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VB.2021.00662
Urteil
des Einzelrichters
vom 26. Januar 2022
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Gerichtsschreiberin Cornelia Moser.
In Sachen
A, vertreten durch RA B, Beschwerdeführer,
gegen
Justizvollzug und Wiedereingliederung, Beschwerdegegner,
betreffend Strafantritt, hat sich ergeben: I. A. Mit Strafbefehl vom 2. Februar 2017 (B-3/2011/191100268) bestrafte die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich A wegen mehrfacher Urkundenfälschung und Fälschung von Ausweisen mit einer zu vollziehenden Freiheitsstrafe von 180 Tagen (abzüglich 88 Tage bereits erstandener Haft) als Zusatzstrafe zum Urteil des Kantonsgerichts Wallis vom 22. März 2016, welches A wegen Betrugs eine unbedingte Geldstrafe von 90 Tagessätzen à Fr. 150.- auferlegt hatte. B. Am 29. Dezember 2017 setzte das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich (neu und fortan: Justizvollzug und Wiedereingliederung, JuWe) A Frist an, um bis am 29. Januar 2018 einen Antrag auf Strafverbüssung in Halbgefangenschaft zu stellen, ansonsten er die Strafe per 29. Mai 2018 im Normalregime zu verbüssen habe. Die Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich (nachfolgend: Justizdirektion) wies den dagegen von A erhobenen Rekurs mit Verfügung vom 8. Mai 2018 ab. Mit Urteil vom 14. November 2018 (VB.2018.00353) wies das Verwaltungsgericht die anschliessend von A erhobene Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Die dagegen von A eingereichte Beschwerde in Strafsachen wies das Bundesgericht mit Urteil vom 19. Juni 2019 (6B_19/2019) ab, soweit es darauf eintrat. C. Mit Vollzugsbefehl vom 11. September 2019 setzte das JuWe den Strafantrittstermin von A neu auf den 7. Januar 2020 fest (Strafantritt im Normalregime). Den dagegen von A erhobenen Rekurs wies die Justizdirektion mit Verfügung vom 21. Oktober 2019 ab. Mit Urteil vom 10. Dezember 2019 (VB.2019.00777) wies das Verwaltungsgericht die daraufhin von A erhobene Beschwerde ab. Auf die in der Folge von A eingereichte Beschwerde in Strafsachen trat das Bundesgericht mit Urteil vom 13. Februar 2020 (6B_107/2020) nicht ein. D. Mit Verfügung vom 14. April 2021 lud das JuWe A erneut zum Strafantritt im Normalvollzug vor, dieses Mal per 15. Juni 2021. II. A. Auf den von A mit Eingabe vom 7. Mai 2021 gegen die Verfügung vom 14. April 2021 erhobenen Rekurs trat die Justizdirektion wegen Verspätung mit Verfügung vom 15. Juni 2021 nicht ein. B. Die daraufhin erhobene Beschwerde von A vom 7. Juli 2021 an das Verwaltungsgericht hiess dieses mit Urteil vom 26. Juli 2021 gut, soweit es darauf eintrat und hob die Verfügung der Justizdirektion vom 15. Juni 2021 auf und wies die Sache zur Beurteilung und neuer Entscheidung an die Justizdirektion zurück (VB.2021.00489). C. Nachdem die Justizdirektion das Rekursverfahren wiederaufgenommen hatte, wies sie den Rekurs von A mit Verfügung vom 16. September 2021 ab und entzog dem Lauf der Beschwerdefrist und der Einreichung einer Beschwerde an das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung. III. A. Daraufhin gelangte A mit Beschwerde vom 21. September 2021 an das Verwaltungsgericht. Darin beantragte er die Aufhebung der Dispositiv-Ziffer III der Verfügung der Justizdirektion vom 16. September 2021 bzw. die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und machte geltend, sein Anwalt werde noch eine weitere Beschwerdeschrift einreichen. B. Mit Präsidialverfügung vom 23. September 2021 setzte das Verwaltungsgericht A eine Frist an, um die ihn allenfalls treffenden Kosten des Verfahrens durch einen Vorschuss von Fr. 1'500.- sicherzustellen, und machte ihn darauf aufmerksam, dass ein die effektiven Verfahrenskosten allenfalls übersteigender Betrag des Kostenvorschusses mit den noch offenen Schulden verrechnet würde. A leistete die Kaution innert erstreckter Frist am 21. Oktober 2021. C. Mit Eingabe vom 18. Oktober 2021 reichte der inzwischen anwaltlich vertretene A noch innerhalb der Beschwerdefrist eine (ergänzende) Beschwerdeschrift ein, worin er unter Kosten- und Entschädigungsfolgen die Aufhebung der Verfügung der Justizdirektion vom 16. September 2021 sowie die Feststellung der Nichtigkeit des Strafbefehls vom 2. Februar 2017 verlangt. D. Mit Vernehmlassung vom 8. November 2021 beantragte die Justizdirektion die Abweisung der Beschwerde sowie des Gesuchs um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Das JuWe beantragte mit Beschwerdeantwort vom 9. November 2021 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde sowie des Gesuchs um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. E. Das Verwaltungsgericht wies das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung mit Präsidialverfügung vom 22. November 2021 ab. F. A liess sich innert erstreckter Frist am 14. Januar 2021 erneut vernehmen. Der Einzelrichter erwägt: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a VRG für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Nach § 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und Abs. 2 VRG fällt die Sache in die Kompetenz des Einzelrichters, zumal kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung gegeben ist. Insbesondere bedeutet die Erhebung der Rüge, der vollziehende Strafbefehl sei nichtig, weder generell noch in der vorliegenden Konstellation, dass dem Fall deswegen eine grundsätzliche Bedeutung zukommen würde. 1.2 Auf das Ausstandsbegehren, welches der Beschwerdeführer gegen Verwaltungsrichter André Moser stellte, ist nicht weiter einzugehen, zumal dieser am vorliegenden Entscheid nicht mitwirkt. Ohnehin wäre auf ein Ausstandsbegehren, das allein damit begründet wird, dass Gerichtsmitglieder an einem oder mehreren Entscheiden mitwirkten, die zu Ungunsten der das Ausstandsbegehren stellenden Partei ausfielen, nicht einzutreten (VGr, 25. Juni 2018, VB.2017.00213, E. 1.2.3; BGr, 14. März 2016, 2F_5/2016, E. 2; BGr, 13. April 2015, 2C_13/2014, E. 1). 2. Gemäss Art. 372 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB) vollziehen die Kantone die von ihren Strafgerichten ausgefällten Urteile. Die von Polizeibehörden und anderen zuständigen Behörden erlassenen Strafentscheide sind den durch Strafgerichte ausgefällten Urteilen gleichgestellt (Art. 372 Abs. 2 StGB). Die Vollzugsbehörde erlässt zum Vollzug der Strafen einen Vollzugsbefehl (Art. 439 Abs. 2 der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 [StPO]). Das Amt für Justizvollzug legt nach § 48 Abs. 2 der Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember 2006 (JVV) den Strafantrittstermin so fest, dass der verurteilten Person eine angemessene Zeit für die erforderliche Regelung beruflicher und privater Angelegenheiten verbleibt. 3. 3.1 Die Vorinstanz erwog, dass die Strafvollzugsbehörden nur in äussersten Ausnahmefällen, in denen ein Strafentscheid geradezu als nichtig anzusehen wäre, von der Vollstreckung absehen könnten. Vorliegend seien keine Anhaltspunkte vorhanden, welche den Strafbefehl als nichtig erscheinen liessen, weshalb der Rekurs abzuweisen sei. 3.2 Der Beschwerdeführer stützt sich in seiner Beschwerde darauf, dass dem Strafbefehl vom 2. Februar 2017 keine Rechtskraft zukomme, insbesondere da dieser nichtig bzw. ihm nicht korrekt eröffnet worden sei. Die früheren Urteile der Vollzugsbehörden hätten sich jeweils darauf gestützt, dass sich der Beschwerdeführer das Verhalten seines damaligen Verteidigers im Zusammenhang mit der Einlegung der Einsprache gegen den Strafbefehl zurechnen lassen müsse. Dabei sei aber jeweils unberücksichtigt geblieben, dass sein damaliger Verteidiger zu diesem Zeitpunkt mindestens partiell dement gewesen sei. Der Sachverhalt des Strafbefehls sei sodann dermassen falsch dargestellt, dass darin ein schwerwiegender Verfahrensfehler bestünde, welcher Nichtigkeit begründe. Aufgrund der von ihm inzwischen vorgelegten Erklärung von D, welcher anstelle des Beschwerdeführers die Geschäftsbeziehungen zu seiner angeblichen Mittäterin unterhalten habe, würde sich nämlich ergeben, dass er – der Beschwerdeführer – über die Werthaltigkeit bzw. Ordnungsmässigkeit der Checks getäuscht worden sei und dementsprechend nicht bösgläubig, sondern gutgläubig gehandelt habe, womit eine Strafbarkeit ausser Betracht fallen würde. Zudem sei im Strafbefehlsverfahren sein rechtliches Gehör verletzt worden. 3.3 Der Beschwerdegegner führte in seiner Beschwerdeantwort aus, dass über die Vorladung in den Strafvollzug bereits mehrmals rechtskräftig entschieden worden sei. Bereits mehrere Instanzen hätten sich mit den Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und diese für unbehelflich befunden. Dabei sei auch zu beachten, dass ein durch den Beschwerdeführer gestelltes Revisionsbegehren gegen den Strafbefehl ebenfalls rechtskräftig abgewiesen worden sei. Der Strafantritt des Beschwerdeführers habe allerdings aufgrund der epidemiologischen Umstände verschoben werden müssen, sodass er mit Verfügung vom 14. April 2021 erneut in den Strafvollzug vorgeladen werden musste. 4. Bei der Prüfung der Identität der Begehren ist nicht ihr Wortlaut, sondern ihr Inhalt massgebend. Das neue Begehren ist deshalb trotz abweichender Umschreibung von einem bereits beurteilten Begehren nicht verschieden, wenn es in diesem bereits enthalten war oder wenn im neuen Verfahren das kontradiktorische Gegenteil zur Beurteilung gestellt wird. Damit dürfen Tatsachen, die im Zeitpunkt des (früheren) Urteils bereits bestanden hatten, unabhängig davon, ob sie den Parteien bekannt waren, von diesen vorgebracht oder vom Richter beweismässig als erstellt erachtet wurden, nicht erneut zur Beurteilung unterbreitet werden (BGE 142 III 210 E. 2.1; BGr, 19. August 2021, 1C_180/2021, E. 5.3). Andererseits sind Rechtsbehauptungen trotz gleichen Wortlauts dann nicht identisch, wenn sie nicht auf dem gleichen Entstehungsgrund, d. h. auf denselben Tatsachen und rechtlichen Umständen beruhen (BGr, 13. Mai 2019, 2C_774/2018, E. 3.1 m. w. H.). Die materielle Rechtskraft eines früheren Entscheids bedeutet grundsätzlich nur eine Bindung an das Dispositiv. Allerdings können zur Feststellung der Tragweite des Dispositivs weitere Umstände, namentlich die Begründung des Entscheids, herangezogen werden (BGE 142 III 210 E. 2.2). 4.2 Dementsprechend ist fraglich, ob das Begehren des Beschwerdeführers um Feststellung der Nichtigkeit des Strafbefehls überhaupt zulässig ist. Sowohl die Vorinstanz als auch das Verwaltungsgericht (und daraufhin jeweils auch das Bundesgericht) haben sich bereits mehrfach mit dem Nichtigkeitsargument des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Ein zweites bzw. gar drittes Rechtsmittelverfahren darf nicht dazu dienen, einen bereits gefällten Entscheid faktisch erneut zu überprüfen. Wäre aber beim vorliegenden Rechtsmittelverfahren gesamthaft von einer abgeurteilten Sache auszugehen, so hätte die Vorinstanz infolge Fehlens einer Sachurteilsvoraussetzung nicht auf den Rekurs einzutreten gehabt (Martin Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 52; VGr, 22. August 2019, VB.2018.00673, E. 2.2). Das Verwaltungsgericht wies die Sache mit Urteil vom 26. Juli 2021 aber zur neuen Entscheidung und Beurteilung der Nichtigkeitsrüge an die Vorinstanz zurück (VB.2021.00489), woran das Verwaltungsgericht vorliegend gebunden ist. Deshalb und weil – wie sich gleich zeigen wird – die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Nichtigkeit des Strafbefehls ohnehin nicht auszumachen ist, kann auf weitere Überlegungen zu den Eintretensvoraussetzungen im vorinstanzlichen Verfahren verzichtet werden. 4.3 Fehlerhafte amtliche Verfahrenshandlungen sind in der Regel nicht nichtig, sondern anfechtbar und werden durch Nichtanfechtung rechtsgültig (BGE 144 IV 362 E. 1.4.3). Fehlerhafte Entscheide sind nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nichtig, wenn der ihnen anhaftende Mangel besonders schwer ist, wenn er sich als offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar erweist und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Inhaltliche Mängel einer Entscheidung führen nur ausnahmsweise zur Nichtigkeit. Als Nichtigkeitsgründe fallen vorab die funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in Betracht (wie beispielsweise der Umstand, dass der Betroffene keine Gelegenheit hatte, am Verfahren teilzunehmen). Die Nichtigkeit eines Entscheids ist jederzeit und von sämtlichen rechtsanwendenden Behörden von Amtes wegen zu beachten (BGE 145 IV 197 E. 1.3.2; BGE 144 IV 362 E. 1.4.3). Im Bereich des Strafrechts kommt der Rechtssicherheit eine besondere Bedeutung zu (BGE 145 IV 197 E. 1.3.2; BGr, 15. Dezember 2017, 6B_667/2017, E. 3.2 mit Hinweis). 4.4 Der Beschwerdeführer wurde mit Strafbefehl vom 2. Februar 2017 der mehrfachen Urkundenfälschung und der Fälschung von Ausweisen schuldig erkannt. Im Strafbefehl wurde ihm (zusammengefasst) vorgeworfen, er sei im Bereich der Vermittlung von Grosskrediten bzw. dafür notwendiger Sicherheiten für die Finanzierung von Projekten jeglicher Art tätig gewesen, bzw. er habe gegenüber potenziellen und bestehenden Kunden vorgegeben, solche Kredite und Sicherheiten organisieren zu können. Ab ca. Juni 2010 habe er eine geschäftliche Beziehung mit E unterhalten. Diese habe ihn bei der Beschaffung von für die durch ihn organisierten Geschäfte nötigen Bankinstrumenten unterstützen sollen. Unter anderem im Zusammenhang mit der Finanzierung eines durch den Beschwerdeführer initiierten Windmühlenprojekts im Land F habe E im Juli 2010 die Ausstellung und postalische Übermittlung diverser Checks an ihren Wohnort in G organisiert. Die Dokumente der "H-Bank" seien jeweils von zwei Personen unterschrieben gewesen und auf sämtlichen Checks hätten sich die gleichen beiden Unterschriften befunden. In der Folge habe der Beschwerdeführer davon Kenntnis erhalten, dass zwei der ihm von E übergebenen und durch ihn im Rahmen des Windmühlenprojekts zu Sicherungszwecken einzusetzenden Checks als Fälschung zurückgewiesen worden seien. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer erkannt, dass ein im Zusammenhang mit diesen Checks stehendes automatisches Telefon-Verifikationssystem manipuliert gewesen sei und dieses System falsche Auskünfte über die Gültigkeit der Checks gegeben habe. Im Wissen um diese Hintergründe hätten sich der Beschwerdeführer und E in der Folge dazu entschieden, den im Juli an den Beschwerdeführer übergebenen und durch diesen aufbewahrten falschen Check im Rahmen eines neuen Finanzierungsgeschäfts als Sicherheit für ein für die Geschäftsabwicklung als notwendig dargestelltes Darlehen einzusetzen. Ziel sei es gewesen, die Parteien des Darlehensvertrags über die Werthaltigkeit der vermeintlichen Sicherheit zu täuschen, sie zum Abschluss der Vereinbarung und zur Auszahlung der Darlehenssumme zu motivieren und sich hieraus alsdann einen Teil zu ihren Gunsten weiterzuleiten. Der Beschwerdeführer und E hätten diesbezüglich vereinbart, dass der Beschwerdeführer die Verträge aufsetzen und im Zusammenhang mit dem Darlehen im Rahmen der Vertragsverhandlungen den Check als Sicherheit ins Spiel bringen und die beteiligten Parteien über die Werthaltigkeit des Papiers täuschen würde. E habe den Empfang und die Weiterleitung eines Teils der Darlehenssumme organisieren und für die Beschaffung der zur Diskussion stehenden Bankinstrumente besorgt sein sollen. Mittels der als werthaltig vorgespielten Sicherheit sei es gelungen, einen Vorschuss sowie die Zustimmung der Darlehensnehmerin zur Abwicklung des Geschäfts zu erwirken. Der gefälschte Check wurde in der Darlehensvereinbarung als Sicherheit aufgeführt für den Fall, dass die Transaktion nicht zustande komme und das Darlehen nicht zurückgezahlt werden könne. Die Einlösung des Checks habe über einen Notar stattfinden sollen, welchem der Beschwerdeführer den Check zur Aufbewahrung übergeben habe. Anlässlich der Einlieferung des Checks bei diesem habe der Beschwerdeführer ihm aufgetragen, den Check durch das (manipulierte) "Check Verifikationssystem" zu prüfen, was dieser auch getan habe. In der Folge sei das Darlehen überwiesen und alsdann umgehend 900'000 Euro auf ein durch E unterhaltenes Treuhandkonto transferiert worden. Davon seien auf das Konto des Beschwerdeführers 80'000 Euro überwiesen worden, wobei über den Verbleib der restlichen Gelder nichts bekannt sei. Weitere Fr. 255'480.- seien dem Beschwerdeführer für angefallene Anwaltskosten überwiesen worden. Der Beschwerdeführer und E hätten in der Folge die versprochenen Bankinstrumente nicht geliefert. Deshalb habe der Notar am 4. Juli 2011 den als Sicherheit bei ihm hinterlegten Check bei der I-Bank zur Einlösung präsentieren wollen. Zuvor habe der Beschwerdeführer am 1. Juli 2011 eine Erklärung abgegeben, wonach es sich beim eingereichten Check um einen echten bzw. telefonisch verifizierten Check handeln würde. Im Rahmen des in der Folge in Gang gesetzten Einlöseverfahrens habe die J-Bank gegenüber der I-Bank gemeldet, dass der Check gefälscht sei. Der Beschwerdeführer sowie E hätten trotz des Wissens, dass es sich um einen gefälschten Check handelte, die genannten Handlungen vorgenommen, weil das Darlehen und damit ihre Entschädigung nicht anders erhältlich zu machen gewesen wäre. Im Weiteren wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe im Wissen darum, dass es sich bei einem als "Passport" des "Landes K" bezeichneten Dokuments mit seinem Foto und Namen um eine Fälschung und nicht um einen Pass im rechtsgültigen Sinn handelte, das Dokument und eine Kopie desselben am 7. Dezember 2011 einem Notar mit dem Ersuchen um Beglaubigung der Kopie übergeben. Dies habe der Beschwerdeführer getan, weil die Beglaubigung durch den Notar nicht anders erhältlich zu machen gewesen wäre und er mit den beglaubigten Kopien den risikobehafteten Einsatz des gefälschten Originals im Rechtsverkehr mit Dritten vermeiden wollte. Er habe unter Einsatz der Ausweispapiere des Landes K sein geschäftliches Fortkommen sicherstellen und erleichtern gewollt. 4.5 Inhaltliche Mängel haben nur in seltenen Ausnahmefällen die Nichtigkeit der Anordnung zur Folge. Dazu ist ein ausserordentlich schwerwiegender Mangel erforderlich (BGE 137 I 273 E. 3.1), sodass die Anordnung geradezu sinnlos, sittenwidrig oder willkürlich erschiene (BGr, 2. Oktober 2019, 2C_315/2019, E. 2.2). Was der Beschwerdeführer gegen den Strafbefehl vorbringt, begründet keinen der seltenen Ausnahmefälle, in denen von der Nichtigkeit der Verfügung auszugehen wäre, da sich der (oben wiedergegebene) Inhalt des Strafbefehls weder als sinnlos, sittenwidrig noch als willkürlich erweist. Auch wenn die Erklärung und Versicherung vom 14. November 2019 von D den Strafbefehl infrage zu stellen vermöchte, liesse sich dadurch höchstens eine Fehlerhaftigkeit ableiten, die in einem Rechtsmittel- oder allenfalls in einem Revisionsverfahren Beachtung finden könnte. Geradezu eine Sinnlosigkeit oder Widerrechtlichkeit des Strafbefehls ergäbe sich daraus aber nicht. Darauf deutet auch hin, dass ein Revisionsbegehren des Beschwerdeführers gegen den Strafbefehl von den Strafbehörden abgewiesen wurde (BGr, 13. Februar 2020, 6B_108/2020), zumal eine allfällige Nichtigkeit des Strafbefehls auch in diesem Verfahren beachtlich gewesen wäre. Ausserdem wäre diesfalls der Mangel weder offensichtlich noch leicht erkennbar: Sofern gestützt auf die Erklärung und Versicherung von D allenfalls die Sachverhaltsannahmen gemäss Strafbefehl infrage gestellt werden könnten, würde dies weitere Sachverhaltsabklärungen erforderlich machen. Sobald es aber weiterer Abklärungen bedarf, ob tatsächlich ein schwerwiegender Mangel vorliegt, ist im Sinn der Evidenztheorie nicht von einem offensichtlichen oder einem leicht erkennbaren schwerwiegenden Mangel auszugehen (René Wiederkehr/Paul Richli, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Band I, Bern 2012, Rz. 2623). Insofern durfte auch die Vorinstanz auf weitere Sachverhaltsabklärungen verzichten und ist ebenso im vorliegenden Verfahren davon abzusehen. 4.6 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, im Strafverfahren sei sein rechtliches Gehör verletzt worden, führen solche Gehörsrügen in der Regel nur zur Anfechtbarkeit des als fehlerhaft gerügten Entscheids. Damit Nichtigkeit des Entscheids angenommen werden müsste, müsste es sich um einen schwerwiegenden Verstoss gegen grundlegende Parteirechte handeln (vgl. BGE 129 I 361 E. 2.1). Dies ist vorliegend nicht der Fall, auch wenn der Beschwerdeführer anderer Ansicht zu sein scheint. Die Kritik des Beschwerdeführers an den Abläufen bzw. seinen Einvernahmen im Strafbefehlsverfahren sind denn auch bloss allgemeiner Natur, womit sie ohnehin unsubstanziiert wären. Dazu kommt, dass sich das Verwaltungsgericht bereits in seinem Entscheid vom 14. November 2018 (VB.2018.00353, E. 3.2.1) mit der Rüge des Beschwerdeführers, er sei im Strafbefehlsverfahren nicht ausreichend angehört worden, auseinandergesetzt und diese für unbeachtlich befunden hat. Auch deshalb erübrigen sich weitere Erwägungen dazu. Dasselbe gilt für die erneuten Vorbringen betreffend die Nichtanhandnahmeverfügung (vgl. VB.2018.00353, E. 3.2.1). 4.7 Die mangelhafte Eröffnung einer Verfügung bewirkt nicht automatisch ihre Nichtigkeit, sondern in der Regel bloss ihre Anfechtbarkeit. Nichtigkeit ist grundsätzlich nur dann anzunehmen, wenn der Betroffene von einer Entscheidung gar keine Kenntnis erhält (BGE 122 I 97 E. 3a/aa; Wiederkehr/Richli, Band I, Rz. 2574 ff.). Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass ihm der Strafbefehl zur Kenntnis gebracht worden sei, dies ergibt sich bereits aus dem von ihm am 28. Februar 2017 gestellten Fristwiederherstellungsgesuch (vgl. dazu VB.2018.00353, E. 3.2.2). Damit liesse sich auch aus einer allfälligen mangelhaften Zustellung an den damaligen Verteidiger des Beschwerdeführers, keine Nichtigkeit ableiten, sondern bloss eine Anfechtbarkeit. Dazu, dass die geltend gemachte Demenz des (erbetenen) Verteidigers keinen Einfluss auf den Bestand des Strafbefehls habe, haben sich die Rechtsmittelinstanzen bereits geäussert. Damit ist nicht von der Nichtigkeit des Strafbefehls vom 2. Februar 2017 auszugehen. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer beruft sich darauf, dass der Strafbefehl nicht in Rechtskraft erwachsen sei, weil die bisher mit der Sache befassten Instanzen zu Unrecht davon ausgegangen seien, er müsse sich das Verhalten seines damaligen Verteidigers anrechnen lassen, und deshalb angenommen hätten, dass keine rechtzeitige Einsprache erfolgt sei. Sie hätten dabei ausser Acht gelassen, dass der damalige Verteidiger offensichtlich zumindest "partiell dement" gewesen sei und an verloren gegangener Geschäftsfähigkeit gelitten habe. 5.3 Darüber, dass die Freiheitsstrafe zu vollstrecken ist und der Beschwerdeführer seine Strafe anzutreten hat, wurde bereits rechtskräftig entschieden (oben, E. 5.2). Der Grundsatz des Strafantritts kann im vorliegenden Verfahren nicht mehr neu angefochten werden (vgl. VGr, 27. Mai 2010, VB.2010.00236, E. 2.2 und 4.3). Vorliegend ist nur noch zu prüfen, ob seit diesen Entscheiden Umstände eingetreten sind, die einem Strafantritt entgegenstehen oder ob das konkrete Strafantrittsdatum rechtswidrig festgesetzt wurde. Deshalb darf nicht auf die angebliche Demenz des damaligen Rechtsvertreters des Beschwerdeführers sowie auf den vor Februar 2017 erfolgten Mandatsentzug eingegangen werden. Beide Umstände ereigneten sich vor der Einleitung der früheren Verfahren betreffend den Strafantritt. Insoweit liegt eine abgeurteilte Sache vor und es ist nicht erneut darüber zu befinden. 6. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'500.- zu verrechnen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 15 N. 67). Der durch den Kostenvorschuss nicht gedeckte Betrag ist dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils in Rechnung zu stellen. Dem Beschwerdeführer steht mangels Obsiegens keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Demgemäss erkennt der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der durch den Kostenvorschuss nicht gedeckte Betrag wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils in Rechnung gestellt. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 6. Mitteilung an … |