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Geschäftsnummer: VB.2021.00686  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 06.01.2022
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 02.06.2022 abgewiesen.
Rechtsgebiet: Anwaltsrecht
Betreff:

Entbindung vom Anwaltsgeheimnis


Entbindung vom Anwaltsgeheimnis: Bezeichnung des Geheimnisherrn. Im Rahmen der Eintretensvoraussetzungen hat der um Entbindung ersuchende Rechtsanwalt die Voraussetzung für das Bestehen eines Berufsgeheimnisses glaubhaft zu machen. Die Entbindung vom Anwaltsgeheimnis erfolgt immer gegenüber einer bestimmten Person, nämlich dem Geheimnisherrn. Wird diese Person nicht bezeichnet, fehlt es am glaubhaft gemachten Bestehen eines Berufsgeheimnisses und die Aufsichtskommission wird nicht auf das Gesuch eintreten (E. 3). Abweisung.
 
Stichworte:
ANWALTSGEHEIMNIS
BERUFS- UND GEWERBERECHT
BERUFSGEHEIMNIS
EINTRETENSVORAUSSETZUNGEN
ENTBINDUNG VOM AMTSGEHEIMNIS
ENTBINDUNG VOM BERUFSGEHEIMNIS
GEGENPARTEI
GEHEIMNISHERR
SCHUTZWÜRDIGES INTERESSE
WILLENSVOLLSTRECKER
Rechtsnormen:
§ 33 AnwG
§ 34 AnwG
Art. 321 Ziff. II StGB
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

VB.2021.00686

 

 

 

Urteil

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 6. Januar 2022

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiberin Cornelia Moser.

 

 

 

In Sachen

 

 

RA A,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Aufsichtskommission über die Anwältinnen
und Anwälte,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Entbindung vom Anwaltsgeheimnis,

hat sich ergeben:

I.  

A. Am 2. Juli 2021 ersuchte Rechtsanwalt A die Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Zürich (nachfolgend: Aufsichtskommission) um Entbindung vom Berufsgeheimnis in einem hängigen Zivilprozess, welcher von BZ, CZ, DZ und EZ vor dem Kantonsgericht F und den Rechtsmittelinstanzen gegen seine Person geführt werde. Daraufhin forderte die Aufsichtskommission A mit Schreiben vom 7. Juli 2021 auf, darzulegen, zu welchem Zweck bzw. in welchem Zusammenhang um Entbindung vom Anwaltsgeheimnis ersucht werde. Es seien sodann weitere Angaben und Unterlagen notwendig, welche insbesondere die Klientschaft bzw. Gesuchsgegnerschaft bezeichnen und das Mandatsverhältnis belegen würden. Daraufhin ersuchte A um Sistierung des Verfahrens. Dieses Gesuch wies die Aufsichtskommission mit Verfügung vom 3. August 2021 ab. A reichte am 5. August 2021 eine Stellungnahme ein und ersuchte darum, die Verfügung vom 3. August 2021 in Wiedererwägung zu ziehen.

B. Mit Beschluss vom 2. September 2021 trat die Aufsichtskommission sowohl auf das Wiedererwägungsgesuch als auch auf das Gesuch von Rechtsanwalt A um Entbindung vom Anwaltsgeheimnis nicht ein. Die Verfahrenskosten wurden A auferlegt (Dispositiv-Ziffer 3 und 4).

II.  

A. A gelangte mit Beschwerde vom 29. September 2021 an das Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und Entbindung vom Anwaltsgeheimnis. Zudem ersuchte er um seine vorsorgliche Entbindung vom Anwaltsgeheimnis in den gegen ihn von DZ, BZ, EZ und CZ erhobenen Klagen.

B. Nachdem die Aufsichtskommission am 4. Oktober 2021 auf eine Vernehmlassung verzichtete, wies das Verwaltungsgericht das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen mit Präsidialverfügung vom 13. Oktober 2021 ab. Der Beschwerdeführer erstattete am 13. Dezember 2021 eine weitere Eingabe.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

Gemäss § 38 des Anwaltsgesetzes vom 17. November 2003 (AnwG) kann gegen in Anwendung dieses Gesetzes ergangene Anordnungen nach Massgabe der §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben werden. Dessen Zuständigkeit zur Behandlung des vorliegenden Rechtsmittels ergibt sich ferner aus § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a VRG. Streitigkeiten betreffend die Entbindung vom Berufsgeheimnis fallen in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 3 VRG).

2.  

2.1 Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen unterstehen zeitlich unbegrenzt und gegenüber jedermann dem Berufsgeheimnis über alles, was ihnen infolge ihres Berufs von ihrer Klient­schaft anvertraut worden ist (Art. 13 Abs. 1 des Anwaltsgesetzes vom 23. Juni 2000 [BGFA]; vgl. auch Art. 321 des Strafgesetzbuchs [StGB]). Verweigert der Mandant oder die Mandantin die Entbindung vom Anwaltsgeheimnis, so kann sich der Rechtsanwalt oder die Rechtsanwältin mit einem Gesuch an die Aufsichtsbehörde wenden (Art. 321 Ziff. 2 StGB in Verbindung mit § 33 ff. AnwG). Der gesuchstellende Rechtsanwalt wird nur dann vom Anwaltsgeheimnis entbunden, wenn sich aufgrund einer Abwägung sämtlicher auf dem Spiel stehenden Interessen kein deutlich überwiegendes öffentliches oder privates Interesse ergibt. Dabei sind insbesondere die Geheimhaltungsinteressen der Klientschaft bzw. des Geheimnisherrn zu berücksichtigen (§ 34 Abs. 3 AnwG; BGE 142 II 307 E. 4.3.3 m.w.H.).

2.2 Die Beschwerdegegnerin erwog, dass ein Mandatsverhältnis glaubhaft gemacht werden müsse, um überhaupt Anspruch auf ein Entbindungsverfahren zu haben; ansonsten würde es an einem Rechtsschutzinteresse fehlen. Trotz Aufforderung hierzu, habe es der Beschwerdeführer versäumt, die erforderlichen Angaben – insbesondere die Bezeichnung der Gesuchsgegnerschaft – zu tätigen. Da damit unklar sei, wer als Klient bzw. Geheimnisherr und damit als Gesuchsteller auftrete, sei auch das Mandatsverhältnis nicht glaubhaft gemacht worden. Deshalb könne auf das Gesuch um Entbindung vom Anwaltsgeheimnis nicht eingetreten werden. Die Beschwerdegegnerin wies den Beschwerdeführer sodann darauf hin, dass es ihm jederzeit offenstehe, ein neues Gesuch einzureichen.

2.3 Der Beschwerdeführer führt in seiner Beschwerde aus, dass sein Rechtsschutzinteresse sich aus der gegen ihn eingereichten Klage vor dem Kantonsgericht F ergeben würde. Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin müsse das Mandatsverhältnis nicht zwingend glaubhaft gemacht werden, insbesondere dann nicht, wenn wegen der Willensvollstreckertätigkeit gar kein Mandat vorliege. Sodann habe er die von der Beschwerdegegnerin geforderten Unterlagen mit Ausnahme des Belegs über das Mandatsverhältnis eingereicht, weil ein solches bei der Willensvollstreckertätigkeit gar nicht bestehe. Damit könne es die von der Beschwerdegegnerin verlangte Gegenpartei auch gar nicht geben. Ohnehin sei es im öffentlichen Verfahrensrecht aufgrund des Grundsatzes der Rechtsanwendung von Amtes wegen Sache der Behörde oder des Gerichts, die Gegenpartei zu ermitteln.

3.  

3.1 Das anwaltliche Berufsgeheimnis schafft durch die Vertraulichkeit nicht nur die im öffentlichen Interesse liegenden Voraussetzungen für eine wirksame Rechtsvertretung und damit für einen funktionierenden und den Zugang zur Justiz garantierenden Rechtsstaat, sondern ist auch Ausfluss des Schutzes der Persönlichkeit des Einzelnen (Art. 28 des Zivilgesetzbuchs; Kaspar Schiller, Schweizerisches Anwaltsrecht, Zürich 2009, Rz. 384 ff.; vgl. auch BGE 142 II 307 [nicht publizierte] E. 2.1). Der am Geheimnis Berechtigte und vom Berufsgeheimnis Geschützte ist der Geheimnisherr. Primär entscheidet er selber über Geheimhaltung und Offenlegung, weshalb sich der Anwalt für eine Entbindung vom Berufsgeheimnis primär an den Geheimnisherrn zu wenden hat. Nur wenn der Geheimnisherr die Entbindung verweigert oder eine Einholung einer solchen Entbindung unmöglich ist, insbesondere weil der Geheimnisherr inzwischen verstorben ist sowie in gewissen Fällen von Urteilsunfähigkeit, kann bei der Aufsichtsbehörde ein Gesuch um Entbindung gestellt werden. Diese Voraussetzung ist im Gesuch darzulegen (Schiller, Rz. 620).

3.1.1 Damit die Aufsichtsbehörde ein Gesuch um Entbindung vom Anwaltsgeheimnis materiell behandelt, muss an der Behandlung ein schutzwürdiges Interesse vorliegen. Ein solches wird verneint, wenn angenommen werden muss, dass keine von der Klientschaft anvertrauten Tatsachen zu offenbaren sind, sodass eine Entbindung vom Berufsgeheimnis nicht notwendig erschiene (vgl. VGr, 14. März 2011, VB.2010.00735/VB.2011.00049, E. 3 [nicht publiziert]). Der Rechtsanwalt bzw. die Rechtsanwältin untersteht nur dann dem Berufsgeheimnis, wenn überhaupt ein diesem unterliegendes Verhältnis – in der Regel ein Mandatsverhältnis – vorliegt (oben, E. 2.1). Im Rahmen der Eintretensvoraussetzungen hat der um Entbindung ersuchende Rechtsanwalt oder die Rechtsanwältin die Voraussetzungen für das Bestehen eines Berufsgeheimnisses mindestens glaubhaft zu machen (Alexander Brunner/Matthias-Christoph Henn/Kathrin Kriesi, Anwaltsrecht, Zürich 2015, S. 212 f.; vgl. VGr, 6. Oktober 2016, VB.2016.00265, E. 5.1). Insofern ist auch die Bezeichnung des Mandanten bzw. Geheimnisherrn Voraussetzung dafür, dass das Gesuch geprüft werden kann. Die Entbindung vom Anwaltsgeheimnis erfolgt immer gegenüber einer bestimmten Person, nämlich dem Geheimnisherrn (vgl. Schiller, Rz. 621). Wird kein Geheimnisherr bezeichnet, fehlt es am glaubhaft gemachten Bestehen eines Berufsgeheimnisses, von welchem entbunden werden könnte.

3.1.2 Erst in einem zweiten Schritt nimmt die Aufsichtskommission die umfassende Interessenabwägung vor. Falls möglich ist dem Geheimnisherrn dazu das rechtliche Gehör zu gewähren (vgl. § 34 Abs. 1 AnwG). Auch für die Ermittlung und Abwägung der Interessen ist die Bezeichnung des Geheimnisherrn unumgänglich: nur so können die privaten entgegenstehenden Interessen ermittelt und gewichtet werden. Dies gilt im Übrigen auch bei bereits verstorbenen Personen, wobei dann auf eine mutmassliche Interessenlage aufgrund der äusseren Umstände abzustellen wäre (VGr, 5. April 2007, VB.2007.00022, E. 3.2 f.; vgl. zum Arztgeheimnis: BGr, 15. August 2018, 2C_37/2018, E. 6.3.2 und 6.4.4; Jean-Claude Wenger, Der Anwalt als Willensvollstrecker, in: Das Anwaltsgeheimnis, Band 3, Zürich 1997, S. 79).

3.2 Der Beschwerdeführer ersuchte die Aufsichtskommission am 2. Juli 2021 um Entbindung vom Anwaltsgeheimnis im Zusammenhang mit einem Zivilprozess. Seiner Eingabe lässt sich sinngemäss entnehmen, dass die anhängig gemachte Zivilklage im Zusammenhang mit seinem Willensvollstreckermandat der verstorbenen GZ steht. Er führt aus, dass er um Entbindung vom Anwaltsgeheimnis ersuche, um die Vorgänge über die Feindschaft bzw. die persönliche Animosität von Rechtsanwalt und Notar BZ offenzulegen. In der Folge machte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer am 7. Juli 2021 darauf aufmerksam, dass eine Entbindung vom Berufsgeheimnis nicht pauschal für einen Gerichtsprozess erfolgen könne, sondern nur gegenüber dem oder mehreren Klienten des Anwalts. Dem Gesuch des Beschwerdeführers fehle es an der Bezeichnung der Gegenpartei, weshalb es zu ergänzen sei. Daraufhin reichte der Beschwerdeführer am 5. August 2021 weitere Unterlagen ein, insbesondere eine Willensvollstreckerbestätigung. Zudem führte er aus, dass es eine von der Aufsichtskommission zu beantwortende Rechtsfrage sei, wer sein Klient sei und gegenüber wem er dem Berufsgeheimnis unterstehe; eine Gegenpartei müsse nicht genannt werden.

3.3 Aus dem Gesuch des Beschwerdeführers an die Beschwerdegegnerin ergibt sich nicht mit hinreichender Klarheit, gegenüber wem er vom Anwaltsgeheimnis entbunden werden möchte. So führt er zwar aus, dass er davon ausgehe, dass die Erblasserin Geheimnisherrin sei. Andererseits macht er aber auch geltend, dass der Kläger und zugleich Vertreter der weiteren Kläger des Zivilprozesses, BZ, Versuche unternommen habe, Anwaltsklient des Beschwerdeführers zu werden. Ausserdem seien der Rechtsprechung der Aufsichtskommission zufolge auch die Vermächtnisnehmer seine Klienten gewesen. Nachdem die Aufsichtskommission den Beschwerdeführer am 7. Juli 2021 auf die Unklarheit bezüglich der gesuchsgegnerischen Person bzw. des Geheimnisherrn aufmerksam gemacht hatte, wäre es am Beschwerdeführer gewesen, diese namentlich zu bezeichnen.

Der von ihm geltend gemachte Umstand, dass unklar sei, ob die Vermächtnisnehmer Anwaltsklienten seien, entbindet ihn nicht davon, in seinem Gesuch bekannt zu geben, von welchen Personen er ihm im Rahmen seiner Berufsausübung Anvertrautes zu offenbaren beabsichtige. Es ginge jedenfalls nicht an, dass der Beschwerdeführer in seinem Gesuch um Entbindung vom Berufsgeheimnis an die Beschwerdegegnerin die Nennung des Mandanten bzw. Geheimnisherrn explizit offenlässt und damit um Klärung ersucht, gegenüber wem er das Anwaltsgeheimnis zu wahren hat. Gegenüber wem der Beschwerdeführer vom Anwaltsgeheimnis entbunden werden möchte, ist keine Rechtsfrage, welche von der Beschwerdegegnerin oder dem Verwaltungsgericht zu beantworten ist. Die Bezeichnung der betreffenden Personen ist vielmehr Voraussetzung dafür, dass sein Gesuch überhaupt geprüft werden kann. Die Beschwerdegegnerin trat damit zu Recht nicht auf das Gesuch des Beschwerdeführers ein, weshalb seine Beschwerde abzuweisen ist.

4.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm bei diesem Verfahrensausgang nicht zu (vgl. § 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    120.--     Zustellkosten,
Fr. 1'120.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …