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Geschäftsnummer: VB.2021.00680  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 25.11.2021
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 16.02.2023 abgewiesen.
Rechtsgebiet: Bildung
Betreff:

Ausschluss vom Schulunterricht


[Die Tochter des Beschwerdeführers weigerte sich, an einem Ausbruchstest in ihrer Schule teilzunehmen, worauf sie für zehn Tage vom Präsenzunterricht ausgeschlossen wurde.] Der streitgegenständliche (temporäre) Ausschluss der Tochter des Beschwerdeführers vom Präsenzunterricht berührt deren Anspruch auf Grundschulunterricht nach Art. 19 BV (E. 4.2). Mit Art. 38 EpG ist jedoch eine ausreichende gesetzliche Grundlage für den temporären Ausschluss gegeben, nachdem die Tochter des Beschwerdeführers infolge eines Krankheitsfalls in ihrer Klasse und ihrer Weigerung, sich testen zu lassen, als ansteckungsverdächtig eingestuft werden durfte (E. 5.2). Die getroffene Massnahme ist verhältnismässig, zumal es der Tochter des Beschwerdeführers unbenommen gewesen wäre, diese mit ihrer Teilnahme am von der Schule angeordneten kostenlosen Spucktest abzuwenden (E. 5.4). Abweisung.
 
Stichworte:
ANSTECKUNGSVERDACHT
AUSBRUCHSTEST
BEKÄMPFUNGSMASSNAHMEN
CORONA-PANDEMIE
EPIDEMIENGESETZ
GRUNDSCHULUNTERRICHT
PCR-TEST
SCHULAUSSCHLUSS
SPUCKTEST
VERHÄLTNISMÄSSIGKEITSPRÜFUNG
Rechtsnormen:
Art. 19 BV
Art. 36 BV
§ 36 EPG
§ 38 EPG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

VB.2021.00680

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 4. Kammer

 

 

 

vom 25. November 2021

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert. 

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Schulpflege B,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Ausschluss vom Schulunterricht,


 

hat sich ergeben:

I.  

C besuchte im Frühjahr 2021 eine 5. Klasse an der Primarschule D in B. Am 25. März 2021 ordnete der Kantonsärztliche Dienst in besagter Schule eine sämtliche Lehrpersonen sowie Schülerinnen und Schüler umfassende Ausbruchstestung an, da im Zeitraum vom 17. bis zum 24. März 2021 vier Ansteckungen mit dem Coronavirus in zwei verschiedenen Klassen aufgetreten waren. Mit Schreiben vom gleichen Tag informierte die Schulleitung der Primarschule D die Eltern der betroffenen Schülerinnen und Schüler über die Testanordnung und den genauen Ablauf der für den 26. März 2021 geplanten "Speichel-Spucktests". Die Angeschriebenen wurden ausserdem darauf hingewiesen, dass, wenn sie ihr Kind nicht testen lassen wollten, "beim derzeitigen Infektionsausbruch" von einer Ansteckung ihres Kindes mit dem Virus ausgegangen werden müsse und "als Ersatzmassnahme" für die übliche Dauer einer Quarantäne ein temporärer Ausschluss vom Präsenzunterricht und der schulischen Betreuung angeordnet werde.

Da sich die Eltern von C weigerten, ihre Tochter an dem angekündigten Ausbruchstest teilnehmen zu lassen, wurde das Mädchen ab dem 29. März 2021 für zehn Tage (bis einschliesslich 7. April 2021) von sämtlichen schulischen Präsenzveranstaltungen ausgeschlossen. Am 31. März 2021 fällte die Schulpflege der Gemeinde B einen entsprechenden (teilweise rückwirkenden) Beschluss.

II.  

Dagegen rekurrierte der Vater von C, A, am 30. April 2021 beim Bezirksrat E, welcher das Rechtsmittel mit Beschluss vom 25. August 2021 abwies (Dispositiv-Ziff. I) und in Dispositiv-Ziff. II die Verfahrenskosten A auferlegte.

III.  

Am 26. September 2021 erhob A Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, es sei festzustellen, dass der angeordnete Schulausschluss gegen Art. 19 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) in Verbindung mit Art. 36 des Epidemiengesetzes vom 28. September 2012 (EpG, SR 818.101) verstossen habe und zwingende Massentests nach Art. 36 EpG unzulässig seien.

Der Bezirksrat E verwies mit Vernehmlassung vom 1. Oktober 2021 auf die Rekursbegründung und verzichtete im Übrigen auf Vernehmlassung. Die Schulpflege B beantragte mit Beschwerdeantwort vom 25. Oktober 2021 die "Ablehnung der Beschwerde" und verwies zur Begründung auf ihre Stellungnahmen im Rekursverfahren.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Bezirksräte betreffend Anordnungen einer Schulpflege nach § 75 des Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005 (LS 412.100) und § 41 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig.

Als sorgeberechtigter Vater des von der Ausgangsverfügung betroffenen schulpflichtigen Kindes ist der Beschwerdeführer praxisgemäss (auch) zur Beschwerdeerhebung in eigenem Namen legitimiert (vgl. VGr, 3. Juni 2021, AN.2021.00004, E. 1.2 – 23. März 2016, VB.2015.00339, E. 1.2 – 2. Oktober 2013, VB.2013.00472, E. 1.2 [jeweils mit Hinweisen]). Wie die Vorinstanz sodann zu Recht erwägt, kann sich die Frage der Rechtmässigkeit eines temporären Ausschlusses vom Präsenzunterricht infolge der Weigerung, sich im Rahmen einer umfassenden Ausbruchstestung auf das Coronavirus testen zu lassen, wegen der anhaltenden Pandemielage jederzeit wieder stellen und wäre eine rechtzeitige Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich, weshalb ausnahmsweise auf das Erfordernis eines aktuellen Interesses verzichtet werden kann (BGr, 8. Juli 2021, 2C_941/2020, E. 1.2).

Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

Streitgegenstand bildet einzig die Frage, ob es zulässig war, die Tochter des Beschwerdeführers während zehn Tagen vom Präsenzunterricht an ihrer Schule bzw. sämtlichen schulischen Präsenzveranstaltungen auszuschliessen, nachdem sich ihre Eltern geweigert hatten, sie an dem vom Kantonsärztlichen Dienst angeordneten Ausbruchstest an ihrer Schule vom 26. März 2021 teilnehmen zu lassen.

3.  

Der Beschwerdeführer rügt zunächst in formeller Hinsicht, dass die Vorinstanz nicht auf ihren Einwand betreffend die (eingeschränkte) Sensitivität von PCR-Tests eingegangen sei, was eine Rechtsverweigerung bzw. eine Gehörsverletzung nach Art. 29 Abs. 2 BV darstelle.

Es erscheint allerdings bereits fraglich, ob die Kritik des Beschwerdeführers an der genannten Testform für den Entscheid der Vorinstanz wesentlich gewesen wäre, nachdem die angefochtene Massnahme mit der Anordnung einer Ausbruchstestung in der Klasse der Tochter des Beschwerdeführers bzw. deren Weigerung, daran teilzunehmen, gerechtfertigt wurde. Selbst wenn jedoch von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers ausgegangen würde, würde diese im vorliegenden Verfahren geheilt werden, da das Verwaltungsgericht die betreffende Tatfrage frei überprüfen kann und eine Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz lediglich zu einer unnötigen Verfahrensverlängerung führen würde.

4.  

4.1 Art. 19 BV gewährleistet Kindern und Jugendlichen vom Kindergarten, soweit dieser obligatorisch ist, bis und mit der Sekundarstufe I einen unmittelbar durchsetzbaren Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht (BGE 144 I 1 E. 2.1 mit Hinweisen). Der erteilte Grundschulunterricht nach Art. 19 BV muss genügen, um die Schülerinnen und Schüler sachgerecht auf ein selbstverantwortliches Leben im modernen Alltag vorzubereiten. Der Anspruch wird daher verletzt, wenn ein Kind Lehrinhalte nicht vermittelt erhält, die in der hiesigen Wertordnung als unverzichtbar gelten (BGE 146 I 20 E. 4.2 mit Hinweisen). Gleiches gilt, wenn dem Kind nebst dem erforderlichen schulischen Wissen nicht auch Fähigkeiten vermittelt werden, welche es ihm erlauben, an der Gesellschaft und am demokratischen Gemeinwesen teilzuhaben (BGE 146 I 20 E. 5.2.2 mit Hinweisen), so namentlich, wenn die soziale Kompetenz der betroffenen Schülerin bzw. des betroffenen Schülers nicht entwicklungsspezifisch gefördert wird (vgl. BGr, 20. September 2011, 2C_592/2010, E. 3.3.1).

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht mit Art. 19 BV vereinbar ist deshalb etwa ein häuslicher Privatunterricht, der mit einer sozialen Isolation des unterrichteten Kindes einhergeht (BGE 146 I 20 E. 5.2.2), oder aber ein Unterricht, bei dem – wie beim klassischen Fernunterricht – keine direkte Auseinandersetzung zwischen Schülerin bzw. Schüler und Lehrperson(en) erfolgt, das heisst überhaupt keine – oder allenfalls nur eine marginale – durch die Schule bzw. durch eine Lehrperson bewirkte entwicklungsspezifische Förderung der sozialen Kompetenz der Schülerinnen und Schüler stattfindet (BGr, 20. September 2011, 2C_592/2010, E. 3.3.2).

4.2 Vor diesem Hintergrund berührt der streitgegenständliche (temporäre) Ausschluss der Tochter des Beschwerdeführers vom Präsenzunterricht deren Anspruch auf Grundschul­-
unterricht nach Art. 19 BV, auch wenn dem Mädchen für die fragliche Zeit Hausaufgaben mitgegeben wurden. So hatte die Wegweisung vom Unterricht nicht nur insofern ungünstige Auswirkungen auf das Kind, als es den in dieser Zeit behandelten Stoff nicht vermittelt erhielt und ihn selbständig aufarbeiten musste, um auf demselben Lernstand wie seine Klassenkameraden zu sein; sondern der Tochter des Beschwerdeführers wurde auch der soziale Kontakt zu ihren Mitschülerinnen und Mitschülern in der Klasse und die Interaktion mit den Lehrpersonen verweigert.

Zu prüfen bleibt, ob der Grundrechtseingriff unter den vorliegenden Umständen zulässig war.

5.  

5.1 Bei Grundrechten, die wie das Recht auf Grundschulunterricht Ansprüche auf positive Leistungen des Staates begründen, nennt die Rechtsordnung – anstelle der bei den Freiheitsrechten üblichen Schranken – die Voraussetzungen, unter denen das Recht ausgeübt werden kann. Die Zulässigkeit von allfälligen durch den Gesetzgeber erlassenen einschränkenden Konkretisierungen (zum Beispiel der Möglichkeit eines disziplinarischen Schulausschlusses) sind deshalb nach Auffassung des Bundesgerichts daran zu messen, ob sie mit dem verfassungsrechtlich garantierten Minimalgehalt noch zu vereinbaren sind. Bei der Bestimmung dieses Gehalts können nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in sinngemässer (Teil-)Anwendung von Art. 36 BV die Erfordernisse der gesetzlichen Grundlage (Abs. 1), des überwiegenden öffentlichen oder privaten Interesses (Abs. 2) sowie der Verhältnismässigkeit (Abs. 3) herangezogen werden, wobei der Kernbereich des Verfassungsanspruchs in jedem Fall gewahrt bleiben muss bzw. das soziale Grundrecht nicht seines Gehalts beraubt werden darf (vgl. BGE 144 I 1 E. 2.3, 131 I 166, 129 I 12 E. 6 ff.).

5.2 Nach dem Erfordernis des Rechtssatzes muss sich staatliches Handeln auf eine generell-abstrakte Norm stützen können, die genügend bestimmt ist. Bei Grundrechtseingriffen bestehen dabei höhere Anforderungen an den Grad der Bestimmtheit der gesetzlichen Grundlage: Die Bestimmung muss umso klarer sein, je schwerer ein Eingriff in Grundrechte wiegt (vgl. BGE 139 I 280 E. 5.1).

5.2.1 Die Beschwerdegegnerin stützt den temporären Ausschluss der Tochter des Beschwerdeführers vom Präsenzunterricht auf das Epidemiengesetz und die kantonale Vollzugsverordnung zur eidgenössischen Epidemiengesetzgebung vom 19. März 1975 (VV EpiG, LS 818.11).

Das Epidemiengesetz bezweckt, den Ausbruch und die Verbreitung übertragbarer Krankheiten zu verhüten und zu bekämpfen (Art. 1 f. EpG), und sieht dafür verschiedene Massnahmen vor, welche die Behörden anordnen können, wobei diese Massnahmen in der normalen Lage grundsätzlich durch die Kantone angeordnet werden (vgl. Art. 31 Abs. 1 EpG), in der besonderen oder ausserordentlichen Lage auch durch den Bundesrat (Art. 6 und 7 EpG). Entsprechend bestimmt Art. 36 Abs. 1 EpG – im Abschnitt "Massnahmen gegenüber einzelnen Personen" –, dass eine Person, die krank, krankheitsverdächtig, angesteckt oder ansteckungsverdächtig ist oder Krankheitserreger ausscheidet, verpflichtet werden kann, sich ärztlich untersuchen zu lassen und sich Proben entnehmen zu lassen. Nach Art. 38 Abs. 1 EpG, welche Bestimmung sich im gleichen Abschnitt befindet, kann einer Person, die krank, krankheitsverdächtig, angesteckt oder ansteckungsverdächtig ist oder Krankheitserreger ausscheidet, ausserdem die Ausübung bestimmter Tätigkeiten ganz oder teilweise untersagt werden. Den Materialien zufolge berührt diese Massnahme die Grundrechte einer Person verglichen mit einer vollständigen Quarantäne in weniger starkem Ausmass, weshalb sie einer solchen vorzuziehen ist (Bundesrat, Botschaft zur Revision des Bundesgesetzes über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen vom 3. Dezember 2010, BBl 2011 311 ff. [Botschaft Epidemiengesetz], S. 391).

Im Kanton Zürich wird die eidgenössische Epidemiengesetzgebung vom Kantonsärztlichen Dienst vollzogen, soweit sie oder die kantonale Vollzugsverordnung keine anderen Vollzugsorgane bezeichnen (§ 1 Abs. 1 VV EpiG). Der Kantonsärztliche Dienst kann die Befugnisse der Bezirksärzte unmittelbar ausüben (§ 1 Abs. 2 VV EpiG). Entsprechend ist der Kantonsärztliche Dienst gemäss § 14 V EpiG befugt, Personen, die eine übertragbare Krankheit weiterverbreiten können, zu verpflichten, Untersuchungen und Entnahmen von Untersuchungsmaterial an sich vornehmen zu lassen. Gemäss § 19 Abs. 1 VV EpiG sind Kinder, Schüler, Lehrer und andere Personen, die an einer übertragbaren Krankheit leiden, zudem von Schulen und ähnlichen Einrichtungen auszuschliessen, bis sie nicht mehr ansteckend sind. Bei Personen, bei denen Verdacht auf eine dieser Krankheiten besteht, sind die gleichen Massnahmen zulässig (§ 19 Abs. 3 VV EpiG). Den Ausschluss eines Kindes vom Präsenzunterricht ordnet dabei nach § 22 VV EpiG direkt der behandelnde Arzt an oder, wenn das erkrankte Kind nicht in ärztlicher Behandlung steht, die Lehrperson bzw. die zuständige Aufsichtsperson (Abs. 1); wenn diese Anordnungen nicht ausreichen oder nicht befolgt werden, verfügt die Schulbehörde oder der Bezirksarzt den Ausschluss (Abs. 2).

5.2.2 Das durch SARS-CoV-2 übertragene Covid-19 ist unstreitig als übertragbare Krankheit im Sinn von Art. 3 lit. a EpG einzustufen. Konkret handelt es sich um eine virale Infektionskrankheit mit unterschiedlichen Verläufen. Manche Menschen haben keine Symptome oder merken kaum, dass sie krank sind. Andere benötigen eine intensive Behandlung im Spital. Personen mit einer Ansteckung, die gar keine Symptome haben, wissen nicht, dass sie angesteckt sind, und können deshalb das Coronavirus unbemerkt an andere Personen weitergeben (https://www.bag.admin.ch > Krankheiten > Infektionskrankheiten: Ausbrüche, Epidemien, Pandemien > Aktuelle Ausbrüche und Epidemien > Coronavirus [zuletzt besucht am 5. November 2021]).

Nachdem die Covid-19-Pandemie Anfang des Jahres 2020 in der Schweiz ausgebrochen war und der Bundesrat deswegen am 18. März 2020 die ausserordentliche Lage gemäss Art. 7 EpG erklärt hatte, sanken die täglich registrierten Fallzahlen während der Frühlingsmonate allmählich (vgl. zu den in der sogenannten ersten Welle ergriffenen Massnahmen auch BGr, 22. Dezember 2020, 1C_169/2020, E. 2.4). Am 19. Juni 2020 wurde die besondere Lage nach Art. 6 EpG ausgerufen, in der Bund und Kantone gleichermassen in der Pflicht stehen; das heisst, die Kantone sind ihrerseits zum Erlass von Massnahmen zur Bekämpfung der Epidemie berechtigt und verpflichtet, soweit der Bundesrat keine abschliessende Regelung getroffen hat. Art. 2 der inzwischen (per 26. Juni 2021) aufgehobenen Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie vom 19. Juni 2020 (Covid-19-Verordnung besondere Lage, AS 2021 379) bestimmte in diesem Sinn, dass die Kantone ihre Zuständigkeiten behalten, soweit in der Verordnung nichts anderes geregelt ist. Das heisst, die Kantone konnten über das darin vom Bundesrat Angeordnete (vgl. Maskentragepflicht ab 12 Jahren in öffentlich zugänglichen Bereichen von Einrichtungen und Betrieben [Art. 3b Covid-19-Verordnung besondere Lage], Massnahmen betreffend die Kontaktquarantäne und die Absonderung [Art. 3d ff. Covid-19-Verordnung besondere Lage], Verpflichtung zur Erstellung eines Schutzkonzepts namentlich für Bildungseinrichtungen [Art. 4 Covid-19-Verordnung besondere Lage] etc.) hinausgehen, wenn dies aus epidemiologischer Sicht notwendig war, wobei darunter in erster Linie die Massnahmen nach dem Epidemiengesetz fielen.

Ab Anfang Herbst 2020 nahmen die COVID-19-Fallzahlen in der Schweiz wieder stark zu, weshalb der Bundesrat die Massnahmen gegen das Coronavirus ab Oktober 2020 laufend verstärkte bzw. bestehende Massnahmen verlängerte (vgl. Quarantänevorschriften, Beschränkung der Anzahl Personen bei Menschenansammlungen, temporäre Schliessung der Gastronomiebetriebe etc.). Erst per 17. Februar 2021 beschloss er eine "vorsichtige, schrittweise Öffnung". Die in diesem Zusammenhang eingeleiteten Öffnungsschritte begleitete der Bundesrat mit einer massiven Ausweitung des Testens. Bereits Ende Januar 2021 hatte er beschlossen, neu auch die Kosten für Tests an Personen ohne Symptome zu übernehmen und die bisherige Quarantäneregelung anzupassen. Anfang März 2021 weitete der Bundesrat die Teststrategie des Bundes nochmals weiter aus und erklärte zudem, dass die mobile Bevölkerung in Unternehmen und Schulen wiederholt (freiwillig) mittels gepoolten Speichelproben getestet werden sollte, um lokale Infektionsausbrüche frühzeitig zu erkennen und einzudämmen (Bundesrat, Medienmitteilung "Coronavirus: Bund übernimmt Testkosten für Personen ohne Symptome und passt Quarantäneregeln an" vom 27. Januar 2021, und Medienmitteilung "Coronavirus: Bundesrat will Öffnungen mit Testoffensive begleiten – Gratistests für alle" vom 5. März 2021, abrufbar unter www.bag.admin.ch > Das BAG > Aktuell > Medienmitteilungen [zuletzt abgerufen am 5. November 2021]). Das Bundesamt für Gesundheit empfahl den Betreibern von öffentlich zugänglichen Einrichtungen und Betrieben, einschliesslich Bildungseinrichtungen, entsprechend, Personen im Rahmen der von ihnen zu erstellenden Schutzkonzepte (vgl. Art. 4 Covid-19-Verordnung besondere Lage) auch ohne Symptome zu testen, um grössere Ausbrüche namentlich an Schulen zu vermeiden bzw. lokale Infektionsausbrüche frühzeitig zu erkennen und einzudämmen (vgl. Bundesamt für Gesundheit, FAQ – Erweiterung der Teststrategie vom 27. Januar 2021; ferner www.bag.admin.ch > Krankheiten > Infektionskrankheiten: Ausbrüche, Epidemien, Pandemien > Aktuelle Ausbrüche und Epidemien > Coronavirus > Informationen für Gesundheitsfachpersonen > Fachinformationen über die Covid-19-Testung [zuletzt besucht am 10. November 2021]).

5.2.3 Den Akten zufolge kam es an der Schule der Tochter des Beschwerdeführers im Zeitraum vom 17. bis zum 24. März 2021 zu insgesamt vier Sars-CoV-2-Infektionen in zwei Klassen, wovon eine ein Kind in der Klasse von C betraf. Somit ist die Anordnung des Kantonsärztlichen Dienstes jedenfalls insoweit nicht zu beanstanden, als sie von einem Ansteckungsverdacht auch bei den anderen Schülerinnen und Schülern sowie den Lehrpersonen dieser Klasse ausging und bei diesen gestützt auf Art. 36 Abs. 1 EpG einen Ausbruchstest anordnete. Ansteckungsverdächtig im Sinn der Epidemiengesetzgebung ist eine Person nämlich bereits dann, wenn bei ihr gewisse Anhaltspunkte bestehen, dass sie mit Krankheitserregern infiziert ist, ohne krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider zu sein (Botschaft Epidemiengesetz, S. 452).

Mit der Teilnahme an der Ausbruchstestung konnte der aufgrund des Infektionsgeschehens aufgekommene Ansteckungsverdacht bei den teilnehmenden (negativ getesteten) Schülerinnen und Schülern ausgeräumt werden, nicht aber bei der Tochter des Beschwerdeführers, welche sich weigerte, an dem angeordneten Spucktest teilzunehmen. Entsprechend durften bei ihr weitergehende (Bekämpfungs-)Massnahmen angeordnet werden wie der hier strittige temporäre Schulausschluss, zumal sich im Nachhinein nicht zuverlässig eruieren liess, welche Kinder mit dem infizierten Klassenkameraden jeweils wie lange bzw. wie intensiv Kontakt gehabt und ob sie dabei immer eine Maske getragen hatten. Die strittige Anordnung lässt sich demzufolge unmittelbar auf Art. 38 Abs. 1 EpG stützen, welcher für den (temporären) Ausschluss von einer bestimmten Tätigkeit ebenfalls "bloss" einen Ansteckungsverdacht voraussetzt (so im Fall eines nicht gegen Masern geimpften Kindes BGr, 8. Juni 2020, 2C_395/2019, E. 2.2; siehe aber auch BGr, 25. Juni 2021, 2C_8/2021 [zur Publikation vorgesehen], E. 3.6.2 f., woraus sich weiter ergibt, dass sich eine entsprechende individuell-konkrete Anordnung allenfalls auch direkt auf Art. 40 EpG stützen liesse).

Soweit der Beschwerdeführer dabei einen PCR-Test als Entscheidgrundlage für die Anordnung der Ausbruchstestung bzw. die Annahme eines Ansteckungsverdachts im Sinn von Art. 36 und 38 EpG generell infrage stellt, ist darauf hinzuweisen, dass die Spezifität von PCR-Tests nach den aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen als hoch eingestuft werden muss (https://g-f-v.org/2020/11/26/text-gfv-zum-thema-sars-cov-2-pcr; ferner Swiss National COVID-19 Science Task Force, Die verschiedenen Typen von Tests auf SARS-CoV-2, 29. Oktober 2020, abrufbar unter https://sciencetaskforce.ch/policy-brief/die-verschiedenen-typen-von-tests-auf-sars-cov-2; siehe auch Adrian Gillissen, Übersicht zu Sensitivität und Spezifität des SARS-CoV-2-Nachweises mittels PCR, Pneumo News. 2020; 12[5]: 21–23, abrufbar unter https://www.ncbi.nlm.nih.gov/pmc/articles/PMC7445394 [alles zuletzt abgerufen am 25. November 2021]). Anhaltspunkte dafür, dass die im vorliegenden Fall erfolgten Infektionsmeldungen auf falsche Testresultate zurückzuführen waren, liegen nicht vor.

5.2.4 Damit ist von einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage für den temporären Ausschluss der Tochter des Beschwerdeführers vom Präsenzunterricht auszugehen. Die Massnahme wurde zudem von der gemäss § 22 VV EpiG zuständigen Instanz angeordnet.

5.3 Mit der strittigen Massnahme sollte die Gesundheit der (anderen) Schülerinnen und Schüler sowie sämtlicher an der betroffenen Schule tätigen Personen geschützt und eine ungebremste Ausweitung des Coronavirus sowie ein Kollaps des Gesundheitssystems verhindert werden. Anzumerken ist denn auch, dass Ende Februar 2021 schweizweit wieder ein Anstieg der Fallzahlen festzustellen war und die Hospitalisationen diesem Trend – mit einiger Verzögerung – folgten (Kennzahlen zur Coronavirus-Pandemie in der Schweiz und Liechtenstein abrufbar unter <https://www.covid19.admin.ch/de/overview> [besucht am 5. November 2021]). Im Kanton Zürich stiegen die täglichen Fallzahlen im Lauf des Monats März 2021 entsprechend von 105 gemeldeten Personen pro Tag (am 1. März 2021) auf 384 Personen pro Tag (am 31. März 2021) an (vgl. www.zh.ch/de/gesundheit/coronavirus/zahlen-fakten-covid-19.html [zuletzt besucht am 10. November 2021]).

An Schulen der Primar- und der Sekundarstufe I wie der Primarschule D dienen die Testung ansteckungsverdächtiger Kinder und der temporäre Ausschluss kranker sowie krankheitsverdächtiger Kinder darüber hinaus aber auch dem gewichtigen öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung des normalen bzw. geordneten Schulbetriebs und damit dem Anspruch auf Grundschulunterricht der anderen Kinder. So gilt es wenn immer möglich zu vermeiden, dass eine gesamte Klasse in Quarantäne geschickt oder gar eine Schulschliessung erfolgen muss, und sind die pandemiebedingten Einschränkungen des Schulbetriebs im Interesse der Schülerinnen und Schüler generell auf ein Minimum zu reduzieren.

Sowohl beim Schutz der Gesundheit als auch der Bildung bzw. dem ausreichenden Grundschulunterricht handelt es sich um zentrale Schutzgüter.

5.4 Massnahmen sind verhältnismässig, wenn sie zur Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet und erforderlich sind und sich für die Betroffenen in Anbetracht der Schwere der Grundrechtseinschränkung als zumutbar erweisen; erforderlich ist eine vernünftige Zweck-Mittel-Relation (statt vieler BGE 143 I 147 E. 3.1, 132 I 49 E. 7.2; ferner BGE 144 I 126 E. 8 mit Hinweisen, wonach es für die Eignung einer Massnahme genüge, dass diese mit Blick auf den angestrebten Zweck Wirkungen zu entfalten vermöge und nicht gänzlich daran vorbeiziele).

Bei den im Gefolge der Corona-Krise angeordneten Massnahmen muss in diesem Zusammenhang insbesondere geprüft werden, wie hoch Schwere und Eintretenswahrscheinlichkeit der drohenden Krankheiten sind, ob die angeordneten Massnahmen geeignet sind, um die Verbreitung zu verhindern, und wie die Relation der negativen Konsequenzen der Krankheiten zu denjenigen der angeordneten Massnahmen ist (BGr, 8. Juli 2021, 2C_941/2020, E. 3.2.4 [zur Publikation vorgesehen]). Bei neu auftretenden Infektionskrankheiten besteht dabei typischerweise eine hohe Unsicherheit über Ursachen, Folgen und geeignete Bekämpfungsmassnahmen. Die zu treffenden Massnahmen können daher nicht im Voraus mit Bestimmtheit gesetzlich festgelegt werden, sondern müssen aufgrund des jeweils aktuellen, in der Regel unvollständigen Kenntnisstands getroffen werden, was einen gewissen Spielraum der zuständigen Behörden voraussetzt. Jedenfalls wenn es um möglicherweise gewichtige Risiken geht, können Abwehrmassnahmen nicht erst dann getroffen werden, wenn wissenschaftliche Klarheit vorliegt, sondern bereits dann, wenn eine erhebliche Plausibilität besteht (zum Ganzen BGr, 8. Juli 2021, 2C_941/2020, E. 3.2.6 [zur Publikation vorgesehen]).

5.4.1 Allgemeinnotorisch erfolgt die Übertragung von SARS-CoV-2 weitgehend von Mensch zu Mensch. Es ist deshalb nachvollziehbar, dass eine Einschränkung von zwischenmenschlichen Kontakten geeignet ist, die Übertragung von Viren und damit auch die durch Virenübertragung verursachten Infektionen und Krankheiten zu reduzieren (vgl. BGr, 8. Juli 2021, 2C_941/2020, E. 3.3.1). Ebenso leuchtet ein, dass an Schulen insofern von einem erhöhten Risiko der Weiterverbreitung von SARS-CoV-2 und damit von Infektionen auszugehen ist, hält sich dort doch regelmässig eine grössere Zahl von Personen über einen längeren Zeitraum in vergleichsweise kleinen Räumlichkeiten auf. Gerade schulpflichtige Kinder kommen ausserdem auch ausserhalb der Schule regelmässig in Kontakt mit vielen erwachsenen Personen (Eltern, Grosseltern, Musiklehrperson, Trainerin bzw. Trainer etc.).

Die konsequente Testung aller Schülerinnen und Schüler sowie Lehrpersonen nach Auftreten einer SARS-CoV-2-Infektion in der Klasse  – wie hier – ist daher nach heutigen Annahmen – was auch die Teststrategie des Bundes zeigt – ein geeignetes Mittel, um Infektionen mit dem Coronavirus baldmöglichst zu erkennen und somit eine Verbreitung des Virus und die Einstellung des gesamten Präsenzunterrichts zu verhindern. Gleiches gilt für den konsequenten Ausschluss positiv getesteter Personen sowie solcher, welche sich trotz engem Kontakt mit einer infizierten Person der Ausbruchstestung verweigern und bei denen insofern der Ansteckungsverdacht nicht ausgeräumt werden kann, vom Präsenzunterricht und sämtlichen weiteren Präsenzveranstaltungen.

5.4.2 Es ist sodann auch nicht ersichtlich, dass das angestrebte Ziel mit einer milderen Massnahme hätte erreicht werden können. Namentlich hätte das Infektionsrisiko nicht allein dadurch (massgeblich) gesenkt werden können, dass die Tochter des Beschwerdeführers den Präsenzunterricht von einer Ecke des Schulzimmers aus verfolgt hätte. Hygiene- und Abstandsregeln sind lediglich ein weiteres Standbein und kein hinreichendes Mittel, um die Ausbreitung des Coronavirus in Schulen bei Durchführung von Präsenzunterricht einzudämmen.

Fragen liesse sich einzig, ob nicht auch ein kürzerer Ausschluss hätte angeordnet werden können. Aufgrund der im Zeitpunkt des Erlasses der Ausgangsverfügung vorhandenen wissenschaftlichen Erkenntnisse war jedoch davon auszugehen, dass die Ansteckungsfähigkeit (Kontagiosität) einer Person selbst bei einer leichten bis moderaten SARS-CoV-2-Erkrankung erst 10 Tage nach Symptombeginn deutlich zurückgeht (vgl. www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Steckbrief.html; www.bag.admin.ch > Coronavirus > Häufig gestellte Fragen [alles zuletzt besucht am 10. November 2021]). Gemäss Art. 3e Abs. 1 Covid-19-Verordnung besondere Lage dauerte die Kontaktquarantäne bei Personen, die mit einer Person engen Kontakt hatten, deren Ansteckung mit SARS-CoV-2 bestätigt oder wahrscheinlich ist und die symptomatisch ist, deshalb ebenfalls zehn Tage ab dem Zeitpunkt des letzten engen Kontakts. Berücksichtigt man das Wochenende nicht mit, war die Tochter des Beschwerdeführers zudem ohnehin lediglich während acht Tagen vom Unterricht ausgeschlossen.

5.4.3 Hinsichtlich der Zumutbarkeit des temporären Ausschlusses der Tochter des Beschwerdeführers vom Präsenzunterricht ist vorab festzuhalten, dass es ihr bzw. ihren Eltern unbenommen gewesen wäre, diesen abzuwenden. C hätte dafür bloss an dem (kostenlosen) Ausbruchstest an ihrer Schule mitzumachen brauchen, was mit keinem massgeblichen Eingriff in ihre persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) oder anderweitige schutzwürdige Interessen verbunden gewesen wäre. Dies gilt ungeachtet dessen, dass der Spucktest nicht von einem Arzt oder eine Ärztin durchgeführt wurde, wie der Beschwerdeführer beanstandet. So muss für eine Testung einzig der Mund eine Minute lang mit einer Salzwasserlösung gespült (wie beim Zähneputzen) und nachher in das Proberöhrchen gespuckt werden (vgl. auch www.bag.admin.ch/bag/de/home/krankheiten/ausbrueche-epidemien-pandemien/aktuelle-ausbrueche-epidemien/novel-cov/testen.html [zuletzt besucht am 10. November 2021]). Alternativ hätte das Mädchen zudem auch einen Corona-Test bei ihrer Hausärztin bzw. ihrem Hausarzt durchführen lassen können.

Der Ausschluss von C vom Präsenzunterricht war schliesslich bloss befristet und mit der Abgabe spezieller Aufgaben für die Erledigung zu Hause verbunden; er war somit nicht geeignet, bei ihr einen unaufholbaren Ausbildungsrückstand auf die anderen Lernenden zu generieren oder die sozialen Kompetenzen des Mädchens nachhaltig zu beeinträchtigen (vgl. auch BGE 129 I 12 E. 10.4). Ihr Interesse, am Präsenzunterricht im Klassenverband teilzunehmen, vermag daher das öffentliche Interesse am Gesundheitsschutz und insbesondere die Interessen derjenigen Schülerinnen und Schüler, die – ihrerseits unter bestmöglichem Schutz ihrer Gesundheit – in Präsenz und nicht auf Distanz beschult werden wollen, nicht aufzuwiegen.

5.5 Demnach erweist sich die mit dem temporären Ausschluss der Tochter des Beschwerdeführers vom Präsenzunterricht verbundene Einschränkung ihres Anspruchs auf unentgeltlichen Grundschulunterricht nach Art. 19 BV als zulässig.

6.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

7.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      70.--     Zustellkosten,
Fr. 2'070.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

5.    Mitteilung an ..