|
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
|
|

|
VB.2021.00656
Urteil
der 2. Kammer
vom 10. November 2021
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorinstanz), Verwaltungsrichterin Elisabeth
Trachsel, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Nicole Aellen.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Einreise
zum erwerbslosen Aufenthalt,
hat sich ergeben:
I.
B, geboren 1939, und C, geboren 1946, beide
Staatsangehörige von Venezuela und wohnhaft in Chile, ersuchten am 23. Oktober
2020 um die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zwecks Verbleibs bei ihrer
im Kanton Zürich aufenthaltsberechtigten und ebenfalls über die venezolanische
Staatsbürgerschaft verfügenden Tochter A. Mit Verfügung vom 5. Mai 2021
wies das Migrationsamt das Gesuch ab.
II.
Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion
am 12. August 2021 ab.
III.
Mit Beschwerde vom 16. September 2021 (Poststempel)
beantragte A (Beschwerdeführerin) dem Verwaltungsgericht, es sei der
vorinstanzliche Rekursentscheid aufzuheben und B sowie C die Einreise und der
Aufenthalt in der Schweiz zu bewilligen.
Sowohl das Migrationsamt als auch die Sicherheitsdirektion
verzichteten auf Vernehmlassung.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können
Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung
oder Ermessensunterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung
des Sachverhalts gerügt werden (§ 20 in Verbindung mit § 50 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
2.
Die Beschwerdeführerin ersucht um Zulassung
ihrer Eltern zwecks Familienzusammenführung und gegenseitiger Unterstützung.
3.
3.1 Zwischen
der Schweiz und Venezuela besteht kein Staatsvertrag, welcher den Eltern der
Beschwerdeführerin einen Anspruch auf Aufenthalt verschaffen könnte. Wie die
Vorinstanz zutreffend feststellte, ist die Internationale Konvention vom
18. Dezember 1990 zum Schutz der Rechte aller Wanderarbeitnehmer und ihrer
Familienangehörigen (Wanderarbeitnehmerkonvention) von der Schweiz bislang
weder unterzeichnet noch ratifiziert worden (vgl. Interpellation 08.3415 vom
13. Juni 2008, Silvia Schenker, Sozialdemokratische Partei; Einfache
Anfrage 03.1079 vom 18. Juni 2003, Paul Rechsteiner,
Sozialdemokratische Partei). Das besagte Abkommen ist entgegen der Auffassung
der Beschwerdeführerin somit nicht anwendbar, weshalb sie daraus nichts zu
ihren Gunsten ableiten kann.
3.2
3.2.1
Zu bestätigen ist der vorinstanzliche Entscheid ferner insoweit, als die
Eltern der Beschwerdeführerin auch aus Art. 8 Ziff. 1 der
Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) bzw. Art. 13 Abs. 1 der
Bundesverfassung (BV) keinen Aufenthaltsanspruch ableiten können. Es ist
unbestritten, dass die Beschwerdeführerin lediglich über eine abgeleitete
Aufenthaltsbewilligung und damit nicht über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht
verfügt. Schon aus diesem Grund kann sie sich nicht auf den konventions- bzw.
verfassungsrechtlichen Schutz des Familienlebens berufen. Selbst wenn die
Beschwerdeführerin über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügen würde,
könnte sie aus Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV nichts zu ihren Gunsten
ableiten. Nach der Rechtsprechung bezieht sich der Schutz des Familienlebens
nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK in erster Linie auf die Kernfamilie
(Ehegatten und minderjährige Kinder); andere familiäre Beziehungen, namentlich
diejenigen zwischen Eltern und erwachsenen Kindern, stehen nur ausnahmsweise
unter dem Schutz von Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV, nämlich dann, wenn
ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht (BGE 144 I 91 E. 5.1; 139
II 393 E. 5.1; 137 I 154 E. 3.4.2; 135 I 143 E. 3.1; 120 Ib 257 E. 1d
und 1e; BGr, 27. Mai 2021, 2C_396/2021, E. 3.1, mit Hinweis auf die
Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Im
Unterschied zu den Mitgliedern der Kernfamilie, welche aufgrund eines
gemeinsamen Lebensplans (Ehe bzw. Kindsverhältnis) grundsätzlich
zusammengehören und demzufolge gestützt auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK einen
Anspruch auf Zusammenführung (landesrechtlich umgesetzt in Art. 42 ff.
AuG) geltend machen können, muss beim erweiterten Familienbegriff eine
besonders enge Beziehung bestehen, damit im Fall der Verweigerung des
Aufenthaltsrechts überhaupt von einem Eingriff in das Familienleben gesprochen
werden kann. So fällt etwa die Beziehung von Konkubinatspaaren oder Verlobten
nur unter qualifizierten Voraussetzungen unter den Schutz von Art. 8
Ziff. 1 EMRK (BGE 144 I 266 E. 2.4 u. 2.5;). Ebenso ist bei der
Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern praxisgemäss ein besonderes
Abhängigkeitsverhältnis erforderlich. Auch dieses muss gewachsen sein und im
Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs bestehen (zum Ganzen: BGr,
27. Mai 2021, 2C_396/2021, E. 3.2, mit weiteren Hinweisen). Der
erweiterte Familienbegriff im Sinn von Art. 8 Ziff. 1 EMRK ist auf
die Situation zugeschnitten, dass durch die Wegweisung einer ausländischen
Person, welche in qualifizierter Weise von hier ansässigen nahen Verwandten
abhängig ist, das Familienleben vereitelt würde. Ein Abhängigkeitsverhältnis
zwischen Eltern und ihren erwachsenen Kindern wird praxisgemäss nicht leichthin
angenommen. Allein das Vorliegen eines Pflege- und Betreuungsbedürfnisses
reicht hierzu noch nicht aus; erforderlich ist zusätzlich, dass die betreffende
Pflege und Betreuung unabdingbar von den in der Schweiz
anwesenheitsberechtigten Angehörigen erbracht werden muss. Die Beziehung
zwischen Eltern und erwachsenen Kindern fällt nur unter den Schutz von
Art. 8 Ziff. 1 EMRK, wenn sie aufgrund der bestehenden Abhängigkeit
besonders eng ist (zum Ganzen: BGr, 27. Mai 2021, 2C_396/2021, E. 3.2,
mit weiteren Hinweisen).
3.2.2
Die Vorinstanz erwog unter anderem, dass für die Eltern der
Beschwerdeführerin in Chile eine Pflegekraft engagiert werden könnte, welche
sich um deren Pflege und Betreuung kümmert. Die Beschwerdeführerin setzt dem
nichts entgegen. Insbesondere macht sie nicht geltend, dass die Pflege ihrer
Eltern unabdingbar von ihr in der Schweiz erbracht werden muss und die
Beziehung zu ihren Eltern gerade aufgrund der bestehenden Abhängigkeit
besonders eng ist. Entsprechendes ergibt sich auch nicht aus den Akten. Damit
besteht kein Raum für einen sogenannten umgekehrten Familiennachzug gestützt
auf Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV.
4.
4.1 Die
Vorinstanzen prüften sodann, ob die Voraussetzungen für eine
Ermessensbewilligung gegeben sind. Es stellt sich die Frage, ob sie dies zu
Recht verneinten bzw. ob sie in diesem Zusammenhang das ihnen zustehende
Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt haben.
4.2
4.2.1
Gemäss Art. 28 des Ausländer- und Integrationsgesetzes
vom 16. Dezember 2005 (AIG) in Verbindung mit Art. 25 der Verordnung
über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007
(VZAE) können Ausländerinnen und Ausländer, die nicht mehr erwerbstätig sind,
zugelassen werden, wenn sie ein vom Bundesrat derzeit auf 55 Jahre festgelegtes
Mindestalter erreicht haben, besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz
besitzen und über die notwendigen finanziellen Mittel verfügen. Art. 28
AIG vermittelt selbst bei Erfüllung sämtlicher Voraussetzungen keinen Anspruch
auf Bewilligungserteilung. Der Entscheid darüber steht vielmehr im
pflichtgemässen Ermessen der Behörden, welcher nach den Kriterien gemäss
Art. 96 AIG zu treffen ist (BVGr, 17. Februar 2014, C-1156/2012, E. 7.6;
VGr, 6. Dezember 2017, VB.2017.00574, E. 2.3). Die Bewilligungserteilung
unterliegt sodann dem Zustimmungsverfahren (Art. 2 lit. c der
Verordnung des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements [EJPD] über die
dem Zustimmungsverfahren unterliegenden ausländerrechtlichen Bewilligungen und
Vorentscheide vom 13. August 2015 [EJPD-V]).
4.2.2
Die Eltern der Beschwerdeführerin sind rund 82 bzw.
75 Jahre alt und überschreiten damit das vom Bundesrat in Art. 25
Abs. 1 VZAE auf 55 Jahre festgelegte Mindestalter. Angesichts ihres
Alters ist davon auszugehen, dass sie weder im Ausland noch in der Schweiz
einer entgeltlichen Tätigkeit nachgehen bzw. nachgehen werden. Ihre Zulassung
als Rentner fällt aber im Sinn nachfolgender Erwägungen mangels besonderer
persönlicher Beziehungen zur Schweiz ausser Betracht.
4.2.3
Besondere persönliche Beziehungen liegen nach Art. 28
lit. b AIG in Verbindung mit Art. 25 Abs. 2 VZAE insbesondere
vor, wenn längere frühere Aufenthalte in der Schweiz, namentlich Ferien,
Ausbildung oder Erwerbstätigkeit, nachgewiesen werden oder enge Beziehungen zu
nahen Verwandten in der Schweiz bestehen. Aus der Entstehungsgeschichte von
Art. 28 AIG und dem Zweck der Regelung ergibt sich, dass sich die
persönlichen Beziehungen nicht bloss auf enge Beziehungen zu hier lebenden
Verwandten oder eine rein wirtschaftliche Beziehung oder Grundeigentum in der
Schweiz beziehen darf. Vielmehr sind eigenständige und von Angehörigen
unabhängige Beziehungen soziokultureller oder persönlicher Art zur Schweiz
erforderlich, wie beispielsweise Verbindungen zum örtlichen Gemeinwesen,
Teilnahme an kulturellen Veranstaltungen oder direkte Kontakte mit der
einheimischen Bevölkerung (vgl. BVGr, 17. Februar 2014, C-1156/2012, E. 10.2,
und 14. September 2012, C-797/2011, E. 9.1.7; VGr, 6. Dezember
2017, VB.2017.00574, E. 2.2; vgl. die aktuellen Weisungen und
Erläuterungen Ausländerbereich [Weisungen AIG] des Staatssekretariats für
Migration [SEM], Ziff. 5.3 [abrufbar auf www.sem.admin.ch]; Botschaft, BBl
2002, 3709 ff., 3785). Hierdurch soll der Gefahr der Abhängigkeit oder
sozialen Isolation begegnet und der zu erwartende Integrationserfolg
sichergestellt werden (vgl. BVGr, 31. August 2017, F-3240/2016, E. 10.2,
vgl. zu den generellen Integrationserwartungen auch Art. 58a AIG). Vor dem
Hintergrund der zunehmenden Überalterung der Bevölkerung und der entsprechenden
Belastung der Sozialwerke und Krankenkassen ist der Zuzug wirtschaftlich nicht
aktiver Personen, die nie Beiträge daran gezahlt haben, sehr restriktiv zu
regeln (vgl. Art. 3 Abs. 3 AIG sowie BVGr, 17. Februar 2014,
C-1156/2012, E. 7.4 ff.). Dies widerspiegelt sich schon im Wortlaut
von Art. 28 lit. b AIG, wo besondere persönliche Beziehungen zur
Schweiz und nicht bloss enge Beziehungen in der Schweiz verlangt werden.
Zudem ergibt sich das Erfordernis einer über verwandtschaftliche und familiäre
Kontakte zu hier lebenden Personen hinausgehenden Beziehung zur Schweiz aus dem
systematischen Kontext, sind doch die Nachzugsbedingungen aufgrund blosser
familiärer Beziehungen in Art. 47 AIG und Art. 73 VZAE geregelt und
sollte mit Art. 28 AIG nicht etwa ein vereinfachter Familiennachzug in
aufsteigender Linie eingeführt werden (vgl. VGr, 17. April 2019,
VB.2019.00114, E. 4.3.1; VGr, 24. Oktober 2018, VB.2018.00496, E. 3.3;
BVGr, 31. August 2017, F-3240/2016, E. 10.2).
Die Vorinstanz gelangte zum
Schluss, dass keine besonderen persönlichen Beziehungen im Sinn des soeben
Ausgeführten bestehen. Der Umstand, dass die Eltern der Beschwerdeführerin
unstreitig noch nie in der Schweiz waren, genügt, um den vorinstanzlichen Entscheid
in diesem Punkt bestätigen zu können. Da, wie die Vorinstanz zutreffend erwog,
die Voraussetzungen von Art. 28 AIG und Art. 25 VZAE kumulativ
erfüllt sein müssen, erübrigen sich weitergehende Ausführungen zu den
finanziellen Verhältnissen. Damit stellt sich auch die Frage nicht, ob die
Vorinstanzen das ihnen zustehende Ermessen bei der Verweigerung der
Aufenthaltsbewilligung korrekt ausgeübt haben. Die Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 28 AIG und Art. 25 VZAE
fällt im Ergebnis ausser Betracht.
4.3 Es sind
keine weiteren Gründe ersichtlich, gestützt auf welche den Eltern der
Beschwerdeführerin der Aufenthalt in der Schweiz zu bewilligen ist. Namentlich
sind die Voraussetzungen für eine Aufenthaltsbewilligung im pflichtgemässen
Ermessen (Art. 3 in Verbindung mit Art. 96 AIG) oder für eine
Härtefallbewilligung (Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG) nicht erfüllt. Weitere
Sachverhaltsabklärungen sind aufgrund der klaren Sach- und Rechtslage nicht
erforderlich. Die Vorinstanz hat eine korrekte Interessenabwägung vorgenommen
und alle massgeblichen Abwägungskriterien (Art. 96 AIG) eingehend
berücksichtigt. Eine rechtsverletzende Ermessensausübung ist nicht ersichtlich.
Vielmehr ist es der Beschwerdeführerin und ihren Eltern zuzumuten, den Kontakt
wie bis anhin über die Distanz oder durch wechselseitige Besuche aufrechtzuerhalten.
5.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten
der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 VRG) und steht ihr keine Partei- bzw. Umtriebsentschädigung zu (§ 17
Abs. 2 VRG).
6.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden
Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit hinsichtlich des Aufenthalts ein
Bewilligungsanspruch geltend gemacht wird, ist Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zu erheben. Ansonsten steht
die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen.
Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu
geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Eine
Partei- oder Umtriebsentschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an …