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Geschäftsnummer: VB.2021.00648  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 26.01.2022
Spruchkörper: 4. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Personalrecht
Betreff:

Kürzung einer Abfindung


Nach dem Sinn und Zweck von § 26 Abs. 5 PG bzw. § 17 Abs. 3 f. VVO kann für die Kürzung nur Erwerbseinkommen angerechnet werden, das an die Stelle des durch die Kündigung weggefallenen Erwerbseinkommens tritt. Hier ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin die Entschädigung als Kantonsrätin zusätzlich zum Lohn als Berufsschullehrperson erzielt hätte, wäre diese Anstellung nicht arbeitgeberseitig gekündigt worden. Eine Anrechnung der Entschädigung als Kantonsrätin an die Abfindung ist damit nicht statthaft. Gutheissung.
 
Stichworte:
ABFINDUNG
ABFINDUNGSANSPRUCH
ERWERBSEINKOMMEN
KANTONSRAT
Rechtsnormen:
§ 26 Abs. 5 PG
§ 17 Abs. 3 VVPG
§ 17 Abs. 4 VVPG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

VB.2021.00648

 

 

 

Urteil

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 26. Januar 2022

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber David Henseler.

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

Kanton Zürich,

vertreten durch das Mittelschul- und Berufsbildungsamt,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Kürzung einer Abfindung,


 

hat sich ergeben:

I.  

A war als Berufsschullehrperson mit einem Pensum von zwei Wochenlektionen bzw. 8,33 Stellenprozenten für die Schule C tätig. Per 31. August 2019 wurde sie altershalber entlassen. Mit Verfügung vom 9. September 2019 sprach das Mittelschul- und Berufsbildungsamt (MBA) ihr eine Abfindung im Umfang von elf Monatslöhnen zu.

Am 22. September 2020 forderte das MBA A auf, Rechenschaft über das während der Abfindungsdauer erzielte Einkommen abzulegen. A erklärte daraufhin, unter anderem Einkommen aus einem Kantonsratsmandat erzielt zu haben, das sie nach dem 31. August 2019 angetreten habe.

Mit Verfügung vom 4. Februar 2021 kürzte das MBA die Abfindung um die Hälfte des während der "Anstellung als Kantonsrätin" erzielten Einkommens bzw. um Fr. […].

II.  

Einen hiergegen erhobenen Rekurs wies die Bildungsdirektion mit Verfügung vom 30. Juli 2021 ab (Dispositiv-Ziff. I) und sprach A keine Parteientschädigung zu (Dispositiv-Ziff. III).

III.  

A liess am 14. September 2021 Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei die Verfügung vom 4. Februar 2021 aufzuheben und festzustellen, dass sie zu keiner Rückzahlung verpflichtet sei. Die Bildungsdirektion verzichtete am 27. September 2021 auf Vernehmlassung; das MBA schloss mit Beschwerdeantwort vom 11. Oktober 2021 auf Abweisung der Beschwerde.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Bildungsdirektion über Anordnungen des MBA betreffend eine Abfindung nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig.

Weil auch die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

Der Streitwert beträgt Fr. 6'100.05. Weil kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, fällt die Angelegenheit damit in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 38b Abs. 1 lit. c und Abs. 2 VRG).

3.  

3.1 Gemäss § 26 Abs. 5 des Personalgesetzes vom 27. September 1998 (PG, LS 177.10) wird Angestellten, die während der Abfindungsdauer neues Einkommen erzielen, die Abfindung angemessen gekürzt, wobei der Regierungsrat die Grundsätze der Kürzung regelt. Wird der oder dem Angestellten durch die bisherige Arbeitgeberin bzw. den bisherigen Arbeitgeber eine zumutbare neue Anstellung angeboten oder vermittelt, so wird die Abfindung gemäss § 17 Abs. 3 der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz vom 19. Mai 1999 (VVO, LS 177.111) unabhängig vom bisherigen oder neuen Beschäftigungsgrad um das während der Abfindungsdauer erzielte Erwerbseinkommen gekürzt. In den übrigen Fällen wird die Abfindung um die Hälfte des während der Abfindungsdauer erzielten Erwerbseinkommens gekürzt (§ 17 Abs. 4 VVO).

Der Begriff Erwerbseinkommen bezieht sich auf Lohn aus einer neuen Anstellung, der den Lohnverlust durch Wegfall der bisherigen Anstellung ersetzt; andere Einkommenstatbestände – namentlich Einkünfte aus Sozialversicherungen – sind davon nicht erfasst. Nach dem Willen des Kantonsrats sollte zudem die Eigeninitiative gefördert werden, weshalb denjenigen Mitarbeitenden, welche auf dem freien Markt eine neue Stelle finden, die Abfindung nur um die Hälfte des neuen Einkommens gekürzt wird (ausführlich hierzu VGr, 11. Februar 2021, VB.2020.00028, E. 3).

3.2 Vorliegend erscheint bereits fraglich, ob Entschädigungen für Milizämter – wie die hier strittige Entschädigung für die Tätigkeit im Kantonsrat – überhaupt als Erwerbseinkommen im Sinn der vorgenannten Bestimmungen betrachtet werden können. Wie es sich damit verhält, kann hier aber offenbleiben.

3.3 Nach dem Sinn und Zweck von § 26 Abs. 5 PG bzw. § 17 Abs. 3 f. VVO kann für die Kürzung nur Erwerbseinkommen angerechnet werden, das an die Stelle des durch die Kündigung weggefallenen Erwerbseinkommens tritt. In der Regel bereitet diese Voraussetzung keine Probleme. Hier liegen allerdings zwei Besonderheiten vor: Zum einen betrug der Beschäftigungsumfang der Beschwerdeführerin als Berufsschullehrperson nur zwei Wochenlektionen bzw. 8,33 %. Zum anderen erzielte sie das angerechnete Einkommen nicht mit einer neuen Anstellung, sondern im Rahmen eines Milizamts, das üblicherweise neben einer beruflichen Tätigkeit ausgeübt wird. Entscheidend ist deshalb, ob überwiegend wahrscheinlich erscheint, dass die Beschwerdeführerin bei ausgebliebener Kündigung entweder die Anstellung als Berufsschullehrperson aufgegeben oder auf das Kantonsratsmandat verzichtet hätte.

Das ist zu verneinen: Es ist nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführerin nicht möglich gewesen sein sollte, das Pensum von zwei Wochenlektionen neben ihrem Kantonsratsmandat aufrechtzuerhalten. Aus ihren Ausführungen in der Beschwerde geht zwar hervor, dass die Ausübung des Kantonsratsmandats zeitintensiv ist und zulasten ihrer privatwirtschaftlichen Tätigkeit geht. Dies lässt aber nicht bereits den Schluss zu, dass sie deswegen die Anstellung als Berufsschullehrperson noch während der Abfindungsdauer gekündigt oder bei Weiterführung dieser Anstellung auf das Kantonsratsmandat verzichtet hätte. Insgesamt ist die Entschädigung für die Tätigkeit als Kantonsrätin deshalb nicht als Ersatzeinkommen im Sinn von § 26 Abs. 5 PG bzw. § 17 Abs. 3 f. VVO zu qualifizieren. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin die Entschädigung als Kantonsrätin zusätzlich zum Lohn als Berufsschullehrperson erzielt hätte, wäre diese Anstellung nicht arbeitgeberseitig gekündigt worden. Eine Anrechnung der Entschädigung als Kantonsrätin an die Abfindung ist damit nicht statthaft.

4.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Verfügung des Beschwerdegegners vom 4. Februar 2021 sowie Dispositiv-Ziff. I und III des Rekursentscheids sind aufzuheben.

5.  

Weil der Streitwert Fr. 30'000.- nicht übersteigt, sind die Gerichtkosten auf die Gerichtskasse zu nehmen (§ 65a Abs. 3 Satz 1 VRG). Der Beschwerdegegner ist zu verpflichten, der obsiegenden Beschwerdeführerin für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren insgesamt eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.- zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 VRG).

6.  

Weil der Streitwert weniger als Fr. 15'000.- beträgt, steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) nur offen, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 85 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG). Ansonsten kann nur subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG erhoben werden. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des Beschwerdegegners vom 4. Februar 2021 sowie Dispositiv-Ziff. I und III der Verfügung der Bildungsdirektion vom 30. Juli 2021 werden aufgehoben.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    600.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      95.--     Zustellkosten,
Fr.    695.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.    Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren insgesamt eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.- zu bezahlen.

5.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist innert 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern.

6.    Mitteilung an …