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Geschäftsnummer: VB.2021.00656  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 10.11.2021
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Einreise zum erwerbslosen Aufenthalt


[Aufenthaltsbewilligung zum Zweck der Familienzusammenführung und gegenseitigen Unterstützung] Zwischen der Schweiz und Venezuela besteht kein Staatsvertrag, welcher den Eltern der Beschwerdeführerin einen Anspruch auf Aufenthalt verschaffen könnte. Sie können auch aus Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV keinen Aufenthaltsanspruch ableiten (E. 3). Die Voraussetzungen für eine Ermessensbewilligung sind nicht erfüllt; insbesondere fällt eine Zulassung der Eltern der Beschwerdeführerin als Rentner ausser Betracht (E. 4). Ausgangsgemässe Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen (E. 5). Abweisung der Beschwerde.
 
Stichworte:
BESONDERE PERSÖNLICHE BEZIEHUNG ZUR SCHWEIZ
RENTNERBEWILLIGUNG
UMGEKEHRTER FAMILIENNACHZUG
Rechtsnormen:
Art. 28 AIG
Art. 96 AIG
Art. 13 Abs. I BV
Art. 8 EMRK
Art. 25 VZAE
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

VB.2021.00656

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 2. Kammer

 

 

 

vom 10. November 2021

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorinstanz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Nicole Aellen.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Einreise zum erwerbslosen Aufenthalt,

hat sich ergeben:

I.  

B, geboren 1939, und C, geboren 1946, beide Staatsangehörige von Venezuela und wohnhaft in Chile, ersuchten am 23. Oktober 2020 um die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zwecks Verbleibs bei ihrer im Kanton Zürich aufenthaltsberechtigten und ebenfalls über die venezolanische Staatsbürgerschaft verfügenden Tochter A. Mit Verfügung vom 5. Mai 2021 wies das Migrationsamt das Gesuch ab.

II.  

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am 12. August 2021 ab.

III.  

Mit Beschwerde vom 16. September 2021 (Poststempel) beantragte A (Beschwerdeführerin) dem Verwaltungsgericht, es sei der vorinstanzliche Rekursentscheid aufzuheben und B sowie C die Einreise und der Aufenthalt in der Schweiz zu bewilligen.

Sowohl das Migrationsamt als auch die Sicherheitsdirektion verzichteten auf Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.  

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 20 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.  

Die Beschwerdeführerin ersucht um Zulassung ihrer Eltern zwecks Familienzusammenführung und gegenseitiger Unterstützung.

3.  

3.1 Zwischen der Schweiz und Venezuela besteht kein Staatsvertrag, welcher den Eltern der Beschwerdeführerin einen Anspruch auf Aufenthalt verschaffen könnte. Wie die Vor­instanz zutreffend feststellte, ist die Internationale Konvention vom 18. Dezember 1990 zum Schutz der Rechte aller Wanderarbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen (Wanderarbeitnehmerkonvention) von der Schweiz bislang weder unterzeichnet noch ratifiziert worden (vgl. Interpellation 08.3415 vom 13. Juni 2008, Silvia Schenker, Sozialdemokratische Partei; Einfache Anfrage 03.1079 vom 18. Juni 2003, Paul Rechsteiner, Sozialdemokratische Partei). Das besagte Abkommen ist entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin somit nicht anwendbar, weshalb sie daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten kann.

3.2  

3.2.1 Zu bestätigen ist der vorinstanzliche Entscheid ferner insoweit, als die Eltern der Beschwerdeführerin auch aus Art. 8 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) bzw. Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) keinen Aufenthaltsanspruch ableiten können. Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin lediglich über eine abgeleitete Aufenthaltsbewilligung und damit nicht über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht verfügt. Schon aus diesem Grund kann sie sich nicht auf den konventions- bzw. verfassungsrechtlichen Schutz des Familienlebens berufen. Selbst wenn die Beschwerdeführerin über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügen würde, könnte sie aus Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV nichts zu ihren Gunsten ableiten. Nach der Rechtsprechung bezieht sich der Schutz des Familienlebens nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK in erster Linie auf die Kernfamilie (Ehegatten und minderjährige Kinder); andere familiäre Beziehungen, namentlich diejenigen zwischen Eltern und erwachsenen Kindern, stehen nur ausnahmsweise unter dem Schutz von Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV, nämlich dann, wenn ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht (BGE 144 I 91 E. 5.1; 139 II 393 E. 5.1; 137 I 154 E. 3.4.2; 135 I 143 E. 3.1; 120 Ib 257 E. 1d und 1e; BGr, 27. Mai 2021, 2C_396/2021, E. 3.1, mit Hinweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Im Unterschied zu den Mitgliedern der Kernfamilie, welche aufgrund eines gemeinsamen Lebensplans (Ehe bzw. Kindsverhältnis) grundsätzlich zusammengehören und demzufolge gestützt auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK einen Anspruch auf Zusammenführung (landesrechtlich umgesetzt in Art. 42 ff. AuG) geltend machen können, muss beim erweiterten Familienbegriff eine besonders enge Beziehung bestehen, damit im Fall der Verweigerung des Aufenthaltsrechts überhaupt von einem Eingriff in das Familienleben gesprochen werden kann. So fällt etwa die Beziehung von Konkubinatspaaren oder Verlobten nur unter qualifizierten Voraussetzungen unter den Schutz von Art. 8 Ziff. 1 EMRK (BGE 144 I 266 E. 2.4 u. 2.5;). Ebenso ist bei der Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern praxisgemäss ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis erforderlich. Auch dieses muss gewachsen sein und im Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs bestehen (zum Ganzen: BGr, 27. Mai 2021, 2C_396/2021, E. 3.2, mit weiteren Hinweisen). Der erweiterte Familienbegriff im Sinn von Art. 8 Ziff. 1 EMRK ist auf die Situation zugeschnitten, dass durch die Wegweisung einer ausländischen Person, welche in qualifizierter Weise von hier ansässigen nahen Verwandten abhängig ist, das Familienleben vereitelt würde. Ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen Eltern und ihren erwachsenen Kindern wird praxisgemäss nicht leichthin angenommen. Allein das Vorliegen eines Pflege- und Betreuungsbedürfnisses reicht hierzu noch nicht aus; erforderlich ist zusätzlich, dass die betreffende Pflege und Betreuung unabdingbar von den in der Schweiz anwesenheitsberechtigten Angehörigen erbracht werden muss. Die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern fällt nur unter den Schutz von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, wenn sie aufgrund der bestehenden Abhängigkeit besonders eng ist (zum Ganzen: BGr, 27. Mai 2021, 2C_396/2021, E. 3.2, mit weiteren Hinweisen).

3.2.2 Die Vorinstanz erwog unter anderem, dass für die Eltern der Beschwerdeführerin in Chile eine Pflegekraft engagiert werden könnte, welche sich um deren Pflege und Betreuung kümmert. Die Beschwerdeführerin setzt dem nichts entgegen. Insbesondere macht sie nicht geltend, dass die Pflege ihrer Eltern unabdingbar von ihr in der Schweiz erbracht werden muss und die Beziehung zu ihren Eltern gerade aufgrund der bestehenden Abhängigkeit besonders eng ist. Entsprechendes ergibt sich auch nicht aus den Akten. Damit besteht kein Raum für einen sogenannten umgekehrten Familiennachzug gestützt auf Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV.

4.  

4.1 Die Vorinstanzen prüften sodann, ob die Voraussetzungen für eine Ermessensbewilligung gegeben sind. Es stellt sich die Frage, ob sie dies zu Recht verneinten bzw. ob sie in diesem Zusammenhang das ihnen zustehende Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt haben.

4.2  

4.2.1 Gemäss Art. 28 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG) in Verbindung mit Art. 25 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE) können Ausländerinnen und Ausländer, die nicht mehr erwerbstätig sind, zugelassen werden, wenn sie ein vom Bundesrat derzeit auf 55 Jahre festgelegtes Mindestalter erreicht haben, besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz besitzen und über die notwendigen finanziellen Mittel verfügen. Art. 28 AIG vermittelt selbst bei Erfüllung sämtlicher Voraussetzungen keinen Anspruch auf Bewilligungserteilung. Der Entscheid darüber steht vielmehr im pflichtgemässen Ermessen der Behörden, welcher nach den Kriterien gemäss Art. 96 AIG zu treffen ist (BVGr, 17. Februar 2014, C-1156/2012, E. 7.6; VGr, 6. Dezember 2017, VB.2017.00574, E. 2.3). Die Bewilligungserteilung unterliegt sodann dem Zustimmungsverfahren (Art. 2 lit. c der Verordnung des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements [EJPD] über die dem Zustimmungsverfahren unterliegenden ausländerrechtlichen Bewilligungen und Vorentscheide vom 13. August 2015 [EJPD-V]).

4.2.2 Die Eltern der Beschwerdeführerin sind rund 82 bzw. 75 Jahre alt und überschreiten damit das vom Bundesrat in Art. 25 Abs. 1 VZAE auf 55 Jahre festgelegte Mindestalter. Angesichts ihres Alters ist davon auszugehen, dass sie weder im Ausland noch in der Schweiz einer entgeltlichen Tätigkeit nachgehen bzw. nachgehen werden. Ihre Zulassung als Rentner fällt aber im Sinn nachfolgender Erwägungen mangels besonderer persönlicher Beziehungen zur Schweiz ausser Betracht.

4.2.3 Besondere persönliche Beziehungen liegen nach Art. 28 lit. b AIG in Verbindung mit Art. 25 Abs. 2 VZAE insbesondere vor, wenn längere frühere Aufenthalte in der Schweiz, namentlich Ferien, Ausbildung oder Erwerbstätigkeit, nachgewiesen werden oder enge Beziehungen zu nahen Verwandten in der Schweiz bestehen. Aus der Entstehungsgeschichte von Art. 28 AIG und dem Zweck der Regelung ergibt sich, dass sich die persönlichen Beziehungen nicht bloss auf enge Beziehungen zu hier lebenden Verwandten oder eine rein wirtschaftliche Beziehung oder Grundeigentum in der Schweiz beziehen darf. Vielmehr sind eigenständige und von Angehörigen unabhängige Beziehungen soziokultureller oder persönlicher Art zur Schweiz erforderlich, wie beispielsweise Verbindungen zum örtlichen Gemeinwesen, Teilnahme an kulturellen Veranstaltungen oder direkte Kontakte mit der einheimischen Bevölkerung (vgl. BVGr, 17. Februar 2014, C-1156/2012, E. 10.2, und 14. September 2012, C-797/2011, E. 9.1.7; VGr, 6. Dezember 2017, VB.2017.00574, E. 2.2; vgl. die aktuellen Weisungen und Erläuterungen Ausländerbereich [Weisungen AIG] des Staatssekretariats für Migration [SEM], Ziff. 5.3 [abrufbar auf www.sem.admin.ch]; Botschaft, BBl 2002, 3709 ff., 3785). Hierdurch soll der Gefahr der Abhängigkeit oder sozialen Isolation begegnet und der zu erwartende Inte­grationserfolg sichergestellt werden (vgl. BVGr, 31. August 2017, F-3240/2016, E. 10.2, vgl. zu den generellen Integrationserwartungen auch Art. 58a AIG). Vor dem Hintergrund der zunehmenden Überalterung der Bevölkerung und der entsprechenden Belastung der Sozialwerke und Krankenkassen ist der Zuzug wirtschaftlich nicht aktiver Personen, die nie Beiträge daran gezahlt haben, sehr restriktiv zu regeln (vgl. Art. 3 Abs. 3 AIG sowie BVGr, 17. Februar 2014, C-1156/2012, E. 7.4 ff.). Dies widerspiegelt sich schon im Wortlaut von Art. 28 lit. b AIG, wo besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz und nicht bloss enge Beziehungen in der Schweiz verlangt werden. Zudem ergibt sich das Erfordernis einer über verwandtschaftliche und familiäre Kontakte zu hier lebenden Personen hinausgehenden Beziehung zur Schweiz aus dem systematischen Kontext, sind doch die Nachzugsbedingungen aufgrund blosser familiärer Beziehungen in Art. 47 AIG und Art. 73 VZAE geregelt und sollte mit Art. 28 AIG nicht etwa ein vereinfachter Familiennachzug in aufsteigender Linie eingeführt werden (vgl. VGr, 17. April 2019, VB.2019.00114, E. 4.3.1; VGr, 24. Oktober 2018, VB.2018.00496, E. 3.3; BVGr, 31. August 2017, F-3240/2016, E. 10.2).

Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, dass keine besonderen persönlichen Beziehungen im Sinn des soeben Ausgeführten bestehen. Der Umstand, dass die Eltern der Beschwerdeführerin unstreitig noch nie in der Schweiz waren, genügt, um den vorinstanzlichen Entscheid in diesem Punkt bestätigen zu können. Da, wie die Vorinstanz zutreffend erwog, die Vor­aussetzungen von Art. 28 AIG und Art. 25 VZAE kumulativ erfüllt sein müssen, erübrigen sich weitergehende Ausführungen zu den finanziellen Verhältnissen. Damit stellt sich auch die Frage nicht, ob die Vorinstanzen das ihnen zustehende Ermessen bei der Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung korrekt ausgeübt haben. Die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 28 AIG und Art. 25 VZAE fällt im Ergebnis ausser Betracht.

4.3 Es sind keine weiteren Gründe ersichtlich, gestützt auf welche den Eltern der Beschwerdeführerin der Aufenthalt in der Schweiz zu bewilligen ist. Namentlich sind die Voraussetzungen für eine Aufenthaltsbewilligung im pflichtgemässen Ermessen (Art. 3 in Verbindung mit Art. 96 AIG) oder für eine Härtefallbewilligung (Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG) nicht erfüllt. Weitere Sachverhaltsabklärungen sind aufgrund der klaren Sach- und Rechtslage nicht erforderlich. Die Vorinstanz hat eine korrekte Interessenabwägung vorgenommen und alle massgeblichen Abwägungskriterien (Art. 96 AIG) eingehend berücksichtigt. Eine rechtsverletzende Ermessensausübung ist nicht ersichtlich. Vielmehr ist es der Beschwerdeführerin und ihren Eltern zuzumuten, den Kontakt wie bis anhin über die Distanz oder durch wechselseitige Besuche aufrechtzuerhalten.

5.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG) und steht ihr keine Partei- bzw. Umtriebsentschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

6.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit hinsichtlich des Aufenthalts ein Bewilligungsanspruch geltend gemacht wird, ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zu erheben. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      70.--     Zustellkosten,
Fr. 2'070.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Eine Partei- oder Umtriebsentschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …