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VB.2021.00664
Urteil
der 2. Kammer
vom 6. Juli 2022
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Lara von Arx.
In Sachen
1. A, wohnhaft in Nordmazedonien, 2. B,
beide vertreten durch RA C, Beschwerdeführende,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegner,
betreffend Bewilligung der Einreise zum Verbleib bei der Ehefrau (Familiennachzug), hat sich ergeben: I. Der 1978 geborene nordmazedonische Staatsangehörige A (Geburtsname: D) reiste am 11. Juli 2001 erstmals in die Schweiz ein, wo er erfolglos um Asyl ersuchte und ab April 2003 als verschwunden galt. Wann genau er das Land verlassen hat, lässt sich nicht mehr feststellen. Am 17. März 2004 heiratete A in seiner Heimat die 1967 geborene Schweizer Bürgerin E. Infolge der Heirat reiste er am 5. Juli 2004 in die Schweiz ein, wo er eine Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich erhielt. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl verurteilte A mit Strafbefehl vom 15. Juni 2006 wegen grober und einfacher Verkehrsregelverletzung, Lenken eines nicht den Vorschriften entsprechenden Motorfahrzeugs, Fahrens ohne Führerausweis und Lenkens eines Motorfahrzeugs ohne Tragen der Sicherheitsgurte zu 21 Tagen Freiheitsstrafe sowie zu einer Busse von Fr. 500.-. Mit Verfügung vom 20. Juli 2006 wurde A wegen seiner Straffälligkeit migrationsamtlich verwarnt. Wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, Diebstahls, Hausfriedensbruchs und Vergehens gegen die damalige Ausländergesetzgebung verurteilte ihn das Bezirksgericht Zürich mit Urteil vom 13. Februar 2007 zu 20 Monaten und 10 Tagen Freiheitsstrafe sowie zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen à Fr. 70.-. Aufgrund der erneuten Verurteilungen wies das Migrationsamt sein Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung mit Verfügung vom 3. Juli 2007 ab. Die hiergegen im Kanton Zürich erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos, jedoch hiess das Bundesgericht eine hiergegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 24. November 2011 (2C_454/2011) gut, woraufhin die Aufenthaltsbewilligung von A erneut verlängert wurde. Ab Dezember 2015 lebte A getrennt von seiner damaligen Ehefrau. Gemäss Betreibungsauszug seines damaligen Betreibungskreises lagen am 27. April 2016 insgesamt 35 offene Verlustscheine im Gesamtbetrag von über Fr. 170'000.- gegen ihn vor. Mit Verfügung vom 15. Juli 2016 wies das Migrationsamt ein Verlängerungsgesuch für die Aufenthaltsbewilligung von A aufgrund von dessen Straffälligkeit, seiner Schuldenwirtschaft und der Auflösung der ehelichen Wohngemeinschaft wiederum ab und wies ihn per 15. September 2016 aus der Schweiz weg. Das Einzelgericht des Bezirksgerichts Hinwil schied die Ehe von A und E am 20. Dezember 2016. Noch vor seiner Scheidung ging A eine aussereheliche Beziehung mit seiner Landsfrau B ein, welche zuvor mit einem Neffen von ihm verheiratet war und die 2008 bzw. 2010 geborenen Kinder F und G in die Beziehung miteinbrachte. Aus dieser Beziehung ging 2017 die gemeinsame Tochter H hervor. Nachdem die Sicherheitsdirektion die Bewilligungsverweigerung mit Rekursentscheid vom 31. Oktober 2017 bestätigt und A Frist zum Verlassen der Schweiz gesetzt hatte, verliess er das Land am 31. Januar 2018. Am 22. Februar 2018 erliess die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau einen Strafbefehl wegen Nichtausführenlassens der Abgaswartung gegen A und sanktionierte ihn mit einer Busse in Höhe von Fr. 210.-. Am 30. März 2018 liess A seinen Familiennamen durch die Behörden seines Heimatlandes von "X" in "C" ändern. Am 20. April 2018 heiratete er im gemeinsamen Heimatland die Landsfrau B. Am 18. Juli 2018 stellte er bei der zuständigen Auslandsvertretung ein Gesuch um die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner neuen Ehefrau in der Schweiz. Im Jahr 2019 wurde der gemeinsame Sohn I geboren. Gegen B liegen gemäss Betreibungsregisterauszug 15 Verlustscheine im Gesamtbetrag von fast Fr. 53'000.- vor. Das Migrationsamt lehnte am 5. März 2021 das Familiennachzugsgesuch von A wegen ungenügender finanzieller Mittel, der Überschuldung von B sowie wegen der Gefahr weiterer Straftaten und Schulden ab. II. Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am 19. August 2021 ab, soweit sie diesen nicht als gegenstandslos geworden erachtete. Zugleich wies sie ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ab. III. Mit Beschwerde vom 22. September 2021 liess A dem Verwaltungsgericht beantragen, es seien die vorinstanzlichen Entscheide aufzuheben und es sei sein Gesuch um Familiennachzug zu bewilligen. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Übrigen seien die vorinstanzlichen Akten beizuziehen und es sei A die unentgeltliche Rechtspflege und die Bestellung seiner Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu gewähren und ihm eine Parteientschädigung zuzusprechen. Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess, verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung. Die Kammer erwägt: 1. Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 20 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Die für die Beurteilung notwendigen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (§ 57 Abs. 1 VRG). Der betreffende Verfahrensantrag der Beschwerdeführenden erweist sich folglich als gegenstandslos. 2. 2.1 Die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers wurde rechtskräftig widerrufen. Auch wenn über sein Aufenthaltsrecht bereits rechtskräftig entschieden wurde, kann er grundsätzlich jederzeit ein neues Bewilligungsgesuch einreichen. Wird dieses bewilligt, so lebt damit indes nicht die frühere, rechtskräftig aufgehobene Bewilligung wieder auf, sondern es handelt sich um eine neue Bewilligung, die voraussetzt, dass im Zeitpunkt ihrer Erteilung die dannzumal geltenden Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt sind. Das Stellen eines neuen Gesuchs darf jedoch nicht dazu dienen, rechtskräftige Entscheide immer wieder infrage zu stellen. Die Verwaltungsbehörde ist gestützt auf die Verfassung nur verpflichtet, auf ein neues Gesuch einzutreten, wenn die Umstände sich seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben oder wenn erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft gemacht werden, die im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1; BGr, 1. Dezember 2015, 2C_424/2015, E. 2.2; VGr, 4. Juni 2014, VB.2014.00230, E. 4.1 [diesbezüglich bestätigt in BGr, 9. Februar 2015, 2C_644/2014, E. 1.3]; VGr, 25. Mai 2011, VB.2011.00140, E. 1.2). Ein neues Bewilligungsgesuch ist somit nur dann materiell zu behandeln, wenn sich der Sachverhalt oder die Rechtslage (bei Dauersachverhalten) entscheidwesentlich geändert haben (BGE 146 I 185 E. 4.1; BGE 136 II 177 E. 2.2.1). 2.2 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen im Jahr 2017 rechtskräftig aus der Schweiz weggewiesenen Drittstaatenangehörigen. Aufgrund seiner Heirat mit der in der Schweiz wohnhaften Beschwerdeführerin, die im Besitz einer Niederlassungsbewilligung ist, liegt ein entscheiderhebliches Novum vor, weshalb der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Neubeurteilung seines Aufenthaltsstatus in der Schweiz hat. 3. 3.1 Der Familiennachzug von Ausländerinnen und Ausländern in der Schweiz richtet sich nach dem AIG, soweit keine anderen Bestimmungen des Bundesrechts oder von der Schweiz abgeschlossene völkerrechtliche Verträge zur Anwendung kommen (Art. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 [AIG]). 3.2 Zwischen der Schweiz und Nordmazedonien besteht kein auf den vorliegenden Fall anwendbarer Staatsvertrag. 4. 4.1 Das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 (AuG) wurde am 1. Januar 2019 in das heutige Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt und hat dabei einzelne Änderungen erfahren. In seiner aktuell gültigen Fassung sieht Art. 43 Abs. 1 AIG vor, dass ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Personen mit Niederlassungsbewilligung Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung haben, wenn sie mit diesen zusammenwohnen; eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist; sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind; sie sich in der am Wohnort gesprochenen Landessprache verständigen können und die nachziehende Person keine jährlichen Ergänzungsleistungen nach dem Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters‑, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) bezieht oder wegen des Familiennachzugs beziehen könnte. Bei Erfüllen der vorgenannten Voraussetzungen von Art. 43 Abs. 1 AIG haben ausländische Ehegatten von Personen mit Niederlassungsbewilligung Anspruch auf Erteilung und Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung. Art. 51 Abs. 2 lit. b AIG hält jedoch fest, dass auf Art. 43 AIG gestützte Ansprüche erlöschen, wenn Widerrufsgründe vorliegen. 4.2 Für die Beurteilung des anwendbaren Rechts ist bei der Prüfung von Widerrufsgründen grundsätzlich auf den Zeitpunkt abzustellen, in welchem der betroffene Ausländer von der Einleitung des zum Bewilligungswiderruf führenden Verfahrens in Kenntnis gesetzt wurde (vgl. BGr, 11. November 2010, 2C_445/2010, E. 2 und BGr, 27. Mai 2010, 2C_837/2009, E. 1). Ansonsten ist analog der Regelung von Art. 126 AIG grundsätzlich auf den Gesuchszeitpunkt abzustellen (VGr, 17. April 2019, VB.2019.00139, E. 1.3). In Bezug auf den Familiennachzug stellt sich die Frage, ob nicht generell auf die neurechtlichen Bestimmungen abzustellen ist, wenn der Gesuchsteller andernfalls gestützt auf diese umgehend wieder ausgewiesen werden dürfte (vgl. BGr, 3. Dezember 2007, 2C_225/2007, E. 2). Die Frage kann jedoch offengelassen werden, nachdem der Bewilligungserteilung vorliegend im Sinn nachfolgender Erwägungen sowohl alt- als auch neurechtlich ein Widerrufsgrund entgegensteht und die in Art. 43 Abs. 1 AIG (neu) aufgeführten Bewilligungsvoraussetzungen altrechtlich zumindest im Rahmen der Verhältnismässigkeitsabwägungen mitzuberücksichtigen sind. 5. Als Widerrufsgrund ist in Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG unter anderem die Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe aufgeführt. Deliktisches Verhalten verunmöglicht die Erteilung einer neuen Aufenthaltsbewilligung allerdings nicht zwingend (vgl. auch E. 2 vorstehend). Vielmehr kann nach einer angemessenen Bewährungsdauer eine Neubeurteilung angezeigt sein, wobei der Zeitablauf, verbunden mit der Deliktsfreiheit, angemessen zu berücksichtigen ist (BGr, 2. Februar 2015, 2C_734/2014, E. 4.2.3.). Im vorliegenden Fall ist die Feststellung der Vorinstanz korrekt, dass das in der Vergangenheit wiederholt mangelhafte Legalverhalten des Beschwerdeführers aufgrund der seither vergangenen Zeitspanne von mehr als 15 Jahren, in welcher er sich in strafrechtlicher Hinsicht weitgehend wohlverhalten hat, eine Bewilligungsverweigerung nicht mehr zu rechtfertigen vermag. Die durch ihn im Februar 2018 begangene Übertretung ändert daran nichts, handelte es sich dabei doch um ein Bagatelldelikt. 6. 6.1 Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG bezeichnet als weiteren Widerrufsgrund einen erheblichen oder wiederholten Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder eine Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes. Ein schwerwiegender Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt insbesondere bei einer Missachtung gesetzlicher Vorschriften und behördlicher Verfügungen oder bei mutwilliger Nichterfüllung öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Verpflichtungen vor (Art. 77a Abs. 1 lit. a und b Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 [VZAE]; vormals Art. 80 Abs. 1 lit. a und b aVZAE). Die migrationsrechtliche Praxis zieht eine Wegweisung bei Betreibungen und Verlustscheinen in Höhe von etwa Fr. 80'000.- in Betracht (vgl. VGr, 12. November 2014, VB.2014.00531, E. 4.1.3 mit Hinweisen). Schuldenwirtschaft stellt indes nur dann einen schwerwiegenden Verstoss gegen die öffentliche Ordnung der Schweiz dar, wenn sie selbstverschuldet und qualifiziert vorwerfbar ist; blosse Liederlichkeit genügt dafür nicht (BGr, 20. Februar 2020, 2C_797/2019, E. 3.1; BGr, 7. März 2018, 2C_789/2017, E. 3.3.1, BGr, 21. Juli 2014, 2C_997/2013, E. 2.2). Wurde bereits eine ausländerrechtliche Verwarnung (Art. 96 Abs. 2 AIG) ausgesprochen, ist entscheidend, ob die ausländische Person danach weiterhin mutwillig Schulden gemacht hat und welche Anstrengungen sie zur Sanierung unternommen hat. Positiv ist etwa zu würdigen, wenn vorbestandene Schulden abgebaut und nicht in vorwerfbarer Weise weitere Schulden geäufnet worden sind (vgl. zum Ganzen BGr, 20. Februar 2020, 2C_797/2019, E. 3.2: BGr, 7. März 2018, 2C_789/2017, E. 3.3.1; BGr, 21. Juli 2014, 2C_997/2013, E. 2.3; BGr, 6. Oktober 2010, 2C_273/2010, E. 3.4). 6.2 Der Beschwerdeführer ist hoch verschuldet. Ein Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamts Wetzikon vom 27. April 2016 attestiert ihm 35 Verlustscheine in Höhe von gesamthaft Fr. 170'659.60 sowie eine Vielzahl offener Betreibungen. In ihrem Entscheid vom 31. Oktober 2017 bestätigte die Vorinstanz das Vorliegen einer mutwilligen Nichterfüllung öffentlich-rechtlicher und privatrechtlicher Verpflichtungen im Sinne von Art. 80 Abs. 1 lit. b aVZAE (in der bis Ende 2018 in Kraft stehenden Fassung, heute Art. 77a Abs. 1 lit. b VZAE) durch den Beschwerdeführer. Der betreffende Entscheid ist in Rechtskraft erwachsen. Ein seither erfolgter Schuldenabbau wird durch den Beschwerdeführer weder in irgendeiner Form dargelegt noch finden sich hierfür Anhaltspunkte in den Akten. Insbesondere ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer aktuell keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, welche ihm einen regelmässigen Schuldenabbau ermöglichen würde. Die im Rahmen der Beschwerde dargelegte Begründung, dass eine Verminderung der Schulden aufgrund der Betreuungspflichten gegenüber G nicht möglich sei, überzeugt nicht. Entgegen den Vorbringen in der Beschwerdeschrift ist G gemäss den übereinstimmenden Angaben beider Beschwerdeführenden kein gemeinsames Kind. Hinsichtlich der geltend gemachten Betreuungspflichten des Beschwerdeführers ist zudem festzuhalten, dass G im Jahr 2010 zur Welt gekommen ist, als der Beschwerdeführer noch weitere fünf Jahre mit seiner damaligen Ehefrau E zusammengelebt hat. Seit dem 31. Januar 2018 verfügt der Beschwerdeführer ferner über keine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz mehr und er verweilt gemäss Angaben der Beschwerdeführerin zum Teil bloss zwei Wochen im Land. Eine regelmässige, intensive Kinderbetreuung ist unter diesen Umständen undenkbar. Der Beschwerdeführer wird (beziehungsweise wurde) somit sicherlich nicht aufgrund der Kinderbetreuung davon abgehalten, einer geregelten Erwerbstätigkeit nachzugehen. Wenig überzeugend sind auch die Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er seine damalige Einzelfirma, über welche bereits nach kurzer Zeit der Konkurs eröffnet worden ist, gegründet hat, um mehr Zeit für die Kinderbetreuung zu haben. Insbesondere im Anfangsstadium der Selbständigkeit ist erfahrungsgemäss ein hoher Zeitaufwand für die Führung eines eigenen Geschäfts erforderlich, was dem Beschwerdeführer ebenfalls bekannt gewesen sein dürfte. Die Kinderbetreuung dürfte folglich auch in diesem Zusammenhang nicht im Vordergrund gestanden sein. Eine effektiv erfolgte Betreuung des Kindes durch den Beschwerdeführer wird zumindest nicht hinreichend substanziiert dargetan oder in irgendeiner Form belegt. Wie beide Beschwerdeführende anlässlich ihrer Befragungen im September 2019 zu Protokoll gegeben haben, unterstützt der Beschwerdeführer seine Familie finanziell gar nicht; er ging in den vergangenen Jahren keiner Erwerbstätigkeit nach. Obschon das Lohnniveau in Nordmazedonien beträchtlich tiefer ist als in der Schweiz, hätte der Beschwerdeführer mit einer Erwerbstätigkeit in seiner Heimat zumindest seinen Willen unter Beweis stellen können, seine Familie wirtschaftlich zu unterstützen und damit in ihm zumutbarem Umfang einer weiteren Verschuldung entgegenwirken können. Denkbar ist beispielsweise, dass er einer Arbeitstätigkeit im Chauffeurbereich nachgeht, da er im Besitz eines Lastwagenführerausweises ist. Entsprechende Arbeits- oder Suchbemühungen, etwa in Form von Bewerbungen, sind allerdings weder ersichtlich noch werden solche seitens des anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers geltend gemacht. Die Untätigkeit des Beschwerdeführers lässt darauf schliessen, dass er weder an einer finanziellen Unterstützung seiner Familie noch am Abbau seiner bestehenden Schulden interessiert ist. Unter diesen Voraussetzungen ist weiterhin von einer mutwilligen Schuldenwirtschaft im Sinn von Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG in Verbindung mit Art. 77a Abs. 1 lit. b VZAE (in der seit 1. Januar 2019 gültigen Fassung) bzw. Art. 80 Abs. 1 lit. b aVZAE (in der bis Ende 2018 gültigen Fassung) auszugehen. 7. 7.1 Das Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt jedoch nicht automatisch zur Bewilligungsverweigerung. Eine solche rechtfertigt sich nur, wenn die jeweils im Einzelfall vorzunehmende Interessenabwägung die Massnahme als verhältnismässig erscheinen lässt, wobei namentlich die Schwere des Verschuldens, die Dauer der Anwesenheit sowie die dem Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen sind (vgl. Art. 96 AIG; BGE 135 II 377 E. 4.3 mit Hinweisen). Sodann ist bei der Wegweisung respektive der Fernhaltung von überschuldeten ausländischen Personen zu beachten, dass kaum noch Aussichten auf eine Befriedigung der Gläubigerforderungen bestehen. Demnach sind bei der Interessensabwägung auch die künftigen Aussichten eines Schuldenabbaus mitzuberücksichtigen, sofern ein Schuldenabbau bei Anwesenheit in der Schweiz erwartet werden kann (vgl. BGr, 7. März 2018, 2C_789/2017, E. 3.3.1). Inwieweit die Schuldentilgung durch eine Wegweisung bzw. eine andauernde Fernhaltung aus der Schweiz erschwert werden könnte, darf jedoch nicht dazu führen, dass verschuldete Ausländer gegenüber denjenigen Ausländern privilegiert werden, die ihren finanziellen Verpflichtungen jeweils fristgerecht nachgekommen sind (vgl. VGr, 20. März 2019, VB.2019.000092, E. 5.1; VGr, 15. November 2017, VB.2017.00571, E. 2.3.3 [nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht]). 7.2 Die Schuldenwirtschaft erfolgte im bereits dargelegten Sinne mutwillig und damit auch schuldhaft. Aufseiten der öffentlichen Interessen ist bei der Verhältnismässigkeitsprüfung weiter das Interesse an der Vermeidung einer weiteren Schuldenwirtschaft des Beschwerdeführers aufzuführen. Es ist nach wie vor nicht nachgewiesen, dass die Familie über existenzsichernde Einkünfte verfügt, weshalb die Gefahr besteht, dass die Eheleute ihren Bedarf durch erneute Schuldenwirtschaft (oder Sozialhilfe) decken. Vorliegend ist unbestritten und in den Akten ausgewiesen, dass die sechsköpfige Familie der Beschwerdeführenden über monatliche Einkünfte in der Höhe von Fr. 5'696.- verfügt, bestehend aus dem Einkommen der Beschwerdeführerin und einer Hilflosenentschädigung von G. Diesen Einnahmen gegenüberzustellen ist das soziale Existenzminimum der Familie gemäss den Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien vom 1. Januar 2022, abrufbar auf www.skos.ch), wobei auf die Berechnung der Vorinstanz verwiesen werden kann. Anzumerken ist hierzu jedoch, dass für die Schuldentilgung aufgrund der bereits bestehenden Unterdeckung keine fixe monatliche Zahlungsrate berücksichtigt werden kann. Hingegen würde sich im Fall einer regelmässigen Erwerbstätigkeit beider Beschwerdeführer zwangsläufig die Frage nach allfälligen Kinderbetreuungskosten stellen. Mit Blick auf die G zugesprochene Hilflosenentschädigung ist bei der Familie zudem tendenziell mit einem überdurchschnittlichen Bedarf und höheren Betreuungskosten zu rechnen. Unter diesen Umständen ist von einer monatlichen Unterdeckung von mehr als Fr. 1'000.- auszugehen, was seitens der Beschwerdeführenden selbst auch nicht substanziiert in Abrede gestellt wird. 7.3 Aufgrund der erstellten Unterdeckung stellt sich die Frage, ob der Beschwerdeführer diese mit (hypothetischen) Erwerbseinnahmen in der Schweiz auszugleichen und somit einer weiteren Verschuldung der Familie vorzubeugen vermöchte. Das Bundesgericht hielt hierzu fest, dass ein geringer Fehlbetrag den Anspruch auf Familiennachzug noch nicht auszuschliessen vermag, geltend gemachte Erwerbsmöglichkeiten jedoch tatsächlich realisierbar und auf mehr als nur kurze Frist hin gesichert erscheinen müssen (BGer, 17. März 2022, 2C_795/2021, E. 4.2.4, in Zusammenhang mit dem Kriterium der Ergänzungsleistungsunabhängigkeit und mit weiteren Hinweisen). Der eingereichte Arbeitsvertrag bei der J GmbH, über welche inzwischen der Konkurs eröffnet worden ist, vermag entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift für sich genommen noch nicht hinreichend substanziiert darzulegen, dass der Beschwerdeführer ernsthafte Chancen auf dem schweizerischen Arbeitsmarkt hat. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass gegen die J GmbH bei der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland mehrere Verfahren betreffend mutmasslich fingierte Arbeitsverhältnisse hängig sind. Die vom Beschwerdeführer eingereichte Arbeitsbestätigung bei der K GmbH vom 20. September 2021 ist wiederum viel zu wenig konkret, als dass gestützt hierauf bestimmbare künftige Einnahmen abgeleitet werden könnten. So fehlen sowohl Angaben zum zukünftigen Arbeitspensum und -verdienst als auch Hinweise auf eine allfällige Probezeit etc. Für eine Tätigkeit im Gastrobereich weist der Beschwerdeführer keinerlei Qualifikationen oder relevante Berufserfahrung nach. Er legt entsprechend auch keine Arbeitsbemühungen oder ihm offerierte Stellenangebote in diesem Bereich vor. Hingegen macht der Beschwerdeführer geltend, für jede Hilfsarbeitertätigkeit ausreichend qualifiziert zu sein. Diesbezüglich muss er sich allerdings entgegenhalten lassen, dass es ihm an einem konkreten Arbeitswillen mangelt, obschon seine Arbeitseignung grundsätzlich gegeben sein mag. Auch seine mangelhafte Integration nach mehr als 13 Jahren in der Schweiz dürfte dem Beschwerdeführer bei der Arbeitssuche im Weg stehen. Trotz seines langen Aufenthalts im Land hat er nur rudimentärste Deutschkenntnisse erworben, welche einem Niveau A1 gemäss Europäischen Referenzrahmen entsprechen. Kenntnisse der schweizerdeutschen Sprache sind nicht ausgewiesen. Überdies finden sich in den Akten keinerlei Hinweise auf Kontakte oder Freundschaften zu Schweizer Bürgern. In der Vergangenheit ging der Beschwerdeführer, wenn überhaupt, überwiegend sporadisch einer Erwerbstätigkeit nach. Trotz gelegentlicher Erwerbseinnahmen generierte er während seines früheren Aufenthalts in der Schweiz Schulden von mehr als Fr. 170'000.00. Seine Familie hat er gemäss den Angaben seiner Ex-Frau bereits in seiner ersten Ehe finanziell nicht unterstützt. Ernsthafte Arbeitsbemühungen des Beschwerdeführers sind denn auch weder aktuell noch für die vergangenen Jahre ersichtlich. Auf ein in der Beschwerdeschrift erwähntes, angebliches "breites berufliches Netzwerk" konnte er bis anhin für die Stellensuche offenbar nicht zurückgreifen. 7.4 Gesamthaft kann bei den dargelegten Umständen nicht damit gerechnet werden, dass der Beschwerdeführer künftig längerfristig einer geregelten Arbeitstätigkeit nachgehen und seine Familie wirtschaftlich hinreichend unterstützen wird. Im Falle eines Zuzugs des Beschwerdeführers in die Schweiz ist somit mit einer weiter zunehmenden Verschuldung der Familie zu rechnen. Ein Verbleib in der Heimat steht einer Befriedigung der aktuell offenen Gläubigerforderungen hingegen nicht entgegen, da ohnehin keine Bestrebungen zu einer Schuldensanierung ersichtlich sind. Die Beschwerdeführerin wies zudem ihrerseits am 9. Februar 2021 Schulden in Form von 15 Verlustscheinen in Höhe von Fr. 52'977.84 auf und sie musste bis im Februar 2019 mit Fürsorgeleistungen im Umfang von rund Fr. 44'000.- unterstützt werden. Zu diesem Zeitpunkt war das jüngste Kind der Familie noch nicht auf der Welt, was grundsätzlich auf (damals) tiefere Kosten der Familie schliessen lässt. Bei einer Gesamtbetrachtung besteht somit ein beträchtliches Risiko, dass die Beschwerdeführenden ihren Existenzbedarf in Zukunft ohne Eingehung weiterer Schulden nicht zu sichern vermögen. Alternativ besteht ein entsprechend hohes Risiko in Hinblick auf eine mögliche Fürsorgeabhängigkeit der Beschwerdeführenden, da diese ohne Erzielung eines existenzsichernden Verdiensts keine Möglichkeiten haben, um ihren finanziellen Verbindlichkeiten hinreichend nachzukommen. Es besteht daher ein grosses öffentliches Fernhalteinteresse. 7.5 Dem öffentlichen Fernhalteinteresse sind die privaten Interessen des Beschwerdeführers und seiner Familie gegenüberzustellen, wobei auch seinen verfassungs- und konventionsrechtlich geschützten Beziehungen Rechnung zu tragen ist (Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK] und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV], vgl. auch BGr, 17. März 2017, 2C_348/2016, E. 3.1 und BGE 130 II 281 E. 3.2.1). Diesbezüglich ist jedoch festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer allein schon aufgrund seiner jahrelangen Landesabwesenheit und seiner mangelnden Integration in der Schweiz nicht auf das Grundrecht der Achtung des Privatlebens berufen kann (vgl. auch VGr, 31. Januar 2018, VB.2017.00748/749, E. 3.4 f.). Hingegen wird seine Beziehung zur Beschwerdeführerin sowie zu den gemeinsamen Kindern durch die räumliche Distanz zwischen der Schweiz und Nordmazedonien zwangsläufig beeinträchtigt, weshalb sein Recht auf Familienleben grundsätzlich tangiert ist. Allerdings ist die gemeinsame Tochter (H) der Beschwerdeführenden im Juli 2017 geboren worden, das heisst zu einem Zeitpunkt, als der Beschwerdeführer bereits vor mehr als einem Jahr durch das Migrationsamt aus der Schweiz weggewiesen worden ist. Die Heirat der Beschwerdeführenden sowie die Geburt von Sohn I erfolgten sodann erst, nachdem der Beschwerdeführer die Schweiz bereits verlassen hatte. Dem Beschwerdeführer musste damit von Beginn weg bewusst gewesen sein, dass er den Kontakt zu seinen Angehörigen in der Schweiz allenfalls nur über die Distanz hinweg wird pflegen können. Zudem hätte der vorangegangenen Konkubinatsbeziehung, der Beziehung zu den vorehelichen Kindern seiner Ehefrau sowie der Beziehung zu seiner im Juli 2017 geborenen Tochter im vormaligen Rekursverfahren vor der Vorinstanz bereits hinreichend Rechnung getragen werden können. Die familiären Beziehungen des Beschwerdeführers vermögen vor diesem Hintergrund nicht ohne Weiteres eine Bewilligungserteilung zu begründen. Vielmehr ist festzustellen, dass das aktuelle Familienmodell inzwischen bereits seit über vier Jahren gelebt wird. Der Beschwerdeführer besucht seine Familie regelmässig in der Schweiz und seine Kinder kennen aufgrund ihres noch sehr jungen Alters gar keine andere Form des familiären Zusammenlebens. Die Kontaktpflege der Familie durch wechselseitige Besuche ist in Zukunft wie bis anhin möglich und zumutbar. Vor diesem Hintergrund kann offenbleiben, inwiefern der ebenfalls aus Nordmazedonien stammenden Beschwerdeführerin ein allfälliger Umzug mit ihren Kindern in ihr Heimatland möglich und zumutbar wäre. Gesamthaft ist vielmehr entscheidend, dass das öffentliche Fernhalteinteresse gegenüber den privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Zuzug in die Schweiz überwiegt und der Familie zumutbar ist, ihr Familienleben weiterhin über die Distanz zu pflegen. Eine Bewilligungsverweigerung ist im aktuellen Zeitpunkt folglich zulässig und verhältnismässig, zumal eine künftige Neubeurteilung hierdurch nicht dauerhaft ausgeschlossen wird, sofern sich die Beschwerdeführenden in Zukunft ernsthaft um einen Abbau ihrer bestehenden Schulden sowie um eine Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers bemühen. Die Sache erscheint nach dem Gesagten spruchreif, weshalb von der eventualiter beantragten Rückweisung an die Vorinstanz abzusehen und die Beschwerde abzuweisen ist. 8. 8.1 Beim vorliegenden Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen und es steht ihnen keine Parteientschädigung zu (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a sowie § 17 Abs. 2 VRG). 8.2 Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung bzw. Rechtsverbeiständung gemäss § 16 Abs. 1 und 2 VRG ist zufolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit abzuweisen: Der Beschwerdeführer ist im Zeitpunkt der Familiengründung bereits aus der Schweiz weggewiesen worden. Die Heirat der Beschwerdeführenden erfolgte sodann auch erst nach der Ausreise des Beschwerdeführers aus der Schweiz. Da seit diesem Zeitpunkt keinerlei Schuldensanierung durch die Beschwerdeführenden erfolgt ist, hat sich die Interessensabwägung nicht massgeblich zu ihren Gunsten verschoben. Darüber hinaus sind die für eine Bewilligungsverweigerung relevanten Faktoren von der Vorinstanz ausführlich dargelegt und korrekt gewürdigt worden. Die massgeblichen Rechtsfragen sind somit bereits erschöpfend durch die Rekursinstanz beantwortet worden. In der Beschwerde werden keine wesentlichen neuen Argumente genannt, welche die vorinstanzlichen Erwägungen umzustossen vermöchten. Die Aussichten zu obsiegen waren im Beschwerdeverfahren bei der dargelegten Ausgangslage tief und bei vernünftiger Überlegung hätte sich auch eine vermögende Partei in der vorliegenden Konstellation gegen die Ergreifung eines (weiteren) Rechtsmittels entschieden. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist folglich abzuweisen. 9. Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen. 3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 4. Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt, unter solidarischer Haftung für die gesamten Kosten. 5. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 6. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 7. Mitteilung an:
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