|   | 

 

Druckansicht  
 
Geschäftsnummer: VB.2021.00659  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 28.10.2021
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:

Rechtsverweigerung


[Der Beschwerdeführer gelangte mit Rekurs vom 11. September 2021 an den Spitalrat und beantragte diesem namentlich, es sei eine Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung durch die Spitaldirektion festzustellen, weil diese seiner Forderung nach Anpassung einer Medienmitteilung vom 9. März 2021 bzw. Erlass einer die Anpassung verweigernden Verfügung nicht nachgekommen sei; der Spitalrat überwies die Angelegenheit in der Folge "zuständigkeitshalber" dem Verwaltungsgericht.] Daraus, dass sich das Verwaltungsgericht in dem die Kündigung des Beschwerdeführers betreffenden Verfahren VB.2020.00762 ausnahmsweise für direkt zuständig erklärt hat, weil der Spitalrat wegen Befangenheit seiner Mitglieder auf absehbare Zeit nicht beschlussfähig war, lässt sich nicht ableiten, dass das Verwaltungsgericht auch in der vorliegenden Angelegenheit direkt angerufen werden könne (E. 1.2). Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet nicht das Kündigungsverfahren, sondern eine davon unabhängige Medienmitteilung, sodass weder ersichtlich ist noch dargetan wird, weshalb der Spitalrat verpflichtet (gewesen) sein sollte, in den Ausstand zu treten. Der Umstand, dass in der strittigen Medienmitteilung nur ein Mitglied des Spitalrats als Auskunftsperson genannt wird, wirft zwar zusätzlich die Frage auf, ob überhaupt die Spitaldirektion und nicht vielmehr der Spitalrat als Verfasser der Medienmitteilung und damit als Adressat der Begehren des Beschwerdeführers zu betrachten sei. Auch dies führte aber nicht zur Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts (zum Ganzen E. 1.3). Nichteintreten.
 
Stichworte:
BEFANGENHEIT
RECHTSVERWEIGERUNG
REKURS
SPRUNGBESCHWERDE
VORBEFASSUNG
ZUSTÄNDIGKEIT DES VERWALTUNGSGERICHTS
Rechtsnormen:
Art. 77 Abs. 1 KV
§ 5 Abs. 1 VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

VB.2021.00659

 

 

 

Beschluss

 

 

 

der 4. Kammer

 

 

 

vom 28. Oktober 2021

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Spitaldirektion des Universitätsspitals Zürich,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Rechtsverweigerung,


 

hat sich ergeben:

I.  

A. A war seit Anfang 2003 für das Universitätsspital Zürich tätig, zuletzt als Leitender Arzt an der Klinik für Herzchirurgie. Mit Verfügung vom 29. September 2020 löste die Spitaldirektion das Anstellungsverhältnis per Ende März 2021 auf. Eine Beschwerde gegen diese Verfügung ist derzeit beim Verwaltungsgericht hängig, nachdem der Spitalrat aufgrund der Befangenheit seiner Mitglieder den eigentlich offenstehenden Rekurs nicht behandeln konnte (vgl. hierzu VB.2020.00762, Zwischenentscheid vom 17. Dezember 2020).

B. Im Sommer 2020 waren anonym Vorwürfe erhoben worden, wonach A bei mehreren Operationen ärztliche Kunstfehler begangen habe und keinen guten Umgang mit Mitarbeitenden pflege. Diese sowie weitere Vorwürfe, welche gegenüber den ehemaligen Direktoren der Kliniken für Gynäkologie und Herzchirurgie erhoben worden waren, liess die Spitaldirektion von einer Anwaltskanzlei untersuchen. Nach Vorliegen des Untersuchungsberichts hielt das Universitätsspital in einer Medienmitteilung vom 9. März 2021 dazu unter anderem fest, die Vorwürfe betreffend ein angebliches ärztliches Fehlverhalten von A hätten sich in der Untersuchung nicht bestätigt, hingegen habe sich ergeben, "dass es sich bei der Person des Hinweisgebers [A] um eine stark polarisierende Persönlichkeit handelt, die auf einige Mitarbeitende stark einschüchternd wirkte".

Am 3. Juni 2021 gelangte A an die Spitaldirektion und verlangte, einerseits sei der Text der Medienmitteilung zu ändern und anderseits habe die Spitaldirektion die "Medien aufzufordern, ihre jeweiligen Berichte dementsprechend zu korrigieren". Dieses Begehren lehnte die Spitaldirektion mit Schreiben vom 14. Juni 2021 ab. In der Folge verlangte A in mehreren Schreiben den Erlass einer Verfügung.

II.  

Mit Rekurs vom 11. September 2021 gelangte A an den Spitalrat des Universitätsspitals und beantragte diesem, es sei eine Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung durch die Spitaldirektion festzustellen und diese anzuweisen, in einer Verfügung über seine Anträge zu befinden. Die Spitaldirektion sei zuvor seiner Forderung nach Anpassung der Medienmitteilung bzw. Erlass einer die Anpassung verweigernden Verfügung nicht nachgekommen.

In prozessualer Hinsicht verlangte er den Ausstand sämtlicher Mitglieder des Spitalrats, "die 2020 bereits im Amt waren", der Generalsekretärinnen sowie von allfälligen weiteren ebenfalls vorbefassten Mitgliedern des Spitalrats. Zudem ersuchte er den Spitalrat sinngemäss um Überweisung der Angelegenheit an das Verwaltungsgericht, sollte der Spitalrat aufgrund des Ausstands nicht mehr beschlussfähig sein.

III.  

Mit Schreiben der Generalsekretärinnen des Spitalrats vom 16. September 2021 wurde der Rekurs dem Verwaltungsgericht übermittelt. Der Spitalrat habe die Angelegenheit an seiner Sitzung vom Vortag beraten und sei zum Schluss gekommen, dass die Teilnehmenden einer Spitalratssitzung vom 20. August 2020 in den Ausstand treten müssten, weshalb der Spitalrat nicht mehr beschlussfähig sei. Deshalb überweise der Spitalrat die Angelegenheit "zuständigkeitshalber" dem Verwaltungsgericht.

Mit Präsidialverfügung vom 20. September 2021 wurde das Verfahren einstweilen auf die Frage beschränkt, ob einzelne Mitglieder des Spitalrats in den Ausstand zu treten hätten und das Verwaltungsgericht deshalb für die Behandlung des Rechtsmittels zuständig sei, und der Spitaldirektion Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben. Mit Eingabe vom 1. Oktober 2021 schloss sich die Spitaldirektion den Ausführungen des Spitalrats an und verzichtete im Übrigen auf Stellungnahme.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit nach § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) von Amtes wegen. Gemäss § 29 Abs. 1 des Gesetzes über das Universitätsspital Zürich vom 19. September 2005 (LS 813.15) können Anordnungen der Spitaldirektion mit Rekurs beim Spitalrat angefochten werden; die gleiche Zuständigkeit gilt, wenn wie hier geltend gemacht wird, die Spitaldirektion verweigere oder verzögere zu Unrecht eine Anordnung (§ 19 Abs. 1 lit. b VRG). Damit liegt die Zuständigkeit zur Behandlung des vorliegenden Rechtsmittels grundsätzlich beim Spitalrat.

1.2 Der Spitalrat hält indes unter Hinweis auf den Zwischenentscheid des Verwaltungsgerichts im Verfahren VB.2020.00762 dafür, dass die Mehrheit seiner Mitglieder befangen und er deshalb nicht beschlussfähig sei, was zur Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts führe. Es trifft zu, dass das Verwaltungsgericht sich im Verfahren VB.2020.00762 für direkt zuständig erklärt hat, weil der Spitalrat wegen Befangenheit seiner Mitglieder auf absehbare Zeit nicht beschlussfähig war. Daraus lässt sich indes nicht ableiten, dass das Verwaltungsgericht auch in der vorliegenden Angelegenheit direkt angerufen werden könne. Es ist in diesem Zusammenhang daran zu erinnern, dass das kantonale Verwaltungsverfahrensrecht keine Sprungbeschwerde ans Verwaltungsgericht kennt und Art. 77 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005 (LS 101) dem Beschwerdeführer grundsätzlich Anspruch auf einen doppelten Instanzenzug verschafft (vgl. hierzu auch VGr, 29. Juni 2016, VB.2016.00044, E. 1.3 und 1.5).

1.3 Von vornherein könnte sich eine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ohnehin nur ergeben, wenn der Spitalrat wegen Befangenheit seiner Mitglieder tatsächlich nicht beschlussfähig wäre.

Nach § 5a Abs. 1 VRG treten Personen, die eine Anordnung zu treffen, dabei mitzuwirken oder sie vorzubereiten haben, in den Ausstand, wenn sie in der Sache persönlich befangen erscheinen. Eine Befangenheit kann sich etwa wegen persönlicher Vorbefassung in der Sache ergeben. Die Vorbefassung muss jedoch in der gleichen Sache bestehen; betrifft die frühere Befassung zwar die gleichen Parteien, aber nicht den gleichen Verfahrensgegenstand, liegt keine Vorbefassung vor (Regina Kiener, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 5a N. 25).

Beschwerdeführer und Spitalrat verweisen in diesem Zusammenhang einzig auf das Verfahren betreffend Auflösung des Anstellungsverhältnisses durch die Spitaldirektion. In diesem Verfahren waren sämtliche damaligen Mitglieder des Spitalrats befangen, weil sie sich in das Kündigungsverfahren eingemischt hatten. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet aber nicht das Kündigungsverfahren, sondern eine davon unabhängige – den Bericht einer Anwaltskanzlei zu angeblichen Verfehlungen in den Kliniken für Gynäkologie und Herzchirurgie des Universitätsspitals betreffenden – Medienmitteilung, die zudem erst während der Hängigkeit des Beschwerdeverfahrens publiziert wurde. Es ist nicht ersichtlich und wird weder vom Beschwerdeführer noch vom Spitalrat dargetan, weshalb die Vorbefassung im einen Verfahren auch zu einer Ausstandspflicht im anderen Verfahren führen müsste.

Aus den Akten ergibt sich sodann einzig ein Hinweis auf eine mögliche Befangenheit des Spitalratmitglieds C, welches am Ende der Medienmitteilung als Auskunftsperson bezeichnet wird. Auch bei einem Ausstand von C wäre der Spitalrat aber weiterhin beschlussfähig. Dass nur C, hingegen kein Mitglied der Spitaldirektion als Auskunftsperson genannt wird, wirft zwar zusätzlich die Frage auf, ob überhaupt die Spitaldirektion und nicht vielmehr der Spitalrat als Verfasser der Medienmitteilung und damit als Adressat der Begehren des Beschwerdeführers zu betrachten sei. Auch dies führte indes nicht zur Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts, wirft der Beschwerdeführer doch nur der Spitaldirektion und nicht auch dem Spitalrat eine Rechtsverweigerung bzw. -verzögerung vor und könnte Letzterer bei eigener erstinstanzlicher Zuständigkeit das Begehren des Beschwerdeführers ohne Weiteres als ein Gesuch um Änderung der Medienmitteilung bzw. Erlass einer Verfügung entgegennehmen.

2.  

Nach dem Gesagten ist das Verwaltungsgericht zur Behandlung des Rechtsmittels funktionell unzuständig, weshalb darauf nicht einzutreten ist. Die Angelegenheit ist zur weiteren Behandlung an den Spitalrat zu überweisen.

3.  

3.1 Der Spitalrat hat das vorliegende Verfahren durch die Überweisung ohne eingehende Prüfung der behaupteten Befangenheitsgründe verursacht, weshalb sich rechtfertigt, ihm die Gerichtskosten aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 2 VRG; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 59).

3.2 Mangels zusätzlicher Umtriebe für das vorliegende Verfahren ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

4.  

Der vorliegende Zwischenentscheid über den Ausstand sowie über die Zuständigkeit kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) beim Bundesgericht angefochten werden (Art. 92 Abs. 1 BGG); die spätere Anfechtung ist ausgeschlossen (Art. 92 Abs. 2 BGG).

Demgemäss beschliesst die Kammer:

1.    Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Die Angelegenheit wird zur weiteren Behandlung an den Spitalrat des Universitätsspitals Zürich überwiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      70.--     Zustellkosten,
Fr. 1'070.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Spitalrat auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen diesen Beschluss kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6.    Mitteilung an …