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Geschäftsnummer: VB.2021.00681  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 15.03.2022
Spruchkörper: 1. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Administrativmassnahmen im Strassenverkehr
Betreff:

Führerausweisentzug


Führerausweisentzug; Fahren in angetrunkenem Zustand. Werden Atemalkoholkontrollen sowohl mit einem Testgerät als auch einem Messgerät durchgeführt, ist der Messwert des Messgerätes massgebend (E. 4). Der Beschwerdeführer durfte, nachdem er kurz vor Antritt der Fahrt noch ein alkoholisches Getränk mit einem hohen Alkoholgehalt getrunken hatte, nicht davon ausgehen, dass er die Alkoholgrenzwerte noch hätte einhalten können. Der hohe Alkoholwert darf auch beim Verschulden berücksichtigt werden (E. 5.2.1). Die Frage, ob der Beschwerdeführer für seine Arbeit Werkzeuge bzw. Material transportieren muss, ist insofern von Bedeutung, als ohne solche Transporte der Beschwerdeführer seine Baustellen und Kunden auch mit öffentlichen Verkehrsmitteln, Taxis, betriebsinternen oder -externen Fahrgemeinschaften oder mit einem Chauffeur aufsuchen kann. Als Geschäftsführer hat er es sodann selbst in der Hand, sich für gewisse Baustellenbesuche vertreten zu lassen, so wie er sich und den Betrieb losgelöst von einem Führerausweisentzug auch im Krankheitsfall oder während seiner Ferien organisieren muss. Es ist keine besondere Massnahmeempfindlichkeit gegeben (E. 5.2.4). Die Entzugsdauer von sechs Monaten ist angemessen. Abweisung.
 
Stichworte:
ALKOHOLISIERUNG
ANGETRUNKENHEIT
FÜHRERAUSWEISENTZUG
MASSNAHMEEMPFINDLICHKEIT
MESSUNG
VERSCHULDEN
Rechtsnormen:
Art. 29 Abs. II BV
Art. 16 Abs. III SVG
Art. 16c Abs. II SVG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

1. Abteilung

 

VB.2021.00681

 

 

 

Urteil

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 25. März 2022

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Gerichtsschreiberin Nicole Rubin.

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

gegen

 

Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Führerausweisentzug,

hat sich ergeben:

I.  

Das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich entzog A mit Verfügung vom 18. März 2021 aufgrund einer schweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften den Führerausweis für die Dauer von sechs Monaten ab 11. Februar 2021 bis und mit 10. August 2021. Es untersagte ihm während dieser Zeit das Führen von Motorfahrzeugen aller Kategorien, mit Ausnahme der Kategorien G und M, und merkte an, der Führerausweis sei bereits hinterlegt. Dem Lauf der Rekursfrist (nicht aber der allfälligen Einreichung eines Rekurses) entzog sie sodann die aufschiebende Wirkung.

II.  

Gegen diese Verfügung erhob A am 19. April 2021 Rekurs an die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich und beantragte die Dauer des Führerausweisentzugs sei auf die Mindestentzugsdauer von drei Monaten zu reduzieren. Mit Entscheid vom 26. August 2021 wies die Sicherheitsdirektion den Rekurs ab.

III.  

Am 27. September 2021 erhob A gegen den Rekursentscheid Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und die Dauer des Führerausweisentzugs auf drei Monate festzusetzen. Die Vorinstanz verzichtete am 1. Oktober 2021 auf eine Vernehmlassung.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen administrative Massnahmen im Strassenverkehr ergibt sich aus § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG). Die Behandlung entsprechender Beschwerden erfolgt durch den Einzelrichter (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 1 VRG), sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (§ 38b Abs. 2 VRG). Da im vorliegenden Fall kein Anlass für eine Überweisung an die Kammer besteht, ist der Entscheid durch den Einzelrichter zu fällen.

2.  

2.1 Der Beschwerdeführer verfügt seit dem 17. Juli 1997 über einen Führerausweis u. a. der Kategorie B (Personenwagen) samt Unterkategorien. Am 11. Februar 2021, um ca. 00.50 Uhr, fiel er gemäss Rapport der Stadtpolizei Zürich am C-Platz einer Polizeipatrouille auf, als er mit dem Personenwagen Kfz-Nr. 01 um den C-Platz fuhr, und wurde sodann an der D-Strasse, Höhe Haus Nr. 02, angehalten. Der wegen Alkoholmundgeruch durchgeführte Atemlufttest ergab bei einer Messserie die Werte 0,7 mg/l und 0,68 mg/l. Die in der Folge bei der Stadtpolizei Zürich durchgeführte beweissichere Alkoholatemluftprobe ergab einen Wert von 0,72 mg/l Atemalkoholkonzentration.

2.2 Auf dieser Grundlage entzog die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer am 18. März 2021 den Führerausweis wegen schwerer Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften im Sinn von Art. 16c Abs. 1 lit. b und Abs. 2 lit. a des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG). Unter Berücksichtigung des mehrfach belasteten fahrerischen Leumunds, des Verschuldens, dem erhöhten Alkoholisierungsgrad und der Gefährdung der Verkehrssicherheit hielt sie eine Entzugsdauer von sechs Monaten für angemessen.

2.3 Der Beschwerdeführer akzeptiert die rechtliche Qualifikation als schwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften und wendet sich einzig gegen die Entzugsdauer. Er hält eine solche von drei Monaten für angemessen.

3.  

3.1 Der Beschwerdeführer rügt, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden, da die Vorinstanz nicht auf sein Argument eingegangen sei, dass der niedrigere Alkoholwert gelten müsse und auch seine Ausführungen zur Verkehrssicherheit ignoriert habe.

3.2 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) fliesst das Recht der von einem Entscheid in ihrer Rechtsstellung betroffenen Person, dass die Behörde deren Vorbringen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Entsprechend ist die Behörde verpflichtet, ihren Entscheid zu begründen. Dabei muss sie sich indes nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes Vorbringen ausdrücklich widerlegen, sondern kann sich auf die wesentlichen Punkte beschränken. Der Begründungspflicht ist Genüge getan, wenn sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. zum Ganzen BGE 138 I 232 E. 5.1, 136 I 229 E. 5.2, 134 I 83 E. 4.1; ausführlich zur Begründungspflicht Michele Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 402 ff. mit zahlreichen Hinweisen).

Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör kann geheilt werden, wenn sie nicht besonders schwer wiegt und die unterlassene Gehörsgewährung in einem Rechtsmittelverfahren nachgeholt wird, das eine Prüfung im gleichen Umfang wie durch die Vorinstanz gestattet (vgl. etwa BGE 133 I 201 E. 2.2, 126 I 68 E. 2). Dies gilt vor allem dann und selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung, wenn eine Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs lediglich einen formalistischen Leerlauf darstellen und zu einer unnötigen Verfahrensverlängerung führen würde (Albertini, S. 459; vgl. auch Alain Griffel in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 8 N. 38; BGr, 4. März 2009, 8C_845/2008, E. 4.2.1; VGr, 2. September 2009, VB.2009.00083, E. 4.3).

3.3 Mit dem Abstellen auf den Alkoholwert gemäss dem Messgerät und nicht dem Testgerät hat die Vorinstanz zumindest implizit zum Ausdruck gebracht, dass für sie nicht der Alkoholwert gemäss den Testgeräten, sondern jener mit dem Messgerät auf der Polizeistation massgeblich ist. Dem Beschwerdeführer war somit ersichtlich, dass für die Vorinstanz lediglich die Messwerte mit dem Messgerät massgeblich waren und er konnte den Entscheid in Kenntnis dieser Tatsache weiterziehen. Selbst wenn im Vorgehen der Vorinstanz eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör erblickt werden könnte, wäre dies allerdings lediglich eine leichte Verletzung, welche nachfolgend geheilt werden könnte.

Die Vorinstanz hat sich sodann in Erwägung 11.2 ihres Entscheids mit dem Argument der Verkehrssicherheit rechtsgenügend auseinandergesetzt und dargelegt, weshalb entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers eine Gefährdung der Verkehrssicherheit bestanden habe. Demgemäss hat die Vorinstanz den Anspruch auf rechtliches Gehör des Beschwerdeführers nicht verletzt.

4.  

4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, für die Beurteilung seines Verkehrsdelikts müsse auf den Alkoholwert von 0,68 mg/l abgestellt werden. Es müsse immer vom tiefsten Wert ausgegangen werden.

4.2 Die Vorinstanz ging von den Alkoholmesswerten des Alkohol-Messgeräts aus. Die verschiedenen Messergebnisse, welche der Beschwerdeführer in Zweifel zieht, ergeben sich dadurch, dass zum einen ein Testgerät und zum anderen ein Messgerät benutzt wurde. Der tiefere Wert einer Alkoholmessung gilt nur im Verhältnis zwischen den beiden Messungen mit dem Testgerät, nicht aber zwischen dem Test- und dem Messgerät (Art. 11 Abs. 3 der Verordnung über die Kontrolle des Strassenverkehrs [SKV]). Weder das SVG noch die Strassenverkehrskontrollverordnung geben ausdrücklich an, auf welchen Wert abzustellen ist, wenn die Atemalkoholkonzentration anlässlich einer Verkehrskontrolle sowohl mit einem Testgerät im Sinn von Art. 11 SKV als auch mit einem Messgerät im Sinn von Art. 11a SKV vorgenommen wird und diese Werte voneinander abweichen. Art. 12 Abs. 1 lit. a SKV hält zur Blutprobe indes fest, dass eine solche zum Nachweis von Alkohol anzuordnen ist, wenn das Resultat einer Atemalkoholprobe mit einem Testgerät entweder über den Werten liegt, die unterschriftlich anerkannt werden können, das heisst bei Führen eines Motorfahrzeugs 0,40 mg/l oder höher (Art. 11 Abs. 3 lit. a SKV), und keine Atemalkoholprobe mit einem Messgerät durchgeführt werden kann, oder zwar unterschriftlich anerkannt werden könnten, dies von der betroffenen Person jedoch abgelehnt wird und keine Atemalkoholprobe mit einem Messgerät durchgeführt werden kann. Vom Verordnungsgeber war somit mindestens sinngemäss vorgesehen, dass entweder eine Atemalkoholprobe mit einem Messgerät oder, wenn dies nicht möglich ist, eine Blutalkoholprobe für die Feststellung der Fahrunfähigkeit vorgenommen werden muss und bei fehlender oder nicht möglicher Anerkennung nicht allein auf den Testwert abgestellt werden darf. Dies steht im Einklang mit der Botschaft zur Gesetzesänderung des SVG, gemäss welcher im Zeitpunkt der damaligen Revision, in welchem der Einsatz von Messgeräten noch nicht gesetzlich vorgesehen war, "nur das Ergebnis einer Blutanalyse als gerichtsverwertbarer Nachweis für die Angetrunkenheit" genügte (Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung zu Via sicura vom 20. Oktober 2010 [Botschaft "Via sicura"], BBl 2010 8447, 8477). Entsprechend kann für die Beurteilung einer Alkoholkonzentration in der Atemluft, sofern eine Anerkennung von Testwerten ausgeschlossen ist oder abgelehnt wird, lediglich der Wert ausschlaggebend sein, welcher durch die "beweissichere Atemprobe" (Botschaft "Via sicura", 8477 f.) mittels eines Messgeräts ermittelt wurde (OGr ZH, 12. Oktober 2020, SB200289, E. 4.5).

Vorliegend ergaben die Messungen mit dem Testgerät 0,70 mg/l respektive 0,68 mg/l. Damit war eine Anerkennung nicht möglich und der Wert war mit einem Messgerät zu messen, was den massgeblichen Wert einer Atemalkoholkonzentration von 0,72 mg/l ergab.

5.  

5.1 Nach einer schweren Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz wird der Führerausweis entzogen (Art. 16c Abs. 2 SVG). Im vorliegenden Fall beträgt die Mindestentzugsdauer gemäss Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG drei Monate und darf nach Art. 16 Abs. 3 SVG nicht unterschritten werden. Gemäss letzterer Bestimmung sind bei der Festsetzung der Dauer des Lernfahr- oder Führerausweisentzugs die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen. Dabei sind alle Umstände gesamthaft zu würdigen und die Entzugsdauer im Einzelfall so festzusetzen, dass die mit der Massnahme beabsichtigte erzieherische und präventive Wirkung am besten erreicht wird (BGE 124 II 44 E. 1).

5.2 Die Beschwerdegegnerin hat die vorliegend massgebende Mindestentzugsdauer von drei Monaten um weitere drei Monate erhöht. Nach Ansicht des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Entzugsdauer kein Verschulden anzurechnen, da er sich nicht bewusst war, den Alkoholgrenzwert überschritten zu haben. Die Verwarnung, die er bereits einmal wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand erhalten hat, dürfe nicht beim Verschulden berücksichtigt werden, da sie schon beim Leumund berücksichtigt worden sei. Auch der hohe Alkoholwert wurde bereits bei der Qualifikation als schwere Widerhandlung berücksichtigt und dürfe nicht nochmals für die Erhöhung der Mindestentzugsdauer berücksichtigt werden. Aus den Akten ergebe sich sodann keine Gefährdung der Verkehrssicherheit, er sei langsam gefahren. Es dürften nur die beiden letzten Einträge im ADMAS berücksichtigt werden und diese würden keine derartige Erhöhung rechtfertigen. Schliesslich sei ein Materialtransport kein Kriterium für die berufliche Massnahmenempfindlichkeit. Eine seiner Haupttätigkeiten als Geschäftsführer sei der Besuch von Baustellen. Mit den öffentlichen Verkehrsmitteln sei nur ein Bruchteil der Besuche möglich. Sodann habe er die Stelle erst kürzlich angetreten, eine Massnahmeempfindlichkeit sei daher gegeben.

5.2.1 Der Beschwerdeführer hat bei der polizeilichen Befragung angegeben, von 18.00 Uhr bis 00.45 Uhr zwei Grappas getrunken zu haben. Die anschliessende Verkehrskontrolle wurde um 00.52 Uhr durchgeführt. Der Beschwerdeführer hat somit nach seinen eigenen Angaben nur wenige Minuten, bevor er ein Fahrzeug lenkte, mit dem Trinken aufgehört. Bei Grappa handelte es sich sodann um einen hochprozentigen Alkohol. Der Beschwerdeführer durfte, nachdem er kurz vor Antritt der Fahrt noch ein alkoholisches Getränk mit solch einem hohen Alkoholgehalt getrunken hatte, nicht davon ausgehen, dass er die Alkoholgrenzwerte noch einhalte. Entgegengesetztes wäre zumindest grobfahrlässig, wenn nicht sogar eventualvorsätzlich. Dies zeigt sich auch am hohen Atemalkohol von 0,72 mg/l, welcher deutlich über dem Grenzwert von 0,4 mg/l liegt, ab welchem eine qualifizierte Alkoholkonzentration angenommen wird, die Grenzwerte für Angetrunkenheit von 0,25 mg/l wurden sogar noch viel deutlicher überschritten (Art. 2 lit. b der Verordnung der Bundesversammlung über Alkoholgrenzwerte im Strassenverkehr vom 15. Juni 2012).

Sodann darf gemäss Rechtsprechung der Umstand, dass der Alkoholgrenzwert, welcher eine schweren Widerhandlung begründet, erheblich überschritten wird, auch beim Verschulden berücksichtigt werden (VGr, 21. Februar 2018, VB.2017.00674, E. 3.3). Andernfalls würden Fahrzeugführer, deren Alkoholisierung nur knapp über dem Grenzwert lag, gleich behandelt, wie solche die erheblich über den Alkoholgrenzwerten lagen, was der gemäss dem Grundsatz "Gleiches gleich und Ungleiches ungleich" zu behandeln, gebotenen Differenzierung widerspräche. Eine unzulässige Doppelverwertung dieses Kriteriums liegt damit nicht vor. Der vom Beschwerdeführer zitierte Entscheid bezieht sich lediglich auf das zweimalige Berücksichtigen eines Rückfalls und hielt auch fest, dass der Alkoholisierungsgrad ein Verschuldenselement ist (vgl. BGr, 10. April 2002, 6A.3/2002, E. 3a am Ende). Das deutliche Überschreiten der qualifizierten Alkoholkonzentration ist daher beim Verschulden zu berücksichtigen.

5.2.2 Der Beschwerdeführer fuhr in qualifiziert angetrunkenem Zustand um den C-Platz bis zur D-Strasse, wo er von der Polizei gestoppt wurde. Bei Fahren in angetrunkenem Zustand nimmt unter anderem die Reaktionsfähigkeit ab. So nahm auch der Polizist, welcher die Polizeikontrolle beim Beschwerdeführer durchführte, eine verzögerte Reaktion bei diesem wahr, was angesichts des hohen Alkoholisierungsgrad nicht erstaunlich ist. Das innerstädtische Gebiet im Bereich C-Platz ist sodann auch unter der Woche um ca. 1.00 Uhr nachts noch belebt und es bewegen sich dort viele schwächere Verkehrsteilnehmer. Sodann war es um diese Uhrzeit auch dunkel. Diese Tatsachen führen klarerweise zu einer erheblichen abstrakten Gefährdung des Strassenverkehrs. Die Vorinstanz ging demgemäss zu Recht von einer nicht mehr geringen Verkehrsgefährdung aus. Dass der Beschwerdeführer angab, langsam gefahren zu sein, vermag daran nichts zu ändern, lässt doch die innerstädtische Verkehrslage ohnehin keine hohen Geschwindigkeiten zu.

Es kann nach dem Gesagten nicht von einem fehlenden Verschulden ausgegangen werden; vielmehr ist zumindest ein mittleres Verschulden anzunehmen.

5.2.3 Der fahrerische Leumund des Beschwerdeführers ist in Bezug auf Fahren in nicht fahrfähigem Zustand getrübt. Vom 21. Januar 2014 bis 20. Mai 2014 war dem Beschwerdeführer der Führerausweis entzogen wegen Fahrens unter Betäubungsmitteleinfluss. Mit Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 6. Februar 2020 wurde der Beschwerdeführer sodann verwarnt, da er in angetrunkenem Zustand (Atemalkoholkonzentration 0,31 mg/l) einen Personenwagen gelenkt hatte.

5.2.4 Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichts ist bei der Prüfung der Massnahmeempfindlichkeit dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit Rechnung zu tragen und es ist deshalb zu berücksichtigen, in welchem Mass der Fahrzeugführer infolge beruflicher Angewiesenheit auf ein Motorfahrzeug stärker als andere Fahrer vom Entzug des Führerausweises betroffen ist (BGr, 14. April 2020, 1C_589/2019, E. 2.2). Die Frage, ob Werkzeuge bzw. Material transportiert werden muss, ist insofern von Bedeutung, als ohne solche Transporte der Beschwerdeführer seine Baustellen und Kunden auch mit öffentlichen Verkehrsmitteln, Taxis, betriebsinternen oder -externen Fahrgemeinschaften oder mit einem Chauffeur aufsuchen kann. Als Geschäftsführer hat er es sodann selbst in der Hand, sich für gewisse Baustellenbesuche vertreten zu lassen, so wie er sich und den Betrieb losgelöst von einem Führerausweisentzug auch im Krankheitsfall oder während seiner Ferien organisieren muss. Es ist deshalb nicht nachvollziehbar, weshalb eine Vertretung – zumindest in Teilbereichen – nicht möglich sein soll. Ohnehin ist aber eine Delegation sämtlicher Aufgaben gar nicht erforderlich. Wie erwähnt bestehen viele Möglichkeiten, zu Baustellen oder Kunden zu gelangen.

Einzig der Umstand, wonach er durch den Führerausweisentzug gezwungen wird, für die fraglichen Fahrten auf Dritte zurückzugreifen bzw. den öffentlichen Verkehr zu benützen, lässt den Beschwerdeführer noch nicht als besonders bzw. mittelgradig erhöht massnahmeempfindlich erscheinen. Seine Situation ist schliesslich auch nicht mit jener eines Berufschauffeurs vergleichbar. Durch den Ausweisentzug wird ihm wie erwähnt die Ausübung seines Berufs nicht verunmöglicht. Seiner Arbeit als Geschäftsführer der E AG kann er – wenn auch mit gewissen Einschränkungen – auch ohne Führerausweis nachgehen. Insofern trifft auch seine Behauptung, es bestehe eine derart starke Angewiesenheit und damit eine Untrennbarkeit zwischen der erfolgreichen Ausübung seiner Funktionen und dem Besitz seines Führerausweises, nicht zu. Ein gewisser organisatorischer, zeitlicher oder finanzieller Mehraufwand ist Folge eines jeden Führerausweisentzugs (BGE 122 II 21 E. 1c). Die vom Beschwerdeführer hinzunehmenden Mehraufwände und Unannehmlichkeiten in Bezug auf seine Berufsausübung übersteigen, entgegen seiner Auffassung, das übliche mit einem Führerausweisentzug zusammenhängende Mass nicht (vgl. zum Ganzen das sehr ähnlich gelagerte Urteil, BGr, 14. April 2020, 1C_589/2019, E. 2.3-2.4). Die Vorinstanz hat demgemäss eine besondere Massnahmenempfindlichkeit des Beschwerdeführers zu Recht verneint.

5.3 Aufgrund der vorgenannten Verschuldens, des bereits zweifach wegen Fahrens in nicht fahrfähigem Zustand vorbelasteten Leumunds, der dargestellten Gefährdung der Verkehrssicherheit sowie der nicht erwiesenen besonderen Massnahmenempfindlichkeit des Beschwerdeführers erweist sich die von der Beschwerdegegnerin gegenüber der Mindestentzugsdauer um drei Monate erhöhte Entzugsdauer als angemessen und die Beschwerde ist abzuweisen.

6.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung hat er nicht beantragt und stünde ihm im Übrigen auch nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      70.--     Zustellkosten,
Fr. 1'570.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

5.    Mitteilung an …