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Geschäftsnummer: VB.2021.00689  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 05.10.2021
Spruchkörper: 4. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Bildung
Betreff:

Nichtpromotion (Parteientschädigung)


[Beschwerdeberechtigung einer Kantonsschule] Die Kantonsschule Limmattal ist eine unselbständige öffentlich-rechtliche Anstalt ohne Rechtspersönlichkeit. Sie kann deshalb ihre Beschwerdeberechtigung nicht auf § 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 2 lit. c VRG stützen. Mangels einer spezialgesetzlichen Legitimationsvorschrift fehlt ihr die aktive Rechtsmittelfähigkeit (E. 2). Nichteintreten.
 
Stichworte:
- keine -
Rechtsnormen:
§ 21 Abs. 2 lit. c VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

VB.2021.00689

 

 

 

Verfügung

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 5. Oktober 2021

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin Eva Heierle.

 

 

In Sachen

 

 

Kantonsschule Limmattal,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

1.    A,

 

2.    B,

 

vertreten durch RA C,

Beschwerdegegnerschaft,

 

 

betreffend Nichtpromotion (Parteientschädigung),


 

hat sich ergeben:

I.  

Die Kantonsschule Limmattal verfügte am 13. Juli 2021, D werde am Ende der laufenden Zeugnisperiode nicht promoviert.

II.  

Dagegen erhoben die Eltern von D, A und B, am 13. August 2021 Rekurs bei der Bildungsdirektion. Am 25. August 2021 hob die Kantonsschule Limmattal den Promotionsentscheid vom 13. Juli 2021 wiedererwägungsweise auf. Die Bildungsdirektion schrieb das Rekursverfahren mit Verfügung vom 3. September 2021 als durch Wiedererwägung gegenstandslos geworden ab (Dispositiv-Ziff. I), nahm die Verfahrenskosten auf die Staatskasse (Dispositiv-Ziff. II) und verpflichtete die Kantonsschule Limmattal, A und B eine Parteientschädigung von Fr. 300.- zu bezahlen (Dispositiv-Ziff. III).

III.  

Die Kantonsschule Limmattal führte am 1. Oktober 2021 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung von Dispositiv-Ziff. III der Verfügung der Bildungsdirektion vom 3. September 2021.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide einer Direktion über Anordnungen der Schulorgane kantonaler Mittelschulen (vgl. § 39 Abs. 1 des Mittelschulgesetzes vom 13. Juni 1999 [LS 413.21] und § 16 des Promotionsreglements für die Gymnasien des Kantons Zürich vom 10. März 1998 [LS 413.251.1]).

1.2 Wie sich sogleich zeigen wird, erweist sich indes die Beschwerde wegen Fehlens einer anderen Prozessvoraussetzung als offensichtlich unzulässig im Sinn von § 38b Abs. 1 lit. a VRG, weshalb der Einzelrichter zum Entscheid berufen ist (vgl. Martin Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 38b N. 7 in Verbindung mit Alain Griffel, Kommentar VRG, § 28a N. 8). Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels kann deshalb verzichtet werden.

2.  

Da sich sonst keine Grundlage ersehen lässt, müsste die Beschwerdeführerin ihre Beschwerdeberechtigung auf § 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 2 lit. c VRG stützen können; diese Bestimmungen legitimieren Gemeinden und andere Träger öffentlicher Aufgaben mit Rechtspersönlichkeit, gegen die Verletzung eigener schutzwürdiger Interessen bei der Erfüllung gesetzlicher Aufgaben eine obere Instanz anzurufen. Der Beschwerdeführerin fehlt es an der Rechtspersönlichkeit (zum Ganzen und auch zum folgenden Absatz RB 2002 Nr. 18; VGr, 15. Juli 2014, VB.2014.00404, E. 2).

Mangels einer spezialgesetzlichen Legitimationsvorschrift fehlt der Beschwerdeführerin als erstinstanzlich verfügender, unselbständiger öffentlich-rechtlicher Anstalt damit die aktive Rechtsmittelfähigkeit (so schon VGr, 20. Juli 2015, VB.2015.00416, E. 2 [nicht publiziert] mit Hinweis auf Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 21–21a N. 18, ferner N. 2 und 5 f. sowie BGr, 16. Dezember 2013, 2C_1173/2013). Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdeführerin durch die Pflicht zur Bezahlung einer Parteientschädigung in schutzwürdigen Interessen betroffen sein sollte. Auf die Beschwerde ist deshalb nicht einzutreten.

3.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 2 VRG).

4.  

Gemäss Art. 83 lit. t des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung. Soweit indessen nicht die Ergebnisse der Prüfungen, sondern organisatorische bzw. verfahrensrechtliche Gesichtspunkte Gegenstand des Verfahrens sind, wird dies vom Ausschlussgrund nicht erfasst und steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG zur Verfügung (vgl. BGE 136 I 229 E. 1; BGr, 19. Mai 2011, 2D_7/2011, E. 1.1 f.). Ansonsten kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG ergriffen werden. Werden beide Rechtsmittel angestrengt, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss verfügt der Einzelrichter:

1.    Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      70.--     Zustellkosten,
Fr.    570.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Gegen diese Verfügung kann im Sinn der Erwägung 4 Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

5.    Mitteilung an …