{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2022-11-03", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2021-00671_2022-11-03.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=222755&W10_KEY=13823148&nTrefferzeile=98&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "ad7c22c1129e1aba08890a65bcae2dbf"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" VB.2021.00671"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 03.11.2022  VB.2021.00671"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 03.11.2022  VB.2021.00671"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 03.11.2022  VB.2021.00671"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialhilfe | Sozialhilfe. Das Verwaltungsgericht hat von Amtes wegen zu pr\u00fcfen, ob die Prozessvoraussetzungen, wozu namentlich die Wahrung der Rechtsmittelfrist geh\u00f6rt, bei der unteren Rechtsmittelinstanz gegeben waren (E. 3.1). Der Vertreter der Beschwerdef\u00fchrerin vertritt diese bereits seit mehreren Jahren in sozialhilferechtlichen Angelegenheiten. Der Beschwerdegegnerin musste dieses Vertretungsverh\u00e4ltnis bekannt sein. Der erstinstanzliche Entscheid wurde deshalb mangelhaft er\u00f6ffnet, da er an die Beschwerdef\u00fchrerin \u2013 und nicht ihren Vertreter \u2013 versandt wurde. Die Frist zur Stellung des Begehrens um Neubeurteilung begann somit erst zu laufen, als der Entscheid in den Machtbereich des Vertreters der Beschwerdef\u00fchrerin gelangte, fr\u00fchestens aber, als die Beschwerdef\u00fchrerin (erstmals) pers\u00f6nlich davon erfuhr. Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin und der Vorinstanz kann die Zustellfiktion vorliegend nicht zur Anwendung gelangen. M\u00f6glicherweise musste die Beschwerdef\u00fchrerin zwar mit einem R\u00fcckerstattungsentscheid rechnen, aufgrund des angezeigten Vertretungsverh\u00e4ltnisses nicht jedoch damit, dass dieser Entscheid an sie pers\u00f6nlich adressiert w\u00fcrde. Damit wurde aber das Begehren um Neubeurteilung rechtzeitig gestellt und h\u00e4tte die Beschwerdegegnerin darauf nicht infolge Versp\u00e4tung nicht eintreten d\u00fcrfen (E. 4.1). Gutheissung des Gesuchs der Beschwerdef\u00fchrerin um Gew\u00e4hrung der unentgeltlichen Rechtsverbeist\u00e4ndung f\u00fcr das Beschwerdeverfahren (E. 5.3.). Gutheissung. Aufhebung der Entscheide des Bezirksrats und der Sozialbeh\u00f6rde. R\u00fcckweisung der Sache zum Neuentscheid \u00fcber das Begehren um Neubeurteilung an die Sozialbeh\u00f6rde. R\u00fcckweisung an den Bezirksrat zur Neubeurteilung der Kosten- und Entsch\u00e4digungsfolgen des Rekursverfahrens."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 22:12:22", "Checksum": "cfd19c27b5e9fff81010ffb97277cd57"}