{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2022-09-01", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2021-00690_2022-09-01.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=222614&W10_KEY=13823151&nTrefferzeile=11&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "b38bb7f9140f03a4f743cf2dc16acacc"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" VB.2021.00690"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 01.09.2022  VB.2021.00690"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 01.09.2022  VB.2021.00690"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 01.09.2022  VB.2021.00690"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Entzug der Bewilligung zur fachlich eigenverantwortlichen Berufsaus\u00fcbung als Arzt | Entzug der Bewilligung zur fachlich eigenverantwortlichen Berufsaus\u00fcbung als Arzt. Die Verwaltungsbeh\u00f6rde ist nicht in jedem Fall gehalten, das Verwaltungsverfahren bis zum Abschluss des h\u00e4ngigen \u2013 oder gar nur in Aussicht stehenden \u2013 Strafverfahrens zu sistieren. Ein umgehendes T\u00e4tigwerden ist jedenfalls bei einer drohenden erheblichen Beeintr\u00e4chtigung der \u00f6ffentlichen Gesundheit gerechtfertigt. Gleichzeitig ist eine Sistierung des Verwaltungsverfahrens nur dann zwingend angezeigt, wenn der Gegenstand bzw. der Ausgang des Strafverfahrens f\u00fcr das Verwaltungsverfahren massgebend ist, mithin wenn die der betroffenen Person im Straf- und im Verwaltungsverfahren gemachten Vorhalte \u00fcbereinstimmen. Ob diese Voraussetzungen vorliegend erf\u00fcllt sind bzw. waren, kann offenbleiben. Die Vorinstanzen sahen den definitiven Entzug der Berufsaus\u00fcbungsbewilligung bereits aufgrund des Verstosses des Beschwerdef\u00fchrers gegen das vorsorglich angeordnete Verbot, Patientinnen zu untersuchen und zu behandeln, und den daraus resultierenden Verlust der Vertrauensw\u00fcrdigkeit als gerechtfertigt an, was nicht zu beanstanden ist. Vielmehr tr\u00e4gt der Gegenstand des Strafverfahrens bildende Vorwurf der Sch\u00e4ndung einer Patientin aus Sicht der Vorinstanzen zur Einsch\u00e4tzung bei, wonach dem Beschwerdef\u00fchrer die Vertrauensw\u00fcrdigkeit abgesprochen werden muss. Im \u00dcbrigen erweist sich der Entzug der Bewilligung zur selbst\u00e4ndigen Berufsaus\u00fcbung als Arzt auch als verh\u00e4ltnism\u00e4ssig (E. 4.1.3 und 4.2.2). Die Verpflichtung des Beschwerdef\u00fchrers, seinen zuk\u00fcnftigen Arbeitgeber \u00fcber den Inhalt der Verf\u00fcgung betreffend den Entzug der Berufsaus\u00fcbungsbewilligung zu informieren, ist rechtm\u00e4ssig (E. 4.3). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 22:38:41", "Checksum": "267871d6853501dd25feb9ced46b1dbf"}