{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2022-04-13", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2021-00668_2022-04-13.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=222290&W10_KEY=13823154&nTrefferzeile=72&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "ea98809076e5117af92df67a2ade2ebd"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" VB.2021.00668"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 13.04.2022  VB.2021.00668"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 13.04.2022  VB.2021.00668"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 13.04.2022  VB.2021.00668"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung | [Die Beschwerdef\u00fchrerin, eine 1966 geborene Staatsangeh\u00f6rige Somalias, gelangte 1992 nach der Heirat mit einem Schweizer in die Schweiz. Das Paar trennte sich 1995 und die Beschwerdef\u00fchrerin wurde vier Jahre sp\u00e4ter vorl\u00e4ufig aufgenommen.] Der Beschwerdef\u00fchrerin kommt trotz langj\u00e4hrigem Aufenthalt kein Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz zu (E. 3). Bei vorl\u00e4ufig aufgenommenen Personen, die sich seit mehr als f\u00fcnf Jahren in der Schweiz aufhalten, ist ein Gesuch um eine Aufenthaltsbewilligung vertieft zu pr\u00fcfen. Dabei ist der besonderen Situation vorl\u00e4ufig aufgenommener Personen bei der Pr\u00fcfung eines H\u00e4rtefalls Rechnung zu tragen (E. 4.1 f.). Die vorinstanzliche Gesamtabw\u00e4gung erweist sich als rechtswidrig: Zun\u00e4chst hat die Vorinstanz dem langj\u00e4hrigen Aufenthalt der Beschwerdef\u00fchrerin in der Schweiz und der Unm\u00f6glichkeit von deren Eingliederung im Heimatland zu wenig Gewicht beigemessen. Sodann hat sie die unstreitig fehlende berufliche und wirtschaftliche Integration zu hoch gewichtet bzw. in diesem Zusammenhang der jahrelangen Drogensucht und dem schon seit Jahren schlechten Gesundheitszustand der Beschwerdef\u00fchrerin zu wenig Rechnung getragen (zum Ganzen E. 6). Gegenstandslosigkeit UP, Gutheissung URB. Gutheissung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 22:14:34", "Checksum": "4cee7957afb9a643a3f90ea82be77c93"}