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Geschäftsnummer: VB.2021.00670  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 03.03.2022
Spruchkörper: 1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 24.11.2022 abgewiesen.
Rechtsgebiet: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:

Rechtsverweigerung


Standort einer Hecke in einem unter Schutz gestellten Garten. Streitgegenstand bildete ursprünglich die Weigerung des Tiefbau- und Entsorgungsdepartements der Stadt Zürich, betreffend die Genehmigung der streitbetroffenen Hainbuchhecke tätig zu werden (E. 1.2.1). Diese Hecke war Gegenstand mehrerer zivilgerichtlicher Verfahren. (...) Nachdem die streitbetroffene Hecke inzwischen entfernt wurde, beantragen die Beschwerdeführenden vor Verwaltungsgericht, es sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, ein Verfahren über den Standort der Grenzhecke durchzuführen und einen Entscheid über ihren Standort zu treffen (E. 1.2.3). Einerseits deutet nichts darauf hin, dass letztere Frage offen ist: Ein anderer Standort erscheint möglich. Dass eine Hecke an diesem Standort aus gartendenkmalpflegerischer Sicht notwendig ist, steht sodann gar nicht fest bzw. wurde bisher nicht rechtskräftig entschieden. Andererseits – und das ist entscheidend – betraf der Rekurs die Genehmigung (des Standorts) der inzwischen entfernten Hecke nach den öffentlich-rechtlichen Vorgaben der Gartendenkmalpflege. Mit dem Rechtsbegehren vor Verwaltungsgericht wird hingegen die neue Frage gestellt, an welchem Standort eine (neue) Hecke gartendenkmalrechtlich zulässig ist. Damit wurde der Streitgegenstand in unzulässiger Weise verändert. Die Vorinstanz hat zu Recht dargetan, dass diese Frage nicht Gegenstand des beantragten Genehmigungsverfahrens ist. Der vor Verwaltungsgericht vorgebrachte Antrag geht über den Streitgegenstand hinaus (E. 12.4). Nichteintreten.
 
Stichworte:
ÄNDERUNG DER RECHTSBEGEHREN
DENKMALPFLEGE
DENKMALSCHUTZ
FORMELLE RECHTSVERWEIGERUNG
GARTENANLAGE
PROZESSGEGENSTAND
RECHTSVERWEIGERUNG
Rechtsnormen:
Art. 29 Abs. 1 BV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

1. Abteilung

 

VB.2021.00670

 

 

 

Beschluss

 

 

der 1. Kammer

 

 

vom 3. März 2022

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Sandra Wintsch (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid, Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Gerichtsschreiber Jonas Alig.  

 

 

 

In Sachen

 

 

1.1  A,

 

1.2  B,

 

2.    Gemeinschaft C,

 

alle vertreten durch RA D,

Beschwerdeführende,

 

gegen

 

Stadt Zürich, Tiefbaudepartement Gartendenkmalpflege,

Beschwerdegegnerin,

 

und

 

E, vertreten durch RA F,

Mitbeteiligter,

 

 

betreffend Rechtsverweigerung,

 

 

hat sich ergeben:

I.  

B und A sowie die Gemeinschaft C beantragten bei der Stadt Zürich ein Tätigwerden betreffend die Genehmigung einer Grenzhecke auf den Grundstücken Kat.-Nrn. 01 und 02 an der G-Strasse 03 und 04. Mit E‑Mail vom 12. August 2019 beantwortete das Tiefbau- und Entsorgungsdepartement der Stadt Zürich das Begehren abschlägig.

II.  

Hiergegen gelangten B und A sowie die Gemeinschaft C mit Eingabe vom 12. August 2019 an das Baurekursgericht des Kantons Zürich und forderten in der Hauptsache, es sei die angefochtene Verfügung der Stadt Zürich, Gartendenkmalpflege, aufzuheben und es sei die konzeptionell unter Schutz gestellte Grenzhecke (Hainbuchhecke) der Grundstücke Kat.-Nrn. 01 und 02 am "heutigen Standort" zu genehmigen. Mit Entscheid vom 20. August 2021 wies das Baurekursgericht den Rekurs ab.

III.  

Gegen diesen Entscheid erhoben B und A sowie die Gemeinschaft C mit Eingabe vom 23. September 2021 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragten ­– unter Kosten- und Entschädigungsfolgen für das Beschwerdeverfahren und das vorinstanzliche Verfahren ­–, es sei der angefochtene Beschluss aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, ein Verfahren zum Standort der Grenzhecke (Hainbuche) an der Grenze der Parzelle Kat.‑Nr. 01, G-Strasse 03, zum Grundstück Kat.-Nr. 02, G-Strasse 04, durchzuführen und einen Entscheid über den Standort (Stockausschläge mit Abständen zwischen 8­–16 cm zur Grenze der Parzelle Kat.-Nr. 02) zu treffen.

Mit Beschwerdeantwort vom 25. Oktober 2021 beantragte E – unter Kosten- und Entschädigungsfolgen ­– die Abweisung der Beschwerde. Mit Beschwerdeantwort vom 29. Oktober 2021 beantragte das Tiefbau- und Entsorgungsdepartement der Stadt Zürich, die Beschwerde sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer zulasten der Beschwerdeführenden abzuweisen, soweit auf die Beschwerde überhaupt einzutreten sei. Mit Schreiben vom 3. November 2021 beantragte das Baurekursgericht, es sei auf die Beschwerde unter den üblichen Kostenfolgen nicht einzutreten. Im Rahmen ihrer Replik vom 29. November 2021 hielten B und A sowie die Gemeinschaft C an ihren Anträgen fest. E und das Tiefbau- und Entsorgungsdepartement der Stadt Zürich liessen sich in der Folge nicht mehr vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Gemäss § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) beurteilt das Verwaltungsgericht als letzte kantonale Instanz Beschwerden gegen Akte im Sinn von § 19 Abs. 1 VRG. Dazu gehört unter anderem das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Anordnung (§ 19 Abs. 1 lit. b VRG). Zur Behandlung von Beschwerden gegen Entscheide der Rekursinstanz über eine Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde ist das Verwaltungsgericht zuständig.

1.2  

1.2.1 Streitgegenstand bildete ursprünglich die Weigerung des Tiefbau- und Entsorgungsdepartements der Stadt Zürich, betreffend die Genehmigung der streitbetroffenen Hainbuchhecke tätig zu werden.

1.2.2 Diese Hecke war Gegenstand mehrerer zivilgerichtlicher Verfahren. Auf Begehren des heutigen Beschwerdegegners, welcher ein Mit- bzw. Stockwerkeigentümer der Parzelle Kat.‑Nr. 02 ist, verpflichtete die Einzelrichterin am Bezirksgericht Zürich mit Urteil vom 18. Dezember 2017 die heutigen Beschwerdeführenden, die fragliche Hecke wegen Nichteinhalten der Abstandsvorschriften zu beseitigen. Eine dagegen gerichtete Beschwerde der Beschwerdeführenden wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 27. September 2018 ab, wobei es unter anderem erwog, dass ein privatrechtskonformer Standort der Hecke möglich sei (E. 4.4) und insgesamt keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften der Heckenbeseitigung entgegenstehen würden (E. 4.6). In der Folge wehrten sich die Beschwerdeführenden zivilgerichtlich erfolglos gegen die Vollstreckung des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 18. Dezember 2017.

Im Rahmen der zivilgerichtlichen Verfahren war festgestellt worden, dass sich die streitbetroffene Hecke allein im Eigentum der Beschwerdeführenden bzw. allein auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 befand, auf dem das Gebäude und Teile der Umgebung mit Stadtratsbeschluss vom 7. Februar 2007 unter Schutz gestellt worden waren.

1.2.3 Nachdem die streitbetroffene Hecke inzwischen entfernt wurde, beantragen die Beschwerdeführenden vor Verwaltungsgericht, es sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, ein Verfahren über den Standort der Grenzhecke durchzuführen und einen Entscheid über ihren Standort zu treffen. Sie machen geltend, es sei weiterhin zu prüfen, ob tatsächlich ein Standort der Hainbuchecke, mit dem die Abstände eingehalten werden können, möglich sei oder nicht.

1.2.4 Einerseits deutet – wie das Verwaltungsgericht bereits mit Zwischenentscheid VB.2019.00519 vom 4. November 2019 ausführte (VGr, 4. November 2019, VB.2019.00519, E. 3.2 ff.) – nichts darauf hin, dass letztere Frage offen ist: Ein anderer Standort erscheint möglich. Dass eine Hecke an diesem Standort aus gartendenkmalpflegerischer Sicht notwendig ist, steht sodann gar nicht fest bzw. wurde bisher nicht rechtskräftig entschieden.

Andererseits – und das ist entscheidend – betraf der Rekurs die Genehmigung (des Standorts) der inzwischen entfernten Hecke nach den öffentlich-rechtlichen Vorgaben der Gartendenkmalpflege. Mit dem Rechtsbegehren vor Verwaltungsgericht wird hingegen die neue Frage gestellt, an welchem Standort eine (neue) Hecke gartendenkmalrechtlich zulässig ist. Damit wurde der Streitgegenstand in unzulässiger Weise verändert. Die Vorinstanz hat zu Recht dargetan, dass diese Frage nicht Gegenstand des beantragten Genehmigungsverfahrens ist (vgl. auch – im Zusammenhang mit einer Beschwerde hinsichtlich vorsorgliche Massnahmen im vorliegenden Verfahren – BGr, 14. Januar 2021, 1C_679/2019, E. 1.3). Der vor Verwaltungsgericht vorgebrachte Antrag geht über den Streitgegenstand hinaus. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten.

2.  

Die Beschwerde wäre ohnehin abzuweisen gewesen: Eine formelle Rechtsverweigerung im Sinn von Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) liegt vor, wenn eine Behörde auf eine Eingabe fälschlicherweise nicht eintritt oder eine solche ausdrücklich bzw. stillschweigend nicht an die Hand nimmt und behandelt, obwohl sie dazu verpflichtet wäre (BGr, 3. April 2019, 1D_8/2018, E. 4.1; vgl. BGr, 17. März 2010, 1C_479/2009, E. 3; Jürg Bosshard/Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 19 Rz. 45).

Es ist nicht ersichtlich, auf welcher Rechtsgrundlage die Beschwerdeführenden die "Genehmigung" der mit Bauentscheid vom 7. März 2007 bereits bewilligten Hecke verlangen. Zumal sich aus einer erneuten Genehmigung des bisherigen Standorts nichts zur Frage der Möglichkeit bzw. Zulässigkeit von Alternativstandorten ableiten liesse, ist kein praktisches Interesse der Beschwerdeführenden ersichtlich, sich den rechtskräftig bewilligten Standort erneut bewilligen zu lassen.

3.  

Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 65a in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung ist ihnen nicht zuzusprechen. Hingegen sind sie zu einer angemessenen Parteientschädigung an den privaten Beschwerdegegner zu verpflichten (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).

Der Stadt Zürich steht hingegen keine Parteientschädigung zu. Die mögliche Entschädigungsberechtigung von Gemeinwesen stellt einen Ausnahmefall dar (VGr, 9. Januar 2008, VB.2007.00382 und VB.2007.00401, E. 4.2 = BEZ 2008 Nr. 3; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 17 N. 51). Da dem Gemeinwesen vorliegend kein übermässiger Aufwand entstanden ist, sind die Voraussetzungen von § 17 VRG nicht erfüllt.

Demgemäss beschliesst die Kammer:

1.    Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    205.--     Zustellkosten,
Fr. 2'205.--     Total der Kosten.

3.    Die Kosten werden den Beschwerdeführenden auferlegt.

4.    Die Beschwerdeführenden werden verpflichtet, dem privaten Beschwerdegegner für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils.

5.    Gegen diesen Beschluss kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …