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VB.2021.00687
Urteil
der 4. Kammer
vom 28. Juli 2022
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiber Elias Ritzi.
In Sachen
A, Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegner,
betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung, hat sich ergeben: I. A, ein 1967 geborener Staatsangehöriger der Demokratischen Republik Kongo, reiste am 18. Oktober 1999 in die Schweiz ein und ersuchte gleichentags um Asyl. Mit Verfügung vom 22. Oktober 2002 lehnte das Bundesamt für Flüchtlinge (heute Staatssekretariat für Migration [SEM]) das Asylgesuch von A ab. Es ordnete die Wegweisung und wegen deren Unzumutbarkeit die vorläufige Aufnahme an. Am 22. August 2013 wurde A eine Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich erteilt, die zuletzt bis am 29. Juli 2019 verlängert wurde. Bereits am 21. Februar 2004 hatte A in Zürich die Staatsangehörige der Demokratischen Republik Kongo B, geboren 1975, geheiratet. Aus der Ehe entstammen die Söhne C, geboren 2008, und D, geboren 2010, die bei der Mutter leben und in der Schweiz aufenthaltsberechtigt sind. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 6. März 2014 wurde die Ehe zwischen A und B geschieden. A wurde berechtigt und verpflichtet, seine Kinder jedes zweite Wochenende jeweils am Samstag und Sonntag tagsüber zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. Er wurde verpflichtet, ab 1. April 2018 für die beiden Kinder einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von insgesamt Fr. 200.- zu bezahlen. Mit Verfügung vom 27. März 2006 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich A rückwirkend per 1. April 2002 eine volle Invalidenrente zu. Mit Verfügung vom 2. April 2015 stellte sie die Rentenleistungen ein, nachdem sie zum Schluss gekommen war, dass A wieder voll arbeitsfähig war. Am 3. Juli 2018 meldete sich A erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Mit Verfügung vom 27. Oktober 2019 trat die IV-Stelle auf dieses Leistungsbegehren nicht ein. Am 13. August 2020 stellte A ein weiteres Gesuch zum Bezug von IV-Leistungen bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich. Nach Einholung eines aktuellen medizinischen Gutachtens wurde A mit Vorbescheid vom 11. Mai 2022 angekündigt, sein Gesuch vom 13. August 2020 werde abgewiesen. Das diesbezügliche Verfahren ist noch hängig. Da A seit Anfang Mai 2015 von der Sozialhilfe unterstützt wird, hatte ihn das Migrationsamt des Kantons Zürich mit Verfügung vom 7. Dezember 2017 verwarnt und ihm den Widerruf bzw. die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung für den Fall, dass er weiterhin von der Sozialhilfe unterstützt werden müsse, angedroht. Bis am 12. Februar 2020 betrugen die bezogenen Fürsorgeleistungen Fr. 121'945.55. Weiter hatte A während seiner Anwesenheit in der Schweiz insgesamt mindestens 95 Verlustscheine im Gesamtbetrag von mindestens Fr. 159'732.21 erwirkt. Sodann erwirkte A während seiner Anwesenheit in der Schweiz eine grosse Zahl von Straferkenntnissen. Seine insgesamt mindestens 53 Verurteilungen betreffen über 100 von ihm begangene Delikte, wobei es sich dabei grösstenteils um Übertretungen handelte. Mit Verfügung vom 27. August 2020 wies das Migrationsamt As Gesuch um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung ab und setzte ihm zum Verlassen der Schweiz eine Frist bis 27. November 2020 an. II. Die Sicherheitsdirektion wies einen hiergegen erhobenen Rekurs mit Entscheid vom 31. August 2021 ab und setzte A eine neue Frist bis 31. Oktober 2021 zum Verlassen der Schweiz (Dispositiv-Ziff. I und II). Sie wies sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab (Dispositiv-Ziff. III), auferlegte die Kosten des Rekursverfahrens von insgesamt Fr. 1'440.- A, schrieb diese jedoch wegen offensichtlicher Uneinbringlichkeit bei der Staatskasse umgehend ab (Dispositiv-Ziff. IV), und sprach A keine Parteientschädigung zu (Dispositiv-Ziff. V). III. Mit Beschwerde vom 28. September 2021 beantragte A, unter Entschädigungsfolge seien der Rekursentscheid vom 31. August 2021 und die Verfügung des Migrationsamts vom 27. August 2020 aufzuheben und seine Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Eventualiter sei das Migrationsamt anzuweisen, beim Staatssekretariat für Migration SEM seine vorläufige Aufnahme zu beantragen. Darüber hinaus ersuchte A um unentgeltliche Rechtspflege. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 12. Oktober 2021 auf eine Vernehmlassung; das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein. Am 8. Dezember 2021, 17. Mai 2022, 19. Mai 2022, 3. Juni 2022, 8. Juni 2022 und 9. Juni 2022 machte A weitere Eingaben beim Verwaltungsgericht. Am 17. Juni 2022 zog das Verwaltungsgericht die Akten des laufenden IV-Verfahrens bei. Die Kammer erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts auf dem Gebiet des Ausländerrechts zuständig (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. 2.1 Eine migrationsrechtliche Entfernungsmassnahme und Wegweisung kann unter besonderen Umständen den Schutzbereich des Rechts auf Privatleben nach Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) (bzw. Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) berühren. Erforderlich sind hierzu besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur (BGE 144 II 1 E. 6.1, 130 II 281 E. 3.2.1). Bei der Beurteilung, ob der Schutzbereich des Rechts auf Privatleben nach Art. 8 Abs. 1 EMRK berührt ist, kommt der bisherigen Aufenthaltsdauer eine erhebliche Bedeutung zu. Je länger jemand in einem bestimmten Land lebt, desto enger werden im Allgemeinen die Beziehungen sein, die er oder sie dort geknüpft hat (BGE 144 I 266 E. 3.9, auch zum Folgenden). Nach einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren kann deshalb regelmässig davon ausgegangen werden, dass die sozialen Beziehungen in diesem Land so eng geworden sind, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf bzw. der Schutzbereich des Rechts auf Privatleben berührt ist (BGE 146 I 185 E. 5.2). Der Beschwerdeführer lebt seit knapp 23 Jahren in der Schweiz. Es kann deshalb davon ausgegangen werden, dass seine sozialen Beziehungen hier so eng geworden sind, dass der Schutzbereich des Rechts auf Privatleben berührt ist. 2.2 Gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. e des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) kann eine Aufenthaltsbewilligung widerrufen werden, wenn die ausländische Person oder eine Person, für die sie zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist. Art. 62 Abs. 1 AIG stellt eine Art. 8 Abs. 2 EMRK entsprechende gesetzliche Grundlage dar, welche dem Schutz des wirtschaftlichen Wohls des Landes dient. Das staatliche Interesse, nicht jahrelang Leistungen aus der Staatskasse an ausländische Personen erbringen zu müssen, die sich nicht von der Sozialhilfe lösen wollen, ist auch als öffentliches Interesse anerkannt (BGr, 15. Juni 2018, 2C_1064/2017, E. 6.3 – 11. Juni 2018, 2F_21/2017, E. 4.3; vgl. EGMR, 11. Juni 2013, Hasanbasic c. Schweiz, 52166/09, § 59; BGE 139 I 330 E. 3.2). Anders als im Fall des Widerrufs einer Niederlassungsbewilligung (Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG) setzt Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG nicht voraus, dass die Sozialhilfeabhängigkeit "dauerhaft und in erheblichem Masse" besteht. Beim Widerruf bzw. der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung wegen Bedürftigkeit geht es in erster Linie darum, eine zusätzliche und damit künftige Belastung der öffentlichen Wohlfahrt zu vermeiden. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist für die Bejahung dieses Widerrufsgrunds eine konkrete Gefahr künftiger Sozialhilfeabhängigkeit erforderlich. Neben den bisherigen und aktuellen Verhältnissen ist auch die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht abzuwägen. Ein Widerruf soll in Betracht kommen, wenn eine Person hohe finanzielle Unterstützungsleistungen erhalten hat und nicht damit gerechnet werden kann, dass sie in Zukunft für ihren Lebensunterhalt sorgen wird (BGr, 23. Januar 2019, 2C_953/2018, E. 3.1 mit Hinweisen). 2.2.1 Der Beschwerdeführer wird seit dem 1. Mai 2015 mit Sozialhilfe unterstützt, bis am 12. Februar 2020 betrugen die bezogenen Fürsorgeleistungen Fr. 121'945.55. Da der Beschwerdeführer auch seither nicht erwerbstätig war, ist dieser Betrag weiter angewachsen. Die Kriterien der Dauerhaftigkeit und der Erheblichkeit des Fürsorgebezugs im Sinn der Rechtsprechung sind dadurch erfüllt (vgl. BGr, 30. Januar 2019, 2C_714/2018, E. 2.1 mit zahlreichen Hinweisen). 2.2.2 Der Beschwerdeführer war in den letzten 20 Jahren insgesamt während wenigen Monaten erwerbstätig und hat gesundheitliche Probleme, die seine Arbeitsfähigkeit in Bezug auf viele Tätigkeiten einschränken. Er ist 55 Jahre alt und damit in einem Alter, in dem die Stellensuche notorisch schwierig ist. Es erscheint aus diesen Gründen unrealistisch, dass der Beschwerdeführer in naher Zukunft eine Stelle findet, die es ihm erlauben würde, seinen Lebensunterhalt selber zu erwirtschaften. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er habe realistische Aussichten auf eine IV-Rente, und sinngemäss verlangt, das verwaltungsgerichtliche Verfahren sei bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids im IV-Verfahren zu sistieren, ist ihm nicht zu folgen. Ebenso wenig ist ihm zu folgen, wenn er vorbringt, der Beschwerdegegner antizipiere in unzulässiger Weise den Ausgang des IV-Verfahrens. Das momentan hängige IV-Verfahren ist bereits das dritte dieser Art, welches der Beschwerdeführer hintereinander anhängig gemacht hat. Aus dem im Rahmen des aktuellen IV-Verfahrens erstellten medizinischen Gutachten ergibt sich, dass sich die gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers auf mittelschwere und schwere körperliche Arbeit beschränken und er davon abgesehen voll arbeitsfähig sei. Die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers für angepasste Tätigkeiten hat sich im Vergleich zu den vorhergehenden IV-Verfahren, in welchen bereits rechtskräftig festgestellt wurde, dass er voll arbeitsfähig ist, nicht verschlechtert. Vor diesem Hintergrund kann auch ohne rechtskräftigen Entscheid im momentan hängigen IV-Verfahren geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer keine realistischen Chancen auf eine IV-Rente hat. Von einer Sistierung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bis zu einem rechtskräftigen IV-Entscheid kann abgesehen werden. Nach dem Gesagten besteht eine erhebliche Gefahr, dass der Beschwerdeführer weiterhin Sozialhilfe beziehen wird. Der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG ist demzufolge zu bejahen. 2.3 Liegt ein Widerrufsgrund vor, ist weiter zu prüfen, ob ein Widerruf bzw. – wie vorliegend – die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung verhältnismässig ist (Art. 36 Abs. 3 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101] und Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK, SR 0.101]). Dabei sind vor allem die Hintergründe, warum die ausländische Person sozialhilfeabhängig wurde, ihre bisherige Verweildauer, die Familienverhältnisse sowie der Grad ihrer Integration in der Schweiz zu berücksichtigen (BGr, 2. Februar 2016, 2C_120/2015, E. 3.1 – 20. Juli 2015, 2C_1109/2014, E. 2.1 – 11. September 2014, 2C_1058/2013, E. 2.5). Ob und gegebenenfalls inwieweit die betroffene Person ein Verschulden an der Sozialhilfeabhängigkeit trifft, bildet ebenfalls eine Frage der Verhältnismässigkeit der aufenthaltsbeendenden Massnahme. In die Interessenabwägung einzubeziehen sind ferner die konkreten Verhältnisse im Land, in das die betroffene Person auszureisen hätte, und die sich daraus für sie ergebenden Auswirkungen auf ihre künftigen Lebensumstände. Allgemein gebietet der Grundsatz der Verhältnismässigkeit, dass die Aufenthaltsbeendigung im öffentlichen Interesse geeignet, erforderlich und zumutbar erscheint, d. h. es muss ein sachgerechtes Verhältnis zwischen Mittel und Zweck bestehen (zum Ganzen BGr, 24. Juli 2020, 2C_64/2020, E. 3.2 mit vielen Hinweisen). 2.4 2.4.1 Der Beschwerdeführer war bis Ende Juni 2002 beim Hotel E in Zürich angestellt, wo er am 22. April 2001 einen Arbeitsunfall erlitt. Aufgrund der Folgen dieses Arbeitsunfalls wurde er mit Verfügung der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 27. März 2006 für 100 % invalid erklärt und es wurde ihm eine Invalidenrente zugesprochen. Mit Verfügung vom 2. April 2015 stellte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich die Rentenleistungen infolge Verbesserung seines Gesundheitszustands auf Ende April 2015 ein. Seit Anfang Mai 2015 lebt der Beschwerdeführer grösstenteils von der Sozialhilfe. 2.4.2 Bei den Akten liegt eine Vielzahl von ärztlichen Zeugnissen, gemäss welchen der Beschwerdeführer seit Anfang Juni 2018 fast durchgehend arbeitsunfähig gewesen sein soll. Laut einem Sprechstundenbericht der Universitätsklinik Balgrist vom 21. Juni 2018 leidet der Beschwerdeführer an einer subacromialen Bursitis (Schleimbeutelentzündung der Schulter), einer AC-Gelenksarthropathie (Schultergelenksarthrose), einer chronischen Zervikalgie und Lumbalgie sowie einer arteriellen Hypertonie. Laut dem Bericht eines Psychiaters vom 10. September 2018 hat der Beschwerdeführer zudem eine posttraumatische Belastungsstörung, eine chronifizierte mittelschwere Depression, chronische Schmerzen mit psychischen und somatischen Faktoren und eine hypertensive Herzkrankheit. Dieselben oder ähnliche Beschwerden wurden seither wiederholt diagnostiziert. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich kam dagegen gestützt auf ärztliche Untersuchungen wiederholt zum Schluss, der Beschwerdeführer sei voll arbeitsfähig für angepasste Tätigkeiten. In einer im Auftrag der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich erstellten interdisziplinären medizinischen Expertise vom 8. März 2022 wurden dem Beschwerdeführer ein lumbospondylogenes und cervicocephales Schmerzsyndrom, eine Tendinopathie der Supraspinatus- und Subscapularissehne nebst leichter Bursitis subacromialis-subdeltoidea und einer fortgeschrittenen anterioren Labrumdegeneration, eine Bursitis und Gelenkarthropathie beidseits, diskreter Hohlfuss beidseits, eine rezidivierende depressive Störung und eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren diagnostiziert. Diese diagnostizierten Gebrechen führen laut der Expertise zu erheblichen Einschränkungen des Beschwerdeführers in Bezug auf die ihm zumutbaren Arbeiten. Er könne unter anderem keine über 10 bis 15 Kilogramm schweren Lasten heben und keine Tätigkeiten mit repetitivem Bücken, Kauern und Hocken oder mit repetitiven stereotypen Bewegungsabläufen ausführen. Auch das mehr als gelegentliche Arbeiten in Zwangshaltungen, Tätigkeiten mit vermehrter Vibrationsbelastung und mehr als gelegentliche Überkopftätigkeiten sei ihm nicht möglich. Aus diesen ärztlichen Berichten ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer nicht möglich ist, seinen Lebensunterhalt mit (schwerer) körperlicher Arbeit zu bestreiten. Arbeiten mit leichten oder ohne körperliche Anstrengungen wären ihm jedoch ohne Weiteres möglich (gewesen). Dass er aufgrund seines Gesundheitszustands und seiner unverschuldeten 14-jährigen Abwesenheit vom Arbeitsmarkt mit erheblichen Schwierigkeiten bei der Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit konfrontiert ist, ist ihm dagegen bei der Beurteilung seines Verschuldens an der Sozialhilfeabhängigkeit zugutezuhalten. 2.4.3 Seit Anfang Mai 2015 sind lediglich einige vorübergehende Arbeitstätigkeiten des Beschwerdeführers im Jahr 2017 aktenkundig, unter anderem als Asbestsanierer. Systematische Versuche des Beschwerdeführers, eine langfristige, seinem Gesundheitszustand entsprechende Stelle zu finden und so seinen Lebensunterhalt nachhaltig durch eine Erwerbstätigkeit zu finanzieren, vermag er nicht zu belegen. Solche wären ihm jedoch zumutbar gewesen, womit er seine Sozialhilfeabhängigkeit zumindest teilweise selbst verschuldet hat. 2.5 Der Beschwerdeführer häufte während seiner Anwesenheit in der Schweiz beträchtliche Schulden an. Die mindestens 95 Verlustscheine erreichen mit insgesamt mindestens Fr. 159'732.21 ein erhebliches Mass. Diese Schulden entstanden insbesondere, indem der Beschwerdeführer die Alimente an seine Söhne, gegen ihn verhängte Bussen und seine Krankenkassenprämien nicht bezahlte. Dabei entstand ein Grossteil der Verlustscheine zu einem Zeitpunkt, als der Beschwerdeführer von der Sozialhilfe bzw. von der Invalidenversicherung unterstützt wurde. Der Beschwerdeführer hat sich somit verschuldet, obwohl sein Bedarf sichergestellt war. Dazu kommen die vielen Straferkenntnisse, die der Beschwerdeführer während seiner Anwesenheit in der Schweiz erwirkte. Im Strafregisterauszug des Beschwerdeführers sind Verurteilungen zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 30.- und einer Busse von Fr. 300.- wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln etc. und zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 30.- wegen Vergehens gegen das Waffengesetz, verzeichnet. In den Jahren 2004 bis 2010 wurde der Beschwerdeführer zudem zu 45 Tagen Haft und Fr. 300.- Busse wegen Fahrens trotz Führerausweisentzugs etc., zu 45 Tagen Gefängnis und Fr. 300.- Busse wegen Hinderung einer Amtshandlung etc., zu 280 Stunden gemeinnütziger Arbeit wegen der Anstiftung zur Fälschung von Ausweisen etc. und zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 40.- wegen mehrfacher Hinderung einer Amtshandlung und Drohung verurteilt. Seither kamen keine schweren Delikte mehr vor. Jedoch auch wenn die meisten Straferkenntnisse Übertretungen betreffen, deutet ihre grosse Zahl doch auf eine gewohnheitsmässige Missachtung der hierzulande geltenden Normen durch den Beschwerdeführer hin. 2.6 Die teilweise selbstverschuldete Sozialhilfeabhängigkeit, die starke Verschuldung und die gewohnheitsmässige Straffälligkeit des Beschwerdeführers begründen ein erhebliches öffentliches Interesse an seiner Wegweisung. 3. 3.1 Dem erheblichen öffentlichen Interesse an einer Wegweisung des Beschwerdeführers sind seine privaten Interessen an einem weiteren Aufenthalt in der Schweiz gegenüberzustellen. 3.2 Der Beschwerdeführer reiste im Alter von 32 Jahren in die Schweiz ein und hält sich seit knapp 23 Jahren hier auf. Bis zu seinem Arbeitsunfall am 22. April 2001 war der Beschwerdeführer beim Hotel E in Zürich als Officemitarbeiter im Service tätig. Von Anfang April 2002 bis Ende April 2015 bezog er eine volle IV-Rente bzw. Ergänzungsleistungen. Seither lebt er von der Sozialhilfe und hat gesundheitliche Probleme. Der Beschwerdeführer verfügt über Deutschkenntnisse des Niveaus A2 bis B1. Er hat zwei minderjährige Söhne in der Schweiz, die bei ihrer Mutter leben. Aus diesen Umständen ergibt sich ein gewichtiges Interesse an einem Verbleib in der Schweiz. 3.3 Aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die Demokratische Republik Kongo geht hervor, dass die sozioökonomische Lage im Kongo im Allgemeinen und in Kinshasa im Besonderen prekär ist und sich kaum verbessert. Eine chronische Mangel- und Fehlernährung sei nach wie vor verbreitet, wobei vor dem Hintergrund der Entwertung des kongolesischen Francs sogar von einer massiven Verschlechterung der Ernährungssituation der Bevölkerung Kinshasas berichtet werde. Zudem fehle es landesweit an sauberem Trinkwasser. In Kinshasa werde angesichts des stetigen Wachstums der Bevölkerung gar von einer sich verschlechternden Trinkwasserversorgung mit fatalen Folgen für die Gesundheit der dort lebenden Menschen berichtet. Das Gesundheitssystem des Landes befinde sich in einem schlechten Zustand und es mangle in den Spitälern an wichtigen Medikamenten, Ausrüstung und Fachpersonal sowie an der nötigen Hygiene. Daneben ist der Zugang der kongolesischen Bevölkerung zu medizinischen Dienstleistungen aus finanziellen Gründen stark eingeschränkt. Diese sehr schlechten Lebensbedingungen, die sich innerhalb des letzten Jahrzehnts kaum verbessert haben, können vor allem für besonders verwundbare Personengruppen, wie kleine Kinder und Personen in fortgeschrittenem Alter sowie in einem schlechten Gesundheitszustand, einschneidende Konsequenzen haben (BVGr, 20. Februar 2017, E-731/2016, E. 7.3 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch SFH-Länderbericht "Demokratische Republik Kongo: Aktuelle Entwicklungen" vom 6. Oktober 2011, S. 19 ff.). Vor diesem Hintergrund ist der Vollzug der Wegweisung nach der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nach sorgfältiger Abwägung der individuellen Umstände in der Regel - selbst bei letztem Wohnsitz des Betroffenen in Kinshasa oder in einer über einen Flughafen verfügenden Stadt im Westen des Landes und bei Vorliegen eines Beziehungsnetzes an diesem Ort - unter anderem dann unzumutbar, wenn der Betroffene sich bereits in einem vorangeschrittenen Alter oder in einem schlechten Gesundheitszustand befindet (BVGr, 11. November 2021, D-2839/2021, E. 8.4.2; 22. September 2021, E-6232/2020, E. 9.3.2; 2. September 2021, D-5554/2020, E. 8.2.1; 20. Februar 2017, E-731/2016, E. 7.3.4). 3.4 Der Beschwerdeführer hat in der Demokratischen Republik Kongo nach eigenen Angaben die Grundschule besucht und danach als Händler, Taxifahrer und Chauffeur oder als Automechaniker gearbeitet. Aufgrund der langen Anwesenheit in der Schweiz von 23 Jahren ist zwar von einer nicht nur leichten Heimatentfremdung auszugehen. Aus dem Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 11. November 2020, mit dem der Beschwerdeführer vom Vorwurf des Sozialhilfebetrugs freigesprochen wurde, ergibt sich jedoch, dass der Beschwerdeführer angab, Geldüberweisungen an Verwandte und Bekannte im Kongo getätigt zu haben und von diesen auch Geldüberweisungen erhalten zu haben. Auch wenn der Hintergrund dieser Zahlungen nicht geklärt wurde, deuten diese doch darauf hin, dass der Beschwerdeführer nach wie vor zahlreiche Kontakte im Kongo hat. Er selbst bestreitet vorliegend, im Kongo ein soziales Netzwerk zu haben. 3.5 Unklar bleibt aufgrund der Akten, ob der Beschwerdeführer seit 1999 Reisen in die Demokratische Republik Kongo unternommen hat. Soweit die Vorinstanz auf die in der Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 15. April 2015 festgehaltene Aussage des Beschwerdeführers gegenüber einem Bekannten, er reise geschäftlich in den Kongo, abstellt, ist ihr zwar nicht zu folgen. Da diese Aussage im Rahmen eines Betrugsverfahrens getätigt wurde, ist es nicht unwahrscheinlich, dass der Zweck der angeblichen Aussage war, den Bekannten über ein fiktives Geschäft zu täuschen. Der Beschwerdeführer bestreitet im vorliegenden Verfahren, dass solche Reisen in den Kongo stattgefunden haben, angesichts der Geldtransfers scheint diese Behauptung jedoch fragwürdig und geschäftliche Beziehungen in den Kongo erscheinen möglich, zumal sich aus den Akten auch nicht ergibt, wie sich der arbeitslose Beschwerdeführer beschäftigt. 3.6 Zu seinen familiären Verhältnissen in der Demokratischen Republik Kongo macht der Beschwerdeführer widersprüchliche Angaben. Im Verlaufe seiner Anwesenheit in der Schweiz behauptete der Beschwerdeführer gegenüber verschiedenen Behörden und Drittpersonen zu verschiedenen Zeitpunkten wahlweise, Einzelkind zu sein, mehrere Geschwister im Kongo zu haben, seine Mutter lebe im Kongo, seine Mutter sei bereits Ende der achtziger Jahre verstorben, er habe einen Onkel im Kongo, eine Cousine oder ein Cousin lebe im Kongo, zwei (F und G), drei (H, I und J) oder sechs (G, I, F, K, L und J) Kinder lebten im Kongo. Gleichzeitig behauptete der Beschwerdeführer wiederholt, keinerlei Verwandte im Kongo zu haben. Weiter gab er einerseits an, sein Vater sei verstorben, als er noch im Kleinkindalter war, und andererseits, er habe mit 19 Jahren sein Studium abbrechen müssen, als sein Vater starb. Im Jahr 2020 behauptete der Beschwerdeführer sowohl, seine zwei Kinder seien 2018 bei einem Wohnungsbrand umgekommen, als auch, diese lebten in den USA bzw. in Nigeria. Welche Verwandten des Beschwerdeführers im Kongo wohnhaft sind, bleibt unklar. Hier sind zusätzliche Sachverhaltsabklärungen notwendig. 3.7 Der Beschwerdeführer machte im Rekursverfahren geltend, er habe eine enge Beziehung zu seinen in der Schweiz lebenden Söhnen. In Bezug auf die wirtschaftliche Beziehung des Beschwerdeführers zu diesen ergibt sich aus dem ihn betreffenden Betreibungsregisterauszug, dass er Kindesunterhaltszahlungen schuldig blieb. In Bezug auf seine affektive Beziehung legte der Beschwerdeführer der Vorinstanz Chatprotokolle und Fotos vor, die aufzeigen, dass er mit seinen Söhnen über WhatsApp im Kontakt steht und sich mit diesen trifft. Wie intensiv der Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und seinen beiden in der Schweiz wohnhaften Söhnen ist und in welchem Umfang er Kindesunterhalt bezahlt, ergibt sich abgesehen vom Gesagten aus den Akten nicht. Insbesondere findet sich bei den Akten keine Auskunft der Kindsmutter und einer allfälligen Besuchsbeiständin oder Besuchsbeistand hierzu. Die Intensität der Beziehung des Beschwerdeführers zu seinen in der Schweiz wohnhaften Söhnen ist entscheidrelevant, da diese Beziehung ein gewichtiges Kriterium bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit einer Wegweisung darstellt, zumal im Falle einer Wegweisung des Beschwerdeführers in den Kongo die Aufrechterhaltung der Vater-Kind-Beziehung stark erschwert wäre. Auch hierzu sind deshalb zusätzliche Sachverhaltsabklärungen notwendig. 3.8 Sind entscheidrelevante Elemente des Sachverhalts von der Vorinstanz nicht bzw. nicht hinreichend abgeklärt worden, nimmt das Verwaltungsgericht in aller Regel eine Rückweisung vor (Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 64 N. 8). Sollte der Beschwerdeführer kein soziales Umfeld mehr im Kongo haben, welches ihn bei der Reintegration unterstützen könnte, wäre ihm eine Wegweisung dorthin nach dem Gesagten nicht zumutbar (vgl. E. 2.4.2; E. 3.3). Damit ist neben der Beziehung zu seinen in der Schweiz wohnhaften Kindern entscheidrelevant, wie intensiv seine Kontakte in den Kongo nach 23 Jahren Anwesenheit in der Schweiz noch sind. Diese Fragen sind von Beschwerdegegner und Vorinstanz nicht hinreichend abgeklärt worden. Damit rechtfertigt sich vorliegend eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Die Vorinstanz wird vorliegend den Sachverhalt ergänzend abzuklären und in der Folge unter Berücksichtigung des oben Dargelegten und einer umfassenden Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK neu in der Sache zu entscheiden haben. 4. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und die Sache unter Aufhebung des Rekursentscheids vom 31. August 2021 zur Vornahme weiterer Abklärungen im Sinn der Erwägungen und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Rekursverfahren hätte gutgeheissen werden müssen, weil bereits das Rekursverfahren nicht aussichtslos erscheint. Die Vorinstanz hat Rechtsanwältin M als unentgeltliche Rechtsbeiständin für den ersten Rechtsgang des Rekursverfahrens zu bestellen und ihre Entschädigung festzusetzen. 5. Die Rückweisung zur erneuten Entscheidung ist in Bezug auf die Regelung der Nebenfolgen als Obsiegen zu behandeln, sofern die infolge der Rückweisung vorzunehmende neue Beurteilung zu einer Gutheissung des Antrags führen kann (BGr, 28. April 2014, 2C_846/2013, E. 3.2 f. mit Hinweisen; VGr, 25. November 2021, VB.2021.00514, E. 4.1). Demnach hat der Beschwerdeführer als obsiegend zu gelten und sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird damit gegenstandslos. Für das Beschwerdeverfahren ist dem nicht vertretenen Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen. 6. Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht werden will, ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zu erheben (vgl. BGr, 18. Juni 2007, 2D_3/2007 bzw. 2C_126/2007, E. 2.2). Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Letztinstanzliche kantonale Rückweisungsentscheide sind als Zwischenentscheide im Sinn von Art. 93 BGG zu qualifizieren (BGE 138 I 143 E. 1.2, 133 V 477 E. 4.2). Sie sind daher vor Bundesgericht nur direkt anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid der Sicherheitsdirektion vom 31. August 2021 wird aufgehoben. Die Sache wird zur weiteren Abklärung im Sinn der Erwägungen und zum neuen Entscheid an die Sicherheitsdirektion zurückgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt. 4. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung für das verwaltungsgerichtliche Verfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 5. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 6. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde beim Bundesgericht erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14. 7. Mitteilung an: |