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VB.2021.00677
Urteil
des Einzelrichters
vom 3. Dezember 2021
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber Christoph Raess.
In Sachen
A, vertreten durch MLaw B, Beschwerdeführerin,
gegen
Kanton Zürich, Beschwerdegegner,
betreffend Barabgeltung von Ferienguthaben,
hat sich ergeben: I. A war ab dem 23. März 2020 bis zum 31. Juli 2020 in einem befristeten Anstellungsverhältnis mit einem Pensum von 80 % als stellvertretende Schulleiterin für die Gemeinde C tätig. Mit Verfügung vom 6. Juli 2020 stellte das Volksschulamt A in gleicher Funktion ab 1. August 2020 unbefristet an. Gegen diese Verfügung erhob A am 9. Juli 2020 Einsprache bei der Gemeinde C und hielt fest, das Anstellungsverhältnis nach dem Ende der befristeten Anstellung nicht weiterführen zu wollen. Daraufhin teilte die Gemeinde C A mit Schreiben vom 10. Juli 2020 mit, man habe dem Volksschulamt den "Widerruf der Anstellung" angezeigt, und hielt A an, ihr Ferienguthaben von zehn Tagen bis zum Ende der Anstellung zu beziehen. Mit Schreiben vom 20. August 2020 verlangte A von der Gemeinde C die Auszahlung eines Überstundenguthabens von 49 Stunden und 20 Minuten sowie die Abgeltung von zehn Ferientagen, da sie diese wegen Krankheit nicht habe beziehen können. Die Gemeinde C überwies dieses Ersuchen in der Folge an das zuständige Volksschulamt. Mit Verfügung vom 21. April 2021 gewährte das Volksschulamt A eine Überstundenauszahlung im Umfang von 45,83 Stunden und wies das Gesuch um Barabgeltung von Ferien ab. II. Die Bildungsdirektion wies einen gegen die verweigerte Barabgeltung von Ferien erhobenen Rekurs mit Verfügung vom 26. August 2021 ab. III. A erhob am 27. September 2021 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss, unter Entschädigungsfolge sei der Rekursentscheid aufzuheben und das Volksschulamt zur Barabgeltung von zehn Ferientagen zu verpflichten. Die Bildungsdirektion verzichtete am 5. Oktober 2021 auf eine Vernehmlassung. Das Volksschulamt schloss am 6. Oktober 2021 auf Abweisung der Beschwerde. Der Einzelrichter erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Bildungsdirektion über Anordnungen des Volksschulamts betreffend Ferienabgeltung nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 zuständig (VRG, LS 175.2). Die Beschwerdeführerin verlangt die Auszahlung von zehn Ferientagen, was bei einem Pensum von 80 % einen Streitwert von rund Fr. 4'500.- ergibt. Damit fällt die Angelegenheit in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG). 2. 2.1 Unstrittig hatte die Beschwerdeführerin während ihrer Anstellung insgesamt einen Ferienanspruch von zehn Tagen (zu 80 % bzw. 6,72 Stunden) bzw. (unter Berücksichtigung der Arbeitsaufteilung der Beschwerdeführerin auf vier Arbeitstage pro Woche) acht vollen Arbeitstagen. Strittig ist hingegen, ob die Beschwerdeführerin diesen Ferienanspruch noch während des Anstellungsverhältnisses beziehen konnte. Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, sie sei den ganzen Monat Juli ferienunfähig gewesen und habe die Ferien deshalb nicht beziehen können. 2.2 Die Beweislast für das Vorliegen einer Ferienunfähigkeit liegt bei den Arbeitnehmenden. Eine direkte Beweisführung über den Rechtsbegriff der Ferienunfähigkeit ist jedoch ausgeschlossen. Gemeinhin wird deshalb auf ärztliche Gutachten bzw. Bestätigungen abgestellt, wobei jedoch zu beachten ist, dass ein ärztliches Zeugnis praxisgemäss nur eine Parteibehauptung darstellt und auch nicht zu einer Umkehr der Beweislast führt. Es ist vielmehr eine Frage der Beweiswürdigung durch das Gericht, ob eine Ferienunfähigkeit als erstellt gelten kann (zum Ganzen VGr, 29. April 2021, VB.2020.00882, E. 5.4.2 mit Hinweisen; ausführlich zum Beweiswert von Arztzeugnissen Ullin Streiff/Adrian von Kaenel/Roger Rudolph, Arbeitsvertrag, 7. A., Zürich etc. 2012, Art. 324a/b N. 12). 2.3 Die Beschwerdeführerin reichte der Gemeinde C für den hier interessierenden Zeitraum ärztliche Zeugnisse vom 29. Juni sowie 6. und 16. Juli 2020 ein, in welchen ihr eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für die Zeit vom 29. Juni bis zum 2. August 2020 bescheinigt wurde. Im Rahmen weitergehender Abklärungen durch das Volksschulamt im Zusammenhang mit der beantragten Auszahlung von Überstunden ergab sich, dass die Beschwerdeführerin in ihrer zweiten Anstellung in der Gemeinde D mit einem Pensum von 20 % am 7. Juli 9,75 Stunden und am 14. Juli 7,25 Stunden gearbeitet hatte. In einem Schreiben vom 23. November 2020 machte die Beschwerdeführerin erstmals geltend, die Arbeitsunfähigkeit in C sei arbeitsplatzbezogen gewesen. Nachdem das Volksschulamt die behauptete Arbeitsunfähigkeit auch für die Tätigkeit in C bezweifelt und der Beschwerdeführerin in Aussicht gestellt hatte, ihr weder Überstunden- noch Ferienguthaben auszuzahlen, reichte die Beschwerdeführerin am 24. Februar 2021 zwei neue, auf den 15. Dezember 2020 datierende Arztzeugnisse ein. Eines bestätigte eine (zuvor schon bescheinigte) vollständige Arbeitsunfähigkeit vom 30. März bis 19. April 2020, hielt indes mit Blick auf Arbeitseinsätze in D fest, dass die Beschwerdeführerin "stundenweise, kurze Arbeitseinsätze leisten [könne], was die Projektarbeit betrifft". Ein weiteres Arztzeugnis hielt neu fest, die für die Zeitdauer vom 29. Juni bis 2. August 2020 bescheinigte Arbeitsunfähigkeit sei nur arbeitsplatzbezogen; "[d]amit einher geht eine Ferienunfähigkeit". 2.4 Bei dieser Sachlage kommt die Vorinstanz zu Recht zum Schluss, dass die behauptete Ferienunfähigkeit nicht hinreichend belegt ist. Während der Anstellung hatte die Beschwerdeführerin der Gemeinde C Arztzeugnisse eingereicht, welche generell eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bescheinigten. Erst nachdem die Untersuchungen des Beschwerdegegners ergeben hatten, dass die Beschwerdeführerin trotz angeblich vollständiger Arbeitsunfähigkeit für die Gemeinde D tätig war, behauptete sie im November 2020 erstmals, es habe sich um eine arbeitsplatzbezogene Arbeitsunfähigkeit gehandelt. Dass sie während der ersten Krankschreibung "projektbezogen" für die Gemeinde D habe arbeiten können, wird erst im Arztzeugnis vom 15. Dezember 2020 behauptet; ebenfalls erst in einem weiteren Arztzeugnis vom gleichen Datum ist erstmals die Rede davon, die Beschwerdeführerin sei im Juli 2020 ferienunfähig gewesen. Es kommt hinzu, dass Angestellte bei einer arbeitsplatzbezogenen Arbeitsunfähigkeit gemeinhin nur in Bezug auf die konkrete Stelle an der Arbeit verhindert sind, im Übrigen aber ganz normal einsatzfähig und auch in ihrer privaten Lebensgestaltung kaum eingeschränkt sind (Streiff/von Kaenel/Rudolph, Art. 324a/b N. 10 S. 416). Dass die Beschwerdeführerin gleichzeitig nur arbeitsplatzbezogen arbeitsunfähig und generell ferienunfähig gewesen sein soll, ist deshalb widersprüchlich. Insgesamt sind die Behauptungen der Beschwerdeführerin nicht glaubhaft und erscheinen die eingereichten Arztzeugnisse als Gefälligkeitszeugnisse, die in erster Linie dazu erstellt wurden, die Behauptungen der Beschwerdeführerin zu stützen. Entgegen der Beschwerdeführerin musste der Beschwerdegegner bei dieser Sachlage keinen Gegenbeweis erbringen und war er entsprechend auch nicht gehalten, eine vertrauensärztliche Untersuchung anzuordnen. Die Beschwerdeführerin muss sich im Übrigen vorhalten lassen, dass ihr Verhalten eine rechtzeitige vertrauensärztliche Untersuchung hinsichtlich der behaupteten Ferienunfähigkeit von Anfang an unmöglich machte, denn ein entsprechendes Arztzeugnis reichte sie erst im Februar 2021 ein – mehr als sechs Monate nach dem Ende der Anstellung –, und eine arbeitsplatzbezogene Arbeitsunfähigkeit behauptete sie erstmals mehr als drei Monate nach dem Ende der Anstellung. 2.5 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die Ferien seien nicht genügend früh angeordnet worden, dringt sie damit ebenfalls nicht durch. Zwar sind Ferien im unbefristeten Arbeitsverhältnis genügend früh anzuordnen, damit die Angestellten ihre Ferienpläne danach ausrichten können. Hier geht es aber um den Bezug noch vorhandener Ferienansprüche kurz vor dem Ende der Anstellung. In einer solchen Situation ist die Arbeitgeberin nicht nur berechtigt, sondern grundsätzlich verpflichtet, den Ferienbezug noch vor dem Ende der Anstellung zu ermöglichen: Nach § 83 Abs. 1 der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz vom 19. Mai 1999 (LS 177.111) werden nicht bezogene Ferien grundsätzlich nicht in bar abgegolten und kann davon im Austrittsjahr nur dann eine Ausnahme gemacht werden, wenn die Ferien aus dienstlichen oder triftigen persönlichen Gründen nicht bezogen werden konnten. Beides liegt hier nicht vor. 2.6 Demnach war die Beschwerdeführerin im Juli 2020 ferienfähig und durfte die Gemeinde C den Ferienbezug in den letzten zwei Arbeitswochen anordnen. Die Beschwerdeführerin hat damit keinen Anspruch auf Barabgeltung von Ferien. Das führt zur Abweisung der Beschwerde. 3. Aufgrund des tiefen Streitwerts sind die Gerichtskosten auf die Gerichtskasse zu nehmen (§ 65a Abs. 3 VRG). Der unterliegenden Beschwerdeführerin steht keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG). 4. Weil der Streitwert weniger als Fr. 15'000.- beträgt (vgl. E. 1), steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) nur offen, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 85 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG). Ansonsten kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG erhoben werden. Demgemäss erkennt der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen. 4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 5. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern. 6. Mitteilung an … |