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VB.2021.00665
Urteil
des Einzelrichters
vom 29. April 2022
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Gerichtsschreiberin Selina Sigerist.
In Sachen
A, vertreten durch RA B, Beschwerdeführerin,
gegen
Volksschulamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegner,
betreffend unbezahlten Urlaub, hat sich ergeben: I. A ist seit dem 1. August 2020 in einem Kindergarten der Gemeinde C als Lehrperson mit einem Beschäftigungsgrad von 52 % angestellt. Vom 4. Januar 2021 bis zum 19. Februar 2021 bezog A unbezahlten Urlaub. Mit Verfügung vom 8. Februar 2021 legte das Volksschulamt des Kantons Zürich fest, dass die Lohnsistierung für den unbezahlten Urlaub inklusive Schulferienanteil vom 4. Januar 2021 bis zum 12. März 2021 dauere. Gegen diese Verfügung erhob A am 10. März 2021 Einsprache. Daraufhin bestätigte das Volksschulamt mit Verfügung vom 21. April 2021 die festgesetzte Lohnsistierung. II. Dagegen rekurrierte A am 25. Mai 2021 an die Bildungsdirektion des Kantons Zürich. Diese wies den Rekurs mit Entscheid vom 19. August 2021 ab. III. Am 22. September 2021 erhob A Beschwerde gegen den Rekursentscheid. Sie beantragte die Aufhebung des Rekursentscheids sowie die korrekte Festlegung der Lohnsistierung inklusive Schulferienanteil unter Berücksichtigung ihrer Anstellungsprozente, alles unter Entschädigungsfolge. Die Bildungsdirektion verzichtete am 28. September 2021 auf eine Stellungnahme, das Volksschulamt schloss mit Beschwerdeantwort vom 19. Oktober 2021 auf Abweisung der Beschwerde. Der Einzelrichter erwägt: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist nach § 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Bildungsdirektion über Anordnungen des Volksschulamts auf dem Gebiet des Lehrpersonalrechts zuständig. Weil auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Die Beschwerdeführerin beantragt eine Kürzung der Lohnsistierung inklusive Schulferienanteil auf die Dauer vom 4. Januar 2021 bis zum 3. März 2021. Strittig ist damit die Lohnsistierung für die Dauer vom 4. März 2021 bis zum 12. März 2021. Folglich erreicht der Streitwert die Grenze von Fr. 20'000.- gemäss § 38b Abs. 1 lit. c VRG nicht, sodass die Angelegenheit in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt. 2. 2.1 Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, der Beschwerdegegner und die Vorinstanz seien ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen, insbesondere hätten sie nicht dargelegt, auf welche rechtliche Grundlage sie die Berechnung der Lohnsistierung stützten. 2.2 Der Beschwerdegegner und die Vorinstanz haben in ihren Entscheiden angegeben, gestützt auf welche rechtliche Grundlage sie die Dauer der Lohnsistierung ermittelt haben, und sich mit sämtlichen wesentlichen Punkten auseinandergesetzt. Damit haben sie ihrer Begründungspflicht Genüge getan. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (SR 101) liegt nicht vor. 3. 3.1 Die vom Beschwerdegegner vorgenommene Berechnung der Dauer der Lohnsistierung hat ihre gesetzliche Grundlage in § 29 Abs. 2 in Verbindung mit § 18 der Lehrpersonalverordnung vom 19. Juli 2000 (LPVO, LS 412.311). § 29 Abs. 2 LPVO regelt den Bezug von unbezahltem Urlaub und verweist für die Berechnung der Dauer der Lohnsistierung auf § 18 LPVO. Zudem legt § 29 Abs. 2 LPVO fest, dass der auf den unbezahlten Urlaub entfallende Schulferienanteil auf ganze Besoldungstage abgerundet wird. § 18 LPVO regelt die Berechnung des Schulferienanteils im Verhältnis zu den Schultagen. Zur Abgeltung der Schulferien und der Ruhetage werden die Schultage in Kalendertage umgerechnet. Dabei entspricht die Erfüllung des Vollpensums während einer Schulwoche 9.83 Kalendertagen (§ 18 LPVO). Wie die Vorinstanz richtig festhält, bestimmt sich der Umrechnungsfaktor in § 18 LPVO durch das allgemeine Verhältnis der Anzahl der Schultage zu der schulfreien Zeit. Dies ergibt sich durch Auslegung von § 18 LPVO. Im Jahresdurchschnitt sind 5 von 9.83 Kalendertagen Schultage, die übrigen 4.83 Kalendertage entfallen auf die Wochenenden, die 13 Wochen Schulferien sowie die Feiertage. Dieses allgemeine Verhältnis der Schultage zu den Kalendertagen besteht unabhängig von der Frage, für wie viele Lektionen verteilt auf wie viele Tage innerhalb der 5 Schultage pro Schulwoche eine Lehrperson angestellt ist. Eine Reduktion des individuellen wöchentlichen Pensums hat auf dieses Verhältnis der Schultage zu den Kalendertagen keinen Einfluss (VGr, 5. November 2008, PB.2008.00017, E. 3.3). 3.2 Nach dem Gesagten ist der auf den unbezahlten Urlaub entfallende Schulferienanteil gestützt auf § 29 Abs. 2 in Verbindung mit § 18 LPVO auch bei Lehrpersonen, die in einem Teilzeitpensum arbeiten, mit Hilfe des Umrechnungsfaktors 9.83 zu berechnen. 3.3 Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin während sieben Schulwochen unbezahlten Urlaub bezog. Diese sieben Schulwochen entsprechen multipliziert mit dem Umrechnungsfaktor 68.81 Kalendertagen. An wie vielen Tagen innerhalb der sieben Schulwochen die Beschwerdeführerin hätte unterrichten müssen, spielt dabei keine Rolle. Das Ergebnis ist gemäss § 29 Abs. 2 LPVO abzurunden, womit 68 Kalendertage resultieren. Entsprechend setzte der Beschwerdegegner die Lohnsistierung inklusive Schulferienanteil zutreffend auf die Dauer vom 4. Januar 2021 bis zum 12. März 2021 fest. 4. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. 5. Weil der Streitwert weniger als Fr. 30'000.- beträgt, sind die Gerichtskosten auf die Gerichtskasse zu nehmen (§ 65a Abs. 3 VRG). Eine Parteientschädigung ist der unterliegenden Beschwerdeführerin nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). 6. Weil der Streitwert weniger als Fr. 15'000.- beträgt (vgl. E. 1.2), ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 85 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Sollten beide Rechtsmittel ergriffen werden, so müsste dies in derselben Rechtsschrift erfolgen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Demgemäss erkennt der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen. 4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern. 6. Mitteilung an … |