{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2022-04-13", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2021-00678_2022-04-13.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=222299&W10_KEY=13823154&nTrefferzeile=65&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "fb2dc03127d719d46d9f72375bdcd0d2"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" VB.2021.00678"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 13.04.2022  VB.2021.00678"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 13.04.2022  VB.2021.00678"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 13.04.2022  VB.2021.00678"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baubewilligung | Nachbarbeschwerde gegen Baubewilligung f\u00fcr drei Reiheneinfamilienh\u00e4user Baugesuche haben alle Unterlagen zu enthalten, die f\u00fcr die Beurteilung des Vorhabens n\u00f6tig sind (E. 5.1). Mangelhafte Baugesuchsunterlagen k\u00f6nnen von Nachbarn und Nachbarinnen nur ger\u00fcgt werden, wenn sie sich auf deren Rechts- und Interessenwahrung nachteilig auswirken (E. 5.2). Die Grenzabst\u00e4nde, Geb\u00e4udeh\u00f6hen und Hangneigungen sind in den Baupl\u00e4nen nicht eingetragen, ergeben sich jedoch aus der Baubewilligung und lassen sich aus den Pl\u00e4nen herausmessen. Die Rechts- und Interessenwahrung der Beschwerdef\u00fchrerinnen war nicht tangiert (E. 5.3). Die BZO der Gemeinde Richterswil bestimmt, dass die Anordnung des grossen Grundabstands frei gew\u00e4hlt werden kann. Wird der grosse Grundabstand gegen\u00fcber der Strassenseite gew\u00e4hlt, tritt der Strassenabstand an dessen Stelle. Dies hat zur Folge, dass ein Abstand im Ausmass des grossen Grundabstands auf keiner Geb\u00e4udeseite einzuhalten ist. H\u00e4tte die Gemeinde dies verhindern wollen, so h\u00e4tte sie eine anderslautende Anordnung treffen m\u00fcssen (E. 6). Die BZO legt weiter eine Geb\u00e4udeh\u00f6henprivilegierung fest, sofern die durchschnittliche Hangneigung in Richtung der Falllinie gemessen mehr als 15\u00b0 betr\u00e4gt (E. 7.1). Es kann offengelassen werden, ob die Hangneigung bloss im Baubereich oder von den sich gegen\u00fcberliegenden Grundst\u00fccksgrenzen aus zu messen ist, da die Werte in jedem Fall mehr als 15\u00b0 betragen (E. 7.4). Wo nichts anderes bestimmt ist, d\u00fcrfen Dachaufbauten insgesamt nicht breiter als ein Drittel der betreffenden Fassadenl\u00e4nge sein, sofern sie bei Flachd\u00e4chern die f\u00fcr ein entsprechendes Schr\u00e4gdach zul\u00e4ssigen Ebenen durchstossen (E. 8.1). Die Fassadenl\u00e4nge ist \u00fcber alle drei Reiheneinfamilienh\u00e4user zu veranschlagen, da die gesamte Fassade eine baulich-architektonische Einheit bildet (E. 8.4). Die vorinstanzliche Ermessensbet\u00e4tigung betreffend die Einordnung ist nicht zu beanstanden und die Vorschriften betreffend die Erscheinung von Untergeschossen sindnicht verletzt (E. 9.4 f.).\r\rAbweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 22:33:56", "Checksum": "cf3db23189bb419cbe8ca830c5b7b93a"}