{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2024-08-22", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2021-00654_2024-08-22.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=224278&W10_KEY=13823135&nTrefferzeile=4&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "fbc6349d827180a8cbfab99be39cc96a"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" VB.2021.00654"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 22.08.2024  VB.2021.00654"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 22.08.2024  VB.2021.00654"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 22.08.2024  VB.2021.00654"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "polizeiliche Meldepflicht | Polizeiliche Meldepflicht: Akzessorische Normenkontrolle von \u00a7 5 MERV. [Als im Ausland lebender schweizerischer Staatsangeh\u00f6riger, welcher sich regelm\u00e4ssig in einer Gemeinde im Kanton Z\u00fcrich aufh\u00e4lt, wurde der Beschwerdef\u00fchrer entgegen seines Ersuchens um Eintragung als Wochenaufenthalter mit dem Meldeverh\u00e4ltnis Niederlassung eingetragen.] Das Registerharmonisierungsgesetz (RHG) umschreibt auf bundesrechtlicher Ebene Begriffe wie Niederlassungsgemeinde und Aufenthaltsgemeinde (E. 3.1). Das kantonale Gesetz \u00fcber das Meldewesen und Einwohnerregister (MERG) \u00fcbernimmt diese Definitionen mit begrifflicher Modifikation. Die kantonale Verordnung \u00fcber das Meldewesen und Einwohnerregister (MERV) setzt in \u00a7 5 f\u00fcr den Aufenthalt von Schweizer Staatsangeh\u00f6rigen eine Niederlassung in einer Schweizer Gemeinde voraus. Danach soll in F\u00e4llen, in denen Schweizer Staatsangeh\u00f6rige Wohnsitz im Ausland und gleichzeitig Aufenthalt in einer Z\u00fcrcher Gemeinde beanspruchen, die in der meldepolizeilichen Praxis gefestigte Fiktion der Niederlassung in ebendieser Gemeinde gelten (E. 3.2). \u00a7 5 MERV verlangt damit eine zus\u00e4tzliche - auf der Stufe der formellen Gesetze MERG bzw. RHG nicht erw\u00e4hnte - Voraussetzung f\u00fcr die Begr\u00fcndung eines Aufenthalts ausschliesslich f\u00fcr Schweizer Staatsangeh\u00f6rige und beschr\u00e4nkt ihre Rechte (E. 4.2.2). Gem\u00e4ss RHG ist die Niederlassungs- oder Aufenthaltsgemeinde bei s\u00e4mtlichen Personen unabh\u00e4ngig von der Staatsangeh\u00f6rigkeit zu erfassen; \u00a7 5 MERV kann sich nicht auf \u00a7 11 Abs. 3 MERG st\u00fctzen. Mangels einer Delegationsnorm im MERG sind die Voraussetzungen der Gesetzesdelegation nicht eingehalten und erweist sich \u00a7 5 MERV nicht als gesetzm\u00e4ssig (E. 4.2.3-4). Ohnehin w\u00fcrde eine Norm in der MERV angesichts Art. 36 BV nicht gen\u00fcgen. Die Auslegung des RHG ergibt, dass sich die Fiktion von \u00a7 5 MERV als unzul\u00e4ssig erweist (E. 4.3-4). \u00a7 5 MERV ist die Anwendung zu versagen, da die Bestimmung gegen \u00fcbergeordnetes Recht (Art. 24 BV, Art. 3 RHG) verst\u00f6sst und nicht gesetzm\u00e4ssigzustande gekommen ist (E. 4.5). Da die Akten zur Beurteilung des (Haupt-)Wohnsitzes bzw. der Niederlassung unzureichend sind, ist die Sache zur weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid zur\u00fcckzuweisen (E. 5).\r\rGutheissung. R\u00fcckweisung zum Neuentscheid."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 23:00:47", "Checksum": "a759fd2a22d7e1b92ff0a71a4281464c"}