{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2022-02-10", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2021-00679_2022-02-10.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=222117&W10_KEY=13823157&nTrefferzeile=11&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "e7ca31e23307bd9af31567701751fd8b"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" VB.2021.00679"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 10.02.2022  VB.2021.00679"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 10.02.2022  VB.2021.00679"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 10.02.2022  VB.2021.00679"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Vorladung in den Strafvollzug | Vorladung in den Strafvollzug. [Frage der Vereinbarkeit des Vollzugs einer Ersatzfreiheitsstrafe nach nicht bezahlter Busse mit der Richtlinie 2008/115/EG des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 \u00fcber gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur R\u00fcckf\u00fchrung illegal aufh\u00e4ltiger Drittstaatsangeh\u00f6riger] Kammerzust\u00e4ndigkeit aufgrund der grunds\u00e4tzlichen Bedeutung des Falls (E. 1). Darlegung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung; die Verh\u00e4ngung einer Geldstrafe ist mit der EU-R\u00fcckf\u00fchrungsrichtlinie nicht unvereinbar, soweit sie die Abschiebung der betroffenen Person nicht verz\u00f6gert bzw. erschwert (E. 4.1). Es ist Sache des Strafgerichts, durch eine massvolle Festlegung der Geldstrafe daf\u00fcr zu sorgen, dass der Vollzug einer Ersatzfreiheitsstrafe nicht droht \u2013 im Hinblick auf die EU-R\u00fcckf\u00fchrungsrichtlinie unter Umst\u00e4nden gar mit der Konsequenz, dass eine Geldstrafe \u00fcberhaupt nicht angeordnet werden darf (E. 4.2.1). Eine Pr\u00fcfung der Vereinbarkeit mit der EU-R\u00fcckf\u00fchrungsrichtlinie erst im Rahmen des Vollzugsbefehls w\u00fcrde dem Gesagten zuwiderlaufen. Damit liesse sich eine beliebig hohe Geldstrafe aussprechen und w\u00e4re ein Anreiz f\u00fcr jede zu einer Geldstrafe verurteilte Person geschaffen, die Geldstrafe mindestens vorerst nicht zu bezahlen, es sei denn, die Ersatzfreiheitsstrafe erweise sich doch als richtlinienkonform \u2013 in welchem Fall die Geldstrafe auch noch nachtr\u00e4glich beglichen werden k\u00f6nnte, um der Ersatzfreiheitsstrafe zu entgehen. Dies st\u00fcnde namentlich nicht im Einklang mit dem vom Bundesgesetzgeber in Art. 115 Abs. 4 und 5 AIG vorgesehenen Ansatz, wie der Richtlinie - seitens der Staatsanwaltschaft oder der Strafgerichte - binnenrechtlich Nachachtung verschafft werden soll (E. 4.2.2). Die Konformit\u00e4t mit der EU-R\u00fcckf\u00fchrungsrichtlinie ist somit nicht erst im Zuge der Anfechtung eines Vollzugsbefehls herzustellen. Entsprechende Einw\u00e4nde w\u00e4ren vielmehr mittels Einsprache gegen den Strafbefehl zu erheben gewesen. Eine (erneute)\u00dcberpr\u00fcfung im Vollzugsstadium hat nicht mehr stattzufinden (E. 4.2.3). Die Vorinstanz h\u00e4tte dem Beschwerdef\u00fchrer die unentgeltliche Rechtspflege f\u00fcr das Rekursverfahren gew\u00e4hren m\u00fcssen und die entsprechenden Gesuche nicht ohne Gew\u00e4hrung des rechtlichen Geh\u00f6rs wegen angeblich unbelegter Mittellosigkeit abweisen d\u00fcrfen (E. 5). Gew\u00e4hrung der unentgeltlichen Rechtspflege f\u00fcr das Beschwerdeverfahren (E. 6.3).\r\rTeilweise Gutheissung. R\u00fcckweisung zur Entsch\u00e4digung des unentgeltlichen Rechtsbeistands f\u00fcr das Rekursverfahren an die Vorinstanz. Ansetzung eines neuen Strafantrittstermins."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 22:31:34", "Checksum": "2f6b33c0deae21f0204907542bed3821"}