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Geschäftsnummer: VB.2021.00667  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 18.11.2021
Spruchkörper: 4. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Bildung
Betreff:

Nichtpromotion (aufschiebende Wirkung)


[Kautionssäumnis; Volljährigkeit der Tochter des Beschwerdeführers während des Beschwerdeverfahrens] Das Ausstandsbegehren ist untauglich und nicht an die Hand zu nehmen (E. 2). Die Angabe einer Zustelladresse in der Schweiz steht einer Kautionierung gestützt auf § 15 Abs. 2 lit. a VRG nicht entgegen (E. 3.1). Dass die Kautionsfrist nur ganz geringfügig überschritten wurde und die Kautionssäumnis keine Verfahrensverlängerung bewirkt haben mag, führt nicht zur Unzulässigkeit der angedrohten Säumnisfolge bzw. des Nichteintretens auf die Beschwerde (E. 3.2). Überdies kann das Verwaltungsgericht erst gegen einen Entscheid der Rekursinstanz angerufen werden und weder anstelle der erstinstanzlich verfügenden Behörde einen Vergleich abschliessen noch diese zum Abschluss einer aussergerichtlichen Einigung verpflichten (E. 3.4). Nichteintreten auf das Ausstandsgesuch und die Beschwerde.
 
Stichworte:
KAUTIONSSÄUMNIS
NICHTEINTRETEN
PARTEIWECHSEL
Rechtsnormen:
§ 15 Abs. II lit. a VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 5
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

VB.2021.00667

 

 

 

Verfügung

 

 

 

der Einzelrichterin

 

 

 

vom 18. November 2021

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Gerichtsschreiberin Eva Heierle.

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Realgymnasium Rämibühl,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Nichtpromotion (aufschiebende Wirkung),


 

hat sich ergeben:

I.  

A. A ist der Vater von B, welche im Schuljahr 2020/2021 eine 5. Klasse des Realgymnasiums Rämibühl besuchte. Das Realgymnasium Rämibühl teilte den Eltern von B am 13. Juli 2021 mit, dass B die Bedingungen für eine definitive Promotion nicht erfüllt habe, jedoch die 5. Klasse repetieren könne.

Am 10. August 2021 ersuchte A das Realgymnasium Rämibühl sinngemäss um Wiedererwägung des negativen Promotionsentscheids und für den Fall der Bestätigung der Nichtpromotion um "die Möglichkeit zum Weiterzug des Rekurses an die Bildungsdirektion". Der Prorektor des Realgymnasiums Rämibühl teilte A am 24. August 2021 mit, anlässlich eines Wiedererwägungskonvents sei die Nichtpromotion von B bestätigt worden. Er wiederholte sodann, dass B die 5. Klasse repetieren könne; sie sei hierfür bereits einer 5. Klasse zugeteilt worden.

B. A gelangte mit Eingabe vom 6. September 2021 an das Verwaltungsgericht und verlangte sinngemäss, B sei im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme für die Dauer des Rekursverfahrens einer 6. Klasse des Realgymnasiums Rämibühl zuzuteilen. Mit Verfügung vom 10. September 2021 (VB.2021.00604) trat das Verwaltungsgericht mangels funktioneller Zuständigkeit auf das Gesuch um vorsorgliche Zuweisung von B zu einer 6. Klasse des Realgymnasiums Rämibühl nicht ein und überwies die Sache an die Bildungsdirektion (Dispositiv-Ziff. 1); die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 570.- auferlegte es A (Dispositiv-Ziff. 2 f.). Die Bildungsdirektion eröffnete in der Folge ein Rekursverfahren. Auf eine von A am 18. Oktober 2021 gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts vom 10. September 2021 erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 20. Oktober 2021 (2C_816/2021) nicht ein.

II.  

Die Bildungsdirektion hatte im Rekursverfahren mit (Zwischen-)Verfügung vom 14. September 2021 festgestellt, dass B aufgrund der aufschiebenden Wirkung des Rekursverfahrens berechtigt sei, für die Dauer des Verfahrens den Unterricht in der 6. Klasse zu besuchen, und von der Anordnung einer vorsorglichen Massnahme abgesehen (Dispositiv-Ziff. I).

III.  

Gegen die Verfügung der Bildungsdirektion vom 14. September 2021 erhob A am 22. September 2021 "[v]orab via E-Mail" Beschwerde beim Verwaltungsgericht und teilte mit "[d]as Original [sei] auf dem Postweg". Er verlangte im Wesentlichen, B seien ab sofort diverse Erleichterungen zur Erreichung der Leistungsziele der 6. Klasse zu gewähren, damit sie den "durch die fehlerhafte Einteilung in die 5. Klasse statt Verbleib in der 6. Klasse verursachten […] Schaden" ausgleichen könne. "Im Gegenzug" würde er unter anderem den bei der Bildungsdirektion hängigen Rekurs zurückziehen. Er wurde am 29. September 2021 darauf hingewiesen, dass entgegen seiner Ankündigung bislang keine (schriftliche) Eingabe beim Verwaltungsgericht eingegangen sei, die Behandlung einer Beschwerde durch das Verwaltungsgericht jedoch voraussetze, dass diese schriftlich und unterzeichnet eingereicht werde; sofern er unverändert ein Rechtsmittel gegen die Verfügung der Bildungsdirektion vom 14. September 2021 erheben wolle, müsse er seine (unterzeichnete) Beschwerde innert Frist auch noch postalisch zustellen. Am 4. Oktober 2021 wurde dem Verwaltungsgericht ein unterzeichnetes Exemplar der Eingabe vom 22. September 2021 überbracht. Das Realgymnasium Rämibühl erstattete am 8. Oktober 2021 Beschwerdeantwort. Die Bildungsdirektion liess sich am 29. Oktober 2021 vernehmen.

Mit Präsidialverfügung vom 1. Oktober 2021 war A wegen fehlenden inländischen Wohnsitzes im Sinn des § 15 Abs. 2 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) eine Frist von 20 Tagen zur Leistung einer Kaution in der Höhe von einstweilen Fr. 1'500.- angesetzt worden; im Säumnisfall werde auf die Beschwerde nicht eingetreten. Gemäss Auskunft der Gerichtskasse vom 26. Oktober 2021 bezahlte A die Kaution am nämlichen Tag auf dem Konto des Verwaltungsgerichts ein. Er wurde mit Präsidialverfügung vom 29. Oktober 2021 darauf hingewiesen, dass er seiner Vorschusspflicht hätte bis spätestens 25. Oktober 2021 nachkommen müssen, und aufgefordert, innert 5 Tagen nachzuweisen, dass er die ihm mit Präsidialverfügung vom 1. Oktober 2021 auferlegte Kaution rechtzeitig geleistet habe. A äusserte sich am 8. November 2021.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Bildungsdirektion betreffend Anordnungen der Schulorgane kantonaler Mittelschulen – namentlich solcher über eine Nichtpromotion (vgl. § 16 des Promotionsreglements für die Gymnasien des Kantons Zürich vom 10. März 1998 [LS 413.251.1]) – zuständig (§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. b VRG).

Ist das Gericht in der Hauptsache zuständig, so ist es das auch für eine verfahrensleitende Anordnung wie die Nichtgewährung vorsorglicher Massnahmen (Martin Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 19a N. 63; Regina Kiener, Kommentar VRG, § 6 N. 39).

1.2 Die vorliegende Beschwerde ist angesichts ihrer offensichtlichen Unzulässigkeit im Sinn von § 38b Abs. 1 lit. a VRG gerichtsintern durch die Einzelrichterin zu erledigen (vgl. VGr, 29. Dezember 2020, VB.2020.00743, E. 1.2 mit Hinweis; Bertschi, § 38b N. 7 in Verbindung mit Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 15 N. 58).

2.  

2.1 Der Beschwerdeführer lehnt die hier wirkende Einzelrichterin Tamara Nüssle ab. Er bringt in diesem Zusammenhang im Wesentlichen sinngemäss vor, deren bisherige Verfahrensleitung lasse kein Interesse an einer materiellen Beurteilung seiner Beschwerde oder einer Behebung des Schadens erkennen, welchen B seiner Ansicht nach durch eine voreilige bzw. falsche Zuteilung zu einer 5. Klasse im laufenden Schuljahr erlitten hat. Sein Vertrauen in eine rechtsstaatliche Prozessführung durch die Einzelrichterin sei nicht mehr gegeben.

2.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann ein abgelehntes Gericht bzw. eine abgelehnte Gerichtsperson selbst über ein missbräuchliches oder untaugliches Ausstandsgesuch befinden und auf dieses nicht eintreten, auch wenn gemäss dem anwendbaren Verfahrensrecht eine andere Instanz darüber zu entscheiden hätte (BGr, 14. April 2021, 2F_8/2021, E. 2.4.2 mit Hinweis auf BGE 129 III 445 E. 4.2.2; Regina Kiener, Kommentar VRG, § 5a N. 47; VGr, 15. März 2019, RG.2019.00003, E. 2 – 16. Juni 2016, VB.2016.00083, E. 2 – 25. Juni 2018, VB.2017.00213, E. 1.1 f.).

2.3 Inhaltlich betreffen die gegenüber der Einzelrichterin erhobenen Vorwürfe nicht ein persönliches Verhalten von dieser, welches eine Haltung offenbarte, die einen unvoreingenommenen Umgang mit der Streitsache objektiv infrage stellte. Vielmehr zieht der Beschwerdeführer die Rechtmässigkeit der ergangenen verfahrensrechtlichen Anordnungen in Zweifel, namentlich die Aufforderung zur Einreichung eines unterzeichneten Exemplars der Beschwerdeschrift, seine Verpflichtung zur Leistung eines Kostenvorschusses und zum Nachweis der rechtzeitigen Kautionszahlung sowie die jeweils angedrohten Säumnisfolgen. Etwa der Umstand, dass die zuständige Richterin eine Kautionsverfügung erlässt, stellt jedoch keinen Ausstandsgrund dar (Plüss, § 15 N. 6). Auch dass der Beschwerdeführer darauf hingewiesen wurde, eine materielle Beurteilung seiner Beschwerde setze voraus, dass das Rechtsmittel dem Verwaltungsgericht formgültig bzw. schriftlich eingereicht werde, deutet offenkundig nicht auf ein persönliches Fehlverhalten oder eine rechtliche Fehlleistung der Richterin hin (vgl. vielmehr § 53 Satz 1 VRG). Nicht nachvollziehbar ist, weshalb das Ansetzen einer 30-tägigen Beschwerdeantwortfrist erkennen lassen sollte, dass die Richterin B nicht vor weiterem Schaden habe bewahren, sondern dem Beschwerdegegner ermöglichen wollen, "den rechtswidrigen Zustand der falschen Einteilung weiter bestehen zu lassen"; die Bildungsdirektion hat in der angefochtenen Verfügung ausdrücklich festgestellt, dass B aufgrund der aufschiebenden Wirkung des Rekurses berechtigt sei, für die Dauer des Rekursverfahrens den Unterricht in der 6. Klasse zu besuchen. Entgegen dem Beschwerdeführer ist mithin kein Verhalten der Einzelrichterin ersichtlich, welches den Anschein der Befangenheit objektiv rechtfertigte (vgl. hierzu Kiener, § 5a N. 20). (Angebliche) Verfahrensfehler oder Fehler in der Sache sind sodann ohnehin regelmässig kein Ausdruck von Feindseligkeiten, sondern als Rechtsverletzungen auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg zu rügen (Kiener, § 5a N. 21).

2.4 Das Ausstandsbegehren ist nach dem Gesagten nicht an die Hand zu nehmen.

3.  

3.1 Die Kautionierung stützt sich samt der Androhung des Nichteintretens zu Recht auf § 15 Abs. 2 lit. a VRG; daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer eine Zustelladresse in der Schweiz bekannt gab bzw. nach § 70 in Verbindung mit § 6b Abs. 1 VRG bezeichnen musste (hierzu Plüss, § 6b N. 9 sowie § 15 N. 26). Sodann trifft es zwar zu, dass § 15 Abs. 2 lit. a VRG keine Pflicht zur Erhebung eines Kostenvorschusses vorsieht (Plüss, § 15 N. 2); daraus folgt jedoch entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers auch unter Berücksichtigung des inländischen Wohnsitzes seiner Tochter B nicht, dass die Sicherung der Verfahrenskosten vorliegend nicht statthaft gewesen sei. Schliesslich entspricht die Kautionierung im Betrag den bei einem materiellen Endentscheid zu erwartenden Gerichtskosten und erscheint sie bezüglich Frist angemessen (siehe Plüss, § 65a N. 20 in Verbindung mit § 15 N. 5, 7, 21, 31 ff., 42, 46 ff. und 52 ff.; VGr, 17. Januar 2019, VB.2018.00632, E. 2 Abs. 2 mit Hinweisen).

3.2 Die Präsidialverfügung vom 1. Oktober 2021 wurde dem Beschwerdeführer am 4. Oktober 2021 zugestellt. Die unter Androhen des Nichteintretens angesetzte 20-tägige Kautionsfrist begann am Folgetag zu laufen (vgl. § 70 VRG in Verbindung mit § 11 Abs. 1 Satz 1 VRG und Plüss, § 11 N. 12 sowie 64). Sie endete mithin am 25. Oktober 2021. Die Sicherheitsleistung erfolgte jedoch unbestrittenermassen erst am 26. Oktober 2021 und damit nach Fristablauf. Dass der Beschwerdeführer am letzten Tag der Frist bei seiner Bank bzw. mittels E-Banking einen Zahlungsauftrag aufgegeben haben mag, ändert daran nichts (Plüss, § 11 N. 65). In der Präsidialverfügung vom 1. Oktober 2021 wurde er denn auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bei Erteilung eines Zahlungsauftrags an ein Bankinstitut auf eine frühzeitige Auftragsausführung zu achten bzw. dass für die Fristwahrung das Valuta- und nicht das Auftragsdatum massgeblich sei. Dass die Kautionsfrist nur ganz geringfügig überschritten wurde, die Kautionsleistung innert der Beschwerdeantwortfrist erfolgte oder die Kautionssäumnis keine Verfahrensverlängerung bewirkt haben mag, lässt die angedrohte Säumnisfolge entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht als unzulässig erscheinen.

Soweit der Beschwerdeführer geltend machen wollte, seine Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts vom 10. September 2021 (VB.2021.00604) habe auch die Kautionszahlung im vorliegenden Verfahren betroffen bzw. er habe diese erst nach Kenntnisnahme des Urteils des Bundesgerichts vom 20. Oktober 2021 (2C_816/2021) auslösen müssen, kann ihm schon aus folgendem Grund nicht gefolgt werden: Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und die subsidiäre Verfassungsbeschwerde haben keine aufschiebende Wirkung (vgl. Art. 103 Abs. 1 und 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]); diese kann vom Instruktionsrichter oder der Instruktionsrichterin lediglich im Einzelfall – von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei – gewährt werden (Art. 103 Abs. 3 BGG). Das Bundesgericht hat indes im hier interessierenden Verfahren keine Instruktionsmassnahmen verfügt (vgl. BGr, 20. Oktober 2021, 2C_816/2021, E. 1.3).

3.3 Auf das Rechtsmittel ist somit wegen Kautionssäumnis androhungsgemäss nicht einzutreten (siehe Plüss, § 15 N. 58 ff.; VGr, 3. Juni 2019, VB.2019.00314, E. 2 Abs. 4).

3.4 Überdies ist das Verwaltungsgericht für die Behandlung der Begehren des Beschwerdeführers nicht kompetent: Inhaltlich zielen diese nämlich nicht auf eine Aufhebung oder Änderung der Verfügung vom 14. September 2021 ab. Vielmehr soll der Beschwerdegegner zum Abschluss einer vertraglichen Einigung bzw. eines Vergleichs bewegt bzw. gerichtlich verpflichtet werden. Sollte zwischen den Parteien ein solcher zustande kommen bzw. zustande gekommen sein, hätten sie ihn – sofern der Beschwerdeführer seinen Rekurs nicht gültig zurückzieht – zunächst der Bildungsdirektion einzureichen, welche zu prüfen hätte, ob eine Verfahrenserledigung durch Vergleich sowie der konkrete Vergleichsinhalt zulässig seien (vgl. Alain Griffel, Kommentar VRG, § 28 N. 28). Wie dem Beschwerdeführer bereits in der Verfügung des Verwaltungsgerichts vom 10. September 2021 (VB.2021.00604) aufgezeigt wurde, kann es erst gegen einen Entscheid der Rekursinstanz bzw. der Bildungsdirektion angerufen werden (E. 1.2). Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass das Verwaltungsgericht auch nicht anstelle der erstinstanzlich verfügenden Behörde einen Vergleich abschliessen oder diese zum Abschluss einer aussergerichtlichen Einigung verpflichten kann.

4.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten gestützt auf § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Plüss, § 65a N. 20 in Verbindung mit § 13 N. 65). Soweit der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss die jenen im vorliegenden Verfahren treffenden Kostenfolgen übersteigt, ist er mit der fälligen Forderung des Verwaltungsgerichts aus dem Verfahren VB.2021.00604 zu verrechnen (Plüss, § 15 N. 67). Anzumerken bleibt Folgendes:

5.  

Die Eingabe an den Beschwerdegegner vom 10. August 2021 gegen die Nichtpromotion von B wurde (nur) vom Beschwerdeführer in eigenem Namen erhoben. Zu Recht hat die Bildungsdirektion deshalb nur ihn als Rekurrenten rubriziert. Gemäss den Erwägungen der Bildungsdirektion im angefochtenen Entscheid wurde B während des Beschwerdeverfahrens volljährig. Aus nachfolgenden Gründen konnte darauf verzichtet werden, ihr Gelegenheit zur Äusserung zu geben, ob sie vorliegende Verfahren – in eigenem Namen – weiterführen wolle. Würde sie sich für eine Weiterführung des Verfahrens entscheiden, änderte dies nichts an der fehlenden Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts. Es kann deshalb offenbleiben, ob sie sich die Kautionssäumnis des Beschwerdeführers anrechnen lassen müsste, wiewohl sie selbst jedenfalls den Kautionsgrund des § 15 Abs. 2 lit. a VRG nicht erfüllt. Auf die Beschwerde wäre ungeachtet des Parteiwechsels nicht einzutreten. Die Kosten wären aus Billigkeitsgründen jedoch nicht B, sondern dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Entschlösse sie sich dagegen, das vorliegende Beschwerdeverfahren in eigenen Namen weiterzuführen, wäre die Beschwerde (des Beschwerdeführers) auch deshalb nicht an die Hand zu nehmen, weil dieser selbst infolge der Mündigkeit von B kein (eigenes) schutzwürdiges Interesse (mehr) hätte und es ihm mithin nunmehr (auch) an der Legitimation zur Beschwerdeführung in eigenem Namen fehlte. Angesichts der fehlenden Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts sowie der Kautionssäumnis wären ihm auch in diesem Fall die Verfahrenskosten aufzuerlegen.

Es rechtfertigt sich jedoch, die vorliegende Verfügung auch B zu eröffnen, zumal sie – sofern sie inzwischen mündig und soweit sie durch die vorliegende Verfügung beschwert ist – zur Anfechtung derselben beim Bundesgericht legitimiert sein dürfte.

6.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachfolgenden Verfügungsdispositivs ist Folgendes zu erläutern:

Da bereits die streitbetroffene Anordnung des Beschwerdegegners einen Zwischenentscheid darstellt, ist die vorliegende Verfügung ebenfalls ein solcher (Bertschi, § 19a N. 32). Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde an das Bundesgericht zulässig; diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden (Art. 92 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide kann das Bundesgericht nach Art. 93 Abs. 1 BGG demgegenüber nur angerufen werden, wenn ein nicht wiedergutzumachender Nachteil drohte oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen könnte und so einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.

Weiter ist auf Art. 98 BGG hinzuweisen, wonach mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann.

Schliesslich ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 83 lit. t BGG unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung. Soweit indessen nicht die Ergebnisse der Prüfungen, sondern organisatorische bzw. verfahrensrechtliche Gesichtspunkte Gegenstand des Verfahrens sind, wird dies vom Ausschlussgrund nicht erfasst und steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG zur Verfügung (vgl. BGE 136 I 229 E. 1; BGr, 19. Mai 2011, 2D_7/2011, E. 1.1 f.). Ansonsten kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG ergriffen werden. Werden beide Rechtsmittel angestrengt, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss verfügt die Einzelrichterin:

1.    Auf das Ausstandsbegehren wird nicht eingetreten.

2.    Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      95.--     Zustellkosten,
Fr. 1'095.--     Total der Kosten.

4.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Die vom Beschwerdeführer geleistete Kaution wird im Umfang von Fr. 405.- mit der Forderung des Verwaltungsgerichts aus dem Verfahren VB.2021.00604 verrechnet.

5.    Gegen diese Verfügung kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6.    Mitteilung an …