{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2022-07-06", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2021-00664_2022-07-06.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=222501&W10_KEY=13823152&nTrefferzeile=7&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "cd0828f0d643ad87edb4c2e34113b6fd"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" VB.2021.00664"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 06.07.2022  VB.2021.00664"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 06.07.2022  VB.2021.00664"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 06.07.2022  VB.2021.00664"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Bewilligung der Einreise zum Verbleib bei der Ehefrau (Familiennachzug) | [Der Familiennachzug des 1978 geborenen, nordmazedonischen Staatsangeh\u00f6rigen wurde wegen des Risikos weiterer, k\u00fcnftiger Schuldenwirtschaft und m\u00f6glicher F\u00fcrsorgeabh\u00e4ngigkeit abgelehnt.] In ihrem Entscheid vom 31. Oktober 2017 best\u00e4tigte die Vorinstanz das Vorliegen einer mutwilligen Nichterf\u00fcllung \u00f6ffentlich-rechtlicher und privatrechtlicher Verpflichtungen im Sinne von Art. 80 Abs. 1 lit. b aVZAE (in der bis Ende 2018 in Kraft stehenden Fassung, heute Art. 77a Abs. 1 lit. b VZAE) durch den Beschwerdef\u00fchrer. Der betreffende Entscheid ist in Rechtskraft erwachsen. Ein seither erfolgter Schuldenabbau wird durch den Beschwerdef\u00fchrer weder in irgendeiner Form dargelegt noch finden sich hierf\u00fcr Anhaltspunkte in den Akten (E. 6.2). Bei einer Gesamtbetrachtung besteht weiterhin ein betr\u00e4chtliches Risiko, dass die Beschwerdef\u00fchrenden ihren Existenzbedarf in Zukunft ohne Eingehung weiterer Schulden nicht zu sichern verm\u00f6gen. Alternativ besteht ein entsprechend hohes Risiko in Hinblick auf eine m\u00f6gliche F\u00fcrsorgeabh\u00e4ngigkeit der Beschwerdef\u00fchrenden, da diese ohne Erzielung eines existenzsichernden Verdiensts keine M\u00f6glichkeiten haben, um ihren finanziellen Verbindlichkeiten hinreichend nachzukommen. Es besteht daher ein grosses \u00f6ffentliches Fernhalteinteresse (E. 7.4). Das \u00f6ffentliche Fernhalteinteresse \u00fcberwiegt gegen\u00fcber den privaten Interessen des Beschwerdef\u00fchrers an einem Zuzug in die Schweiz und der Familie ist zumutbar, ihr Familienleben weiterhin \u00fcber die Distanz zu pflegen (E. 7.5). Abweisung UP zufolge Aussichtslosigkeit (E. 8.2). Abweisung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 22:36:59", "Checksum": "21cd10fe783436b4cb8274cb990714d0"}