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Geschäftsnummer: VB.2021.00672  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 14.07.2022
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 08.03.2023 abgewiesen.
Rechtsgebiet: Personalrecht
Betreff:

Lohnklasseneinreihung (Wiederaufnahme des Geschäfts VB.2020.00124)


Wiederaufnahme des Geschäfts VB.2020.00124 nach teilweiser Gutheissung einer Beschwerde durch das Bundesgericht und Rückweisung der Angelegenheit zur ergänzenden Abklärung der Frage, ob die Bewertung des Kriteriums K1 (Ausbildung und Erfahrung) für die Stelle des Beschwerdeführers mit 3,5 Punkten gegenüber der Bewertung dieses Kriteriums für die Stellen einer Ingenieurin/eines Ingenieurs, eines Revisors/einer Revisorin sowie einer Steuerkommissärin/eines Steuerkomissärs geschlechtsdiskriminierend ist (8C_180/2021). Aus den vom Verwaltungsgericht beigezogenen Anforderungsprofilen ergibt sich keine diskriminierende Bewertung des Kriteriums K1 für die Stelle des Beschwerdeführers im Vergleich zu den genannten Berufen (E. 4). Ob eine Stelle tatsächlich in diskriminierender Weise bewertet wurde, lässt sich sodann nur im Vergleich mit der Einreihung konkreter Stellen beurteilen, nicht anhand der beispielhaften Bewertungen für die Einreihung in einzelne Lohnklassen in der VFA (E. 5.1). Schliesslich ist nicht ersichtlich, weshalb grosse Berufserfahrung das Fehlen eines Hochschulabschlusses nicht aufwiegen können sollte (E. 5.4). Abweisung.
 
Stichworte:
AUSBILDUNG
GESCHLECHTERDISKRIMINIERUNG
GLEICHER LOHN
LOHNEINSTUFUNG
LOHNGLEICHHEIT
Rechtsnormen:
Art. 8 Abs. 3 BV
Art. 13 Abs. 5 GlG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 1
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

VB.2021.00672

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 4. Kammer

 

 

 

vom 14. Juli 2022

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Psychiatrische Universitätsklinik Zürich,

Beschwerdegegnerin,

 

 

und

 

 

Personalamt des Kantons Zürich,

Mitbeteiligter,

 

 

betreffend Lohnklasseneinreihung (Wiederaufnahme des Geschäfts VB.2020.00124),

hat sich ergeben:

I.  

A. A (geboren 1951) schloss im Jahr 1983 ein Studium der Psychologie an der Universität Zürich ab. Ab 1989 war er beim Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienst (KJPD; seit dem 1. Januar 2016: Psychiatrische Universitätsklinik Zürich [PUK]) als Psychologe bei der Regionalstelle bzw. dem Ambulatorium C tätig. Eingereiht war er zu Beginn seiner Anstellung in Lohnklasse 18, seit dem Jahr 1991 in Lohnklasse 19.

Nach einer postgradualen Weiterbildung in Psychotherapie wurde ihm im Jahr 1994 der Fachtitel "Fachpsychologe für Psychotherapie FSP" (Föderation der Schweizer Psychologinnen und Psychologen) verliehen.

B. Mit Schreiben an die Finanzdirektion vom 24. November 2014 liess A um Einreihung in die Lohnklasse 21, eventualiter 20, sowie um entsprechende Lohnnachzahlungen für die vergangenen fünf Jahre ersuchen.

Mit Verfügung vom 4. August 2015 wies der KJPD, an welchen das Schreiben zuständigkeitshalber weitergeleitet worden war, Gesuch von A ab.

II.  

Am 3. September 2015 liess A gegen die Verfügung vom 4. August 2015 rekurrieren und wiederum beantragen, er sei in die Lohnklasse 21, eventualiter Lohnklasse 20, einzureihen und es seien ihm sodann entsprechende Lohnnachzahlungen für die Zeit ab 24. November 2009 auszurichten.

Im Dezember 2016 erreichte A die Altersgrenze nach § 24c des Personalgesetzes vom 27. September 1998 (LS 177.10).

Mit Beschluss vom 11. Juli 2018 wies der Regierungsrat das Rechtsmittel ab.

III.  

A. A liess dagegen am 11. September 2018 Beschwerde beim Verwaltungs­gericht führen und beantragen, unter Entschädigungsfolge seien ihm "Lohnnachzahlungen im Umfang von zwei Lohnklassen (Differenz zwischen Lohnklasse 21/LS 29 und Lohnklasse 19/LS 29)" für die Zeit von 24. November 2009 bis 31. Dezember 2016 zu entrichten, eventualiter sei eine Expertise zur Feststellung des Arbeitswerts seiner Tätigkeit und derjenigen der Vergleichsberufe (Ingenieur, Revisor, Steuerkommissär) anzuordnen.

Mit Urteil vom 8. Mai 2019 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde ab (VB.2018.00556).

B. Das Bundesgericht hiess eine hiergegen erhobene Beschwerde (A hatte nur noch Lohnnachzahlungen im Umfang der Differenz zwischen Lohnklasse 20/Lohnstufe 29 und Lohnklasse 19/Lohnstufe 29 für die erwähnte Zeitspanne verlangt) mit Urteil vom 20. Februar 2020 (8C_420/2019) teilweise gut, hob das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 8. Mai 2019 auf und wies die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an dieses zurück. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab.

C. Nach Durchführung der vom Bundesgericht verlangten zusätzlichen Sachverhaltsabklärungen wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde mit Urteil vom 7. Januar 2021 erneut ab (VB.2020.00124).

D. Eine hiergegen erhobene Beschwerde hiess das Bundesgericht mit Urteil vom 10. September 2021 erneut teilweise gut, hob das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 7. Januar 2021 auf und wies die Angelegenheit an das Verwaltungsgericht zurück, "damit es nun bezüglich des gesamten Kriteriums K 1 prüfe, ob eine diskriminierende Lohneinstufung im Vergleich zum Ingenieur, Revisor oder Steuerkommissär vorliegt" (8C_180/2021).

Das Verwaltungsgericht eröffnete in der Folge das vorliegende Geschäft und zog den eigenen Entscheid vom 7. Januar 2021 sowie die vom Bundesgericht zurückerhaltenen bisherigen Akten bei. Mit Präsidialverfügung vom 9. Februar 2022 wurde das Personalamt als Mitbeteiligter ins Verfahren aufgenommen, jenes aufgefordert, Anforderungsprofile für in die Lohnklassen 19 und 20 eingereihte Stellen der Vergleichsberufe einzureichen, sowie ihm Gelegenheit gegeben, darzutun, weshalb keine Lohndiskriminierung bestehe. Das Personalamt äusserte sich hierzu am 10. März 2022 und reichte sechs Anforderungsprofile ein. A liess am 8. April 2022 Stellung nehmen. Das Personalamt sowie die PUK äusserten sich dazu am 4. bzw. 24. Mai 2022. A liess am 9. Juni 2022 erneut Stellung nehmen.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verfahren VB.2020.00124 ist als Geschäft VB.2021.00672 wiederaufzunehmen.

2.  

2.1 Im Sinn der bundesgerichtlichen Anweisung ist im Folgenden zu prüfen, ob die Bewertung des Kriteriums K 1 (Ausbildung und Erfahrung) für die Stelle des Beschwerdeführers mit 3,5 Punkten gegenüber der Bewertung dieses Kriteriums für die Stellen einer Ingenieurin/eines Ingenieurs, eines Revisors/einer Revisorin sowie einer Steuerkommissärin/eines Steuerkomissärs geschlechtsdiskriminierend und die Stelle des Beschwerdeführers deshalb mit 4,0 Punkten zu bewerten sei.

Dabei ist von der vom Bundesgericht für die Stelle des Beschwerdeführers als massgebend bestätigten Anforderung eines Hochschulabschlusses mit weniger als zwei Jahren Berufserfahrung auszugehen (BGr, 10. September 2021, 8C_180/2021, E. 4). Die vom Beschwerdeführer erst nach Antritt der Stelle abgeschlossenen Zusatzausbildungen und während des Arbeitsverhältnisses absolvierten Weiterbildungen, die allesamt nicht zu den Anstellungsvoraussetzungen gehörten, können dagegen keinen Anlass für eine höhere Bewertung des Kriteriums K 1 bilden (BGr, 20. Februar 2020, 8C_420/2019, E. 7.3.2).

2.2 Auf die Bewertung der weiteren Kriterien (K 2 bis K 6) ist nicht mehr einzugehen, nachdem der Beschwerdeführer vor Bundesgericht die entsprechenden Bewertungen ausdrücklich nicht mehr infrage gestellt hatte (BGr, 20. Februar 2020, 8C_420/2019, E. 6).

3.  

Der Beschwerdeführer beantragt "die Edition der Anforderungsprofile sämtlicher Funktionsinhaber der männlich definierten Vergleichsberufe (der Jahre 2009 bis 2016)". Es ist indes nicht ersichtlich, weshalb dies für das vorliegende Verfahren notwendig sein sollte. Der Beschwerdeführer behauptet zwar pauschal, das Personalamt habe keine repräsentativen Anforderungsprofile eingereicht; für diese Behauptung gibt es indes keine Hinweise. Im Gegenteil ergibt sich aus einem in den Akten liegenden E-Mail-Verkehr, dass das Personalamt um "(Standard)-Anforderungsprofile" für die Vergleichsberufe bat. Es kommt hinzu, dass die Behauptung des Beschwerdeführers darauf hinausliefe, dass der Kanton seine Angestellten innerhalb einer Berufsgruppe rechtsungleich behandelt; dafür vermag er indes überhaupt keinen konkreten Hinweis zu liefern. Wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt, eignen sich die eingereichten Anforderungsprofile jedenfalls ohne Weiteres für einen Vergleich hinsichtlich des Kriteriums K 1.

Bei dieser Ausgangslage und angesichts des immensen Aufwands, den die Edition sämtlicher Anforderungsprofile verursachen würde, ist darauf zu verzichten.

4.  

Aus den vom Verwaltungsgericht beigezogenen Anforderungsprofilen ergibt sich für die Bewertung des Kriteriums K 1 Folgendes:

4.1 Für den Beruf der Revisorin bzw. des Revisors ergibt sich aus den Anforderungsprofilen sowohl für Tätigkeiten in Lohnklasse 19 als auch für Tätigkeiten in Lohnklasse 20, dass für diese Stelle entweder ein Hochschulabschluss auf Masterstufe oder eine Berufslehre mit einem Diplom einer höheren Fachprüfung sowie mehr als acht Jahre Berufserfahrung im Bereich Buchhaltung gefordert ist. Unklar bleibt, ob die zusätzlich unter "Berufserfahrung" erwähnten acht Jahre Berufserfahrung (davon fünf Jahre im Fach-/Spezialgebiet) auch für Personen mit einem Hochschulabschluss gelten. Das kann indes offenbleiben, denn bereits die Anforderung eines Hochschulabschlusses auf Masterstufe ergibt gemäss Wertungshilfe eine Bewertung mit 3,5 Punkten; das Gleiche gilt beim Abschluss einer höheren Fachprüfung und einer Berufserfahrung von mehr als acht Jahren.

Damit sind die Anforderungen an Ausbildung und Erfahrung beim Beruf der Revisorin bzw. des Revisors vergleichbar mit den gleich hoch bewerteten Anforderungen für die Stelle des Beschwerdeführers und liegt keine diskriminierende Bewertung des Kriteriums K 1 vor.

4.2 Für den Beruf der Steuerkommissärin bzw. des Steuerkommissärs bedarf es entweder eines Hochschulabschlusses auf Masterstufe oder einer Berufslehre sowie des Diploms als diplomierter Steuerexperte und mehr als acht Jahre Berufserfahrung. Auch diesbezüglich ergibt sich im Sinn des vorgängig Ausgeführten allein schon aus den Anforderungen an die Fachausbildung eine Bewertung im Kriterium K 1 mit 3,5 Punkten; unter Berücksichtigung der im Anforderungsprofil erwähnten (zusätzlichen) Berufserfahrung von vier Jahren resultiert für Personen mit einem Hochschulabschluss auf Masterstufe sogar eine Bewertung mit 3,75 Punkten.

Auch im Vergleich zum Beruf der Steuerkommissärin bzw. des Steuerkommissärs ergibt sich demnach keine diskriminierende Bewertung des Kriteriums K 1 für die Stelle des Beschwerdeführers.

4.3 Für den Beruf der Ingenieurin bzw. des Ingenieurs bedarf es eines (Fach-)Hochschulabschlusses und einer Berufserfahrung von vier bis sechs (Lohnklasse 19) bzw. acht bis zehn Jahren (Lohnklasse 20) in der Projektleitung von (sehr) anspruchsvollen Bauvorhaben. Aus der Beschreibung wird nicht klar, ob ein Abschluss auf Masterstufe notwendig ist oder ein Abschluss auf Bachelorstufe genügt. Das kann offenbleiben, denn auch wenn ein Abschluss auf Bachelorstufe genügt, ergibt sich aufgrund der vorausgesetzten Berufserfahrung für Tätigkeiten in Lohnklasse 19 eine Bewertung mit 3,75 Punkten und für Tätigkeiten in Lohnklasse 20 eine Bewertung mit 4,0 Punkten.

Damit sind die Anforderungen an Ausbildung und Erfahrung für den Beruf der Ingenieurin bzw. des Ingenieurs im Vergleich mit der Stelle des Beschwerdeführers höher, weshalb die höhere Bewertung im Kriterium K 1 sachlich begründet und damit nicht diskriminierend ist.

5.  

5.1 Soweit der Beschwerdeführer dagegen sinngemäss vorbringt, aus der Vereinfachten Funktionsanalyse (VFA) ergäben sich andere Bewertungen, ist ihm insofern beizupflichten, als die Beschreibungen in der VFA tatsächlich interpretationsbedürftig sind. Das liegt indes darin begründet, dass die in der VFA erwähnten Einreihungen nur beispielhafte Bewertungen für die Einreihung in einzelne Lohnklassen sind und damit für eine einzelne Stelle nur einen groben Anhaltspunkt geben können; die konkrete Einreihung einer Stelle kann nur anhand des Anforderungsprofils der jeweiligen Stelle erfolgen.

Zwar können die Einreihungsbeispiele gemäss VFA auf eine diskriminierende Bewertung eines Kriteriums hindeuten und sind insbesondere geeignet, eine Diskriminierung glaubhaft zu machen. Ob eine Stelle tatsächlich in diskriminierender Weise bewertet wurde, lässt sich jedoch nur im Vergleich mit der Einreihung konkreter Stellen beurteilen.

5.2 Wenn der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang weiter anführt, in den eingereichten Anforderungsprofilen lasse sich trotz Einreihung in unterschiedliche Lohnklassen keine unterschiedliche Bewertung des Kriteriums K 1 erkennen, übersieht er, dass für die Einreihung in eine Lohnklasse nicht allein das Kriterium K 1, sondern eine Gesamtbewertung massgebend ist. Die Einreihung in eine höhere Lohnklasse resultiert bei zwei Vergleichsberufen denn auch nicht aus unterschiedlichen Ausbildungsanforderungen, sondern einer unterschiedlichen Sachverantwortung. So haben Revisorinnen und Revisoren in Lohnklasse 19 grosse Sachverantwortung, während diejenigen in Lohnklasse 20 eine sehr grosse Sachverantwortung haben und zusätzlich Buchprüfungen von börsenkotierten Unternehmen vornehmen. Steuerkommissärinnen und -kommissäre in Lohnklasse 19 haben ebenfalls grosse Sachveranwortung, während diejenigen in Lohnklasse 20 sehr grosse Sachverantwortung haben und zusätzlich Verhandlungen zu komplexen Sachgeschäften leiten sowie für die Ausbildung und Begleitung von neu eingetretenen Steuerkommissärinnen und -kommissären zuständig sind. Bei den Ingenieurinnen und Ingenieuren ergibt sich die höhere Einstufung schliesslich aus den Anforderungen an die Berufserfahrung. So sind für Stellen in Lohnklasse 19 vier bis sechs Jahre Berufserfahrung als verantwortliche Projektleitende bei anspruchsvollen Bauvorhaben erforderlich, während für Stellen in Lohnklasse 20 acht bis zehn Jahre Berufserfahrung als verantwortliche Projektleitende bei sehr anspruchsvollen Bauvorhaben vorausgesetzt sind.

5.3 Sodann macht der Beschwerdeführer geltend, die VFA sähe keine korrekte Einreihung von Funktionen vor, bei welchen neben dem Master in Psychologie eine Therapieausbildung erforderlich sei. Darauf ist indes nicht weiter einzugehen, da die vom Beschwerdeführer bekleidete Stelle gerade keine solche Ausbildung voraussetzte, weshalb er aus einer allfälligen diskriminierenden Einreihung solcher Stellen nichts zu seinen Gunsten ableiten könnte. Das Gleiche gilt hinsichtlich der Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die angeblich diskriminierende Einreihung von Funktionen in der Lohnklasse 16.

5.4 Wenn der Beschwerdeführer sodann kritisiert, dass für die Funktionen von Revisorinnen und Revisoren sowie Steuerkommissärinnen und Steuerkommissären auch eine Berufslehre mit höherer Fachprüfung genügt, übersieht er, dass in diesem Fall zusätzlich eine Berufserfahrung von mehr als acht Jahren vorausgesetzt wird. Allein die Fachausbildung wird in diesen Fällen mit 2,75 Punkten deutlich tiefer bewertet als der für die Funktion des Beschwerdeführers verlangte Hochschulabschluss auf Masterstufe; die Bewertung mit 3,5 Punkten ergibt sich gemäss Wertungshilfe erst aufgrund eines Zuschlags von 0,75 Punkten für die vorausgesetzte Berufserfahrung von mehr als acht Jahren. Im Übrigen ist notorisch, dass den höheren Fachprüfungen im Bereich der Revision und des Steuerwesens in der Arbeitswelt ein höherer Stellenwert beigemessen wird, als einem Masterabschluss einer Universität oder Fachhochschule ohne einschlägige Berufserfahrung. Es ist daher nicht ersichtlich, weshalb diese Bewertungsweise diskriminierend sein sollte bzw. weshalb grosse Berufserfahrung das Fehlen eines Hochschulabschlusses nicht aufwiegen können sollte.

5.5 Schliesslich ist der Beschwerdeführer der Auffassung, die für die Funktion der Ingenieurin bzw. des Ingenieurs eingereichten Anforderungsprofile hätten keine Aussagekraft, weil es sich bei den darin abgebildeten Aufgaben um "typische Architektenaufgaben (insbesondere im Zusammenhang mit der Bauleitung) handelt". Dem lässt sich nicht folgen. Zunächst ergibt sich aus den Anforderungsprofilen klar, dass diese sowohl für Architektinnen und Architekten als auch für Ingenieurinnen und Ingenieure gelten. Es ist denn auch nicht ersichtlich, weshalb nur Architektinnen und Architekten für die Projektleitung infrage kommen sollten. Nachdem der Kanton Zürich kein Bauunternehmen betreibt, sondern durch externe Anbieter bauen lässt, liegt es sodann in der Natur der Sache, dass sowohl Architektinnen und Architekten als auch Ingenieurinnen und Ingenieure in erster Linie in der Projektführung und -begleitung tätig sind.

6.  

Nach dem Gesagten erweist sich die Bewertung der Stelle des Beschwerdeführers im Kriterium K 1 mit 3,5 Punkten nicht als diskriminierend. Das führt zur Abweisung der Beschwerde.

7.  

7.1 Die Gerichtskosten sind nach Art. 13 Abs. 5 Satz 1 des Gleichstellungsgesetzes vom 24. März 1995 (SR 151.1) auf die Gerichtskasse zu nehmen.

7.2 Ausgangsgemäss ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Die Beschwerdegegnerin, die in ihrem amtlichen Wirkungskreis tätig geworden ist, hat praxisgemäss ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (VGr, 3. Dezember 2020, VB.2020.00275, E. 10.2 mit Hinweis).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Das Verfahren VB.2020.00124 wird als Geschäft VB.2021.00672 wiederaufgenommen.

2.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 6'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    330.--     Zustellkosten,
Fr. 6'330.--     Total der Kosten.

4.    Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

5.    Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen.

6.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sie ist innert 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern.

7.    Mitteilung an:
a)    die Parteien und den Mitbeteiligten;
b)    den Regierungsrat.