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VB.2021.00666
Urteil
der 4. Kammer
vom 13. April 2022
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber David Henseler.
In Sachen
A, vertreten durch RA B, Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegner,
betreffend Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat, hat sich ergeben: I. A. A ist eine 1977 geborene slowakische Staatsangehörige. Sie reiste am 1. April 2012 in die Schweiz ein und erhielt im Kanton X eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zur unselbständigen Erwerbstätigkeit. Das Migrationsamt stellte A nach ihrem Umzug in den Kanton Zürich ebenfalls eine solche aus. Seit dem 1. Juli 2016 wird A von der Sozialhilfe unterstützt. Nachdem sie dem Migrationsamt einen Arbeitsvertrag vorgelegt hatte, verlängerte dieses ihre Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA am 18. April 2017 bis am 1. April 2022. Mit Verfügung vom 21. Mai 2019 widerrief das Migrationsamt die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA As aufgrund fehlender freizügigkeitsrechtlicher Arbeitnehmereigenschaft und wies sie aus der Schweiz weg. Einen dagegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 26. März 2020 ab und setzte A eine Ausreisefrist bis am 30. Juni 2020 an. Dieser Entscheid blieb unangefochten. Eine Ausreisekontrolle am 30. Juli 2020 ergab, dass sich A weiterhin in der Schweiz aufhielt. B. Am 1. September 2020 gelangte die Leiterin des Zivilstandsamts der Gemeinde C an das Migrationsamt und informierte dieses, dass A zu heiraten beabsichtige. Mit Eingabe vom 2. Oktober 2020 beantragte Letztere beim Migrationsamt die Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat mit dem 1966 geborenen Schweizer Bürger D. Mit Verfügung vom 31. März 2021 wies das Migrationsamt das Gesuch ab. II. Einen dagegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 19. August 2021 ab (Dispositiv-Ziff. I), setzte A eine Ausreisefrist bis am 30. September 2021 an (Dispositiv-Ziff. II), wies ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab (Dispositiv-Ziff. III), auferlegte ihr die Rekurskosten von Fr. 1'335.- (Dispositiv-Ziff. IV) und richtete keine Parteientschädigung aus (Dispositiv-Ziff. V). III. Mit Beschwerde vom 23. September 2021 liess A dem Verwaltungsgericht beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der Rekursentscheid aufzuheben und ihr eine Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat zu erteilen; eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 28. September 2021 auf Vernehmlassung; das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort. Am 28. März 2022 reichte As Rechtsanwalt eine Honorarnote ein. Die Kammer erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. 2.1 Mit Verfügung vom 21. Mai 2019 widerrief der Beschwerdegegner die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA der Beschwerdeführerin und wies sie aus der Schweiz weg. Ein dagegen erhobener Rekurs wurde abgewiesen und der Rekursentscheid blieb unangefochten. Die Beschwerdeführerin verfügt demnach über keinen Aufenthaltstitel mehr. 2.2 Nach Art. 98 Abs. 4 des Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) müssen Verlobte, die nicht Schweizerbürgerinnen oder Schweizerbürger sind, während des Vorbereitungsverfahrens ihren rechtmässigen Aufenthalt in der Schweiz nachweisen, ansonsten die Zivilstandsbeamten die Trauung nicht vollziehen dürfen (vgl. auch Art. 66 Abs. 2 lit. e in Verbindung mit Art. 67 Abs. 3 der Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 [SR 211.112.2]). In Konkretisierung des Gesetzeszwecks dieser Bestimmung und in Beachtung des von Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) geschützten Familienlebens sind die Migrationsbehörden gehalten, Ehewilligen ohne Aufenthaltsrecht zur Vermeidung einer Verletzung ihres Rechts auf Ehe gemäss Art. 12 EMRK bzw. dem analog ausgelegten Art. 14 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) eine (Kurz-)Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, sofern keine Hinweise dafür vorliegen, dass die ausländische Person rechtsmissbräuchlich handelt (Scheinehe, missbräuchliche Anrufung der Familiennachzugsbestimmungen etc.), und "klar" erscheint, dass sie nach der Heirat mit dem Ehepartner in der Schweiz wird verbleiben können, das heisst, sie auch die weiteren hierfür erforderlichen Voraussetzungen erfüllt (analoge Anwendung von Art. 17 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 [AIG, SR 142.20]; BGE 139 I 37 E. 3.5.2, 137 I 351 [= Pra. 101/2012 Nr. 61] E. 3.5 und 3.7; BGr, 5. Oktober 2021, 2C_309/2021, E. 3.1). Für die Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zum Zweck der Eheschliessung ist ausserdem vorausgesetzt, dass mit dem Eheschluss in absehbarer Zeit zu rechnen ist (BGr, 7. Juni 2019, 2C_117/2019, E. 3; zum Ganzen VGr, 18. Februar 2021, VB.2020.00399, E. 2.1 Abs. 1 – 1. September 2020, VB.2020.00189, E. 2.3.1). Dem Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft (nunmehr Europäische Union [EU]) und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen [FZA, SR 0.142.112.681]) sind keine abweichenden Bestimmungen zu entnehmen, weshalb die Beschwerdeführerin aus ihrer slowakischen Staatsangehörigkeit im vorliegenden Kontext nichts zu ihren Gunsten ableiten kann (vgl. Art. 2 Abs. 2 AIG). 2.3 Eine sogenannte Schein- oder Ausländerrechtsehe liegt vor, wenn die Eheleute (oder zumindest jemand von ihnen) die Ehe nur zur Erlangung des Aufenthaltsrechts eingehen, ohne eine echte eheliche Gemeinschaft zu beabsichtigen (BGr, 5. April 2011, 2C_820/2010, E. 3.1). In solchen Fällen hat die ausländische Person auch nach der Heirat kein Aufenthaltsrecht in der Schweiz (vgl. für die vorliegende Konstellation Art. 51 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 42 Abs. 1 AIG). 2.4 Die Verwaltungsbehörde trägt die Beweislast für das Vorliegen einer Scheinehe. Ob eine solche vorliegt, entzieht sich dabei in der Regel dem direkten Beweis und lässt sich nur durch Indizien erstellen (BGE 127 II 49 E. 5a, 122 II 289 E. 2b; BGr, 26. Februar 2020, 2C_112/2019, E. 4.1). Solche Indizien können äussere Gegebenheiten, aber auch innere, psychische Vorgänge (wie etwa den Willen der Ehegatten) betreffen (BGr, 12. November 2019, 2C_218/2019, E. 4.3 – 16. September 2019, 2C_186/2019, E. 4.3). Dabei darf nicht leichthin auf eine Scheinehe geschlossen werden (BGr, 2. Juli 2015, 2C_1127/2014, E. 3.2 – 5. Oktober 2011, 2C_273/2011, E. 3.3). Für die Annahme eines Rechtsmissbrauchs ist daher eine sorgfältige Prüfung des Einzelfalls unerlässlich. Es bedarf konkreter Hinweise für ein rechtsmissbräuchliches Verhalten und mithin dafür, dass die Eheleute nicht eine eigentliche Lebensgemeinschaft im Sinn einer wirtschaftlichen, körperlichen und spirituellen Verbindung führen wollen, sondern die Ehe nur aus aufenthaltsrechtlichen Überlegungen eingegangen sind bzw. eingehen wollen (BGr, 11. März 2019, 2C_746/2018, E. 4.2 – 8. Januar 2019, 2C_599/2018, E. 3.2 f., je mit weiteren Hinweisen). Es liegt in der Natur des Indizienbeweises, dass mehrere Indizien, welche für sich allein noch nicht den Schluss auf das Vorliegen einer bestimmten Tatsache erlauben, in ihrer Gesamtheit die erforderliche Überzeugung vermitteln können. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung werden sämtliche Indizien – auch solche mit geringer(er) Beweiskraft – berücksichtigt. Die geringe(re) Beweiskraft eines Indizes führt demnach nicht zwingend zu dessen vollständiger Nichtberücksichtigung im Rahmen der Gesamtbetrachtung. Vielmehr ist es zulässig und erforderlich, den unterschiedlichen Grad der Beweiskraft einzelner Indizien und ihren Einfluss auf die Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer Tatsache zu berücksichtigen. Die Verwaltungsbehörde kann sich daher veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen auf unbekannte zu schliessen. Dabei handelt es sich um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die aufgrund der Lebenserfahrung gezogen werden. Spricht die Vermutung für eine vorhandene Täuschungsabsicht im Zeitpunkt der Bewilligungserteilung bzw. haben sich die Hinweise für eine Scheinehe so verdichtet, dass von deren Vorliegen ausgegangen werden kann, obliegt es der zur Mitwirkung verpflichteten Person (Art. 90 AIG), die Vermutung durch den Gegenbeweis bzw. durch das Erwecken erheblicher Zweifel an deren Richtigkeit umzustürzen (BGr, 4. April 2019, 2C_631/2018, E. 2.3; VGr, 8. Juli 2021, VB.2021.00239, E. 3.2 Abs. 2 – 29. April 2021, VB.2020.00763, E. 2.2 Abs. 2). 2.5 Als Indizien für die Annahme einer Scheinehe gelten unter anderem folgende Umstände: die Tatsache, dass die nachzuziehende Person von einer Wegweisung bedroht ist oder ohne Heirat keine Aufenthaltsbewilligung erlangen kann; das Vorliegen eines erheblichen Altersunterschieds zwischen den Ehegatten; die Umstände des Kennenlernens und der Beziehung, so etwa eine kurze Bekanntschaft vor der Heirat oder geringe Kenntnisse eines Ehegatten über den anderen; das Führen einer Parallelbeziehung; die Vereinbarung einer Bezahlung für die Heirat; der Umstand, dass die Eheleute nie eine Wohngemeinschaft aufgenommen haben (VGr, 29. April 2021, VB.2020.00763, E. 2.3 – 12. Mai 2016, VB.2015.00407, E. 2.3). Auch widersprüchliche Aussagen der Beteiligten können deren Glaubhaftigkeit herabsetzen und eine Ausländerrechtsehe nahelegen (VGr, 29. April 2021, VB.2020.00763, E. 2.3; vgl. BGr, 18. Juli 2012, 2C_502/2012, E. 2.2 – 16. Juli 2010, 2C_205/2010, E. 3.2). 3. 3.1 Vorliegend bestehen zahlreiche Indizien dafür, dass die Beschwerdeführerin die Ehe mit D einzig aus ausländerrechtlichen Gründen eingehen will. 3.1.1 Zunächst ist in dieser Hinsicht auf die Vorgeschichte der Beschwerdeführerin einzugehen. Wie dargestellt, widerrief der Beschwerdegegner mit Verfügung vom 21. Mai 2019 deren Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA und wies sie aus der Schweiz weg. Einen dagegen erhobenen Rekurs wies die Vorinstanz mit Entscheid vom 26. März 2020 ab; dieser blieb unangefochten. Die Beschwerdeführerin verliess die Schweiz in der Folge jedoch nicht. Als sie wegen Missachtung der Ausreisefrist polizeilich befragt wurde, gab sie an, sie werde die ihr neu angesetzte Ausreisefrist (ebenfalls) nicht einhalten. Da die Beschwerdeführerin vor ihrer Wegweisung während mehrerer Jahre von der Sozialhilfe unterstützt werden musste und über keine existenzsichernde Arbeitsstelle verfügte, ist die Heirat mit einer hier anwesenheitsberechtigten Person die einzige Möglichkeit, der Beschwerdeführerin einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz zu sichern. 3.1.2 Ungewöhnlich wirken sodann die Angaben der Beschwerdeführerin und Ds im Nachgang zur Einvernahme bezüglich Ausreisekontrolle am 30. Juli 2020. An diesem Tag wurde die Beschwerdeführerin von D auf der Polizeistation abgeholt. Dabei stellte er sich gegenüber der einvernehmenden Polizistin als Nachbar der Beschwerdeführerin vor. Auch die Beschwerdeführerin erwähnte nicht, dass sie mit D eine Beziehung führte: vielmehr habe sie zur Polizistin gesagt, "D wäre auch [ihr] Hundehalter". Dass die Beschwerdeführerin gegenüber der Polizei nicht angeben wollte, dass sie eine (Liebes-)Beziehung führte, da sie befürchtete, sie würde dann weniger Geld vom Sozialamt erhalten, ist wenig glaubhaft. Dagegen führt die Beschwerdeführerin an, dass "bei einem Zusammenleben offensichtlich ein geringerer Lebensbedarf errechnet wird und daher weniger Leistungen ausgeschüttet werden". Auch die Aussage Ds am 14. Januar 2021, er habe der Beschwerdeführerin noch am 30. Juli 2020 einen Heiratsantrag gemacht, ist nicht glaubhaft. Denn anlässlich derselben Befragung hatte er ebenfalls angegeben, den Antrag im August 2020 gemacht zu haben, "als wir auf dem Weg vom … in Richtung … gelaufen sind. [Die Beschwerdeführerin] hatte nachher noch einen Termin bei ihrem Psychiater". Die Beschwerdeführerin ihrerseits deponierte dagegen, dass sie den Entschluss zur Heirat gemeinsam gefasst hätten, als sie im Sommer 2020 in der Psychiatrie gewesen sei. 3.1.3 Auch die Wohnverhältnisse deuten auf eine Ausländerrechtsehe hin. In diesem Kontext ist zwar zunächst festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin und D seit September 2020 in einer gemeinsamen Wohnung wohnen. Ihr Zusammenleben ist denn auch nicht bestritten. Aus den Akten erhellt jedoch, dass diese Wohnsituation einer zweckgerichteten Wohngemeinschaft und nicht derjenigen eines (zukünftigen) Ehepaars entspricht. Dem anlässlich der Wohnungskontrolle erstellten Bildmaterial lässt sich insbesondere entnehmen, dass im Schlafzimmer ein Bett (mit einem Kissen und einer Decke) stand und im Wohnzimmer eine Matratze (mit einem Kissen und einer Decke) auf dem Boden lag. Das Atemgerät, welches D aufgrund seiner Schlafapnoe braucht, lag auf dem Nachttisch im Schlafzimmer. Gemäss seinen Angaben muss er das Beatmungsgerät in der Nacht mindestens während sechs Stunden tragen. Vor diesem Hintergrund erscheint die Aussage der Beschwerdeführerin, D schlafe nur im Schlafzimmer, "wenn er die Maske aufsetzen muss", zumindest ungewöhnlich. Dass sich etwa Körperpflegeprodukte und Kleider der Beschwerdeführerin in der Wohnung befanden, lässt nicht auf etwas Anderes schliessen, zumal sie und D unbestrittenermassen gemeinsam in der Wohnung wohnen. 3.1.4 Auch der bei den Akten liegende Chatverlauf zwischen D und der Beschwerdeführerin deutet nicht auf eine (beabsichtigte) eheliche Beziehung hin. Der Chatverlauf beginnt am 22. Oktober 2020 und "endet" am 5. Januar 2021. Weshalb im Zeitraum zwischen diesem Datum und dem 14. Januar 2021 (Datum der polizeilichen Befragung) keine Nachrichten ausgetauscht wurden, wird aus den Akten nicht klar (Frage 94). Aus dem Chatverlauf ist ersichtlich, dass D der Beschwerdeführerin insbesondere Links zu verschiedenen Nachrichtenmeldungen sowie zu Kochrezepten schickte. Inhaltlich bezieht sich die Unterhaltung sodann insbesondere auf die Hündin der Beschwerdeführerin, auf welche D regelmässig aufpasst. Ausserdem geht klar aus dem Chatverlauf hervor, dass D teilweise keine Rückmeldungen auf seine Nachrichten erhielt. Dies veranlasste ihn mehrfach dazu, die Beschwerdeführerin aufzufordern, sich zu melden ("Warum nimmst du mir den anruf nicht ab und sprichst mit mir?", "Bitte rufe mal an danke", "Lass mal von dir mal was hören". Ebenso fällt auf, dass D seine Nachrichten regelmässig mit der sachlichen Grussformel "gruss D" beendet. Aus dem Chatverlauf ergeben sich nach dem Gesagten keinerlei Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführerin und D tatsächlich eine partnerschaftliche Beziehung führen würden. Die Beschwerdeführerin konnte ihrerseits am 14. Januar 2021 keine Nachrichten zeigen, weil sie "ganz ein neues Telefon habe und noch keine Nachrichten darin sind". Mit Blick auf die (behauptete) partnerschaftliche Beziehung wirkt des Weiteren ungewöhnlich, dass die Beschwerdeführerin und D übereinstimmend angaben, auch eine intime Beziehung zu führen, Letzterer aber nicht wusste, dass die Beschwerdeführerin ein Tattoo auf dem unteren Rücken hat. Ebenso erwähnte D die beiden Narben auf der rechten Brust der Beschwerdeführerin nicht. Ebenso weisen die Aussagen zu möglichen Trauzeugen klare Widersprüche auf. So gab die Beschwerdeführerin an, dass "F und ihr Mann" Trauzeugen sein werden. F sei eine Kollegin aus der Psychiatrie; sie habe unbedingt Trauzeugin von ihr und D sein wollen. Letzterer sagte demgegenüber, dass die Beschwerdeführerin mit einer Bekannten namens G gesprochen habe; er wisse jedoch noch nicht, ob sie wirklich Trauzeugin sein werde. Einen männlichen Trauzeugen hätten sie noch nicht bestimmt. 3.1.6 Zugunsten der Beschwerdeführerin ist zu berücksichtigen, dass sie etwa über die Familie Ds und dessen Essgewohnheiten anlässlich der polizeilichen Befragung zutreffend Auskunft erteilen konnte. Da die beiden im Zeitpunkt der Befragung aber unbestrittenermassen seit mehreren Monaten in einer Wohnung zusammenlebten, fällt dies nicht allzu stark ins Gewicht. Dies gilt umso mehr, da sie während mehrerer Jahre Nachbarn waren und sowohl die Beschwerdeführerin als auch D angaben, gute Freunde (gewesen) zu sein. Vor diesem Hintergrund spricht auch der Umstand, dass sich D regelmässig um die Hündin der Beschwerdeführerin gekümmert hat bzw. kümmert, nicht für eine beabsichtigte eheliche Beziehung. 3.2 Nach dem Gesagten ist der Vorinstanz zuzustimmen, wenn sie erwog, die aufgezeigten Umstände liessen nur den Schluss zu, dass zumindest die Beschwerdeführerin nicht die Absicht hat, eine wirkliche Ehe zu führen. Vielmehr ergibt sich nach dem Gesagten das Bild von zwei befreundeten Personen, welche lediglich aufgrund der aufenthaltsrechtlichen Situation der Beschwerdeführerin den Eheschluss ins Auge gefasst haben. 3.3 Was die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, vermag diese Vermutung nicht umzustürzen. Vielmehr beschränkt sie sich darauf, auf die von der Vorinstanz hervorgehobenen Indizien zu verweisen und diese als unzutreffend zu bezeichnen bzw. vorzubringen, diese liessen den Schluss auf eine Scheinehe nicht zu. Soweit die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin ausserdem an verschiedener Stelle "integral" auf ihre Rekurseingabe verweist, ist sie drauf hinzuweisen, dass es nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichts ist, diejenigen Argumente, welche gegen eine Scheinehe sprechen (könnten), aus ihren vorinstanzlichen Eingaben herauszusuchen. Die Beschwerdeführerin hebt hervor, dass die zukünftigen Ehegatten anlässlich der polizeilichen Befragung zahlreiche übereinstimmende Angaben gemacht hätten. Dies wird jedoch gar nicht bestritten; vielmehr sind diese Kenntnisse vorliegend – wie aufgezeigt (vorn, E. 3.1.6) – insbesondere darauf zurückzuführen, dass die Beschwerdeführerin und D während längerer Zeit Nachbarn waren und sie ausserdem seit September 2020 in einer gemeinsamen Wohnung wohnen. Soweit die Beschwerdeführerin aufzuzeigen versucht, dass etwa die vorerwähnten Widersprüche in den Aussagen (vorn, E. 3.1.5) gar keine solchen seien, so verfängt sie damit nicht. So betreffen etwa die Abweichungen in den Schilderungen, was die Beschwerdeführerin und D an Weihnachten und an Silvester gemacht hätten, nicht nur Details; vielmehr haben die beiden völlig unterschiedliche Dinge beschrieben. Ebenso können die Widersprüche hinsichtlich der allfälligen Trauzeugen nicht damit erklärt werden, dass die Beschwerdeführerin und D "dieses Thema noch nicht ausführlich […] besprochen" hätten. Denn die Beschwerdeführerin gab gegenüber der Polizei an, dass sie D gesagt habe, "es kommt 'F' mit ihrem Mann". Weshalb D davon nichts wusste und dafür von einer "G" sprach, welche die Beschwerdeführerin als Trauzeugin in Betracht ziehe, wirkt vor diesem Hintergrund ungewöhnlich. Schliesslich können die erwähnten Widersprüche in den Aussagen nicht damit begründet werden, dass die Beschwerdeführerin "grosse Mühe mit der deutschen Sprache" habe, zumal sie gegenüber der Polizei am 30. Juli 2020 angab, sie verstehe Hochdeutsch "und sogar Schweizerdeutsch" (vgl. auch pag. 278) und auch am 14. Januar 2021 bestätigte, dass sie keinen Dolmetscher brauche. 3.4 Zusammenfassend ist aufgrund der Aktenlage davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Vorhaben beabsichtigt, die Vorschriften über den Familiennachzug zu umgehen. Die Erteilung einer (Kurz-)Aufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Hochzeit kommt somit nicht in Betracht. Der Vorwurf der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und der Beschwerdegegner hätten den Sachverhalt falsch festgestellt, zielt sodann gar nicht auf deren Sachverhaltsabklärung, sondern auf die Beweiswürdigung ab. Nach dem Gesagten ist diese im Ergebnis nicht zu beanstanden und gehen die entsprechenden Rügen der Beschwerdeführerin fehl. Schliesslich kann auch auf die an verschiedener Stelle beantragte persönliche Befragung der Beschwerdeführerin und Ds verzichtet werden. Denn sie konnten sich gegenüber der Polizei am 14. Januar 2021 persönlich äussern und die Beschwerdeführerin hatte überdies sowohl im vorinstanzlichen wie auch im Beschwerdeverfahren die Möglichkeit, mit ihren Eingaben ihre Standpunkte darzulegen. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern eine gerichtliche Befragung weitere relevante Erkenntnisse hervorbringen könnte. 4. Die Beschwerdeführerin bringt (erneut) vor, dass ihr eine Rückkehr in die Slowakei unzumutbar sei. Damit hatte sich die Vorinstanz bereits im Rahmen des Widerrufsverfahrens befasst; der entsprechende Rekursentscheid blieb unangefochten. Im vorliegenden Verfahren geht es denn auch nicht (mehr) um die Zumutbarkeit einer Wegweisung in die Slowakei und es ist deshalb hier nicht mehr auf die diesbezüglichen Ausführungen einzugehen. 5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. 6. 6.1 Aufgrund der Abweisung der Beschwerde sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und ist ihr eine Parteientschädigung zu versagen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG; § 17 Abs. 2 VRG). Zu prüfen bleibt ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. 6.2 Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG). Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf Gutheissung derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Kaspar Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 16 N. 46). Mittellos ist, wer nicht in der Lage ist, die Gerichtskosten aus seinem Einkommen – nach Abzug der Lebenshaltungskosten – innert angemessener Frist zu bezahlen (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 20). 6.3 Die Beschwerdeführerin, welche seit mehreren Jahren Sozialhilfe bezieht, ist als mittellos zu qualifizieren. Ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist jedoch nach dem Gesagten aufgrund offensichtlicher Aussichtslosigkeit der gestellten Begehren abzuweisen. Dies gilt insbesondere deshalb, weil vorliegend zahlreiche Indizien bestehen, welche auf eine Scheinehe hindeuten und es die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin unterlassen hat, sich in ihrer Beschwerde mit diesen ernsthaft auseinanderzusetzen. Ebenso hat sie es während des gesamten Verfahrens unterlassen, Belege einzureichen, welche auf eine tatsächlich gewollte Lebensgemeinschaft hindeuten würden. 7. Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch der Beschwerdeführerin geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig; ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 und 4 BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 4. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 5. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 6. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14. 7. Mitteilung an … |