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Geschäftsnummer: VB.2021.00674  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 15.11.2021
Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 23.12.2021 nicht eingetreten.
Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:

Bestattungswesen


Bestattungswesen. Entscheid auf dem Zirkularweg (E. 1). Wie sich der Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft entnehmen lässt, bestanden weder ihrerseits noch seitens des Instituts für Rechtsmedizin Zweifel daran, dass sich der Sohn der Beschwerdeführerin selbst das Leben nahm. Auch wenn die Beschwerdeführerin die Nichtanhandnahmeverfügung anfocht, besteht vor diesem Hintergrund kein Anlass, das Verfahren betreffend die Bestattungsart zu sistieren. Soweit die Beschwerdeführerin erneut in pauschaler Weise geltend macht, ihr Sohn dürfe nicht eingeäschert werden, weil er jüdischen Glaubens gewesen sei, mangelt es hierfür an hinreichenden Belegen. Die Vorinstanzen legten sodann überzeugend dar, weshalb vorliegend aufgrund der Familienverhältnisse der Kremation gegenüber der Erdbestattung der Vorzug zu geben ist (E. 3.3). Abweisung.
 
Stichworte:
ERDBESTATTUNG
KREMATION
SISTIERUNG
STRAFVERFAHREN
SUIZID
ÜBRIGES BESONDERES VERWALTUNGSRECHT
VOLLMACHT
ZIRKULARENTSCHEID
Rechtsnormen:
§ 3 Abs. I BesV
§ 3 Abs. III BesV
§ 4 Abs. III BesV
§ 10 BesV
§ 19 Abs. I BesV
§ 20 Abs. I BesV
§ 20 Abs. II BesV
§ 21 Abs. I BesV
§ 21 Abs. II BesV
§ 38 Abs. II VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

VB.2021.00674

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 3. Kammer

 

 

 

vom 15. November 2021

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführerin,

 

gegen

 

 

Stadtrat X,

Beschwerdegegner,

 

 

und

 

 

C,

Mitbeteiligter,

 

 

betreffend Bestattungswesen,

hat sich ergeben:

I.  

A. B (geboren 2002) verstarb im Frühling 2021. Er war der Sohn von A und C. Ab Erreichen der Volljährigkeit bis zu seinem Tod bestand für ihn eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung, welche die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Bezirks X angeordnet hatte.

Gemäss der Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 7. Juni 2021 sei B beobachtet worden, wie er am Morgen des … 2021 in das Gleisbett des Bahnhofs X gestiegen und von einem einfahrenden, bereits bremsenden Zug erfasst worden sei. Die gleichentags vom Institut für Rechtsmedizin (IRM) durchgeführte Legalinspektion sei zum Schluss gekommen, die Todesart sei mit einem Suizid vereinbar, und die Befragungen im Kreise des Verstorbenen hätten (ebenfalls) keine Hinweise für ein strafrechtlich relevantes Geschehen ergeben. Eine Strafuntersuchung sei daher nicht anhandzunehmen. Dementsprechend hatte die Staatsanwaltschaft den Leichnam von B denn auch noch am Tag seines Todes freigegeben.

Da B zu Lebzeiten keine Angaben zu der von ihm bevorzugten Bestattungsart gemacht hatte und sich A und C darüber nicht einigen konnten, ordnete der Sicherheits- und Gesundheitsvorstand der Stadt X mit Verfügung vom 18. Mai 2021 gestützt auf § 21 der Bestattungsverordnung vom 20. Mai 2015 (BesV) die Kremation von B an. Sodann verpflichtete er A und C solidarisch, die über einen Betrag von Fr. 1'400.- hinausgehenden Kosten für die spezielle Kühlung des Verstorbenen zu übernehmen.

B. Eine als "Rekurs" bezeichnete Eingabe von A gegen diese Verfügung überwies der Bezirksrat X mit Schreiben vom 26. Mai 2021 zur Beurteilung als Begehren um Neubeurteilung zuständigkeitshalber an den Stadtrat X. Mit Beschluss vom 7. Juni 2021 wies der Stadtrat das Neubeurteilungsbegehren ab. Auf die Anträge von A, ein Strafverfahren hinsichtlich der von ihr geltend gemachten Tötung ihres Sohns einzuleiten und dessen Obduktion anzuordnen, trat er nicht ein. Für den verstorbenen B ordnete der Stadtrat die Kremation an. Auf die Erhebung einer Spruchgebühr verzichtete er. Bis zum Zeitpunkt des Neubeurteilungsentscheids übernehme die Stadt X die für die Überführung und spezielle Kühlung des Verstorbenen anfallenden Kosten. Anderweitige oder erst nach dem Zeitpunkt des Neubeurteilungsentscheids anfallende Kosten seien von der verursachenden Partei zu bezahlen.

II.  

Gegen den Stadtratsbeschluss vom 7. Juni 2021 erhob A mit Eingabe vom 3. Juli 2021 Rekurs beim Bezirksrat X und beantragte, der angefochtene Beschluss sei "wegen Unzuständigkeit aufzuheben, bzw. sei nicht darauf einzutreten". Eventualiter sei das Ergebnis des laufenden Strafverfahrens abzuwarten. C, der als Mitbeteiligter in das Rekursverfahren aufgenommen worden war, beantragte, ebenso wie der Stadtrat X, die Abweisung des Rekurses. Mit Replik vom 9. August 2021 hielt A an ihren Anträgen fest und beantragte zudem, es sei von der auf sie ausgestellten Vollmacht von B Vormerk zu nehmen, und es sei der Wille von B umzusetzen. Eventualiter seien die "ordentlichen strafrechtlichen und zivilrechtlichen Prozesse betreffend Todesursache meines Kindes abzuwarten". Mit Beschluss vom 9. September 2021 wies der Bezirksrat den Rekurs ab, ohne Verfahrenskosten zu erheben. Die Beschwerdefrist verkürzte er auf fünf Tage.

III.  

A gelangte daraufhin mit Beschwerde vom 20. September 2021 (Poststempel vom 26. September 2021) an das Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des Beschlusses des Bezirksrats vom 9. September 2021. Eventualiter "sei das Verfahren betreffend die Bestattungsart von B auszusetzen bis das hängige Strafverfahren und das Zivilverfahren betreffend Schadenersatz- und Genugtuungsansprüchen entschieden sind"; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der "Vorinstanz". Mit Präsidialverfügung vom 27. September 2021 zog das Verwaltungsgericht die Akten bei.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Aufgrund der offensichtlichen Unbegründetheit derselben konnte auf das Einholen von Vernehmlassungen (§ 58 VRG) verzichtet werden und ist über die Sache auf dem Zirkulationsweg zu befinden (§ 38 Abs. 2 VRG).

2.  

Bestehen Anzeichen, dass der Tod einer Person Folge eines Unfalls, einer Selbsttötung, einer Fehlbehandlung oder einer Straftat war, oder wird eine unbekannte Person tot aufgefunden, ist unverzüglich die Polizei zu benachrichtigen. Die Polizei bietet eine Ärztin oder einen Arzt auf (§ 4 Abs. 3 BesV). Wurde der Hinschied der Polizei gemeldet, hat die Staatsanwaltschaft den Leichnam so bald als möglich zur Bestattung freizugeben (vgl. zur entsprechenden Vorgehensweise auch Art. 253 der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007). Hat sie dies getan, informiert sie das Bestattungsamt der letzten Wohngemeinde des Verstorbenen über die Freigabe (§ 10 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 und 3 BesV).

Die Entscheidung über die Bestattungsart richtet sich in erster Linie nach dem Willen der verstorbenen Person (§ 19 Abs. 1 BesV). Ist der Wille der verstorbenen Person nicht bekannt, ist diejenige Person anordnungsberechtigt, welche mit der verstorbenen Person am engsten verbunden war (§ 20 Abs. 1 BesV). Ohne gegenteilige Anhaltspunkte gelten nach § 20 Abs. 2 BesV die folgenden Personen der Reihe nach als mit der verstorbenen Person am engsten verbunden, wenn sie mit dieser bis zu deren Tod einen regelmässigen persönlichen Kontakt gepflegt haben: a. Ehepartnerin oder Ehepartner, eingetragene Partnerin oder eingetragener Partner oder Lebenspartnerin oder Lebenspartner; b. Kinder über 16 Jahre; c. Eltern und Geschwister über 16 Jahre; d. Grosseltern und Grosskinder über 16 Jahre; e. andere Personen über 16 Jahre, die der verstorbenen Person nahestanden. Sind mehrere Personen mit der verstorbenen Person verbunden und nicht einig, trifft gemäss § 21 Abs. 1 BesV die Wohngemeinde die erforderlichen Anordnungen. Die Gemeinde hat dabei dem mutmasslichen Willen des Verstorbenen und den Traditionen seiner Religionsgemeinschaft Rechnung zu tragen (§ 21 Abs. 2 BesV; vgl. zu den infrage stehenden Grundrechtspositionen BGE 129 I 173).

3.  

3.1 Der Beschwerdegegner erwog im Beschluss vom 7. Juni 2021, Verfahrensgegenstand sei ausschliesslich die Bestattungsart des verstorbenen B und weder die Eröffnung eines Strafverfahrens noch die Anordnung einer Obduktion. Auf die entsprechenden Anträge der Beschwerdeführerin sei daher nicht einzutreten. Der Verstorbene habe selber keine Anweisungen oder sonstigen Willensäusserungen bezüglich der Art seiner Bestattung hinterlassen. Der Vater wünsche eine Kremation, die Mutter eine Erdbestattung. Die Mutter mache zwar geltend, sie und damit auch ihr Sohn seien jüdischen Glaubens (gewesen). In Bezug auf den Verstorbenen könne davon jedoch nicht ausgegangen werden. Gemäss Eintrag der Einwohnerkontrolle sei er konfessionslos gewesen, und laut den telefonischen Auskünften von den letzten Wohngruppen, wo er gelebt habe, habe er nach keinen jüdischen Gebräuchen gelebt. Anhand des Taufscheins stehe zudem fest, dass der Verstorbene christlich getauft worden sei. Sodann vermute die Mutter zwar ein Fremdverschulden am Tod von B, weswegen er nicht vorschnell kremiert werden dürfe. Ein Fremdverschulden könne indes aufgrund der sehr klaren Todessituation ausgeschlossen werden. Ob es dem Wunsch des Verstorbenen entsprochen hätte, in einem Familiengrab beerdigt zu werden, müsse vorliegend offenbleiben. Der Vater "beharre" jedenfalls auf einer Kremation, da dies seiner Familientradition entspräche. Er habe eine enge Verbundenheit zu seinem Sohn gehabt; dieser sei an den Wochenenden jeweils zu ihm nach Hause gegangen und einwohnerrechtlich auch an seiner Adresse gemeldet gewesen. Ferner habe der Beistand von B bestätigt, dass dieser nur zum Vater, nicht aber zur Mutter Kontakt gehabt habe. Aufgrund dieser Umstände habe der Sicherheits- und Gesundheitsvorstand zu Recht den Schluss gezogen, dass der Vater die dem Verstorbenen im Alltag nächststehende Person gewesen sei und dessen Wille demjenigen des Verstorbenen am nächsten komme. Zu Recht habe er deshalb auch die Kremation angeordnet.

3.2 Die Vorinstanz erwog im Rekursentscheid vom 9. September 2021, der angefochtene Beschluss des Beschwerdegegners vom 7. Juni 2021 betreffe die Bestattungsart für B und nicht das strafrechtliche Verfahren, welches die Todesursache zum Gegenstand habe. Die am … 2021 erfolgte Freigabe des Leichnams von B sei bis heute nicht widerrufen worden. In erster Instanz sei der Sicherheits- und Gesundheitsvorstand der Stadt X und in zweiter Instanz sei der Stadtrat zuständig gewesen, über die Bestattungsart zu entscheiden. Dass die Beschwerdeführerin gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 7. Juni 2021 beim Obergericht Zürich Beschwerde eingereicht habe, beschlage die Zuständigkeit des Beschwerdegegners zur Festsetzung der Bestattungsart nicht. Der Antrag der Beschwerdeführerin, der angefochtene Beschluss sei mangels Zuständigkeit aufzuheben, sei daher abzuweisen.

Weiter stehe fest, dass B keine Anweisungen über seine Bestattungsart hinterlassen habe. Auch das durch die Beschwerdeführerin beigebrachte Schreiben vom 6. April 2021, welches sie angeblich bevollmächtigen solle, Prozesshandlungen für ihren Sohn vorzunehmen, enthalte keine solche Anweisung. Der Beschwerdegegner habe korrekterweise die Meinungen beider Eltern des Verstorbenen als dessen nahestehende Personen eingeholt. Mangels Einigung habe es dem Gemeinwesen obgelegen, eine Abwägung vorzunehmen, um über die Bestattungsart zu entscheiden. Hierbei habe es die gelebte Nähe zum Vater mehr gewichtet als die Vorbringen der Mutter. Zudem habe der Beschwerdegegner in der Wohngruppe, wo der Verstorbene zuletzt gelebt habe, und bei dessen Beistand Auskünfte eingeholt, um daraus den mutmasslichen Willen des Verstorbenen zu eruieren. Dass dieser einer Religionsgemeinschaft angehört hätte, die eine Kremation für unzulässig erachte, sei nicht erstellt. Der Beschwerdegegner habe die Gründe für und gegen eine Kremation sorgfältig abgewogen und sich für die Bestattungsart entschieden, die dem mutmasslichen Willen des Verstorbenen entspreche.

In Bezug auf den mutmasslichen Willen des Verstorbenen bringe die Beschwerdeführerin mit Rekurs nichts Neues vor; sie beschränke sich auf haltlose Vorwürfe. Zudem seien bezüglich der Familienverhältnisse langjährige Kindesschutzmassnahmen und ein kürzlich durchgeführtes Verfahren um eine Erwachsenenbeistandschaft für B aktenkundig. Hauptsächlicher Beweggrund der Beschwerdeführerin für eine Erdbestattung ihres Sohnes scheine ihre feste Vorstellung zu sein, er sei durch den Vater getötet worden. Diesem werfe sie Organhandel und Auftragsmorde vor. Es sei unwahrscheinlich, dass sich die Beschwerdeführerin in absehbarer Zeit vom Gegenteil überzeugen lasse. Eine weitere Verzögerung der Bestattung verdiene deswegen keinen Rechtsschutz. Auch vor diesem Hintergrund erscheine eine Kremation angemessen. Der Rekurs sei somit abzuweisen.

3.3 Was die Beschwerdeführerin in der Beschwerde vom 20. September 2021 vorbringt, vermag diese Erwägungen, auf die in Anwendung vom § 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG verwiesen werden kann, nicht infrage zu stellen, zumal sie sich nur oberflächlich damit auseinandersetzt und im Wesentlichen lediglich ihre bereits in den vorinstanzlichen Verfahren erhobenen, teilweise massiven, indes unbelegten und verworren erscheinenden Vorwürfe gegenüber zahlreichen Personen wiederholt – namentlich, dass ihr Sohn vom Mitbeteiligten ermordet worden sei bzw. es sich nicht um einen Suizid gehandelt habe. Wie sich der Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 7. Juni 2021 entnehmen lässt, bestanden weder ihrerseits noch seitens des IRM Zweifel daran, dass sich B am … 2021 am Bahnhof X selbst das Leben nahm (vorn I.A.). Auch wenn die Beschwerdeführerin die Nichtanhandnahmeverfügung beim Obergericht anfocht, besteht vor diesem Hintergrund kein Anlass, das "Verfahren betreffend die Bestattungsart von B auszusetzen", wie dies die Beschwerdeführerin zwecks "Beweissicherung" beantragt. Auch das anscheinend von der Beschwerdeführerin anhängig gemachte "Zivilverfahren betreffend Schadenersatz- und Genugtuungsansprüchen" rechtfertigt mangels eines relevanten Zusammenhangs mit dem vorliegenden Verfahren keine Sistierung. Sodann macht die Beschwerdeführerin erneut in pauschaler Weise geltend, ihr Sohn dürfe nicht eingeäschert werden, weil er jüdischen Glaubens gewesen sei. Mit den Vorinstanzen ist dem aber entgegenzuhalten, dass es hierfür an hinreichenden Belegen mangelt. Die Vorinstanzen legten schliesslich überzeugend dar, weshalb vorliegend aufgrund der Familienverhältnisse der Kremation gegenüber der Erdbestattung der Vorzug zu geben ist, woran auch die von der Beschwerdeführerin eingereichte Vollmacht ihres Sohns, die sich nicht zur Frage der Bestattung äussert, nichts zu ändern vermag.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

4.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Umtriebsentschädigung steht ihr mangels Obsiegens nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

 

Demgemäss erkennt die Kammer:

 

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'200.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      70.--     Zustellkosten,
Fr. 1'270.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …