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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
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VB.2021.00674
Urteil
der 3. Kammer
vom 15. November 2021
Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser,
Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Stadtrat X,
Beschwerdegegner,
und
C,
Mitbeteiligter,
betreffend Bestattungswesen,
hat sich ergeben:
I.
A. B
(geboren 2002) verstarb im Frühling 2021. Er war der Sohn von A und C. Ab
Erreichen der Volljährigkeit bis zu seinem Tod bestand für ihn eine
Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung, welche die Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde des Bezirks X angeordnet hatte.
Gemäss der Nichtanhandnahmeverfügung der
Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 7. Juni 2021 sei B beobachtet worden,
wie er am Morgen des … 2021 in das Gleisbett des Bahnhofs X gestiegen und von
einem einfahrenden, bereits bremsenden Zug erfasst worden sei. Die gleichentags
vom Institut für Rechtsmedizin (IRM) durchgeführte Legalinspektion sei zum
Schluss gekommen, die Todesart sei mit einem Suizid vereinbar, und die
Befragungen im Kreise des Verstorbenen hätten (ebenfalls) keine Hinweise für
ein strafrechtlich relevantes Geschehen ergeben. Eine Strafuntersuchung sei
daher nicht anhandzunehmen. Dementsprechend hatte die Staatsanwaltschaft den
Leichnam von B denn auch noch am Tag seines Todes freigegeben.
Da B zu Lebzeiten keine Angaben zu der von ihm
bevorzugten Bestattungsart gemacht hatte und sich A und C darüber nicht einigen
konnten, ordnete der Sicherheits- und Gesundheitsvorstand der Stadt X mit
Verfügung vom 18. Mai 2021 gestützt auf § 21 der
Bestattungsverordnung vom 20. Mai 2015 (BesV) die Kremation von B an.
Sodann verpflichtete er A und C solidarisch, die über einen Betrag von
Fr. 1'400.- hinausgehenden Kosten für die spezielle Kühlung des
Verstorbenen zu übernehmen.
B. Eine
als "Rekurs" bezeichnete Eingabe von A gegen diese Verfügung überwies
der Bezirksrat X mit Schreiben vom 26. Mai 2021 zur Beurteilung als
Begehren um Neubeurteilung zuständigkeitshalber an den Stadtrat X. Mit Beschluss
vom 7. Juni 2021 wies der Stadtrat das Neubeurteilungsbegehren ab. Auf die
Anträge von A, ein Strafverfahren hinsichtlich der von ihr geltend gemachten
Tötung ihres Sohns einzuleiten und dessen Obduktion anzuordnen, trat er nicht
ein. Für den verstorbenen B ordnete der Stadtrat die Kremation an. Auf die
Erhebung einer Spruchgebühr verzichtete er. Bis zum Zeitpunkt des
Neubeurteilungsentscheids übernehme die Stadt X die für die Überführung und
spezielle Kühlung des Verstorbenen anfallenden Kosten. Anderweitige oder erst
nach dem Zeitpunkt des Neubeurteilungsentscheids anfallende Kosten seien von
der verursachenden Partei zu bezahlen.
II.
Gegen den Stadtratsbeschluss vom 7. Juni 2021 erhob A
mit Eingabe vom 3. Juli 2021 Rekurs beim Bezirksrat X und beantragte, der
angefochtene Beschluss sei "wegen Unzuständigkeit aufzuheben, bzw. sei
nicht darauf einzutreten". Eventualiter sei das Ergebnis des laufenden
Strafverfahrens abzuwarten. C, der als Mitbeteiligter in das Rekursverfahren
aufgenommen worden war, beantragte, ebenso wie der Stadtrat X, die Abweisung
des Rekurses. Mit Replik vom 9. August 2021 hielt A an ihren Anträgen fest
und beantragte zudem, es sei von der auf sie ausgestellten Vollmacht von B
Vormerk zu nehmen, und es sei der Wille von B umzusetzen. Eventualiter seien
die "ordentlichen strafrechtlichen und zivilrechtlichen Prozesse
betreffend Todesursache meines Kindes abzuwarten". Mit Beschluss vom
9. September 2021 wies der Bezirksrat den Rekurs ab, ohne Verfahrenskosten
zu erheben. Die Beschwerdefrist verkürzte er auf fünf Tage.
III.
A gelangte daraufhin mit Beschwerde vom 20. September
2021 (Poststempel vom 26. September 2021) an das Verwaltungsgericht und
beantragte die Aufhebung des Beschlusses des Bezirksrats vom 9. September
2021. Eventualiter "sei das Verfahren betreffend die Bestattungsart von B
auszusetzen bis das hängige Strafverfahren und das Zivilverfahren betreffend
Schadenersatz- und Genugtuungsansprüchen entschieden sind"; unter Kosten-
und Entschädigungsfolgen zulasten der "Vorinstanz". Mit
Präsidialverfügung vom 27. September 2021 zog das Verwaltungsgericht die
Akten bei.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in
Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Beurteilung
der vorliegenden Beschwerde zuständig. Aufgrund der offensichtlichen
Unbegründetheit derselben konnte auf das Einholen von Vernehmlassungen
(§ 58 VRG) verzichtet werden und ist über die Sache auf dem
Zirkulationsweg zu befinden (§ 38 Abs. 2 VRG).
2.
Bestehen Anzeichen, dass
der Tod einer Person Folge eines Unfalls, einer Selbsttötung, einer
Fehlbehandlung oder einer Straftat war, oder wird eine unbekannte Person tot
aufgefunden, ist unverzüglich die Polizei zu benachrichtigen. Die Polizei
bietet eine Ärztin oder einen Arzt auf (§ 4 Abs. 3 BesV). Wurde der
Hinschied der Polizei gemeldet, hat die Staatsanwaltschaft den Leichnam so bald
als möglich zur Bestattung freizugeben (vgl. zur entsprechenden Vorgehensweise
auch Art. 253 der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007). Hat sie
dies getan, informiert sie das Bestattungsamt der letzten Wohngemeinde des
Verstorbenen über die Freigabe (§ 10 in Verbindung mit § 3
Abs. 1 und 3 BesV).
Die Entscheidung über die
Bestattungsart richtet sich in erster Linie nach dem Willen der verstorbenen
Person (§ 19 Abs. 1 BesV). Ist der Wille der verstorbenen Person
nicht bekannt, ist diejenige Person anordnungsberechtigt, welche mit der
verstorbenen Person am engsten verbunden war (§ 20 Abs. 1 BesV). Ohne
gegenteilige Anhaltspunkte gelten nach § 20 Abs. 2 BesV die folgenden
Personen der Reihe nach als mit der verstorbenen Person am engsten verbunden,
wenn sie mit dieser bis zu deren Tod einen regelmässigen persönlichen Kontakt
gepflegt haben: a. Ehepartnerin oder Ehepartner, eingetragene Partnerin
oder eingetragener Partner oder Lebenspartnerin oder Lebenspartner; b. Kinder
über 16 Jahre; c. Eltern und Geschwister über 16 Jahre;
d. Grosseltern und Grosskinder über 16 Jahre; e. andere Personen
über 16 Jahre, die der verstorbenen Person nahestanden. Sind mehrere Personen
mit der verstorbenen Person verbunden und nicht einig, trifft gemäss § 21
Abs. 1 BesV die Wohngemeinde die erforderlichen Anordnungen. Die Gemeinde
hat dabei dem mutmasslichen Willen des Verstorbenen und den Traditionen seiner
Religionsgemeinschaft Rechnung zu tragen (§ 21 Abs. 2 BesV; vgl. zu
den infrage stehenden Grundrechtspositionen BGE 129 I 173).
3.
3.1 Der
Beschwerdegegner erwog im Beschluss vom 7. Juni 2021, Verfahrensgegenstand
sei ausschliesslich die Bestattungsart des verstorbenen B und weder die
Eröffnung eines Strafverfahrens noch die Anordnung einer Obduktion. Auf die
entsprechenden Anträge der Beschwerdeführerin sei daher nicht einzutreten. Der
Verstorbene habe selber keine Anweisungen oder sonstigen Willensäusserungen
bezüglich der Art seiner Bestattung hinterlassen. Der Vater wünsche eine
Kremation, die Mutter eine Erdbestattung. Die Mutter mache zwar geltend, sie
und damit auch ihr Sohn seien jüdischen Glaubens (gewesen). In Bezug auf den
Verstorbenen könne davon jedoch nicht ausgegangen werden. Gemäss Eintrag der
Einwohnerkontrolle sei er konfessionslos gewesen, und laut den telefonischen
Auskünften von den letzten Wohngruppen, wo er gelebt habe, habe er nach keinen
jüdischen Gebräuchen gelebt. Anhand des Taufscheins stehe zudem fest, dass der
Verstorbene christlich getauft worden sei. Sodann vermute die Mutter zwar ein
Fremdverschulden am Tod von B, weswegen er nicht vorschnell kremiert werden
dürfe. Ein Fremdverschulden könne indes aufgrund der sehr klaren Todessituation
ausgeschlossen werden. Ob es dem Wunsch des Verstorbenen entsprochen hätte, in
einem Familiengrab beerdigt zu werden, müsse vorliegend offenbleiben. Der Vater
"beharre" jedenfalls auf einer Kremation, da dies seiner
Familientradition entspräche. Er habe eine enge Verbundenheit zu seinem Sohn
gehabt; dieser sei an den Wochenenden jeweils zu ihm nach Hause gegangen und
einwohnerrechtlich auch an seiner Adresse gemeldet gewesen. Ferner habe der
Beistand von B bestätigt, dass dieser nur zum Vater, nicht aber zur Mutter Kontakt
gehabt habe. Aufgrund dieser Umstände habe der Sicherheits- und
Gesundheitsvorstand zu Recht den Schluss gezogen, dass der Vater die dem
Verstorbenen im Alltag nächststehende Person gewesen sei und dessen Wille
demjenigen des Verstorbenen am nächsten komme. Zu Recht habe er deshalb auch
die Kremation angeordnet.
3.2 Die
Vorinstanz erwog im Rekursentscheid vom 9. September 2021, der
angefochtene Beschluss des Beschwerdegegners vom 7. Juni 2021 betreffe die
Bestattungsart für B und nicht das strafrechtliche Verfahren, welches die
Todesursache zum Gegenstand habe. Die am … 2021 erfolgte Freigabe des Leichnams
von B sei bis heute nicht widerrufen worden. In erster Instanz sei der
Sicherheits- und Gesundheitsvorstand der Stadt X und in zweiter Instanz sei der
Stadtrat zuständig gewesen, über die Bestattungsart zu entscheiden. Dass die
Beschwerdeführerin gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft
vom 7. Juni 2021 beim Obergericht Zürich Beschwerde eingereicht habe,
beschlage die Zuständigkeit des Beschwerdegegners zur Festsetzung der
Bestattungsart nicht. Der Antrag der Beschwerdeführerin, der angefochtene
Beschluss sei mangels Zuständigkeit aufzuheben, sei daher abzuweisen.
Weiter stehe fest, dass B keine Anweisungen über seine
Bestattungsart hinterlassen habe. Auch das durch die Beschwerdeführerin
beigebrachte Schreiben vom 6. April 2021, welches sie angeblich
bevollmächtigen solle, Prozesshandlungen für ihren Sohn vorzunehmen, enthalte
keine solche Anweisung. Der Beschwerdegegner habe korrekterweise die Meinungen
beider Eltern des Verstorbenen als dessen nahestehende Personen eingeholt.
Mangels Einigung habe es dem Gemeinwesen obgelegen, eine Abwägung vorzunehmen,
um über die Bestattungsart zu entscheiden. Hierbei habe es die gelebte Nähe zum
Vater mehr gewichtet als die Vorbringen der Mutter. Zudem habe der
Beschwerdegegner in der Wohngruppe, wo der Verstorbene zuletzt gelebt habe, und
bei dessen Beistand Auskünfte eingeholt, um daraus den mutmasslichen Willen des
Verstorbenen zu eruieren. Dass dieser einer Religionsgemeinschaft angehört
hätte, die eine Kremation für unzulässig erachte, sei nicht erstellt. Der
Beschwerdegegner habe die Gründe für und gegen eine Kremation sorgfältig
abgewogen und sich für die Bestattungsart entschieden, die dem mutmasslichen
Willen des Verstorbenen entspreche.
In Bezug auf den mutmasslichen Willen des Verstorbenen bringe
die Beschwerdeführerin mit Rekurs nichts Neues vor; sie beschränke sich auf
haltlose Vorwürfe. Zudem seien bezüglich der Familienverhältnisse langjährige
Kindesschutzmassnahmen und ein kürzlich durchgeführtes Verfahren um eine
Erwachsenenbeistandschaft für B aktenkundig. Hauptsächlicher Beweggrund der
Beschwerdeführerin für eine Erdbestattung ihres Sohnes scheine ihre feste
Vorstellung zu sein, er sei durch den Vater getötet worden. Diesem werfe sie
Organhandel und Auftragsmorde vor. Es sei unwahrscheinlich, dass sich die
Beschwerdeführerin in absehbarer Zeit vom Gegenteil überzeugen lasse. Eine
weitere Verzögerung der Bestattung verdiene deswegen keinen Rechtsschutz. Auch
vor diesem Hintergrund erscheine eine Kremation angemessen. Der Rekurs sei somit
abzuweisen.
3.3 Was die
Beschwerdeführerin in der Beschwerde vom 20. September 2021 vorbringt,
vermag diese Erwägungen, auf die in Anwendung vom § 70 in Verbindung mit
§ 28 Abs. 1 VRG verwiesen werden kann, nicht infrage zu stellen,
zumal sie sich nur oberflächlich damit auseinandersetzt und im Wesentlichen
lediglich ihre bereits in den vorinstanzlichen Verfahren erhobenen, teilweise
massiven, indes unbelegten und verworren erscheinenden Vorwürfe gegenüber
zahlreichen Personen wiederholt – namentlich, dass ihr Sohn vom Mitbeteiligten
ermordet worden sei bzw. es sich nicht um einen Suizid gehandelt habe. Wie sich
der Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 7. Juni 2021
entnehmen lässt, bestanden weder ihrerseits noch seitens des IRM Zweifel daran,
dass sich B am … 2021 am Bahnhof X selbst das Leben nahm (vorn I.A.). Auch wenn
die Beschwerdeführerin die Nichtanhandnahmeverfügung beim Obergericht anfocht,
besteht vor diesem Hintergrund kein Anlass, das "Verfahren betreffend die
Bestattungsart von B auszusetzen", wie dies die Beschwerdeführerin zwecks
"Beweissicherung" beantragt. Auch das anscheinend von der
Beschwerdeführerin anhängig gemachte "Zivilverfahren betreffend
Schadenersatz- und Genugtuungsansprüchen" rechtfertigt mangels eines
relevanten Zusammenhangs mit dem vorliegenden Verfahren keine Sistierung.
Sodann macht die Beschwerdeführerin erneut in pauschaler Weise geltend, ihr
Sohn dürfe nicht eingeäschert werden, weil er jüdischen Glaubens gewesen sei.
Mit den Vorinstanzen ist dem aber entgegenzuhalten, dass es hierfür an
hinreichenden Belegen mangelt. Die Vorinstanzen legten schliesslich überzeugend
dar, weshalb vorliegend aufgrund der Familienverhältnisse der Kremation
gegenüber der Erdbestattung der Vorzug zu geben ist, woran auch die von der
Beschwerdeführerin eingereichte Vollmacht ihres Sohns, die sich nicht zur Frage
der Bestattung äussert, nichts zu ändern vermag.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
4.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 VRG). Eine Umtriebsentschädigung steht ihr mangels
Obsiegens nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 1'200.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 1'270.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Es wird
keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung an …