{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2022-01-26", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2021-00662_2022-01-26.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=222069&W10_KEY=13823157&nTrefferzeile=51&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "a3f3ec30a2aa30384d68669d9f3261cf"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" VB.2021.00662"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 26.01.2022  VB.2021.00662"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 26.01.2022  VB.2021.00662"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 26.01.2022  VB.2021.00662"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strafantritt | Strafantritt: Pr\u00fcfung der Nichtigkeit bzw. der Rechtskraft des zugrundeliegenden Strafbefehls. Inhaltliche M\u00e4ngel haben nur in seltenen Ausnahmef\u00e4llen die Nichtigkeit der Anordnung zur Folge. Dazu ist ein ausserordentlich schwerwiegender Mangel erforderlich, sodass die Anordnung geradezu sinnlos, sittenwidrig oder willk\u00fcrlich erschiene. Dies ist beim vorliegend zugrundeliegenden Strafbefehl nicht der Fall. Auch soweit der Beschwerdef\u00fchrer Verfahrensm\u00e4ngel des Strafbefehlsverfahrens vorbringt, sind keine schwerwiegenden, die geltend gemachte Nichtigkeit begr\u00fcndenen M\u00e4ngel ersichtlich.  Dar\u00fcber, dass die Freiheitsstrafe zu vollstrecken ist und der Beschwerdef\u00fchrer seine Strafe anzutreten hat, wurde bereits rechtskr\u00e4ftig entschieden. Der Grundsatz des Strafantritts kann im vorliegenden Verfahren nicht mehr neu angefochten werden. Soweit sich der Beschwerdef\u00fchrer darauf beruft, dass der Strafbefehl nicht in Rechtskraft erwachsen sei, liegt eine abgeurteilte Sache vor und es ist nicht erneut dar\u00fcber zu befinden.  Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 22:30:38", "Checksum": "675adcc2b113ddd98a338d8fc087874d"}