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Geschäftsnummer: VB.2021.00658  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 16.06.2022
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung


Die Ehe des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau, einer Schweizerin, wurde in der Schweiz keine drei Jahre gelebt (E. 2.1). Die Voraussetzungen für die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG sind ebenfalls nicht erfüllt, obschon der Beschwerdeführer das Sorgerecht über ein minderjähriges Kind mit Schweizer Bürgerrecht innehat, da weder in affektiver noch in wirtschaftlicher Hinsicht eine hinreichend enge Beziehung zwischen den beiden besteht (E. 2.2). Der Schluss von Beschwerdegegner und Vorinstanz, die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers auch im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens nicht zu verlängern, ist nicht rechtsverletzend (E.3.2). Gutheissung URB/UP. Abweisung.
 
Stichworte:
AFFEKTIV BESONDERS ENGE BEZIEHUNG
NACHEHELICHER HÄRTEFALL
SCHUTZ DES FAMILIENLEBENS
SCHWEIZER KIND
SORGERECHT
TRENNUNG
WIRTSCHAFTLICH BESONDERS ENGE BEZIEHUNG
Rechtsnormen:
Art. 42 Abs. 1 AIG
Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG
Art. 8 Abs. 1 EMRK
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

VB.2021.00658

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 4. Kammer

 

 

 

vom 16. Juni 2022

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,
Postfach, 8090 Zürich, 

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

A, ein 1991 geborener Staatsangehöriger Tunesiens reiste am 17. Dezember 2019 in die Schweiz ein, um die Schweizerin C, Mutter seines 2019 geborenen Sohns D, zu heiraten. Am 10. Januar 2020 fand in E die Hochzeit statt, worauf A eine bis am 9. Januar 2021 befristete Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau und dem gemeinsamen Kind erhielt.

Am 13. Juli 2020 machte C ein Eheschutzverfahren beim Bezirksgericht E anhängig und teilte dem Migrationsamt des Kantons Zürich mit, dass ihr "Ehewille ganz definitiv am 25.6.2020 erloschen" und ihr Ehemann aus der ehelichen Wohnung ausgezogen sei. Mit Urteil vom 4. September 2020 bewilligte das Bezirksgericht E den Eheleuten das Getrenntleben, stellte D für die Dauer des Getrenntlebens unter die Obhut der Mutter und erklärte A – entsprechend einer von den Parteien getroffenen Trennungsvereinbarung – für berechtigt, seinen Sohn mit Rücksicht auf dessen Alter an zwei Tagen pro Woche, von 11.00 bis 19.00 Uhr, auf eigene Kosten zu betreuen.

Mit Verfügung vom 8. Januar 2021 widerrief das Migrationsamt daraufhin die Aufenthaltsbewilligung von A und hielt ihn an, die Schweiz bis am 7. Februar 2021 zu verlassen.

II.  

Den dagegen gerichteten Rekurs wies die Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 17. August 2021 ab und setzte A eine neue Ausreisefrist bis 30. September 2021.

III.  

Am 17. September 2021 liess A Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der Rekursentscheid vom 17. August 2021 aufzuheben und seine Aufenthaltsbewilligung zu verlängern bzw. ihm eine solche zu erteilen, eventualiter sei die Sache zur neuen Entscheidung an die Sicherheitsdirektion zurückzuweisen; in prozessualer Hinsicht ersuchte er zudem um unentgeltliche Rechtspflege.

Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 28. September 2021 ausdrücklich auf Vernehmlassung. Das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort, reichte dem Verwaltungsgericht jedoch am 10. Januar, 24. Februar und 23. Mai 2022 weitere Unterlagen ein. Die Rechtsanwältin von A hatte bereits am 17. März 2022 eine Honorarnote eingereicht und die Beiständin seines Sohns erstattete dem Gericht am 30. Mai 2022 auf Ersuchen einen aktuellen Bericht zur Vater-Kind-Beziehung.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Vorinstanz über Anordnungen des Beschwerdegegners auf dem Gebiet des Ausländerrechts zuständig (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

2.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) haben ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern grundsätzlich Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft besteht der Anspruch des Ehegatten auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre gedauert hat und eine erfolgreiche Integration besteht (Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG) oder wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG).

Vorliegend ist unbestritten, dass die Ehe des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau in der Schweiz keine drei Jahre gelebt wurde und sich Ersterer insofern nicht auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG berufen kann. Der Fortbestand der elterlichen Beziehung zu seinem Schweizer Sohn kann jedoch einen wichtigen Grund zum Verbleib im Land bilden (Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG; vgl. BGE 140 II 289 E. 3.4.1).

2.2 Unter dem Titel von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG bejaht die Praxis unter gewissen Umständen einen Bewilligungsanspruch, wenn der Fortbestand der elterlichen Beziehung zu einem hier gefestigt anwesenheitsberechtigten Kind durch die aufenthaltsbeendende Massnahme infrage gestellt wäre (vgl. BGE 140 II 289 E. 3.4.1, 138 II 229 E. 3.1). Der unbestimmte Rechtsbegriff der "wichtigen persönlichen Gründe" im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG wird hierfür im Licht des verfassungs- und konventionsrechtlich verankerten Rechts auf Achtung des Familienlebens (Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK, SR 0.101] bzw. Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) ausgelegt (BGE 143 I 21 E. 4.1, 140 I 145 E. 3.2; BGr, 15. Februar 2022, 2C_934/2021, E. 4.2, und 9. August 2021, 2C_358/2021, E. 3.2.1).

Ob das durch Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV geschützte Familienleben tangiert ist und welche Interessen in Anwendung von Art. 8 Abs. 2 EMRK bzw. Art. 36 Abs. 3 BV gegeneinander abzuwägen sind, ist jeweils im Einzelfall zu bestimmen. Das private Interesse eines ausländischen Elternteils am Verbleib im Land vermag das öffentliche Interesse an einer einschränkenden Migrationspolitik regelmässig dann zu überwiegen, wenn zwischen dem ausländischen Elternteil und seinem im Inland lebenden Kind eine enge Beziehung (1) in affektiver wie (2) wirtschaftlicher Hinsicht besteht, (3) sich der um die Bewilligung nachsuchende Elternteil in der Schweiz tadellos verhalten hat und (4) die Beziehung wegen der Distanz zwischen der Schweiz und dem Staat, in welchen er ausreisen müsste, praktisch nicht mehr aufrechterhalten werden könnte (BGE 144 I 91 E. 5.2, 143 I 21 E. 5.2; BGr, 15. Februar 2022, 2C_934/2021, E. 4.3 [auch zum Folgenden], und 25. Juli 2019, 2C_221/2019, E. 3.3).

Bei der Interessenabwägung ist dem Kindeswohl und dem grundlegenden Bedürfnis des Kindes Rechnung zu tragen, in möglichst engem Kontakt mit beiden Elternteilen aufwachsen zu können. Das heisst, der Leitgedanke von Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention, SR 0.107) bzw. Art. 11 Abs. 1 BV, wonach das Kindesinteresse bei allen Entscheiden vorrangig berücksichtigt werden soll, wird ausländerrechtlich im Rahmen der Interessenabwägung von Art. 8 Abs. 2 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 36 Abs. 3 BV berücksichtigt. Dabei verschaffen die – vom Beschwerdeführer angerufene – Kinderrechtskonvention und der Anspruch auf Schutz der Kinder und Jugendlichen gemäss Art. 11 BV nach der Praxis des Bundesgerichts keine über die Garantien von Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV hinausgehenden eigenständigen Bewilligungsansprüche (BGE 143 I 21 E. 5.5.2 mit Hinweisen; BGr, 6. Juli 2015, 2C_648/2014, E. 2.3).

2.2.1 Bei nicht sorge- bzw. obhutsberechtigten ausländischen Elternteilen eines hier aufenthaltsberechtigten Kindes ist das Erfordernis einer engen affektiven Beziehung zwischen dem ausländischen Elternteil und dem hier anwesenheitsberechtigten Kind bereits dann erfüllt, wenn der persönliche Kontakt im Rahmen eines nach heutigem Massstab üblichen Besuchsrechts gepflegt wird. Das Besuchsrecht muss allerdings kontinuierlich und reibungslos ausgeübt werden. Das formelle Ausmass des Besuchsrechts ist mit anderen Worten nur insoweit massgeblich, als dieses auch tatsächlich wahrgenommen wird (zum Ganzen BGE 139 I 315 E. 2.5; BGr, 15. Februar 2022, 2C_934/2021, E. 4.4, und 14. Mai 2020, 2C_57/2020, E. 4.2 [je mit Hinweisen]).

Den Angaben der Beiständin von D zufolge ist Beziehung des Beschwerdeführers zu seinem Sohn eng und liebevoll. Es lässt sich allerdings nicht sagen, dass der persönliche Kontakt zwischen den beiden in den vergangenen Monaten kontinuierlich und reibungslos im Rahmen eines gerichtsüblichen Besuchsrechts ausgeübt worden wäre (vgl. auch BGr, 2. März 2011, 2C_718/2010, E. 3.2.1): Der Beschwerdeführer lebte nur etwas mehr als ein halbes Jahr im gleichen Haushalt wie sein Sohn. Im Juli 2020 verliess er die eheliche Wohnung. Im Rahmen des im September 2020 abgeschlossenen Eheschutzverfahrens wurde die alleinige Obhut über den heute knapp Dreijährigen der Mutter zugeteilt. Obschon dem Beschwerdeführer im gleichen Entscheid noch ein grosszügiges Besuchsrecht von zwei Halbtagen pro Woche (11.00 bis 19.00 Uhr) eingeräumt worden war, konnte er seinen Sohn Anfang 2021 monatelang nicht sehen. Seit Ende Mai 2021 darf der Beschwerdeführer seinen Sohn zwar wieder zweimal pro Woche treffen, dies allerdings nur unter Aufsicht einer professionellen Besuchsbegleitperson.

Wie aus den Akten hervorgeht, sind der vorübergehende Kontaktabbruch und die Einrichtung eines begleiteten Besuchsrechts dabei – entgegen der Beschwerde – nicht etwa auf die Verweigerungshaltung der Kindsmutter zurückzuführen, sondern allein auf das Verhalten des Beschwerdeführers. So liess C den Beschwerdegegner noch im November 2020 wissen, dass die Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und ihrem Sohn gut sei und Ersterer sein Besuchsrecht lückenlos wahrnehme. Bereits damals merkte sie allerdings ergänzend an, dass sich der "Austausch" zwischen dem Beschwerdeführer und ihr "schwieriger" gestalte und der Genannte sie "extrem" beleidige sowie bedrohe, weshalb dem Kind ein Beistand bzw. eine Beiständin habe bestellt werden müssen. Ebenfalls im November 2020 trafen sich der Beschwerdeführer und seine Ehefrau vor diesem Hintergrund zu einem gemeinsamen Gespräch mit einer Mitarbeiterin des Kinder- und Jugendhilfezentrums (kjz) E und vereinbarten, dass Ersterer seinen Sohn künftig jeden Donnerstag von 11.00 bis 19.00 Uhr und jeden Samstag von 11.00 bis 19.00 Uhr betreue, wobei der Beschwerdeführer C rechtzeitig mitzuteilen habe, wenn er sich verspäte oder einen Termin nicht wahrnehmen könne. Er habe zudem ein "NEIN" von C zu akzeptieren. Im Mai 2021 teilte C der Vorinstanz dann auf Nachfrage hin mit, dass die getroffene Besuchsrechtsregelung aktuell nicht mehr umgesetzt werde. Vielmehr werde die zuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Ende Mai 2021 über den Antrag der Beiständin ihres Sohns auf Einrichtung eines begleiteten Besuchsrechts des Beschwerdeführers entscheiden, weil es in der Vergangenheit immer wieder zu Zwischenfällen gekommen sei. Allein im letzten Monat habe sie viermal die Polizei verständigen müssen, weil sie der Beschwerdeführer bedroht habe und nicht freiwillig gegangen sei. In den Akten finden sich diverse Polizeirapporte, welche diese Aussage bestätigen bzw. belegen, dass der Beschwerdeführer zwischen April 2021 und Mai 2022 verschiedentlich Drohungen und ehrverletzende Äusserungen gegenüber seiner Ehefrau ausgesprochen haben soll (z. B. "ich ficke dich", "ich töte alle für meinen Sohn", "ich mache eine grosse Scheisse bei dir", "wenn ich dich finde, du weisst, was dich erwartet", "Provoziere mich nicht. Ich bin Araber", "Schlampe", "scheiss Jüdin", "Arschloch"), wobei er sich – auf Vorhalt der von ihm verfassten Nachrichten bzw. Sprachmitteilungen – jeweils geständig zeigte. Ende Mai 2021 musste der Beschwerdeführer ausserdem von der ehelichen Wohnung weggewiesen werden und im Februar 2022 ihm gegenüber ein – in der Folge verlängertes – Kontakt- und Rayonverbot verhängt werden. Dass sich der Beschwerdeführer aktuell um eine Entspannung der Situation bzw. einen anständigen Umgang mit C bemühen würde, ist weder dargetan noch ersichtlich.

2.2.2 Nach der Rechtsprechung hat die wirtschaftliche Bindung ohne Weiteres dann als eng zu gelten, wenn die betroffene ausländische Person die im Zivilverfahren festgelegten Zahlungen vollumfänglich leistet. Zu unterscheiden ist zudem, ob die ausländische Person ihren Pflichten nicht nachkommt, weil sie nicht arbeiten darf oder aus gesundheitlichen Gründen nicht arbeiten kann, oder ob sie sich aus Gleichgültigkeit nicht um eine Stelle bemüht, welche ihr erlauben würde, an den Unterhalt des Kindes beizutragen. Ins Gewicht fällt mithin, ob die bzw. der Pflichtige sich in einer ihr bzw. ihm vorwerfbarer Weise nicht um ein Einkommen bemüht, das das Erbringen von Unterhaltsleistungen erlaubt (BGE 141 I 91 E. 5.5.2 mit zahlreichen Hinweisen; BGr, 24. April 2019, 2C_904/2018, E. 4.2).

Der Beschwerdeführer hat bis heute keinen finanziellen Beitrag an den Unterhalt seines Sohns geleistet. Wohl haben er und seine Ehefrau im Rahmen des Eheschutzverfahrens die Berechnung des Eheschutzgerichts anerkannt, der zufolge der Beschwerdeführer mangels Leistungsfähigkeit derzeit nicht in der Lage ist, Kinderunterhaltsbeiträge zu bezahlen, der Beschwerdeführer muss sich allerdings vorwerfen lassen, auch keine bzw. jedenfalls keine ersichtlichen Bemühungen unternommen zu haben, um seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu verbessern. Vom Tag seiner Einreise in die Schweiz an bis Ende Juli 2020 bezog er Sozialhilfe. Als Ursache für den Sozialhilfebezug wies die zuständige Sozialbehörde dabei unter anderem auf die "fehlende Arbeitsmoral" des Beschwerdeführers hin. Die einzige (belegte) Anstellung des Beschwerdeführers in der Schweiz dauerte denn auch nur wenige Wochen und wurde kurz nach einer negativen Rückmeldung der Arbeitgeberin gegenüber dem Sozialamt E beendet. Im Rahmen einer polizeilichen Einvernahme im Januar 2021 gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, seit September 2020 arbeitslos zu sein und Geld vom Sozialamt zu beziehen. Bis heute scheint sich an seiner Erwerbssituation nichts geändert zu haben. Zwar ist in der Beschwerde vom 17. September 2021 die Rede davon, dass der Beschwerdeführer seit Anfang September 2021 wieder eine (Teilzeit-)Stelle habe, Belege für die behauptete Erwerbstätigkeit liegen jedoch nicht vor und anlässlich einer im Mai 2022 durchgeführten Befragung sagte der Beschwerdeführer gegenüber der Polizei aus, arbeitslos zu sein und Fr. 6'000.- Schulden zu haben.

Von einer engen wirtschaftlichen Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Sohn kann demnach keine Rede sein, zumal jener gegenwärtig auch keinen substanziellen Naturalunterhalt erbringt (vgl. BGE 140 I 145 E. 2).

2.3 Damit fehlt es vorliegend gleich an mehreren Voraussetzungen für die ausnahmsweise Zuerkennung eines Anwesenheitsrechts zugunsten des Beschwerdeführers als nicht obhutsberechtigem ausländischem Elternteil. Bei dieser Sachlage kommt dem Umstand, dass der Beschwerdeführer sein Besuchsrecht von Tunesien aus nur beschränkt und mit Schwierigkeiten verbunden wird ausüben können, keine entscheidende Bedeutung zu.

Der Beschwerdeführer kann vielmehr ungeachtet der damit einhergehenden Folgen für die Beziehung zum Sohn keinen Aufenthaltsanspruch aus der Garantie des Familienlebens (Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV) oder aus Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG ableiten.

3.  

3.1 Ausserhalb des Anspruchsbereichs entscheiden die kantonalen Ausländerbehörden nach pflichtgemässem Ermessen über die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung (vgl. Peter Bolzli, in: Marc Spescha et al., Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art. 33 AIG N. 7 f.). Nach Art. 96 Abs. 1 AIG sind dabei die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie der Grad der Integration der Ausländerin oder des Ausländers zu berücksichtigen.

In solche Ermessensentscheide kann das Verwaltungsgericht nur eingreifen, wenn ein qualifizierter Ermessensfehler vorliegt, insbesondere wenn der Entscheid sich von sachfremden Motiven leiten lässt (vgl. Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 50 N. 25 ff.).

3.2 Der Beschwerdeführer hält sich erst seit zweieinhalb Jahren in der Schweiz auf und vermochte sich bislang nicht in besonderem Mass in die hiesigen Verhältnisse zu integrieren. Er ging während seines Aufenthalts keiner massgeblichen Erwerbstätigkeit nach und musste die meiste Zeit von der Sozialhilfe unterstützt werden, wobei sein Sozialhilfebezug in Anbetracht der fehlenden (nachgewiesenen) Stellensuchbemühungen jedenfalls nicht unverschuldet erscheint. Darüber hinaus muss sich der Beschwerdeführer nicht nur entgegenhalten lassen, wiederholt wegen Fahrens ohne gültigen Fahrausweis oder andere Berechtigung belangt worden zu sein, er zeigt sich auch geständig, das ihm gegenüber bestehende Kontakt- und Rayonverbot missachtet und seine Ehefrau belästigt zu haben.

Dass ihm die Rückkehr in die Heimat nicht zumutbar wäre, behauptet der Beschwerdeführer sodann nicht. Der Schluss von Beschwerdegegner und Vorinstanz, die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers auch im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens nicht zu verlängern, ist deshalb nicht rechtsverletzend, auch wenn mit der Beschwerde davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer die Beziehung zum Sohn im Fall einer Wegweisung in die Heimat nur schwerlich aufrechterhalten könnte.

4.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

5.  

5.1 Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und ist diesem keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).

5.2 Der Beschwerdeführer ersucht um Gewährung unentgeltlicher Rechtsvertretung für das Beschwerdeverfahren. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).

5.3 Der Beschwerdeführer ist mittellos. Weil er eine enge Beziehung zu seinem Schweizer Sohn unterhält und diesen seit einem Jahr zumindest zweimal pro Woche begleitet sieht, lässt sich die Rechtsmittelerhebung auch nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnen, weshalb dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren zu gewähren ist.

Der Aufwand von Fr. 3'111.60 (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen), welcher die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers in diesem Zusammenhang in ihrer Kostennote vom 17. März 2022 geltend macht, erscheint dabei insgesamt als angemessen. Rechtsanwältin RA B ist daher in entsprechendem Umfang aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

5.4 Der Beschwerdeführer ist darauf hinzuweisen, dass gemäss § 16 Abs. 4 VRG eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

6.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch des Beschwerdeführers geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      70.--     Zustellkosten,
Fr. 2'570.--     Total der Kosten.

4.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.

5.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.    Dem Beschwerdeführer wird in der Person seiner Rechtsvertreterin eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt. Rechtsanwältin RA B wird dafür mit Fr. 3'111.60 aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers bleibt vorbehalten.

7.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

8.    Mitteilung an:
a)    die Parteien;
b)    die Sicherheitsdirektion;
c)    den Regierungsrat;
d)    das Staatssekretariat für Migration;

       e)    die Gerichtskasse (zur Ausrichtung der Entschädigung).