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Geschäftsnummer: VB.2021.00684  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 08.08.2022
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Fürsorgerecht
Betreff:

Sozialhilfe (Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands)


Sozialhilfe: Höhe der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters. Der Verwaltungsbehörde ist bei der Bemessung der Entschädigung ein weites Ermessen einzuräumen, weshalb bei Fällen, in denen sie den vom Anwalt in Rechnung gestellten Arbeitsaufwand als übermässig bezeichnet und entsprechend kürzt, nur einzugreifen ist, wenn sie Bemühungen nicht honoriert hat, die zu den Obliegenheiten eines Rechtsvertreters gehören, und die Entschädigung nicht in einem vernünftigen Verhältnis zu den vom Anwalt geleisteten Diensten steht (E. 2.4). Vom Rechtsanwalt wird erwartet, selber über die Notwendigkeit weiterer Stellungnahmen und deren Umfang zu entscheiden. Vorliegend ist nicht ersichtlich, weshalb die vom Beschwerdeführer über die Rekursschrift hinaus getätigten Eingaben überhaupt und in ihrem Umfang notwendig gewesen wären (E. 4.3). Die von der Vorinstanz zugesprochene Entschädigung liegt mit Blick auf die Entschädigungspraxis in anderen (ähnlich komplexen) Sozialhilfefällen als in ihrem Ermessen liegend (E. 4.4). Anspruch auf Auslagenersatz besteht bei umfangreichen Aktendossiers nur für Kopien der wesentlichen Akten (E. 4.5). Abweisung.
 
Stichworte:
AKTENKOPIE
ENTSCHÄDIGUNGSHÖHE
KOMPLEXITÄT
KOPIE
NOTWENDIGER AUFWAND
SCHRIFTENWECHSEL
STUNDENANSATZ
ÜBRIGES FÜRSORGE UND GESUNDHEIT
UNENTGELTLICHE RECHTSVERTRETUNG
UNENTGELTLICHER RECHTSBEISTAND (URB)
Rechtsnormen:
§ 3 AnwGebV
§ 22 AnwGebV
Art. 29 Abs. III BV
§ 9 GebV VGr
§ 16 Abs. II VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

VB.2021.00684

 

 

 

Urteil

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 8. August 2022

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Gerichtsschreiberin Cornelia Moser.

 

 

 

In Sachen

 

 

RA MLaw A,

Beschwerdeführer,

 

gegen

 

 

Bezirksrat Dielsdorf,

Beschwerdegegner,

 

und

 

1.    B,

 

2.    Gemeinde Regensdorf,

       vertreten durch die Sozialbehörde,

Mitbeteiligte,

 

 

betreffend Sozialhilfe
(Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands),

hat sich ergeben:

I.  

Die Sozialbehörde Regensdorf verpflichtete B mit Beschluss vom 22. Januar 2020 unter anderem dazu, die sich in Italien befindende und im Eigentum von B stehende Liegenschaft zu veräussern sowie eine Rückerstattungsverpflichtung in der Höhe der bisher bezogenen Sozialhilfekosten zu unterzeichnen. Zudem beschloss sie die Verrechnung von hypothetischen Mietzinseinnahmen mit dem monatlichen Unterstützungsbudget.

II.  

A. Gegen diesen Beschluss gelangte B, vertreten durch Rechtsanwalt A, am 28. Februar 2020 mit Rekurs an den Bezirksrat Dielsdorf. Darin ersuchte sie im Wesentlichen um die Aufhebung des Beschlusses vom 22. Januar 2020 und in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie Rechtsverbeiständung.

B. Mit Zwischenentscheid vom 3. April 2020 bestellte der Bezirksrat B Rechtsanwalt A als unentgeltlichen Rechtsbeistand. Den Rekurs hiess der Bezirksrat mit Beschluss vom 25. Februar 2021 betreffend Anrechnung der hypothetischen Mietzinseinnahmen teilweise gut und wies ihn im Übrigen ab, soweit er darauf eintrat. Sodann lud er den unentgeltlichen Rechtsvertreter ein, eine angemessene Honorarnote einzureichen.

C. Nachdem Rechtsanwalt A am 16. März 2021 seine Honorarnote über den Betrag von Fr. 9'083.75 eingereicht hatte, setzte der Bezirksrat Dielsdorf mit Beschluss vom 23. August 2021 die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters auf Fr. 5'042.85 (inkl. 7,7 % Mehrwertsteuer) fest.

III.  

A. Gegen den Beschluss vom 23. August 2021 gelangte A am 27. September 2021 mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte unter Kostenfolgen die Aufhebung des Beschlusses und eine Entschädigung von insgesamt Fr. 9'038.75 für seinen Aufwand im Rekursverfahren. Eventualiter sei die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sodann sei ihm eine Entschädigung von Fr. 550.- zuzüglich Mehrwertsteuer auszurichten.

B. Der Bezirksrat Dielsdorf verzichtete mit Schreiben vom 4. Oktober 2021 auf eine Vernehmlassung und reichte seine Akten ein.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

1.1 Angefochten ist ein Beschluss des Bezirksrats Dielsdorf betreffend Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters. Wäre in der Hauptsache Beschwerde erhoben worden, wäre für diese sozialhilferechtliche Streitigkeit das Verwaltungsgericht nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Infolgedessen ist dieses auch für die Beurteilung der Beschwerde gegen die Höhe der Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung zuständig (VGr, 21. November 2013, VB.2013.00545, E. 2; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 16 N. 112). Der Beschwerdegegner bzw. die Vorinstanz kürzte das beantragte Honorar von total Fr. 9'083.75 auf Fr. 5'042.85. Der Streitwert liegt damit unter Fr. 20'000.-, weshalb die Sache in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt.

1.2 Der Beschwerdeführer wurde im Rekursverfahren als unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt und ist dementsprechend zur Anfechtung des Entscheids über die Höhe der Entschädigung in eigenem Namen legitimiert (vgl. Plüss, § 16 N. 111). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

2.1 Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gemäss § 16 Abs. 2 VRG befreit die gesuchstellende Person von der Zahlung der erforderlichen Vertretungskosten, mithin jenen Kosten, die für die Wahrnehmung der Rechte der vertretenen Partei aufzubringen sind. Bei der Bestimmung der erforderlichen Vertretungskosten im Rekursverfahren vor Verwaltungsbehörden sind die Grundsätze nach § 9 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (GebV VGr) analog anzuwenden (Plüss, § 16 N. 89). Die Verordnung des Obergerichts über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV), auf welche sich die Vorinstanz bezieht, ist demgegenüber nur insoweit anwendbar, als die Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts darauf verweist.

2.2 Gemäss § 9 GebV VGr werden dem unentgeltlichen Rechtsbeistand der notwendige Zeitaufwand und die Barausauslagen entschädigt. Der notwendige Zeitaufwand bemisst sich nach Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses. Nur für den Stundenansatz verweist diese Bestimmung auf die Anwaltsgebührenverordnung (Plüss, § 16 N. 97 ff.). Demnach beträgt der Stundenansatz Fr. 220.- (§ 9 GebV VGr in Verbindung mit § 3 AnwGebV). Die Barauslagen umfassen namentlich bezahlte Gerichtskosten sowie erforderliche Reisespesen, Porti, Kosten für Telekommunikation und Fotokopien (vgl. § 22 AnwGebV). Zu berücksichtigen ist gegebenenfalls auch die Mehrwertsteuer.

2.3 Als Massstab für den Umfang des erforderlichen Zeitaufwands gilt jener Zeitaufwand, den auch eine nicht bedürftige Partei von ihrer Rechtsvertreterin vernünftigerweise erwartet hätte und zu dessen Zahlung sie bereit gewesen wäre, um ihre Rechte im Verfahren zu wahren (VGr, 21. November 2013, VB.2013.00545, E. 4.3; vgl. hierzu und zum Folgenden: Plüss, § 16 N. 88 ff.; vgl. auch BGE 141 I 124 E. 3.1). Zu berücksichtigen sind etwa der Umfang und die Qualität der Eingaben, Aktenbeizüge, Akteneinsichtnahmen, Aktenstudium, Instruktionen, Besprechungen und Korrespondenz mit der Klientschaft, Korrespondenz mit Behörden, Vornahme von Abklärungen, Teilnahme an Verhandlungen, Studium des Endentscheids, Durchführung einer Schlussbesprechung mit der Klientschaft (VGr, 3. Februar 2006, URB.2005.00001, E. 3.1; VGr, 4. Juni 2020, VB.2020.00233 E. 4.2; BGr, 26. September 2012, 9C_387/2012, E. 4; BGr, 11. November 2019, 8C_322/2019, E. 4.1). Der erforderliche Aufwand reduziert sich in der Regel, wenn die gleiche Vertretung schon im vorinstanzlichen Verfahren bestand (vgl. BGr, 21. Februar 2013, 2C_101/2013, E. 3). Für die Bemessung der Entschädigung nicht relevant sind hingegen Kosten, die zur Wahrnehmung der Interessen der Klientschaft nicht notwendig sind, insbesondere Kosten für übermässigen oder überflüssigen Aufwand. Ein durch Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) geschützter Anspruch auf Entschädigung besteht, soweit der Aufwand für die Wahrung der Rechte notwendig ist; es reicht nicht aus, wenn der betriebene Aufwand als bloss vertretbar erscheint (BGr, 6. Juni 2019, 8C_880/2018, E. 3.1).

2.4 Der Verwaltungsbehörde ist bei der Bemessung der Entschädigung ein weites Ermessen einzuräumen (BGr, 18. Mai 2012, 9C_284/2012, E. 2; VGr, 21. November 2014, VB.2014.00410, E. 4.1). Bei Fällen, in denen sie den vom Anwalt in Rechnung gestellten Arbeitsaufwand als übermässig bezeichnet und entsprechend kürzt, ist nur einzugreifen, wenn sie Bemühungen nicht honoriert hat, die zu den Obliegenheiten eines Rechtsvertreters gehören, und die Entschädigung nicht in einem vernünftigen Verhältnis zu den vom Anwalt geleisteten Diensten steht (BGr, 28. Juni 2016, 9C_378/2016, E. 3.1; BGr, 22. Februar 2011, 6B_120/2010, E. 3.3; VGr, 7. Januar 2020, VB.2019.00656, E. 3.3).

3.  

3.1 Der Beschwerdegegner entschädigte den Beschwerdeführer für das Rekursverfahren mit insgesamt Fr. 5'042.85 (inkl. Mehrwertsteuer). Er begründete die Kürzung der vom Beschwerdeführer eingereichten Honorarnote um insgesamt Fr. 4'040.90 damit, dass sich die von ihm ausgewiesenen rund 32 Stunden für Aktenstudium und Erstellen von Rechtsschriften als nicht gerechtfertigt erweisen würden. Auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die mit Zwischenverfügung erfolgte Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung mit der Komplexität des Verfahrens dargestellt worden sei, habe das Verfahren letztlich weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht eine besondere Komplexität aufgewiesen. Dabei würde der ausgewiesene Gesamtaufwand von 34,10 Stunden als zu hoch erscheinen. Der Beschwerdegegner taxierte den Fall in analoger Anwendung von § 5 Abs. 1 AnwGebV als mittleren Fall, wofür eine Grundgebühr von Fr. 3'000.- gerechtfertigt erscheine. Diese sei für die zusätzlichen Aufwendungen, insbesondere im Zusammenhang mit der Ausarbeitung weiterer Rechtsschriften, um einen Zuschlag von 25 % zu erhöhen. Hinzu kämen die Auslagen in der Höhe von Fr. 932.30 sowie die Mehrwertsteuer.

3.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, dass die Akten der Sozialbehörde aus 580 Dokumenten bzw. 1460 Seiten bestehen würden und diese Akten, um der anwaltlichen Sorgfaltspflicht nachzukommen, gehörig studiert worden seien. Der geltend gemachte Aufwand für das Akten- und Rechtsstudium von 8,20 Stunden würde sich auf das Wesentliche beschränken. Indem die Vorinstanz eine Pauschale angewendet habe, habe sie jegliche Sachverhaltsabklärungen unterlassen und sich nicht damit auseinandergesetzt, welcher Aufwand im vorliegenden Fall notwendig gewesen wäre. Sie habe sich weder zur Tatsache der umfangreichen Akten noch zum von ihr initiierten 4-fachen Schriftenwechsel geäussert. Hätte die Vorinstanz das Verfahren nicht als komplex erachtet, hätte sie den Schriftenwechsel bereits zu einem früheren Zeitpunkt als beendet erklären können oder die Eingabe seiner Mandantin nicht mehr an die Sozialhilfebehörde zustellen dürfen. Die Vorinstanz hätte berücksichtigen müssen, dass die Pauschale nicht ohne Grund vom notwendigen Aufwand abweichen dürfe, zumal die von ihr angewendeten Bestimmungen auch höhere Pauschalen ermöglicht hätten.

4.  

4.1 Die vom Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren eingereichte Honorarnote vom 16. März 2021 weist einen zeitlichen Aufwand von 34,10 Stunden, Barauslagen von Fr. 932.30 sowie die Mehrwertsteuer aus. Er begründete bereits im vorinstanzlichen Verfahren die Höhe der Honorarnote mit dem betreuungsintensiven Mandat, der Fremdsprachigkeit seiner Mandantin, dem intensiven Schriftenwechsel und der umfangreichen Aktenlage. Zudem wies er auf den Streitwert (Wert der zu verkaufenden Liegenschaft sowie Darlehensvertrag) und auf die Bedeutung der Streitsache für seine Mandantin hin.

4.2 Stellt man den vom Beschwerdeführer in seiner Honorarnote geltend gemachten Zeitaufwand von 34,10 Stunden der vom Beschwerdegegner ausgerichteten Pauschale für den Zeitaufwand von Fr. 3'750.- gegenüber, so ist offensichtlich, dass damit nicht alle aufgewendeten Stunden zum Stundenansatz von Fr. 220.- gemäss § 9 GebV VGr in Verbindung mit § 3 AnwGebV entschädigt werden. Dem Beschwerdeführer ist entsprechend insoweit zuzustimmen, als dass der Beschwerdegegner sich mindestens in den Grundzügen mit den in der Honorarnote aufgeführten Positionen und deren Notwendigkeit im Einzelfall hätte auseinandersetzen müssen. Dass die Vorinstanz die Kürzung der Entschädigung allerdings ohne Angabe von Gründen und in Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers vorgenommen hätte, ergibt sich daraus aber nicht. Insofern im Folgenden auf die Notwendigkeit der vom Beschwerdeführer geleisteten Aufwendungen einzugehen ist, kann offengelassen werden, ob für eine pauschale Entschädigung im Verwaltungsverfahren allgemein bzw. für die vom Beschwerdegegner angeführte Bestimmung im konkreten Fall überhaupt ein Anwendungsbereich gegeben wäre.

4.3 Im Rekursverfahren lag die B auferlegte Verpflichtung im Streit, ihre Liegenschaft, die sie in Italien besitzt, zu veräussern. Zudem ging es um die Zulässigkeit der Anrechnung hypothetischer Mietzinseinnahmen im Unterstützungsbudget. B liess durch den Beschwerdeführer vorwiegend geltend machen, eine Veräusserung sei ihr nicht zumutbar, weil die Liegenschaft ihre Altersvorsorge sicherstellen solle, sie beabsichtige, so bald als möglich, nach Italien zurückzukehren, aufgrund der herrschenden Pandemie der Immobilienmarkt in Italien eingebrochen sei, und weil sie für den Erwerb der Liegenschaft ein fast ebenso hohes Darlehen bei ihrem (inzwischen verstorbenen) Bruder aufgenommen hätte. Sodann berief sie sich auf das von der Sozialbehörde erweckte Vertrauen, indem ihr die Sozialhilfe – trotz Deklaration der Liegenschaft – bisher vorbehaltslos ausgerichtet worden sei.

4.3.1 Die Honorarnote weist für die Instruktion durch die Mandantin eine Stunde aus, für das Erstellen der Rekursschrift rund 10 Stunden, für die Replik rund 11,50 Stunden, für die Erstellung der Triplik rund 5 Stunden und für die Quintuplik rund 3 Stunden (jeweils inkl. Akten- und Rechtsstudium). Hinzu kommen noch weitere kleinere Aufwendungen für die Kenntnisnahme der vorinstanzlichen prozessleitenden Anordnungen, welche ebenfalls mit Akten- und Rechtsstudium bezeichnet werden, sowie diverse Rückmeldungen an die Mandantin und weitere Eingaben an den Beschwerdegegner wie Fristerstreckungsgesuche und eine Vertretungsanzeige an die Sozialbehörde Regensdorf.

4.3.2 Angesichts der Anzahl der im Rekursverfahren eingereichten Akten, des Auslandsbezugs sowie der Fremdsprachigkeit der Mandantin ist vorliegend für eine die Sozialhilfe betreffende Sache von einem Verfahren auszugehen, das eine Komplexität aufwies, welche die damalige Rekurrentin, die fremdsprachig und nicht rechtskundig ist, überfordert hatte und deshalb den Beizug eines unentgeltlichen Rechtsvertreters rechtfertigte. Für ein von einem Anwalt geführtes Verfahren ist es jedoch nur von mässiger Komplexität. Gemessen daran, erscheint bereits der Aufwand für die Erstellung der Rekursschrift hoch, könnte aber noch als gerechtfertigt erachtet werden. Darüber hinaus erarbeitete der Beschwerdeführer umfangreiche weitere Rechtsschriften. Diese enthalten oftmals Wiederholungen des bereits Gesagten, insbesondere zur geltend gemachten fehlenden gesetzlichen Grundlage, zur bisher vorbehaltslos ausbezahlten Sozialhilfe und zum sich daraus ergebenden geschützten Vertrauen seiner Mandantin, zu den Umständen rund um das Darlehen deren Bruders sowie zum Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. Die Einreichung der Triplik und der Quintuplik sowie jedenfalls der geltend gemachte Aufwand für die Ausarbeitung der Replik sind damit nicht gerechtfertigt. Es ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass nicht schon deshalb, weil die Rekursinstanz erneut zur Stellungnahme einlädt bzw. der vom Beschwerdeführer vertretenen Partei gar nur die Möglichkeit zur ausdrücklich freigestellten Stellungnahme einräumt, eine solche von vornherein zwingend erfolgen müsste. Vielmehr obliegt es dem unentgeltlichen Rechtsvertreter, selber über die Notwendigkeit weiterer Stellungnahmen und deren Umfang zu entscheiden. Der Beschwerdeführer begründet in seiner Beschwerde nicht, weshalb sich die Replik sowie die weiteren Eingaben überhaupt und in ihrem Umfang als notwendig erwiesen hätten. Damit erscheint aber, geht man von einem notwendigen Aufwand von rund fünf Stunden für die Erarbeitung der Replik und der weiteren Eingaben (inkl. Akten- und Rechtsstudium) aus, die vom Beschwerdegegner eingesetzte Entschädigung von Fr. 3'750.- als noch in dessen Ermessen liegend. Bei einem Stundenansatz von Fr. 220.- entspricht die Entschädigung nämlich etwas mehr als 17 Stunden Aufwand, womit auch die weiteren (kleineren) Aufwände grösstenteils berücksichtigt sind.

4.4 Dass die vom Beschwerdegegner festgesetzte Entschädigung durchaus im Rahmen seines Ermessens liegt, zeigt auch ein Blick auf die Entschädigungspraxis des Verwaltungsgerichts: In einem vom Verwaltungsgericht als "eher komplex" bezeichneten Verfahren, in welchem es um die Frage der Anrechnung der Hilflosenentschädigung der volljährigen Tochter im Sozialhilfebudget der Eltern ging, erachtete das Verwaltungsgericht einen Vertretungsaufwand von 10,41 Stunden für das Rekursverfahren und von 13,50 Stunden für das Beschwerdeverfahren als gerade noch angemessen (wobei die Vertretung bereits im Einspracheverfahren bestand; VGr, 6. September 2018, VB.2018.00023, E. 7 und 8). In einem komplexen Nothilfeverfahren mit umfangreichen Akten wurden 18,16 Stunden für den Vertretungsaufwand im Beschwerdeverfahren entschädigt (VGr, 9. Mai 2019, VB.2018.00584, E. 7.3.3) und in einem weiteren wurden 16,17 Stunden Zeitaufwand für das Rekursverfahren als überhöht angesehen und auf 13 Stunden herabgesetzt. Dahingegen war der geltend gemachte Aufwand von 12,17 Stunden für das Beschwerdeverfahren nicht zu beanstanden (VGr, 23. Juni 2020, VB.2019.00798, E. 6.5 und 7.2.2).

In einem ebenfalls den Verkauf einer im Ausland gelegenen Liegenschaft betreffenden, aber weniger komplexen Sozialhilfeverfahren wurde der geltend gemachte Zeitaufwand von 6,75 Stunden für das Beschwerdeverfahren als gerechtfertigt erachtet (wobei der Beschwerdeführer im Rekursverfahren noch nicht vertreten war; [unpublizierte] Präsidialverfügung vom 6. November 2013, VB.2013.00460). In weiteren weniger komplexen, aber die jeweils vertretene Person nicht minder betreffenden Sozialhilfeverfahren entschädigte das Verwaltungsgericht den unentgeltlichen Rechtsvertreter (für das Beschwerdeverfahren) je nach Umständen für einen Vertretungsaufwand zwischen 4 und 10 Stunden (VGr, 17. Oktober 2018, VB.2018.00068, E. 5.3; VGr, 10. September 2020, VB.2020.00360, E. 5.3.2; VGr, 26. August 2020, VB.2020.00242, E. 5.7; VGr, 11. Mai 2020, VB.2020.00103, E. 6.3).

4.5 Im Übrigen erschiene es fraglich, ob auch die hohen Barauslagen, welche der Beschwerdeführer in seiner Honorarnote ausweist, zu entschädigen gewesen wären. Hierbei wäre zu beachten, dass das gewissenhafte Studium der Akten zwar zweifellos zur sorgfältigen Berufsausübung von Rechtsanwälten im Sinne von Art. 12 lit. a des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 gehört. Auch wenn im Prinzip jedes Aktenstück von einer gewissen Relevanz sein kann, bedeutet dies nicht, dass Rechtsvertreter zwingend über ein vollständiges Doppel des Dossiers verfügen müssen. Vielmehr haben sie im Rahmen der Akteneinsicht über die Anfertigung von Kopien der für das aktuelle Verfahren wesentlichen Dokumente zu entscheiden, was ihnen in der Regel zuzumuten ist (VGr, 9. Mai 2019, VB.2018.00548, E. 7.3.3; VGr, 6. November 2014, VB.2014.00421, E. 4). Im vorliegenden Fall hätte dies umso mehr gegolten, als die Akten der Sozialbehörde Regensdorf recht umfangreich waren und über ein detailliertes Verzeichnis verfügten. Sodann wurden die Akten dem Beschwerdeführer zur Einsicht überlassen und es hätte ihm offengestanden, um eine Verlängerung des Einsichtsrechts zu ersuchen sowie die Akten in späteren Stadien des Verfahrens erneut zur Einsicht zu verlangen. Demzufolge erschiene vorliegend das Anfertigen von insgesamt 1'461 Kopien aus den Akten der Sozialbehörde als übermässig. Angesichts des Umfangs der mit den Eingaben eingereichten Beilagen und des Inhalts bzw. der Relevanz der Akten der Sozialbehörde wäre wohl das Anfertigen von 350 Kopien gerade noch vertretbar gewesen. Dazu kommen 290 während des Verfahrens angefertigte Kopien. Demzufolge wären 640 Kopien zu Fr. 0.50 zu entschädigen gewesen, was einem Betrag von Fr. 320.- entspräche. Unter Berücksichtigung der übrigen Auslagen, ohne genauer auf deren Notwendigkeit einzugehen, hätten sich zu entschädigende Barauslagen von Fr. 376.80 und mithin eine Differenz von Fr. 555.50, was bei einem Stundenansatz von Fr. 220.- rund zweieinhalb Stunden Aufwand entsprechen würde, ergeben.

4.6 Damit lag die vom Beschwerdegegner festgesetzte Entschädigung über insgesamt Fr. 5'042.85 (inklusive Mehrwertsteuer) noch im Bereich dessen Ermessens: Bereits eine Berücksichtigung von 17 Stunden für den Zeitaufwand würde den gesetzlichen Vorgaben genügen (oben, E. 2.3 und 4.3). Noch mehr würde das gelten, wenn davon auszugehen wäre, dass dem Beschwerdeführer nur Barauslagen von Fr. 376.80 zu entschädigen gewesen wären, sodass mit dem von der Vorinstanz zugesprochenem Betrag die übrige Entschädigung rund 19,50 Stunden an Vertretungsaufwand abdeckte (oben, E. 4.5). Ein Vergleich mit ähnlich komplexen Fällen zeigt, dass ein solch hoher Aufwand nur in einem – vorliegend nicht gegebenen – Ausnahmefall notwendigerweise anfällt (oben, E. 4.4). Der Beschwerdeführer unterlässt es, in seiner Beschwerde darzulegen, inwiefern eine effektive Mandatsführung unter Berücksichtigung dieses Zeitaufwands unmöglich gewesen wäre. Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.

5.  

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und es steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG; § 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    105.--     Zustellkosten,
Fr.    605.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

6.    Mitteilung an:
a)    die Parteien;
b)    die Mitbeteiligten;
c)    den Regierungsrat.