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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
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VB.2021.00667
Verfügung
der Einzelrichterin
vom 18. November 2021
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle,
Gerichtsschreiberin
Eva Heierle.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Realgymnasium
Rämibühl,
Beschwerdegegner,
betreffend
Nichtpromotion (aufschiebende Wirkung),
hat sich ergeben:
I.
A. A ist
der Vater von B, welche im Schuljahr 2020/2021 eine 5. Klasse des
Realgymnasiums Rämibühl besuchte. Das Realgymnasium Rämibühl teilte den Eltern
von B am 13. Juli 2021 mit, dass B die Bedingungen für eine definitive
Promotion nicht erfüllt habe, jedoch die 5. Klasse repetieren könne.
Am 10. August 2021 ersuchte
A das Realgymnasium Rämibühl sinngemäss um Wiedererwägung des negativen
Promotionsentscheids und für den Fall der Bestätigung der Nichtpromotion um
"die Möglichkeit zum Weiterzug des Rekurses an die
Bildungsdirektion". Der Prorektor des Realgymnasiums Rämibühl teilte A am
24. August 2021 mit, anlässlich eines Wiedererwägungskonvents sei die
Nichtpromotion von B bestätigt worden. Er wiederholte sodann, dass B die
5. Klasse repetieren könne; sie sei hierfür bereits einer 5. Klasse
zugeteilt worden.
B. A
gelangte mit Eingabe vom 6. September 2021 an das Verwaltungsgericht und
verlangte sinngemäss, B sei im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme für die
Dauer des Rekursverfahrens einer 6. Klasse des Realgymnasiums Rämibühl
zuzuteilen. Mit Verfügung vom 10. September 2021 (VB.2021.00604) trat das
Verwaltungsgericht mangels funktioneller Zuständigkeit auf das Gesuch um
vorsorgliche Zuweisung von B zu einer 6. Klasse des Realgymnasiums
Rämibühl nicht ein und überwies die Sache an die Bildungsdirektion (Dispositiv-Ziff. 1);
die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 570.- auferlegte es A
(Dispositiv-Ziff. 2 f.). Die Bildungsdirektion eröffnete in der Folge
ein Rekursverfahren. Auf eine von A am 18. Oktober 2021 gegen die
Verfügung des Verwaltungsgerichts vom 10. September 2021 erhobene
Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 20. Oktober 2021
(2C_816/2021) nicht ein.
II.
Die Bildungsdirektion hatte
im Rekursverfahren mit (Zwischen-)Verfügung vom 14. September 2021
festgestellt, dass B aufgrund der aufschiebenden Wirkung des Rekursverfahrens
berechtigt sei, für die Dauer des Verfahrens den Unterricht in der
6. Klasse zu besuchen, und von der Anordnung einer vorsorglichen Massnahme
abgesehen (Dispositiv-Ziff. I).
III.
Gegen die Verfügung der
Bildungsdirektion vom 14. September 2021 erhob A am 22. September
2021 "[v]orab via E-Mail" Beschwerde beim Verwaltungsgericht und
teilte mit "[d]as Original [sei] auf dem Postweg". Er verlangte im
Wesentlichen, B seien ab sofort diverse Erleichterungen zur Erreichung der
Leistungsziele der 6. Klasse zu gewähren, damit sie den "durch die
fehlerhafte Einteilung in die 5. Klasse statt Verbleib in der
6. Klasse verursachten […] Schaden" ausgleichen könne. "Im
Gegenzug" würde er unter anderem den bei der Bildungsdirektion hängigen
Rekurs zurückziehen. Er wurde am 29. September 2021 darauf hingewiesen,
dass entgegen seiner Ankündigung bislang keine (schriftliche) Eingabe beim
Verwaltungsgericht eingegangen sei, die Behandlung einer Beschwerde durch das Verwaltungsgericht
jedoch voraussetze, dass diese schriftlich und unterzeichnet eingereicht werde;
sofern er unverändert ein Rechtsmittel gegen die Verfügung der
Bildungsdirektion vom 14. September 2021 erheben wolle, müsse er seine
(unterzeichnete) Beschwerde innert Frist auch noch postalisch zustellen. Am
4. Oktober 2021 wurde dem Verwaltungsgericht ein unterzeichnetes Exemplar
der Eingabe vom 22. September 2021 überbracht. Das Realgymnasium Rämibühl
erstattete am 8. Oktober 2021 Beschwerdeantwort. Die Bildungsdirektion
liess sich am 29. Oktober 2021 vernehmen.
Mit Präsidialverfügung vom
1. Oktober 2021 war A wegen fehlenden inländischen Wohnsitzes im Sinn des
§ 15 Abs. 2 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) eine Frist von 20 Tagen zur
Leistung einer Kaution in der Höhe von einstweilen Fr. 1'500.- angesetzt
worden; im Säumnisfall werde auf die Beschwerde nicht eingetreten. Gemäss
Auskunft der Gerichtskasse vom 26. Oktober 2021 bezahlte A die Kaution am
nämlichen Tag auf dem Konto des Verwaltungsgerichts ein. Er wurde mit
Präsidialverfügung vom 29. Oktober 2021 darauf hingewiesen, dass er seiner
Vorschusspflicht hätte bis spätestens 25. Oktober 2021 nachkommen müssen,
und aufgefordert, innert 5 Tagen nachzuweisen, dass er die ihm mit
Präsidialverfügung vom 1. Oktober 2021 auferlegte Kaution rechtzeitig
geleistet habe. A äusserte sich am 8. November 2021.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
1.1 Das
Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der
Bildungsdirektion betreffend Anordnungen der Schulorgane kantonaler
Mittelschulen – namentlich solcher über eine Nichtpromotion (vgl. § 16 des
Promotionsreglements für die Gymnasien des Kantons Zürich vom 10. März
1998 [LS 413.251.1]) – zuständig (§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 19 Abs. 1 lit. b VRG).
Ist das Gericht in der
Hauptsache zuständig, so ist es das auch für eine verfahrensleitende Anordnung
wie die Nichtgewährung vorsorglicher Massnahmen (Martin Bertschi, in: Alain
Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich
[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 19a
N. 63; Regina Kiener, Kommentar VRG, § 6 N. 39).
1.2 Die
vorliegende Beschwerde ist angesichts ihrer offensichtlichen Unzulässigkeit im
Sinn von § 38b Abs. 1 lit. a VRG gerichtsintern durch die
Einzelrichterin zu erledigen (vgl. VGr, 29. Dezember 2020, VB.2020.00743,
E. 1.2 mit Hinweis; Bertschi, § 38b N. 7 in Verbindung mit
Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 15 N. 58).
2.
2.1 Der
Beschwerdeführer lehnt die hier wirkende Einzelrichterin Tamara Nüssle ab. Er
bringt in diesem Zusammenhang im Wesentlichen sinngemäss vor, deren bisherige
Verfahrensleitung lasse kein Interesse an einer materiellen Beurteilung seiner
Beschwerde oder einer Behebung des Schadens erkennen, welchen B seiner Ansicht
nach durch eine voreilige bzw. falsche Zuteilung zu einer 5. Klasse im
laufenden Schuljahr erlitten hat. Sein Vertrauen in eine rechtsstaatliche
Prozessführung durch die Einzelrichterin sei nicht mehr gegeben.
2.2 Nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann ein abgelehntes Gericht bzw. eine
abgelehnte Gerichtsperson selbst über ein missbräuchliches oder untaugliches
Ausstandsgesuch befinden und auf dieses nicht eintreten, auch wenn gemäss dem
anwendbaren Verfahrensrecht eine andere Instanz darüber zu entscheiden hätte
(BGr, 14. April 2021, 2F_8/2021, E. 2.4.2 mit Hinweis auf BGE 129
III 445 E. 4.2.2; Regina Kiener, Kommentar VRG, § 5a N. 47; VGr,
15. März 2019, RG.2019.00003, E. 2 – 16. Juni 2016,
VB.2016.00083, E. 2 – 25. Juni 2018, VB.2017.00213, E. 1.1 f.).
2.3 Inhaltlich
betreffen die gegenüber der Einzelrichterin erhobenen Vorwürfe nicht ein
persönliches Verhalten von dieser, welches eine Haltung offenbarte, die einen
unvoreingenommenen Umgang mit der Streitsache objektiv infrage stellte.
Vielmehr zieht der Beschwerdeführer die Rechtmässigkeit der ergangenen
verfahrensrechtlichen Anordnungen in Zweifel, namentlich die Aufforderung zur
Einreichung eines unterzeichneten Exemplars der Beschwerdeschrift, seine Verpflichtung
zur Leistung eines Kostenvorschusses und zum Nachweis der rechtzeitigen
Kautionszahlung sowie die jeweils angedrohten Säumnisfolgen. Etwa der Umstand,
dass die zuständige Richterin eine Kautionsverfügung erlässt, stellt jedoch
keinen Ausstandsgrund dar (Plüss, § 15 N. 6). Auch dass der
Beschwerdeführer darauf hingewiesen wurde, eine materielle Beurteilung seiner
Beschwerde setze voraus, dass das Rechtsmittel dem Verwaltungsgericht
formgültig bzw. schriftlich eingereicht werde, deutet offenkundig nicht auf ein
persönliches Fehlverhalten oder eine rechtliche Fehlleistung der Richterin hin
(vgl. vielmehr § 53 Satz 1 VRG). Nicht nachvollziehbar ist, weshalb
das Ansetzen einer 30-tägigen Beschwerdeantwortfrist erkennen lassen sollte,
dass die Richterin B nicht vor weiterem Schaden habe bewahren, sondern dem
Beschwerdegegner ermöglichen wollen, "den rechtswidrigen Zustand der
falschen Einteilung weiter bestehen zu lassen"; die Bildungsdirektion hat
in der angefochtenen Verfügung ausdrücklich festgestellt, dass B aufgrund der
aufschiebenden Wirkung des Rekurses berechtigt sei, für die Dauer des
Rekursverfahrens den Unterricht in der 6. Klasse zu besuchen. Entgegen dem
Beschwerdeführer ist mithin kein Verhalten der Einzelrichterin ersichtlich,
welches den Anschein der Befangenheit objektiv rechtfertigte (vgl. hierzu
Kiener, § 5a N. 20). (Angebliche) Verfahrensfehler oder Fehler in der
Sache sind sodann ohnehin regelmässig kein Ausdruck von Feindseligkeiten,
sondern als Rechtsverletzungen auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg zu rügen
(Kiener, § 5a N. 21).
2.4 Das Ausstandsbegehren
ist nach dem Gesagten nicht an die Hand zu nehmen.
3.
3.1 Die
Kautionierung stützt sich samt der Androhung des Nichteintretens zu Recht auf
§ 15 Abs. 2 lit. a VRG; daran ändert nichts, dass der
Beschwerdeführer eine Zustelladresse in der Schweiz bekannt gab bzw. nach
§ 70 in Verbindung mit § 6b Abs. 1 VRG bezeichnen musste (hierzu
Plüss, § 6b N. 9 sowie § 15 N. 26). Sodann trifft es zwar
zu, dass § 15 Abs. 2 lit. a VRG keine Pflicht zur Erhebung eines
Kostenvorschusses vorsieht (Plüss, § 15 N. 2); daraus folgt jedoch
entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers auch unter Berücksichtigung des
inländischen Wohnsitzes seiner Tochter B nicht, dass die Sicherung der
Verfahrenskosten vorliegend nicht statthaft gewesen sei. Schliesslich
entspricht die Kautionierung im Betrag den bei einem materiellen Endentscheid
zu erwartenden Gerichtskosten und erscheint sie bezüglich Frist angemessen
(siehe Plüss, § 65a N. 20 in Verbindung mit § 15 N. 5, 7,
21, 31 ff., 42, 46 ff. und 52 ff.; VGr, 17. Januar 2019,
VB.2018.00632, E. 2 Abs. 2 mit Hinweisen).
3.2 Die
Präsidialverfügung vom 1. Oktober 2021 wurde dem Beschwerdeführer am
4. Oktober 2021 zugestellt. Die unter Androhen des Nichteintretens
angesetzte 20-tägige Kautionsfrist begann am Folgetag zu laufen (vgl. § 70
VRG in Verbindung mit § 11 Abs. 1 Satz 1 VRG und Plüss,
§ 11 N. 12 sowie 64). Sie endete mithin am 25. Oktober 2021. Die
Sicherheitsleistung erfolgte jedoch unbestrittenermassen erst am
26. Oktober 2021 und damit nach Fristablauf. Dass der Beschwerdeführer am
letzten Tag der Frist bei seiner Bank bzw. mittels E-Banking einen
Zahlungsauftrag aufgegeben haben mag, ändert daran nichts (Plüss, § 11
N. 65). In der Präsidialverfügung vom 1. Oktober 2021 wurde er denn
auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bei Erteilung eines Zahlungsauftrags
an ein Bankinstitut auf eine frühzeitige Auftragsausführung zu achten bzw. dass
für die Fristwahrung das Valuta- und nicht das Auftragsdatum massgeblich sei.
Dass die Kautionsfrist nur ganz geringfügig überschritten wurde, die
Kautionsleistung innert der Beschwerdeantwortfrist erfolgte oder die
Kautionssäumnis keine Verfahrensverlängerung bewirkt haben mag, lässt die
angedrohte Säumnisfolge entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht als
unzulässig erscheinen.
Soweit der Beschwerdeführer
geltend machen wollte, seine Beschwerde gegen die Verfügung des
Verwaltungsgerichts vom 10. September 2021 (VB.2021.00604) habe auch die
Kautionszahlung im vorliegenden Verfahren betroffen bzw. er habe diese erst
nach Kenntnisnahme des Urteils des Bundesgerichts vom 20. Oktober 2021
(2C_816/2021) auslösen müssen, kann ihm schon aus folgendem Grund nicht gefolgt
werden: Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde haben keine aufschiebende Wirkung (vgl.
Art. 103 Abs. 1 und 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [BGG, SR 173.110]); diese kann vom Instruktionsrichter oder der
Instruktionsrichterin lediglich im Einzelfall – von Amtes wegen oder auf Antrag
einer Partei – gewährt werden (Art. 103 Abs. 3 BGG). Das
Bundesgericht hat indes im hier interessierenden Verfahren keine
Instruktionsmassnahmen verfügt (vgl. BGr, 20. Oktober 2021, 2C_816/2021,
E. 1.3).
3.3 Auf das Rechtsmittel
ist somit wegen Kautionssäumnis androhungsgemäss nicht einzutreten (siehe
Plüss, § 15 N. 58 ff.; VGr, 3. Juni 2019, VB.2019.00314,
E. 2 Abs. 4).
3.4 Überdies
ist das Verwaltungsgericht für die Behandlung der Begehren des
Beschwerdeführers nicht kompetent: Inhaltlich zielen diese nämlich nicht auf
eine Aufhebung oder Änderung der Verfügung vom 14. September 2021 ab.
Vielmehr soll der Beschwerdegegner zum Abschluss einer vertraglichen Einigung
bzw. eines Vergleichs bewegt bzw. gerichtlich verpflichtet werden. Sollte
zwischen den Parteien ein solcher zustande kommen bzw. zustande gekommen sein,
hätten sie ihn – sofern der Beschwerdeführer seinen Rekurs nicht gültig
zurückzieht – zunächst der Bildungsdirektion einzureichen, welche zu prüfen
hätte, ob eine Verfahrenserledigung durch Vergleich sowie der konkrete
Vergleichsinhalt zulässig seien (vgl. Alain Griffel, Kommentar VRG, § 28
N. 28). Wie dem Beschwerdeführer bereits in der Verfügung des
Verwaltungsgerichts vom 10. September 2021 (VB.2021.00604) aufgezeigt
wurde, kann es erst gegen einen Entscheid der Rekursinstanz bzw. der
Bildungsdirektion angerufen werden (E. 1.2). Der Vollständigkeit halber
sei erwähnt, dass das Verwaltungsgericht auch nicht anstelle der
erstinstanzlich verfügenden Behörde einen Vergleich abschliessen oder diese zum
Abschluss einer aussergerichtlichen Einigung verpflichten kann.
4.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten gestützt auf
§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Plüss, § 65a N. 20 in Verbindung
mit § 13 N. 65). Soweit der vom Beschwerdeführer geleistete
Kostenvorschuss die jenen im vorliegenden Verfahren treffenden Kostenfolgen
übersteigt, ist er mit der fälligen Forderung des Verwaltungsgerichts aus dem
Verfahren VB.2021.00604 zu verrechnen (Plüss, § 15 N. 67). Anzumerken
bleibt Folgendes:
5.
Die Eingabe an den
Beschwerdegegner vom 10. August 2021 gegen die Nichtpromotion von B wurde
(nur) vom Beschwerdeführer in eigenem Namen erhoben. Zu Recht hat die
Bildungsdirektion deshalb nur ihn als Rekurrenten rubriziert. Gemäss den
Erwägungen der Bildungsdirektion im angefochtenen Entscheid wurde B während des
Beschwerdeverfahrens volljährig. Aus nachfolgenden Gründen konnte darauf
verzichtet werden, ihr Gelegenheit zur Äusserung zu geben, ob sie vorliegende
Verfahren – in eigenem Namen – weiterführen wolle. Würde sie sich für eine
Weiterführung des Verfahrens entscheiden, änderte dies nichts an der fehlenden
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts. Es kann deshalb offenbleiben, ob sie
sich die Kautionssäumnis des Beschwerdeführers anrechnen lassen müsste, wiewohl
sie selbst jedenfalls den Kautionsgrund des § 15 Abs. 2 lit. a
VRG nicht erfüllt. Auf die Beschwerde wäre ungeachtet des Parteiwechsels nicht
einzutreten. Die Kosten wären aus Billigkeitsgründen jedoch nicht B, sondern
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Entschlösse sie sich dagegen, das
vorliegende Beschwerdeverfahren in eigenen Namen weiterzuführen, wäre die
Beschwerde (des Beschwerdeführers) auch deshalb nicht an die Hand zu nehmen,
weil dieser selbst infolge der Mündigkeit von B kein (eigenes) schutzwürdiges
Interesse (mehr) hätte und es ihm mithin nunmehr (auch) an der Legitimation zur
Beschwerdeführung in eigenem Namen fehlte. Angesichts der fehlenden
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts sowie der Kautionssäumnis wären ihm auch
in diesem Fall die Verfahrenskosten aufzuerlegen.
Es rechtfertigt sich jedoch, die vorliegende Verfügung
auch B zu eröffnen, zumal sie – sofern sie inzwischen mündig und soweit sie
durch die vorliegende Verfügung beschwert ist – zur Anfechtung derselben beim
Bundesgericht legitimiert sein dürfte.
6.
Zur Rechtsmittelbelehrung des
nachfolgenden Verfügungsdispositivs ist Folgendes zu erläutern:
Da bereits die
streitbetroffene Anordnung des Beschwerdegegners einen Zwischenentscheid darstellt,
ist die vorliegende Verfügung ebenfalls ein solcher (Bertschi, § 19a
N. 32). Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die
Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde an das
Bundesgericht zulässig; diese Entscheide können später nicht mehr angefochten
werden (Art. 92 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide kann das
Bundesgericht nach Art. 93 Abs. 1 BGG demgegenüber nur angerufen
werden, wenn ein nicht wiedergutzumachender Nachteil drohte oder wenn die
Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen könnte und so
einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges
Beweisverfahren ersparen würde.
Weiter ist auf Art. 98
BGG hinzuweisen, wonach mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche
Massnahmen nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann.
Schliesslich ist die
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 83
lit. t BGG unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und
anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der
Weiterbildung und der Berufsausübung. Soweit indessen nicht die Ergebnisse der
Prüfungen, sondern organisatorische bzw. verfahrensrechtliche Gesichtspunkte
Gegenstand des Verfahrens sind, wird dies vom Ausschlussgrund nicht erfasst und
steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. BGG zur Verfügung (vgl. BGE 136 I 229 E. 1;
BGr, 19. Mai 2011, 2D_7/2011, E. 1.1 f.). Ansonsten kann
subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG ergriffen
werden. Werden beide Rechtsmittel angestrengt, hat dies in der gleichen
Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss verfügt die
Einzelrichterin:
1. Auf das
Ausstandsbegehren wird nicht eingetreten.
2. Auf die
Beschwerde wird nicht eingetreten.
3. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 95.-- Zustellkosten,
Fr. 1'095.-- Total der Kosten.
4. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Die vom Beschwerdeführer
geleistete Kaution wird im Umfang von Fr. 405.- mit der Forderung des
Verwaltungsgerichts aus dem Verfahren VB.2021.00604 verrechnet.
5. Gegen diese
Verfügung kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen
30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
6. Mitteilung an …