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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
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VB.2021.00680
Urteil
der 4. Kammer
vom 25. November 2021
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin
Sonja Güntert.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Schulpflege B,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Ausschluss vom Schulunterricht,
hat sich ergeben:
I.
C besuchte im Frühjahr 2021 eine 5. Klasse an der
Primarschule D in B. Am 25. März 2021 ordnete der Kantonsärztliche Dienst
in besagter Schule eine sämtliche Lehrpersonen sowie Schülerinnen und Schüler
umfassende Ausbruchstestung an, da im Zeitraum vom 17. bis zum 24. März
2021 vier Ansteckungen mit dem Coronavirus in zwei verschiedenen Klassen
aufgetreten waren. Mit Schreiben vom gleichen Tag informierte die Schulleitung
der Primarschule D die Eltern der betroffenen Schülerinnen und Schüler über die
Testanordnung und den genauen Ablauf der für den 26. März 2021 geplanten
"Speichel-Spucktests". Die Angeschriebenen wurden ausserdem darauf
hingewiesen, dass, wenn sie ihr Kind nicht testen lassen wollten, "beim
derzeitigen Infektionsausbruch" von einer Ansteckung ihres Kindes mit dem
Virus ausgegangen werden müsse und "als Ersatzmassnahme" für die
übliche Dauer einer Quarantäne ein temporärer Ausschluss vom Präsenzunterricht
und der schulischen Betreuung angeordnet werde.
Da sich die Eltern von C weigerten, ihre Tochter an dem
angekündigten Ausbruchstest teilnehmen zu lassen, wurde das Mädchen ab dem 29. März
2021 für zehn Tage (bis einschliesslich 7. April 2021) von sämtlichen
schulischen Präsenzveranstaltungen ausgeschlossen. Am 31. März 2021 fällte
die Schulpflege der Gemeinde B einen entsprechenden (teilweise rückwirkenden)
Beschluss.
II.
Dagegen rekurrierte der Vater von C, A, am 30. April
2021 beim Bezirksrat E, welcher das Rechtsmittel mit Beschluss vom 25. August
2021 abwies (Dispositiv-Ziff. I) und in Dispositiv-Ziff. II die
Verfahrenskosten A auferlegte.
III.
Am 26. September 2021 erhob A Beschwerde beim
Verwaltungsgericht und beantragte, es sei festzustellen, dass der angeordnete
Schulausschluss gegen Art. 19 der Bundesverfassung vom 18. April 1999
(BV, SR 101) in Verbindung mit Art. 36 des Epidemiengesetzes vom 28. September
2012 (EpG, SR 818.101) verstossen habe und zwingende Massentests nach Art. 36
EpG unzulässig seien.
Der Bezirksrat E verwies mit Vernehmlassung vom 1. Oktober
2021 auf die Rekursbegründung und verzichtete im Übrigen auf Vernehmlassung.
Die Schulpflege B beantragte mit Beschwerdeantwort vom 25. Oktober 2021
die "Ablehnung der Beschwerde" und verwies zur Begründung auf ihre
Stellungnahmen im Rekursverfahren.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen
Rekursentscheide der Bezirksräte betreffend Anordnungen einer Schulpflege nach
§ 75 des Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005 (LS 412.100) und
§ 41 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)
zuständig.
Als sorgeberechtigter Vater des von der Ausgangsverfügung
betroffenen schulpflichtigen Kindes ist der Beschwerdeführer praxisgemäss
(auch) zur Beschwerdeerhebung in eigenem Namen legitimiert (vgl. VGr, 3. Juni
2021, AN.2021.00004, E. 1.2 – 23. März 2016, VB.2015.00339, E. 1.2
– 2. Oktober 2013, VB.2013.00472, E. 1.2 [jeweils mit Hinweisen]). Wie
die Vorinstanz sodann zu Recht erwägt, kann sich die Frage der Rechtmässigkeit
eines temporären Ausschlusses vom Präsenzunterricht infolge der Weigerung, sich
im Rahmen einer umfassenden Ausbruchstestung auf das Coronavirus testen zu
lassen, wegen der anhaltenden Pandemielage jederzeit wieder stellen und wäre
eine rechtzeitige Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich, weshalb
ausnahmsweise auf das Erfordernis eines aktuellen Interesses verzichtet werden
kann (BGr, 8. Juli 2021, 2C_941/2020, E. 1.2).
Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist
auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Streitgegenstand bildet einzig die Frage, ob es zulässig war,
die Tochter des Beschwerdeführers während zehn Tagen vom Präsenzunterricht an
ihrer Schule bzw. sämtlichen schulischen Präsenzveranstaltungen auszuschliessen,
nachdem sich ihre Eltern geweigert hatten, sie an dem vom Kantonsärztlichen
Dienst angeordneten Ausbruchstest an ihrer Schule vom 26. März 2021
teilnehmen zu lassen.
3.
Der Beschwerdeführer rügt zunächst in formeller Hinsicht, dass
die Vorinstanz nicht auf ihren Einwand betreffend die (eingeschränkte)
Sensitivität von PCR-Tests eingegangen sei, was eine Rechtsverweigerung bzw.
eine Gehörsverletzung nach Art. 29 Abs. 2 BV darstelle.
Es erscheint allerdings bereits fraglich, ob die Kritik
des Beschwerdeführers an der genannten Testform für den Entscheid der
Vorinstanz wesentlich gewesen wäre, nachdem die angefochtene Massnahme mit der
Anordnung einer Ausbruchstestung in der Klasse der Tochter des
Beschwerdeführers bzw. deren Weigerung, daran teilzunehmen, gerechtfertigt
wurde. Selbst wenn jedoch von einer Verletzung des rechtlichen
Gehörs des Beschwerdeführers ausgegangen würde, würde diese im vorliegenden
Verfahren geheilt werden, da das Verwaltungsgericht die betreffende Tatfrage
frei überprüfen kann und eine Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz
lediglich zu einer unnötigen Verfahrensverlängerung führen würde.
4.
4.1 Art. 19
BV gewährleistet Kindern und Jugendlichen vom Kindergarten, soweit dieser
obligatorisch ist, bis und mit der Sekundarstufe I einen unmittelbar
durchsetzbaren Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen
Grundschulunterricht (BGE 144 I 1 E. 2.1 mit Hinweisen). Der erteilte
Grundschulunterricht nach Art. 19 BV muss genügen, um die Schülerinnen und
Schüler sachgerecht auf ein selbstverantwortliches Leben im modernen Alltag
vorzubereiten. Der Anspruch wird daher verletzt, wenn ein Kind Lehrinhalte
nicht vermittelt erhält, die in der hiesigen Wertordnung als unverzichtbar
gelten (BGE 146 I 20 E. 4.2 mit Hinweisen). Gleiches gilt, wenn dem
Kind nebst dem erforderlichen schulischen Wissen nicht auch Fähigkeiten
vermittelt werden, welche es ihm erlauben, an der Gesellschaft und am
demokratischen Gemeinwesen teilzuhaben (BGE 146 I 20 E. 5.2.2 mit
Hinweisen), so namentlich, wenn die soziale Kompetenz der betroffenen Schülerin
bzw. des betroffenen Schülers nicht entwicklungsspezifisch gefördert wird (vgl.
BGr, 20. September 2011, 2C_592/2010, E. 3.3.1).
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht mit Art. 19
BV vereinbar ist deshalb etwa ein häuslicher Privatunterricht, der mit einer
sozialen Isolation des unterrichteten Kindes einhergeht (BGE 146 I 20
E. 5.2.2), oder aber ein Unterricht, bei dem – wie beim klassischen
Fernunterricht – keine direkte Auseinandersetzung zwischen Schülerin bzw.
Schüler und Lehrperson(en) erfolgt, das heisst überhaupt keine – oder
allenfalls nur eine marginale – durch die Schule bzw. durch eine Lehrperson
bewirkte entwicklungsspezifische Förderung der sozialen Kompetenz der
Schülerinnen und Schüler stattfindet (BGr, 20. September 2011,
2C_592/2010, E. 3.3.2).
4.2 Vor diesem
Hintergrund berührt der streitgegenständliche (temporäre) Ausschluss der
Tochter des Beschwerdeführers vom Präsenzunterricht deren Anspruch auf
Grundschul-
unterricht nach Art. 19 BV, auch wenn dem Mädchen für die fragliche Zeit
Hausaufgaben mitgegeben wurden. So hatte die Wegweisung vom Unterricht nicht
nur insofern ungünstige Auswirkungen auf das Kind, als es den in dieser Zeit
behandelten Stoff nicht vermittelt erhielt und ihn selbständig aufarbeiten musste,
um auf demselben Lernstand wie seine Klassenkameraden zu sein; sondern der
Tochter des Beschwerdeführers wurde auch der soziale Kontakt zu ihren
Mitschülerinnen und Mitschülern in der Klasse und die Interaktion mit den
Lehrpersonen verweigert.
Zu prüfen bleibt, ob der Grundrechtseingriff unter den
vorliegenden Umständen zulässig war.
5.
5.1 Bei
Grundrechten, die wie das Recht auf Grundschulunterricht Ansprüche auf positive
Leistungen des Staates begründen, nennt die Rechtsordnung – anstelle der bei
den Freiheitsrechten üblichen Schranken – die Voraussetzungen, unter denen das
Recht ausgeübt werden kann. Die Zulässigkeit von allfälligen durch den
Gesetzgeber erlassenen einschränkenden Konkretisierungen (zum Beispiel der
Möglichkeit eines disziplinarischen Schulausschlusses) sind deshalb nach Auffassung
des Bundesgerichts daran zu messen, ob sie mit dem verfassungsrechtlich
garantierten Minimalgehalt noch zu vereinbaren sind. Bei der Bestimmung dieses
Gehalts können nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in sinngemässer
(Teil-)Anwendung von Art. 36 BV die Erfordernisse der gesetzlichen
Grundlage (Abs. 1), des überwiegenden öffentlichen oder privaten
Interesses (Abs. 2) sowie der Verhältnismässigkeit (Abs. 3)
herangezogen werden, wobei der Kernbereich des Verfassungsanspruchs in jedem
Fall gewahrt bleiben muss bzw. das soziale Grundrecht nicht seines Gehalts
beraubt werden darf (vgl. BGE 144 I 1 E. 2.3, 131 I 166, 129 I 12
E. 6 ff.).
5.2 Nach dem
Erfordernis des Rechtssatzes muss sich staatliches Handeln auf eine
generell-abstrakte Norm stützen können, die genügend bestimmt ist. Bei Grundrechtseingriffen
bestehen dabei höhere Anforderungen an den Grad der Bestimmtheit der gesetzlichen
Grundlage: Die Bestimmung muss umso klarer sein, je schwerer ein Eingriff in
Grundrechte wiegt (vgl. BGE 139 I 280 E. 5.1).
5.2.1
Die Beschwerdegegnerin stützt den temporären Ausschluss der Tochter des
Beschwerdeführers vom Präsenzunterricht auf das Epidemiengesetz und die
kantonale Vollzugsverordnung zur eidgenössischen Epidemiengesetzgebung vom
19. März 1975 (VV EpiG, LS 818.11).
Das Epidemiengesetz bezweckt, den Ausbruch und die
Verbreitung übertragbarer Krankheiten zu verhüten und zu bekämpfen (Art. 1 f.
EpG), und sieht dafür verschiedene Massnahmen vor, welche die Behörden anordnen
können, wobei diese Massnahmen in der normalen Lage grundsätzlich durch die
Kantone angeordnet werden (vgl. Art. 31 Abs. 1 EpG), in der
besonderen oder ausserordentlichen Lage auch durch den Bundesrat (Art. 6
und 7 EpG). Entsprechend bestimmt Art. 36 Abs. 1 EpG – im Abschnitt "Massnahmen
gegenüber einzelnen Personen" –, dass eine Person, die krank,
krankheitsverdächtig, angesteckt oder ansteckungsverdächtig ist oder
Krankheitserreger ausscheidet, verpflichtet werden kann, sich ärztlich
untersuchen zu lassen und sich Proben entnehmen zu lassen. Nach Art. 38 Abs. 1
EpG, welche Bestimmung sich im gleichen Abschnitt befindet, kann einer Person,
die krank, krankheitsverdächtig, angesteckt oder ansteckungsverdächtig ist oder
Krankheitserreger ausscheidet, ausserdem die Ausübung bestimmter Tätigkeiten
ganz oder teilweise untersagt werden. Den Materialien zufolge berührt diese
Massnahme die Grundrechte einer Person verglichen mit einer vollständigen
Quarantäne in weniger starkem Ausmass, weshalb sie einer solchen vorzuziehen ist
(Bundesrat, Botschaft zur Revision des Bundesgesetzes über die Bekämpfung
übertragbarer Krankheiten des Menschen vom 3. Dezember 2010, BBl 2011 311 ff.
[Botschaft Epidemiengesetz], S. 391).
Im Kanton Zürich wird die eidgenössische Epidemiengesetzgebung
vom Kantonsärztlichen Dienst vollzogen, soweit sie oder die kantonale
Vollzugsverordnung keine anderen Vollzugsorgane bezeichnen (§ 1 Abs. 1
VV EpiG). Der Kantonsärztliche Dienst kann die Befugnisse der Bezirksärzte
unmittelbar ausüben (§ 1 Abs. 2 VV EpiG). Entsprechend ist der
Kantonsärztliche Dienst gemäss § 14 V EpiG befugt, Personen, die eine
übertragbare Krankheit weiterverbreiten können, zu verpflichten, Untersuchungen
und Entnahmen von Untersuchungsmaterial an sich vornehmen zu lassen. Gemäss § 19
Abs. 1 VV EpiG sind Kinder, Schüler, Lehrer und andere Personen, die an
einer übertragbaren Krankheit leiden, zudem von Schulen und ähnlichen
Einrichtungen auszuschliessen, bis sie nicht mehr ansteckend sind. Bei
Personen, bei denen Verdacht auf eine dieser Krankheiten besteht, sind die
gleichen Massnahmen zulässig (§ 19 Abs. 3 VV EpiG). Den Ausschluss
eines Kindes vom Präsenzunterricht ordnet dabei nach § 22 VV EpiG direkt
der behandelnde Arzt an oder, wenn das erkrankte Kind nicht in ärztlicher Behandlung
steht, die Lehrperson bzw. die zuständige Aufsichtsperson (Abs. 1); wenn
diese Anordnungen nicht ausreichen oder nicht befolgt werden, verfügt die
Schulbehörde oder der Bezirksarzt den Ausschluss (Abs. 2).
5.2.2
Das durch SARS-CoV-2 übertragene Covid-19 ist unstreitig als übertragbare
Krankheit im Sinn von Art. 3 lit. a EpG einzustufen. Konkret handelt
es sich um eine virale Infektionskrankheit mit unterschiedlichen Verläufen.
Manche Menschen haben keine Symptome oder merken kaum, dass sie krank sind. Andere
benötigen eine intensive Behandlung im Spital. Personen mit einer Ansteckung,
die gar keine Symptome haben, wissen nicht, dass sie angesteckt sind, und
können deshalb das Coronavirus unbemerkt an andere Personen weitergeben
(https://www.bag.admin.ch > Krankheiten > Infektionskrankheiten:
Ausbrüche, Epidemien, Pandemien > Aktuelle Ausbrüche und Epidemien > Coronavirus
[zuletzt besucht am 5. November 2021]).
Nachdem die Covid-19-Pandemie Anfang des Jahres 2020 in
der Schweiz ausgebrochen war und der Bundesrat deswegen am 18. März 2020
die ausserordentliche Lage gemäss Art. 7 EpG erklärt hatte, sanken die
täglich registrierten Fallzahlen während der Frühlingsmonate allmählich (vgl.
zu den in der sogenannten ersten Welle ergriffenen Massnahmen auch BGr,
22. Dezember 2020, 1C_169/2020, E. 2.4). Am 19. Juni 2020 wurde
die besondere Lage nach Art. 6 EpG ausgerufen, in der Bund
und Kantone gleichermassen in der Pflicht stehen; das
heisst, die Kantone sind ihrerseits zum Erlass von Massnahmen
zur Bekämpfung der Epidemie berechtigt und verpflichtet, soweit der Bundesrat
keine abschliessende Regelung getroffen hat. Art. 2 der inzwischen (per 26. Juni 2021) aufgehobenen Verordnung über
Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie vom 19. Juni 2020 (Covid-19-Verordnung besondere Lage, AS 2021
379) bestimmte in diesem Sinn, dass die Kantone ihre
Zuständigkeiten behalten, soweit in der Verordnung nichts anderes geregelt ist.
Das heisst, die Kantone konnten über das darin vom Bundesrat Angeordnete
(vgl. Maskentragepflicht ab 12 Jahren in öffentlich zugänglichen Bereichen
von Einrichtungen und Betrieben [Art. 3b Covid-19-Verordnung besondere
Lage], Massnahmen betreffend die Kontaktquarantäne und die Absonderung [Art. 3d ff.
Covid-19-Verordnung besondere Lage], Verpflichtung zur Erstellung eines
Schutzkonzepts namentlich für Bildungseinrichtungen [Art. 4 Covid-19-Verordnung
besondere Lage] etc.) hinausgehen, wenn dies aus
epidemiologischer Sicht notwendig war, wobei darunter
in erster Linie die Massnahmen nach dem Epidemiengesetz fielen.
Ab Anfang Herbst 2020 nahmen die COVID-19-Fallzahlen in
der Schweiz wieder stark zu, weshalb der Bundesrat die Massnahmen gegen das
Coronavirus ab Oktober 2020 laufend verstärkte bzw. bestehende Massnahmen
verlängerte (vgl. Quarantänevorschriften, Beschränkung der Anzahl Personen bei
Menschenansammlungen, temporäre Schliessung der Gastronomiebetriebe etc.). Erst
per 17. Februar 2021 beschloss er eine "vorsichtige, schrittweise
Öffnung". Die in diesem Zusammenhang eingeleiteten Öffnungsschritte begleitete
der Bundesrat mit einer massiven Ausweitung des Testens. Bereits Ende Januar
2021 hatte er beschlossen, neu auch die Kosten für Tests an Personen ohne
Symptome zu übernehmen und die bisherige Quarantäneregelung anzupassen. Anfang
März 2021 weitete der Bundesrat die Teststrategie des Bundes nochmals weiter
aus und erklärte zudem, dass die mobile Bevölkerung in Unternehmen und Schulen
wiederholt (freiwillig) mittels gepoolten Speichelproben getestet werden
sollte, um lokale Infektionsausbrüche frühzeitig zu erkennen und einzudämmen
(Bundesrat, Medienmitteilung "Coronavirus: Bund übernimmt Testkosten für
Personen ohne Symptome und passt Quarantäneregeln an" vom 27. Januar
2021, und Medienmitteilung "Coronavirus: Bundesrat will Öffnungen mit
Testoffensive begleiten – Gratistests für alle" vom 5. März 2021,
abrufbar unter www.bag.admin.ch > Das BAG > Aktuell > Medienmitteilungen
[zuletzt abgerufen am 5. November 2021]). Das Bundesamt für Gesundheit
empfahl den Betreibern von öffentlich zugänglichen Einrichtungen und Betrieben,
einschliesslich Bildungseinrichtungen, entsprechend, Personen im Rahmen der von
ihnen zu erstellenden Schutzkonzepte (vgl. Art. 4 Covid-19-Verordnung besondere
Lage) auch ohne Symptome zu testen, um grössere Ausbrüche namentlich an Schulen
zu vermeiden bzw. lokale Infektionsausbrüche frühzeitig zu erkennen und
einzudämmen (vgl. Bundesamt für Gesundheit, FAQ – Erweiterung der Teststrategie
vom 27. Januar 2021; ferner www.bag.admin.ch > Krankheiten > Infektionskrankheiten:
Ausbrüche, Epidemien, Pandemien > Aktuelle Ausbrüche und Epidemien > Coronavirus
> Informationen für Gesundheitsfachpersonen > Fachinformationen
über die Covid-19-Testung [zuletzt besucht am 10. November 2021]).
5.2.3
Den Akten zufolge kam es an der Schule der Tochter des Beschwerdeführers im
Zeitraum vom 17. bis zum 24. März 2021 zu insgesamt vier
Sars-CoV-2-Infektionen in zwei Klassen, wovon eine ein Kind in der Klasse von C
betraf. Somit ist die Anordnung des Kantonsärztlichen Dienstes jedenfalls insoweit
nicht zu beanstanden, als sie von einem Ansteckungsverdacht auch bei den
anderen Schülerinnen und Schülern sowie den Lehrpersonen dieser Klasse ausging
und bei diesen gestützt auf Art. 36 Abs. 1 EpG einen Ausbruchstest
anordnete. Ansteckungsverdächtig im Sinn der Epidemiengesetzgebung ist eine
Person nämlich bereits dann, wenn bei ihr gewisse Anhaltspunkte bestehen, dass
sie mit Krankheitserregern infiziert ist, ohne krank, krankheitsverdächtig oder
Ausscheider zu sein (Botschaft Epidemiengesetz, S. 452).
Mit der Teilnahme an der
Ausbruchstestung konnte der aufgrund des Infektionsgeschehens aufgekommene Ansteckungsverdacht
bei den teilnehmenden (negativ getesteten) Schülerinnen und Schülern ausgeräumt
werden, nicht aber bei der Tochter des Beschwerdeführers, welche sich weigerte,
an dem angeordneten Spucktest teilzunehmen. Entsprechend durften bei ihr
weitergehende (Bekämpfungs-)Massnahmen angeordnet werden wie der hier strittige
temporäre Schulausschluss, zumal sich im Nachhinein nicht zuverlässig eruieren liess,
welche Kinder mit dem infizierten Klassenkameraden jeweils wie lange bzw. wie
intensiv Kontakt gehabt und ob sie dabei immer eine Maske getragen hatten. Die strittige
Anordnung lässt sich demzufolge unmittelbar auf Art. 38 Abs. 1 EpG
stützen, welcher für den (temporären) Ausschluss von einer bestimmten Tätigkeit
ebenfalls "bloss" einen Ansteckungsverdacht voraussetzt (so im Fall
eines nicht gegen Masern geimpften Kindes BGr, 8. Juni 2020, 2C_395/2019,
E. 2.2; siehe aber auch BGr, 25. Juni 2021, 2C_8/2021 [zur
Publikation vorgesehen], E. 3.6.2 f., woraus sich weiter ergibt, dass
sich eine entsprechende individuell-konkrete Anordnung allenfalls auch direkt
auf Art. 40 EpG stützen liesse).
Soweit der Beschwerdeführer dabei einen
PCR-Test als Entscheidgrundlage für die Anordnung der Ausbruchstestung bzw. die
Annahme eines Ansteckungsverdachts im Sinn von Art. 36 und 38 EpG generell
infrage stellt, ist darauf hinzuweisen, dass die Spezifität von PCR-Tests nach
den aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen als hoch eingestuft werden muss (https://g-f-v.org/2020/11/26/text-gfv-zum-thema-sars-cov-2-pcr;
ferner Swiss National COVID-19 Science Task Force, Die verschiedenen Typen von
Tests auf SARS-CoV-2, 29. Oktober 2020, abrufbar unter https://sciencetaskforce.ch/policy-brief/die-verschiedenen-typen-von-tests-auf-sars-cov-2;
siehe auch Adrian Gillissen, Übersicht zu
Sensitivität und Spezifität des SARS-CoV-2-Nachweises mittels PCR, Pneumo News.
2020; 12[5]: 21–23, abrufbar unter https://www.ncbi.nlm.nih.gov/pmc/articles/PMC7445394
[alles zuletzt abgerufen am 25. November 2021]). Anhaltspunkte dafür, dass
die im vorliegenden Fall erfolgten Infektionsmeldungen auf falsche
Testresultate zurückzuführen waren, liegen nicht vor.
5.2.4
Damit ist von einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage für den temporären
Ausschluss der Tochter des Beschwerdeführers vom Präsenzunterricht auszugehen.
Die Massnahme wurde zudem von der gemäss § 22 VV EpiG zuständigen Instanz
angeordnet.
5.3 Mit der
strittigen Massnahme sollte die Gesundheit der (anderen) Schülerinnen und
Schüler sowie sämtlicher an der betroffenen Schule tätigen Personen geschützt und
eine ungebremste Ausweitung des Coronavirus sowie ein Kollaps des Gesundheitssystems
verhindert werden. Anzumerken ist denn auch, dass Ende Februar 2021 schweizweit
wieder ein Anstieg der Fallzahlen festzustellen war und die Hospitalisationen
diesem Trend – mit einiger Verzögerung – folgten (Kennzahlen zur
Coronavirus-Pandemie in der Schweiz und Liechtenstein abrufbar unter
<https://www.covid19.admin.ch/de/overview> [besucht am 5. November
2021]). Im Kanton Zürich stiegen die täglichen Fallzahlen im Lauf des Monats
März 2021 entsprechend von 105 gemeldeten Personen pro Tag (am 1. März
2021) auf 384 Personen pro Tag (am 31. März 2021) an (vgl. www.zh.ch/de/gesundheit/coronavirus/zahlen-fakten-covid-19.html
[zuletzt besucht am 10. November 2021]).
An Schulen der Primar- und der Sekundarstufe I wie der
Primarschule D dienen die Testung ansteckungsverdächtiger Kinder und der
temporäre Ausschluss kranker sowie krankheitsverdächtiger Kinder darüber hinaus
aber auch dem gewichtigen öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung des
normalen bzw. geordneten Schulbetriebs und damit dem Anspruch auf
Grundschulunterricht der anderen Kinder. So gilt es wenn immer möglich zu
vermeiden, dass eine gesamte Klasse in Quarantäne geschickt oder gar eine
Schulschliessung erfolgen muss, und sind die pandemiebedingten Einschränkungen
des Schulbetriebs im Interesse der Schülerinnen und Schüler generell auf ein
Minimum zu reduzieren.
Sowohl beim Schutz der Gesundheit als auch der Bildung
bzw. dem ausreichenden Grundschulunterricht handelt es sich um zentrale
Schutzgüter.
5.4 Massnahmen
sind verhältnismässig, wenn sie zur Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet
und erforderlich sind und sich für die Betroffenen in Anbetracht der Schwere
der Grundrechtseinschränkung als zumutbar erweisen; erforderlich ist eine
vernünftige Zweck-Mittel-Relation (statt vieler BGE 143 I 147 E. 3.1,
132 I 49 E. 7.2; ferner BGE 144 I 126 E. 8 mit Hinweisen, wonach
es für die Eignung einer Massnahme genüge, dass diese mit Blick auf den
angestrebten Zweck Wirkungen zu entfalten vermöge und nicht gänzlich daran
vorbeiziele).
Bei den im Gefolge der Corona-Krise angeordneten
Massnahmen muss in diesem Zusammenhang insbesondere geprüft werden, wie hoch
Schwere und Eintretenswahrscheinlichkeit der drohenden Krankheiten sind, ob die
angeordneten Massnahmen geeignet sind, um die Verbreitung zu verhindern, und
wie die Relation der negativen Konsequenzen der Krankheiten zu denjenigen der
angeordneten Massnahmen ist (BGr, 8. Juli 2021, 2C_941/2020, E. 3.2.4
[zur Publikation vorgesehen]). Bei neu auftretenden Infektionskrankheiten besteht
dabei typischerweise eine hohe Unsicherheit über Ursachen, Folgen und geeignete
Bekämpfungsmassnahmen. Die zu treffenden Massnahmen können daher nicht im
Voraus mit Bestimmtheit gesetzlich festgelegt werden, sondern müssen aufgrund
des jeweils aktuellen, in der Regel unvollständigen Kenntnisstands getroffen
werden, was einen gewissen Spielraum der zuständigen Behörden voraussetzt.
Jedenfalls wenn es um möglicherweise gewichtige Risiken geht, können
Abwehrmassnahmen nicht erst dann getroffen werden, wenn wissenschaftliche
Klarheit vorliegt, sondern bereits dann, wenn eine erhebliche Plausibilität
besteht (zum Ganzen BGr, 8. Juli 2021, 2C_941/2020, E. 3.2.6 [zur
Publikation vorgesehen]).
5.4.1
Allgemeinnotorisch erfolgt die Übertragung von SARS-CoV-2 weitgehend von
Mensch zu Mensch. Es ist deshalb nachvollziehbar, dass eine Einschränkung von
zwischenmenschlichen Kontakten geeignet ist, die Übertragung von Viren und
damit auch die durch Virenübertragung verursachten Infektionen und Krankheiten
zu reduzieren (vgl. BGr, 8. Juli 2021, 2C_941/2020, E. 3.3.1). Ebenso
leuchtet ein, dass an Schulen insofern von einem erhöhten Risiko der
Weiterverbreitung von SARS-CoV-2 und damit von Infektionen auszugehen ist, hält
sich dort doch regelmässig eine grössere Zahl von Personen über einen längeren
Zeitraum in vergleichsweise kleinen Räumlichkeiten auf. Gerade schulpflichtige
Kinder kommen ausserdem auch ausserhalb der Schule regelmässig in Kontakt mit
vielen erwachsenen Personen (Eltern, Grosseltern, Musiklehrperson, Trainerin
bzw. Trainer etc.).
Die konsequente Testung aller Schülerinnen und Schüler
sowie Lehrpersonen nach Auftreten einer SARS-CoV-2-Infektion in der Klasse –
wie hier – ist daher nach heutigen Annahmen – was auch die Teststrategie des
Bundes zeigt – ein geeignetes Mittel, um Infektionen mit dem Coronavirus baldmöglichst
zu erkennen und somit eine Verbreitung des Virus und die Einstellung des
gesamten Präsenzunterrichts zu verhindern. Gleiches gilt für den konsequenten
Ausschluss positiv getesteter Personen sowie solcher, welche sich trotz engem
Kontakt mit einer infizierten Person der Ausbruchstestung verweigern und bei
denen insofern der Ansteckungsverdacht nicht ausgeräumt werden kann, vom
Präsenzunterricht und sämtlichen weiteren Präsenzveranstaltungen.
5.4.2
Es ist sodann auch nicht ersichtlich, dass das angestrebte Ziel mit einer
milderen Massnahme hätte erreicht werden können. Namentlich hätte das
Infektionsrisiko nicht allein dadurch (massgeblich) gesenkt werden können, dass
die Tochter des Beschwerdeführers den Präsenzunterricht von einer Ecke des
Schulzimmers aus verfolgt hätte. Hygiene- und Abstandsregeln sind lediglich ein
weiteres Standbein und kein hinreichendes Mittel, um die Ausbreitung des
Coronavirus in Schulen bei Durchführung von Präsenzunterricht einzudämmen.
Fragen liesse sich einzig, ob nicht auch ein kürzerer
Ausschluss hätte angeordnet werden können. Aufgrund der im Zeitpunkt des
Erlasses der Ausgangsverfügung vorhandenen wissenschaftlichen Erkenntnisse war
jedoch davon auszugehen, dass die Ansteckungsfähigkeit (Kontagiosität) einer
Person selbst bei einer leichten bis moderaten SARS-CoV-2-Erkrankung erst 10 Tage
nach Symptombeginn deutlich zurückgeht (vgl. www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Steckbrief.html;
www.bag.admin.ch > Coronavirus > Häufig gestellte Fragen [alles
zuletzt besucht am 10. November 2021]). Gemäss Art. 3e Abs. 1 Covid-19-Verordnung
besondere Lage dauerte die Kontaktquarantäne bei Personen, die mit einer Person
engen Kontakt hatten, deren Ansteckung mit SARS-CoV-2 bestätigt oder
wahrscheinlich ist und die symptomatisch ist, deshalb ebenfalls zehn Tage ab
dem Zeitpunkt des letzten engen Kontakts. Berücksichtigt man das Wochenende nicht
mit, war die Tochter des Beschwerdeführers zudem ohnehin lediglich während acht
Tagen vom Unterricht ausgeschlossen.
5.4.3 Hinsichtlich der Zumutbarkeit des temporären
Ausschlusses der Tochter des Beschwerdeführers vom Präsenzunterricht ist vorab
festzuhalten, dass es ihr bzw. ihren Eltern unbenommen gewesen wäre, diesen
abzuwenden. C hätte dafür bloss an dem (kostenlosen) Ausbruchstest an ihrer
Schule mitzumachen brauchen, was mit keinem massgeblichen Eingriff in ihre
persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) oder anderweitige
schutzwürdige Interessen verbunden gewesen wäre. Dies gilt ungeachtet dessen,
dass der Spucktest nicht von einem Arzt oder eine Ärztin durchgeführt wurde,
wie der Beschwerdeführer beanstandet. So muss für eine Testung einzig der Mund
eine Minute lang mit einer Salzwasserlösung gespült (wie beim Zähneputzen) und
nachher in das Proberöhrchen gespuckt werden (vgl.
auch www.bag.admin.ch/bag/de/home/krankheiten/ausbrueche-epidemien-pandemien/aktuelle-ausbrueche-epidemien/novel-cov/testen.html
[zuletzt besucht am 10. November 2021]). Alternativ hätte das Mädchen zudem
auch einen Corona-Test bei ihrer Hausärztin bzw. ihrem Hausarzt durchführen
lassen können.
Der Ausschluss von C vom Präsenzunterricht war
schliesslich bloss befristet und mit der Abgabe spezieller Aufgaben für die
Erledigung zu Hause verbunden; er war somit nicht geeignet, bei ihr einen unaufholbaren Ausbildungsrückstand auf die anderen Lernenden zu
generieren oder die sozialen Kompetenzen des Mädchens nachhaltig zu
beeinträchtigen (vgl. auch BGE 129
I 12 E. 10.4). Ihr Interesse, am Präsenzunterricht im Klassenverband
teilzunehmen, vermag daher das öffentliche Interesse am Gesundheitsschutz und
insbesondere die Interessen derjenigen Schülerinnen und Schüler, die –
ihrerseits unter bestmöglichem Schutz ihrer Gesundheit – in Präsenz und nicht
auf Distanz beschult werden wollen, nicht aufzuwiegen.
5.5 Demnach
erweist sich die mit dem temporären Ausschluss der Tochter des
Beschwerdeführers vom Präsenzunterricht verbundene Einschränkung ihres
Anspruchs auf unentgeltlichen Grundschulunterricht nach Art. 19 BV als
zulässig.
6.
Nach dem Gesagten ist die
Beschwerde abzuweisen.
7.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem unterliegenden
Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 Satz 1 VRG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer
auferlegt.
4. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab
Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
5. Mitteilung an ..