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Geschäftsnummer: VB.2021.00663  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 13.04.2022
Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Fürsorgerecht
Betreff:

Fremdplatzierungskosten


Sozialhilfe: Vertretung des minderjährigen Beschwerdeführers betreffend Übernahme der Fremdplatzierungskosten. [Die Vorinstanz trat auf den Rekurs des Beschwerdeführers nicht ein, da sie die Vertretungsmacht von dessen Mutter verneinte und damit auch den durch die Mutter mandatierten Rechtsvertreter nicht als rechtsgenügend bevollmächtigt erachtete.] Beschwerdebefugnis (E. 1). Die elterliche Vertretungsmacht für eine bestimmte Angelegenheit entfällt von Gesetzes wegen, wenn die Eltern Interessen haben, die denen des Kindes widersprechen (Art. 306 Abs. 3 ZGB). Mit dem Rechtsbegehren, wonach das Unterstützungskonto auf den Namen des Beschwerdeführers statt auf ihren Namen zu führen sei, möchte sich die Mutter des Beschwerdeführers von einer allfälligen Rückerstattungspflicht befreien und ihre Unterhaltsbeiträge als Elternbeiträge auf dem Klage- und nicht auf dem Verfügungsweg eingefordert wissen. Die dadurch allfällig resultierenden Auswirkungen auf das Kindsvermögen begründen die Interessenkollision der Mutter und sie war nicht befugt, im vorliegenden Verfahren ihren Sohn zu vertreten und für ihn einen Rechtsvertreter zu mandatieren (E. 2). Bevor auf ein Rechtsmittel mangels gültiger Vollmacht nicht eingetreten werden darf, ist eine Nachfrist zur Behebung des Mangels anzusetzen. Dies hat die Vorinstanz unterlassen (E. 3). UP/URB (E. 4.3). Rückweisung.
 
Stichworte:
ELTERLICHE SORGE
FREMDPLATZIERUNGSKOSTEN
INTERESSENKOLLISION
INTERESSENKONFLIKT
MINDERJÄHRIGE
VERTRETUNG
VERTRETUNGSMACHT
VOLLMACHT
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
Rechtsnormen:
§ 23 Abs. II VRG
§ 56 Abs. I VRG
Art. 304 ZGB
Art. 306 Abs. III ZGB
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

VB.2021.00663

 

 

 

Urteil

 

 

der 3. Kammer

 

 

vom 13. April 2022

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Gerichtsschreiberin Cornelia Moser.

 

 

 

In Sachen

 

 

A,
vertreten durch B,

       diese vertreten durch C,

 

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Stadt Uster,
vertreten durch die Sozialbehörde Uster,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Fremdplatzierungskosten,

hat sich ergeben:

I.  

B ersuchte die Sozialbehörde der Stadt Uster am 30. März 2021 um Erteilung der subsidiären Kostengutsprache für die freiwillige Platzierung ihres Sohnes, A (geboren 2008). Mit Beschluss vom 13. Juli 2021 erteilte die Sozialbehörde der Stadt Uster die subsidiäre Kostengutsprache mit Wirkung ab 12. April 2021 bis längstens 31. Dezember 2021. Die Kostengutsprache entfalle bei Inkraftsetzung des Kinder- und Jugendheimgesetzes (KJG) sowie der dazugehörigen Kinder- und Jugendheimverordnung (KJV) ohne Weiterungen. Sodann verpflichtete die Sozialbehörde der Stadt Uster D, den Vater von A, die von ihm geschuldeten Unterhaltsbeiträge und allfällige Kinderzulagen mit sofortiger Wirkung an die Sozialbehörde zugunsten des für B zu eröffnenden Unterstützungskontos zu überweisen. Ab sofort könne er die gerichtlich festgelegten Unterhaltszahlungen nicht mehr mit befreiender Wirkung an die Kindsmutter bezahlen.

II.  

A. Im dagegen beim Bezirksrat Uster erhobenen Rekurs liess der von B mandatierte Rechtsvertreter im Namen von B und A die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses beantragen. Insbesondere sei die Sozialbehörde der Stadt Uster zu verpflichten, die Kosten bereits mit Wirkung ab dem 28. März 2021 zu übernehmen, Dispositivziffer 2 sei aufzuheben und Dispositivziffer 4 dahingehend abzuändern, dass das Unterstützungskonto auf A zu eröffnen und zu führen sei.

B. Der Bezirksrat Uster nahm mit Beschluss vom 24. August 2021 vom Rekurs Vormerk und trat auf den im Namen und in Vertretung von A erhobenen Rekurs nicht ein; das Rubrum werde entsprechend angepasst und A daraus entfernt.

III.  

A. Gegen den Beschluss des Bezirksrats Uster liess A, wiederum vertreten durch den von B mandatierten Rechtsvertreter, mit Eingabe vom 21. September 2021 Beschwerde an das Verwaltungsgericht führen. Darin wird unter Kosten- und Entschädigungsfolgen die Aufhebung der Dispositivziffer II des Beschlusses verlangt und es sei festzustellen, dass A, vertreten durch seine Mutter als Inhaberin der elterlichen Sorge, zur Erhebung des Rekurses legitimiert sei. Zudem wird um Edition der vollständigen Akten und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung ersucht.

B. Am 17. September 2021 reichte D, der Vater von A, eine Stellungnahme ein, wonach er mit der Rekurserhebung durch B in Vertretung von A einverstanden sei.

C. Der Bezirksrat Uster verzichtete am 30. September 2021 auf eine Vernehmlassung. Die Stadt Uster beantragte mit Beschwerdeantwort vom 12. Oktober 2021 die Abweisung der Beschwerde. Nachdem A am 25. Oktober 2021 nochmals Stellung nehmen liess, gingen keine weiteren Stellungnahmen der Parteien mehr ein.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Der Fall ist von der Kammer zu behandeln (§ 38b Abs. 1 e contrario und § 38 Abs. 1 VRG).

1.2 Die Vorinstanz trat auf den Rekurs des Beschwerdeführers nicht ein, da sie die Vertretungsmacht von dessen Mutter verneinte und damit auch den durch die Mutter mandatierten Vertreter nicht als rechtsgenügend bevollmächtigt erachtete. Der Beschwerdeführer ist befugt, sich auf dem Rechtsmittelweg gegen diesen Nichteintretensentscheid zu wehren (vgl. Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu§§ 19–28a N. 58; VGr, 30. August 2018, VB.2018.00435, E. 1).

1.3 Ergeht wie vorliegend betreffend einzelnen Prozessparteien ein selbständiger Nichteintretensentscheid, handelt es sich um einen mit Beschwerde anfechtbaren Teilentscheid (§ 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG in Verbindung mit Art. 91 lit. b des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG]; Bertschi, § 19a N. 20).

1.4 Da der Beschluss der Vorinstanz vom 24. August 2021 nur im Namen von A angefochten wurde, nicht aber von dessen Mutter, die zwar Rekurs gegen den Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 13. Juli 2021 erhoben hatte, nicht aber Beschwerde ans Verwaltungsgericht, wird nur A als Beschwerdeführer ins Rubrum aufgenommen.

2.  

2.1 Die Prozessführung vor den Rechtsmittelinstanzen setzt die Prozessfähigkeit voraus. Die Prozessfähigkeit bildet das Gegenstück zur zivilrechtlichen Handlungsfähigkeit und ist die Fähigkeit, einen Prozess selbst zu führen oder durch einen gewählten Vertreter führen zu lassen. Wer volljährig und urteilsfähig ist, gilt zivilrechtlich als handlungsfähig (Art. 13 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches) und damit als prozessfähig (vgl. Art. 67 Abs. 1 der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO] und Art. 106 Abs. 1 der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 [StPO]). Urteilsfähige Handlungsunfähige müssen Prozesse grundsätzlich durch ihre gesetzliche Vertretung führen lassen. Sie sind nur im Bereich der höchstpersönlichen Rechte zur selbständigen Prozessführung befugt (Art. 19c Abs. 1 ZGB; zum Ganzen Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 21–21a N. 8). Für urteilsunfähige Personen handelt der gesetzliche Vertreter, sofern nicht ein Recht so eng mit der Persönlichkeit verbunden ist, dass jede Vertretung ausgeschlossen ist (Art. 19c Abs. 2 ZGB).

2.2 Als Inhaber der elterlichen Sorge sind die Eltern die gesetzlichen Vertreter ihrer minderjährigen Kinder (Art. 304 Abs. 1 ZGB). Die gesetzlich eingeräumte Vertretungsmacht umfasst auch die Prozessführung und die Bevollmächtigung eines Rechtsvertreters (vgl. BGE 145 III 393 E. 2.3). Die Eltern haben bei der Ausübung der ihnen zustehenden Rechte aus der elterlichen Sorge die Interessen des Kindes zu wahren (vgl. Art. 296 Abs. 1 und Art. 301 Abs. 1 ZGB). Deshalb entfällt die elterliche Vertretungsmacht für eine bestimmte Angelegenheit von Gesetzes wegen, wenn die Eltern in dieser Angelegenheit Interessen haben, die denen des Kindes widersprechen (Art. 306 Abs. 3 ZGB). Es wird davon ausgegangen, dass der sich in einem Interessenkonflikt befindende Elternteil nicht mehr im Stande sei, das minderjährige Kind in einer bestimmten Angelegenheit bestmöglich zu vertreten. Die infolge fehlender Vertretungsmacht abgeschlossenen Rechtsgeschäfte sind für das Kind einseitig unverbindlich und entfalten – vorbehältlich einer nachträglichen Genehmigung – keine Wirkungen (vgl. BGE 107 II 105 E. 5; Ingeborg Schwenzer/Michelle Cottier in: Thomas Geiser/Christina Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, ZGB I, 6. A., Basel 2018, Art. 306 N. 6). Nur mit grosser Zurückhaltung ist bei der gesetzlichen Vertretung durch die Eltern eine heilende Wirkung gegenüber dem gutgläubigen Dritten anzunehmen (vgl. BGE 107 II 105 E. 6; Kurt Affolter-Fringeli/Urs Vogel in: Heinz Hausheer/Hans Peter Walter [Hrsg.], Berner Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Zivilgesetzbuch, Art. 296–327c ZGB, Die Wirkungen des Kindesverhältnisses, Bern 2016, Art. 306 N 59 f.).

2.2.1 Eine Interessenkollision liegt vor, wenn sich die Interessen des Vertretenen und des gesetzlichen Vertreters widersprechen oder sich der gesetzliche Vertreter von Interessen ihm nahestehender Dritter, die nicht mit jenen des Vertretenen übereinstimmen, beeinflussen lassen könnte. Nicht erst das Vorliegen einer konkreten Gefährdung, sondern schon die blosse Möglichkeit einer Gefährdung der Interessen des Kindes, d. h. eine abstrakte Gefährdung begründet eine Interessenkollision. Entscheidend ist die Frage, ob die Möglichkeit besteht, dass der gesetzliche Vertreter zum Nachteil des Vertretenen handelt (BGE 145 III 393 E. 2.7; BGr, 4. März 2010, 5A_743/2009, E. 2.2; BGr, 2. September 2004, 5C.84/2002, E. 2.2; Affolter-Fringeli/Vogel, Art. 306 N 37). Weniger strenge Anforderungen gelten lediglich dann, wenn ein Verfahren von der Offizialmaxime beherrscht wird und das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen erforscht (uneingeschränkter Untersuchungsgrundsatz; vgl. BGE 145 III 393 E. 2.7.3).

2.2.2 Die Rechtsprechung bejaht eine Interessenkollision beispielsweise im Zusammenhang mit bestimmten erbrechtlichen Streitigkeiten (BGE 118 II 101; Schwenzer/Cottier, Art. 306 N. 5 mit Beispielen), sodann zwischen dem Kind und dem auf Unterhalt eingeklagten Elternteil (BGE 145 III 393 E. 2.7.1 mit weiteren Beispielen) sowie bei Grundstückgeschäften im Verhältnis des gesetzlichen Vertreters zum unmündigen Kind, wenn damit eine Belastung des Kindesvermögens verbunden ist (BGr, 4. März 2010, 5A_743/2009, E 2.3).

2.3 Vor Vorinstanz wandten sich der Beschwerdeführer sowie dessen Mutter als Rekurrenten gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 13. Juli 2021 und verlangten unter anderem die Übernahme der Fremdplatzierungskosten bereits seit 28. März 2021 (anstatt ab 12. April 2021 gemäss angefochtenem Beschluss), die Aufhebung des automatischen Wegfalls der Kostengutsprache bei Inkraftsetzung des Kinder- und Jugendheimgesetzes (KJG) und der entsprechenden Verordnung sowie die Eröffnung des Unterstützungskontos lautend auf den Beschwerdeführer (anstatt auf dessen Mutter).

Der Beschwerdeführer liess durch den von der Mutter mandatierten Rechtsvertreter vorliegend ausführen, dass eine Interessenkollision, anlässlich welcher die Vertretung durch die Eltern ausgeschlossen wäre, nicht leichthin angenommen werden dürfe und im Einzelfall geprüft werden müsse. Dies nachdem die Vorinstanz im angefochtenen Beschluss zum Schluss kam, dass das Interesse des Beschwerdeführers nicht zwingend mit dem Interesse von dessen Mutter übereinzustimmen habe und deshalb eine rechtsgültige Vertretung durch die Mutter bzw. durch den von ihr mandatierten Vertreter ausgeschlossen sei. Weiter wird mit der Beschwerde geltend gemacht, dass vorliegend die im Rekursverfahren gestellten Anträge allesamt im Interesse sowohl des Beschwerdeführers als auch der Mutter liegen würden, weshalb eine Vertretung durch die Mutter den Interessen des Kindes nicht zuwiderlaufen würde. Dementsprechend sei auch die für den Beschwerdeführer durch dessen Mutter unterzeichnete Bevollmächtigung des Vertreters rechtsgültig.

2.4 Auf wessen Namen das Unterstützungskonto geführt wird, spurt vor, von wem gegebenenfalls eine Rückerstattung der geleisteten Sozialhilfe verlangt wird (vgl. §§ 26 f. des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 [SHG]). Wäre davon auszugehen, dass mit der Kontoführung zulasten einer bestimmten Person keine negativen Auswirkungen verbunden wären, so fehlte es bereits an einem schutzwürdigen Interesse am entsprechenden Rechtsbegehren. Rechtsprechungsgemäss besteht aber ein solches schutzwürdiges Interesse (VGr, 8. Oktober 2020, VB.2020.00158, E. 2.3). Mit dem Rechtsbegehren, wonach das Unterstützungskonto auf den Namen des Beschwerdeführers anstatt auf ihren Namen zu führen sei, möchte sich die Mutter des Beschwerdeführers von einer allfälligen Rückerstattungspflicht befreien und ihre Unterhaltsbeiträge als Elternbeiträge auf dem Klage- und nicht auf dem Verfügungsweg eingefordert wissen. Die dadurch allfällig resultierenden Auswirkungen auf das Kindsvermögen begründen die Interessenkollision nach Art. 306 Abs. 3 ZGB. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass – nach der geltenden Rechtslage – keine Rückerstattungspflicht für wirtschaftliche Hilfe besteht, die jemand während der Minderjährigkeit für sich selber rechtmässig bezogen hat (§ 27 Abs. 3 SHG). Vorliegend ist ausreichend, dass die Mutter des Beschwerdeführers aus einer abstrakten Betrachtungsweise diesem zuwiderlaufende eigene Interessen verfolgt. Ohnehin findet diese Ausnahme von § 27 Abs. 3 SHG bei der Rückerstattung infolge unrechtmässigen Verhaltens keine Anwendung (vgl. § 26 SHG).

2.4.1 Damit besteht für die Mutter des Beschwerdeführers eine Interessenkollision im Sinn von Art. 306 Abs. 3 ZGB und ist sie nicht befugt, im vorliegenden Verfahren ihren Sohn zu vertreten und für ihn einen Rechtsvertreter zu mandatieren. Ob mit der Vorinstanz generell von einer Interessenkollision auszugehen ist, wenn es um die Finanzierung der Fremdplatzierung minderjähriger Kinder geht, ist zwar zu bezweifeln, kann aber offengelassen werden, weil die vorliegend zu bejahende Interessenkollision betreffend eine der Fragen dieses Verfahrens bewirkt, dass dem konfliktbelasteten Elternteil die Vertretungsmacht auch hinsichtlich der übrigen Aspekte desselben Prozesses fehlt.

2.4.2 Auch das Einverständnis des Vaters beseitigt die fehlende Vertretungsmacht der Mutter nicht. Bei Eltern, welche die elterliche Sorge gemeinsam ausüben, ist die Zustimmung des anderen Elternteils zwar Voraussetzung dafür, dass die Wirkungen der Vertretung – abgesehen vom Fall des gutgläubigen Dritten sowie bei alltäglichen oder dringlichen Angelegenheiten – überhaupt eintreten können. Sie führt aber weder dazu, dass die Eltern gemeinsam handeln, noch dass der Vater alleine gehandelt bzw. den Sohn im Rekursverfahren vertritt oder die Vollmacht erteilt hätte. Das Einverständnis vermag die fehlende Vertretungsmacht der Mutter weder bei der Bevollmächtigung des Rechtsvertreters noch bei der Vertretung im Rekursverfahren zu heilen.

3.  

3.1 Jede Partei kann sich im Prozess vertreten lassen. Ein Rechtsmittel, das nicht im eigenen Namen erhoben wird, ist aber grundsätzlich nur gültig, wenn eine schriftliche, vom Vertretenen unterzeichnete Vollmacht vorliegt (Alain Griffel, Kommentar VRG, § 22 N. 8). Das Einreichen einer (gültigen) Vollmacht ist ein Gültigkeitserfordernis sowohl des Rekurses als auch der Beschwerde.

3.2 Die von der Mutter des Beschwerdeführers in dessen Namen unterzeichnete Vollmacht an den Rechtsvertreter C entfaltet aufgrund der fehlenden Vertretungsmacht keine Wirkung. Dass eine dazu ermächtigte Person bzw. die zuständige Behörde die Bevollmächtigung nachträglich genehmigt hätte, wird weder geltend gemacht noch ist dies ersichtlich. Der Vertretene, hier der Beschwerdeführer, wird durch den vollmachtlosen Vertreter nicht verpflichtet. Ein in seinem Namen erhobenes Rechtsmittel gilt als nicht gültig erhoben (vgl. BGE 107 III 49 E. 1). Das Einreichen einer (gültigen) Vollmacht ist deshalb Gültigkeitsvoraussetzung, wenn nicht ausschliesslich in eigenem Namen gehandelt wird. Bevor mangels Vollmacht auf ein Rechtsmittel nicht eingetreten werden darf, ist eine Nachfrist zur Behebung des Mangels anzusetzen (vgl. § 56 Abs. 1 und § 23 Abs. 2 VRG; Griffel, § 23 N. 34; Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 56 N. 15). Dies unterliess die Vorinstanz und trat ohne Aufforderung an den Rechtsvertreter auf das Rechtsmittel des Beschwerdeführers nicht ein.

3.3 Der angefochtene Beschluss ist damit aufzuheben und die Sache zur Ansetzung einer Nachfrist an die Vorinstanz zurückzuweisen. Erst wenn innert Frist keine gültige Vollmacht eingereicht bzw. kein gültiger Vertreter des Beschwerdeführers bezeichnet wird, wird zu prüfen sein, ob auf das Rechtsmittel des Beschwerdeführers nicht einzutreten ist. Stellte sich dann heraus, dass der Beschwerdeführer nicht gültig vertreten ist, wird sich die Vorinstanz damit auseinanderzusetzen haben, ob allenfalls die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) zum Schutz der Interessen des minderjährigen Kindes zu benachrichtigen ist, damit diese dem Beschwerdeführer einen Prozessbeistand bestellen kann.

3.4 Aber auch wenn auf den Rekurs, welcher im Namen von A erhoben wurde, mangels gültiger Vertretung tatsächlich nicht einzutreten wäre, würde dies nicht bedeuten, dass A im Rekursverfahren gar keine Rechte zukämen. Soweit dessen Mutter, B, nämlich beantragt, das Unterstützungskonto sei nicht auf ihren Namen, sondern lautend auf A zu führen, so stellte sich immerhin die Frage, ob A, gegebenenfalls unter Beizug einer entsprechenden Vertretung, als Mitbeteiligter ins Verfahren aufzunehmen wäre.

4.  

4.1 Die Gerichtskosten sind in Anwendung des Verursacherprinzips der Vorinstanz aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG; vgl. Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 59 mit Hinweis). Ebenso ist die Vorinstanz zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung auszurichten, wobei sich ein Betrag in der Höhe von Fr. 800.- (inkl. Mehrwertsteuer) als angemessen erweist (§ 17 Abs. 2 VRG). Die Entschädigung ist zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung (unten, E. 4.3) direkt an den Vertreter des Beschwerdeführers auszuzahlen (Plüss, § 17 N. 45).

4.2 Nachdem der Beschwerdeführer keine Kosten zu tragen hat, ist sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben.

4.3 Zu prüfen bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung. Parteien, denen die nötigen Mittel fehlen, deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen und die nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren, haben Anspruch auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung sowie auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands (§ 16 Abs. 1 und 2 VRG). Ein Rechtsbeistand ist notwendig, wenn die Interessen eines Gesuchstellers in schwerwiegender Weise betroffen sind und das Verfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erfordern (Plüss, § 16 N. 80 f.).

4.3.1 Von der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers kann aufgrund seines Status als Bezüger von Sozialhilfe ausgegangen werden. Das Verfahren erweist sich sodann – nur schon aufgrund der teilweisen Gutheissung – nicht als aussichtslos. Angesichts der sich vorliegend stellenden (Rechts-)Fragen und der schwerwiegenden Betroffenheit des Beschwerdeführers durch einen Verfahrensausschluss erweist sich auch der Beizug eines Rechtsvertreters als gerechtfertigt. Demnach ist dem Beschwerdeführer für das verwaltungsgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtsvertretung zu gewähren und ist ihm Rechtsagent C für das vorliegende Beschwerdeverfahren als unentgeltlicher Rechtsbeistand beizuordnen.

4.3.2 Gemäss § 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 wird dem unentgeltlichen Rechtsbeistand grundsätzlich der notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für die amtliche Verteidigung entschädigt, wobei der notwendige Zeitaufwand, die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt werden. Der Stundenansatz des Obergerichts beträgt gemäss § 3 der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 in der seit 1. Januar 2015 geltenden Fassung für amtliche oder unentgeltliche Mandate von Anwältinnen und Anwälten Fr. 220.-. Der aktuelle sowie der vormalige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers sind zwar Rechtsagenten, aber keine registrierten Rechtsanwälte, weshalb sie sich nicht auf diesen Stundenansatz berufen können. Praxisgemäss rechtfertigt sich in solchen Konstellationen ein Stundenansatz von Fr. 180.- (VGr, 10. Februar 2022, VB.2021.00472, E. 5.3.4 mit weiteren Hinweisen).

Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers weist in seiner am 29. März 2022 eingereichten Honorarnote für das Verfahren vor Verwaltungsgericht einen zeitlichen Aufwand von 9 Stunden und 45 Minuten sowie Barauslagen von pauschal 4 % (Fr. 97.50), alles zuzüglich Mehrwertsteuer, aus. Im geltend gemachten Aufwand ist die Kenntnisnahme des angefochtenen Entscheids sowie die Kenntnisnahme einer weiteren Verfügung der Vorinstanz enthalten. Diese Aufwendungen sind nicht über die unentgeltliche Rechtsvertretung im Beschwerdeverfahren zu entschädigen; sie gehören zum Rekursverfahren und sind entsprechend dort geltend zu machen (VGr, 9. Mai 2019, VB.2018.00584, 7.3.3). Aber auch im Übrigen erscheint der ausgewiesene Aufwand angesichts des Verfahrensumfangs als zu hoch; angemessen erscheint ein Aufwand von sechs Stunden. Dementsprechend ist der Rechtsvertreter für seinen Aufwand mit Fr. 1'080.- zu entschädigen.

Werden die Barauslagen nicht einzeln ausgewiesen, sondern pauschal abgerechnet, beträgt der übliche Pauschalansatz 3 % (vgl. VGr, 31. Mai 2017, VB.2017.00223, E. 8.3), weshalb die Barauslagen mit Fr. 32.40 zu entschädigen sind. Damit ist der unentgeltliche Rechtsbeistand mit insgesamt Fr. 1'198.05 (inklusive 7,7 % Mehrwertsteuer) zu entschädigen. Zusätzlich ist die Parteientschädigung daran anzurechnen.

4.3.3 Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 VRG hinzuweisen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

5.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Letztinstanzliche kantonale Rückweisungsentscheide sind als Zwischenentscheide im Sinn von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zu qualifizieren (BGE 138 I 143 E. 1.2, BGE 133 V 477 E. 4.2). Sie sind daher vor Bundesgericht nur direkt anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und Dispositivziffer II des Beschlusses des Bezirksrats vom 24. August 2021 aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Entscheidung im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    145.--     Zustellkosten,
Fr. 1'645.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Bezirksrat Uster auferlegt.

4.    Der Bezirksrat Uster wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 800.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft des vorliegenden Entscheids an den Rechtsvertreter C. Die Parteientschädigung wird auf die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands gemäss Dispositivziffer 6 hiernach angerechnet.

5.    Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben und sein Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird gutgeheissen. Ihm wird in der Person von C für dieses Beschwerdeverfahren ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.

6.    Der unentgeltliche Rechtsvertreter C wird nach Abzug der gemäss Dispositivziffer 4 hiervor zu leistenden Parteientschädigung mit Fr. 398.05 (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Rückzahlungspflicht nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

7.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

8.    Mitteilung an …