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VB.2021.00691
Urteil
der 4. Kammer
vom 3. März 2022
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiber Elias Ritzi.
In Sachen
A, vertreten durch RA B, Beschwerdeführerin,
gegen
Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften, vertreten durch den Rechtsdienst der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften, Beschwerdegegnerin,
betreffend Nichtbestehen der Modulprüfung,
hat sich ergeben: I. A, Studentin an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften (ZHAW), absolvierte am 20. Mai 2020 von zu Hause aus die online durchgeführte Prüfung im Modul "Legal English Advanced 1". Über die Datenabschrift der ZHAW wurde A am 20. Juli 2020 mitgeteilt, sie habe in der betreffenden Prüfung die Note 1 erzielt. Daraufhin ersuchte A um Wiedererwägung dieser Bewertung ihrer Modulprüfung, wobei die ZHAW am 5. August 2020 entschied, auf die Wiedererwägung werde "NICHT eingegangen". Zur Begründung führte die ZHAW aus, die von A abgegebene Prüfungslösung sei leer gewesen. II. Dagegen liess A am 26. August 2020 Rekurs bei der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen erheben, welche das Rechtsmittel am 30. August 2021 abwies (Dispositiv-Ziff. I) und Ersterer in Dispositiv-Ziff. III drei Viertel der Kosten des Rekursverfahrens in Höhe von Fr. 659.-, also Fr. 494.25, auferlegte. In Dispositiv-Ziff. IV wurde keine Parteientschädigung zugesprochen. III. A liess am 1. Oktober 2021 Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben mit den folgenden Anträgen: "1. Es sei der Zirkularbeschluss vom 30. August 2021 der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen (Geschäfts-Nr. 96/20) aufzuheben und die in den Akten als Rekursbeilage 4 eingereichte Prüfungsbeantwortung der Beschwerdeführerin durch die Beschwerdegegnerin zu korrigieren und zu benoten. 2. Eventualiter sei der Zirkularbeschluss vom 30. August 2021 der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen (Geschäfts-Nr. 96/20) aufzuheben und die Beschwerdeführerin mit angemessener Vorankündigungsfrist zu einer Ersatzprüfung für das Modul Legal English Advanced 1 antreten zu lassen. 3. Subeventualiter sei der Zirkularbeschluss vom 30. August 2021 der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen (Geschäfts-Nr. 96/20) aufzuheben und die Beschwerdeführerin mit angemessener Vorankündigungsfrist zu einer Ersatzprüfung für das Modul Legal English Advanced 1 antreten zu lassen. 4. Subsubeventualiter sei der Zirkularbeschluss vom 30. August 2021 der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen (Geschäfts-Nr. 96/20) aufzuheben und die Prüfung zu behandeln, wie wenn die Beschwerdeführerin entschuldigt nicht an der Prüfung hätte teilnehmen können. 5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin." Die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen beantragte am 4. November 2021 die Abweisung des Rechtsmittels und verzichtete im Übrigen auf Vernehmlassung. Die ZHAW schloss mit Beschwerdeantwort vom gleichen Tag auf Abweisung der Beschwerde. A replizierte am 17. November 2021 unter Festhalten an den gestellten Anträgen. Die Kammer erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht ist nach § 36 Abs. 4 des Fachhochschulgesetzes vom 2. April 2007 (FaHG, LS 414.10) und §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen über das Ergebnis von Leistungsbewertungen. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. 2.1 Gemäss § 36 Abs. 3 FaHG können Verfügungen über das Ergebnis von Prüfungen und Promotionen nur auf Rechtsverletzungen einschliesslich Verletzungen von Verfahrensvorschriften überprüft werden; die Rüge der Unangemessenheit ist bereits im erstinstanzlichen Rekursverfahren ausgeschlossen (vgl. auch § 5 Abs. 2 der Verordnung über Organisation und Verfahren der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen vom 19. Oktober 1998 [LS 415.111.7]). 2.2 Das Vorliegen einer Rechtsverletzung prüft das Verwaltungsgericht im Allgemeinen mit freier Kognition; es darf diese jedoch einschränken, wenn die Natur der Streitsache einer unbeschränkten Überprüfung des angefochtenen Entscheids entgegensteht. Dies ist namentlich bei der Überprüfung von Examensleistungen der Fall. Hier schreitet das Verwaltungsgericht erst ein, wenn die Prüfungsbewertung nicht nachvollziehbar ist, offensichtliche Mängel aufweist oder auf sachfremden Kriterien beruht (vgl. VGr, 21. November 2017, VB.2017.00446, E. 2.2 f.; Marco Donatsch, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 20 N. 88). Werden im Zusammenhang mit der Überprüfung von Examensleistungen allerdings Verfahrensmängel oder die Auslegung bzw. Anwendung von Rechtssätzen gerügt, besteht kein Anlass für eine solche gerichtliche Zurückhaltung. In diesen Fällen muss die Rechtsmittelinstanz ihre (uneingeschränkte) Überprüfungsbefugnis voll ausschöpfen (VGr, 30. April 2020, VB.2019.00558, E. 2.2 Abs. 2; Donatsch, § 20 N. 89). 2.3 Die Beschwerdeführerin bringt vor, eine von ihr korrekt eingereichte Prüfungslösung sei zu Unrecht nicht bewertet worden. Damit ist zu beurteilen, ob die Bewertung der Prüfungslösung der Beschwerdeführerin infolge Nichtkorrektur der Lösung an einem Verfahrensmangel leidet. Diese Frage wird vom Verwaltungsgericht mit voller Kognition geprüft. 3. 3.1 Die Prüfung fand am 20. Mai 2020 zwischen 8.00 Uhr und 9.32 Uhr statt und wurde infolge der Covid-19-Pandemie online durchgeführt. Diese Onlineprüfung wurde so durchgeführt, dass die betreffende Studierende das leere Aufgabenblatt von der Lernplattform Moodle auf ihren Computer herunterladen musste. Vor Ablauf der Prüfungszeit musste dann das ausgefüllte Aufgabenblatt vom Computer der Studierenden zur Abgabe wieder in die Lernplattform Moodle hochgeladen werden. 3.2 Entscheidend dafür, ob die von der Beschwerdeführerin als Rekursbeilage 4 eingereichte Prüfungslösung von der Beschwerdegegnerin bewertet werden muss, ist die korrekte Abgabe dieser Prüfungslösung. Während die Beschwerdeführerin behauptet, sie habe die als Rekursbeilage 4 eingereichte Prüfungslösung in die Lernplattform Moodle hochgeladen, behauptet die Beschwerdegegnerin, lediglich eine leere Prüfung erhalten zu haben. 3.3 3.3.1 Nach § 7 Abs. 1 VRG untersucht die Verwaltungsbehörde den Sachverhalt von Amtes wegen. Der Untersuchungsgrundsatz verpflichtet die Behörde, für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 7 N. 10; vgl. Regina Kiener/Bernhard Rütsche/Mathias Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht, 2. A., Zürich/St. Gallen 2015, Rz. 92). Im Rekurs- und Beschwerdeverfahren gilt eine abgeschwächte Untersuchungspflicht, da die Verfahrensbeteiligten einer zusätzlichen Mitwirkungspflicht in Form einer Begründungs- bzw. Substanziierungspflicht unterliegen (Plüss, § 7 N. 33; VGr, 13. August 2021, VB.2020.00815, E. 4.3.2, auch zum Folgenden, und 9. Juli 2021, VB.2021.00154, E. 4.1). Trotz dieser Begründungs- und Substanziierungspflicht muss die Rekursbehörde von Amtes wegen die notwendig erscheinenden Sachverhaltsabklärungen treffen und zudem prüfen, ob die Verwaltungsbehörde ihrer Untersuchungspflicht nachgekommen ist (Donatsch, § 20 N. 44 f.). Der Untersuchungsgrundsatz und die Mitwirkungspflichten bleiben hingegen ohne Einfluss auf die objektive Beweislast. Auch im Verwaltungs- bzw. Verwaltungsgerichtsverfahren trägt grundsätzlich der- oder diejenige die (objektive) Beweislast, der bzw. die aus einer Tatsache Rechte ableiten will (Donatsch, § 60 N. 10; VGr, 1. Juli 2021, VB.2020.00255, E. 2.2). 3.3.2 Im Rahmen der Untersuchungspflicht muss die Behörde die entscheidrelevanten Tatsachen mindestens so weit abklären, dass diese im Rahmen des im konkreten Fall erforderlichen Beweismasses als erstellt gelten können. Grundsätzlich gilt das Regelbeweismass der vollen Überzeugung. Gesetz, Rechtsprechung und Lehre lassen jedoch Ausnahmen vom Regelbeweismass, das heisst Beweiserleichterungen, zu. Solche können sich rechtfertigen, wenn bei bestimmten Sachverhalten typischerweise Beweisschwierigkeiten auftreten, sodass die Gefahr besteht, dass die Rechtsdurchsetzung an Beweisschwierigkeiten scheitert. Blosse Beweisschwierigkeiten im konkreten Einzelfall in Bezug auf Tatsachen, die ihrer Natur nach ohne Weiteres dem unmittelbaren Beweis zugänglich wären, können allerdings nicht zu einer Beweiserleichterung führen. Die Herabsetzung des Beweismasses darf im Ergebnis nicht zu einer Umkehr der Beweislast führen (zum Ganzen Plüss, § 7 N. 25 f.; VGr, 18. März 2021, VB.2019.00520, E. 4.2.2.2). 3.3.3 Das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit genügt insbesondere im Fall einer Beweisnot, das heisst, wenn aufgrund der Natur der Sache ein strikter Beweis nicht möglich oder nicht zumutbar ist, etwa weil der Sachverhalt nur indirekt über Indizien bewiesen werden kann. Gilt das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, so genügt es, wenn für die Richtigkeit eines Sachverhaltselements nach objektiven Gesichtspunkten derart gewichtige Gründe sprechen, dass andere denkbare Möglichkeiten vernünftigerweise nicht massgeblich in Betracht fallen. Ist dies der Fall, so muss die Gegenpartei Gelegenheit erhalten, den Gegenbeweis zu erbringen bzw. ernsthafte Zweifel am Hauptbeweis geltend zu machen (Plüss, § 7 N. 26–28; VGr, 18. März 2021, VB.2019.00520, E. 4.2.2.2). 3.3.4 Da die Beschwerdeführerin einen Anspruch auf Bewertung daraus ableitet, dass die Beschwerdegegnerin ihre ausgefüllte Prüfungslösung erhalten habe, hat sie diese Tatsache grundsätzlich zu beweisen. Es liegt jedoch in der Natur der Sache, dass eine Person, welche einer anderen Person mittels Hochladen auf eine Website ein Dokument zugänglich macht, nicht den vollen Beweis dafür leisten kann, dass dieses Dokument auch tatsächlich bei der anderen Person angekommen ist. Ebenso wenig kann ohne Mitwirkung der empfangenden Partei der volle Beweis dafür geleistet werden, was der Inhalt des hochgeladenen Dokuments zum Zeitpunkt des Empfangs war. Daher rechtfertigt es sich vorliegend, von der Beschwerdeführerin nur das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit dafür zu verlangen, dass die Beschwerdegegnerin ihre Prüfungslösung erhalten hat. 3.4 Die Beschwerdeführerin behauptet, sie habe die als Rekursbeilage 4 eingereichte Prüfungslösung am 20. Mai 2020 spätestens um 9.32 Uhr in die Lernplattform Moodle zuhanden der Beschwerdegegnerin hochgeladen. Sie reichte bei der Vorinstanz als Beweismittel einen Ausdruck des von ihr angeblich hochgeladenen Dokuments ein, welches eine ausgefüllte Prüfungslösung enthält. Dieses Dokument ist laut der Beschwerdeführerin gleich benannt wie das von der Beschwerdegegnerin angeblich erhaltene Dokument. Die Beschwerdeführerin reichte ebenfalls einen Screenshot von Metadaten ein, die zeigen, dass sie zuletzt am 20. Mai 2020 um 9.30 Uhr ein Dokument bearbeitete, welches ursprünglich von derselben Person (C) erstellt wurde wie die laut der Beschwerdegegnerin abgegebene Prüfungslösung. Zusätzlich reichte die Beschwerdeführerin eine E-Mail der Beschwerdegegnerin vom 20. Mai 2020, 9.32 Uhr, ein, in dem diese der Beschwerdeführerin den Erhalt eines hochgeladenen Dokuments bestätigt. Daraus ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin nicht nur eine ausgefüllte Prüfungslösung auf ihrem Computer gespeichert hatte, sondern auch, dass sie ein Prüfungsdokument zwei Minuten vor Ende der Prüfung zuletzt bearbeitete. Ebenfalls hat die Beschwerdeführerin zwei Minuten nach der letzten Bearbeitung eines Prüfungsdokuments nachweislich eine Prüfungslösung auf die Lernplattform der Beschwerdegegnerin hochgeladen. 3.5 3.5.1 Die Beschwerdegegnerin behauptet, von der Beschwerdeführerin nur ein leeres Aufgabenblatt erhalten zu haben. Sie belegt, dass die Beschwerdeführerin ein Dokument mit dem Namen "LEA1_8.00am Written Assessment FS20 (1).docx" in die Lernplattform Moodle hochgeladen hat. Sie belegt ebenfalls, dass sich bei ihr auf dem Computer ein leeres Aufgabendokument mit demselben Namen befand. Woher dieses Dokument stammt und wie der Name dieses Dokuments zustande gekommen ist, dokumentiert sie allerdings nicht. Aus den von der Beschwerdegegnerin bei der Vorinstanz eingereichten Belegen ergibt sich, dass sich neben dem Dokument mit dem Namen "LEA1_8.00am Written Assessment FS20 (1).docx" im selben Ordner ("Downloads") auch noch ein Dokument mit dem Namen "LEA1_8.00am Written Assessment FS20.docx" befand. 3.5.2 Bei einem wiederholten Herunterladen derselben Datei in denselben Ordner wird der Name der zweiten Datei mit "(1)" ergänzt. Es ist unmöglich, zwei Dateien mit dem gleichen Namen im gleichen Ordner auf einem Computer abzuspeichern. Deshalb ist es denkbar, dass die Datei "LEA1_8.00am Written Assessment FS20 (1).docx" nicht durch Herunterladen der gleichnamigen Prüfungslösung der Beschwerdeführerin, sondern durch zweimaliges Herunterladen des leeren Aufgabenblatts entstand. Dies ist möglich, da sowohl die Datei "LEA1_8.00am Written Assessment FS20 (1).docx" als auch die Datei "LEA1_8.00am Written Assessment FS20.docx" im Ordner "Downloads" der Beschwerdegegnerin abgespeichert sind und sich inhaltlich nicht unterscheiden. 3.5.3 Die Entstehung der von der Beschwerdegegnerin vorgebrachten Belege lässt sich folglich nicht nur mit dem Hochladen einer leeren Prüfung durch die Beschwerdeführerin, sondern auch mit einem einfachen Versehen der Beschwerdegegnerin in Form des doppelten Herunterladens des Aufgabenblatts erklären. 3.5.4 Hierbei ist als deutlich unwahrscheinlicher anzusehen, dass die Beschwerdeführerin aus Versehen eine leere Prüfungslösung hochlud, obwohl sie eine gleich benannte, ausgefüllte Prüfungslösung auf ihrem Computer gespeichert hatte. Die Beschwerdeführerin hätte das Aufgabenblatt insgesamt viermal herunterladen müssen – je zweimal in unterschiedliche Ordner –, so wäre nach dem Gesagten erklärbar, dass aus Versehen zwei unterschiedliche Dateien mit dem gleichen Namen "LEA1_8.00am Written Assessment FS20 (1).docx" entstehen. Die Beschwerdeführerin hätte dann eine der beiden unter diesem Namen abgespeicherten Prüfungslösungen ausfüllen, jedoch die sich im anderen Ordner befindende gleichnamige, aber leere und unbearbeitete Prüfungslösung hochladen müssen. Alternativ hätte die Beschwerdeführerin das Aufgabenblatt zweimal in einen Ordner herunterladen müssen, um dann das zweite Dokument in einen anderen Ordner zu kopieren. Eines der beiden letzteren Dokumente hätte sie dann ausfüllen, jedoch das gleichnamige leere Dokument aus dem anderen Ordner hochladen müssen. Ein solches Versehen ist theoretisch möglich, jedoch unwahrscheinlich. 3.5.5 Die Annahme, dass die Beschwerdeführerin absichtlich ein leeres Prüfungsdokument hochlud, um einen ungerechtfertigten Vorteil zu erlangen, setzte ein kompliziertes und aufwendiges Vorgehen der Beschwerdeführerin in unlauterer Absicht voraus. Sie hätte insgesamt drei Dokumente erstellen müssen. Erstens hätte sie das von ihr heruntergeladene leere Prüfungsdokument umbenennen und unverändert in der letzten Minute der Prüfungszeit hochladen müssen. Gleichzeitig hätte sie zwischen 8.00 Uhr und 9.30 Uhr ein Dokument bearbeiten müssen, um später von dessen Metadaten einen Screenshot anzufertigen und bei den Rechtsmittelinstanzen einzureichen. Ein drittes Dokument hätte sie im Nachhinein ausfüllen und genau gleich wie das hochgeladene Dokument benennen müssen, um es dann als die von ihr während der Prüfungszeit erstellte Lösung auszugeben. Alternativ hätte sie die vor dem Verwaltungsgericht und der Vorinstanz eingereichten Belege fälschen müssen. Für ein solches Verhalten der Beschwerdeführerin gibt es keine Anhaltspunkte in den Akten. Es erscheint somit aufgrund der beim Verwaltungsgericht und der Vorinstanz eingereichten Belege deutlich wahrscheinlicher, dass aufseiten der Beschwerdegegnerin ein Fehler passiert ist, als dass die Beschwerdeführerin eine leere Prüfungslösung abgegeben hat. 3.6 Es wäre an der Beschwerdegegnerin gewesen, alle sich in ihrem Machtbereich befindlichen Belege dafür vorzulegen, dass das von ihr bei der Vorinstanz als Beilage 2 eingereichte Prüfungsdokument von der Beschwerdeführerin stammt. Die Beschwerdegegnerin hat es jedoch unterlassen auszuführen, wie die von den Studierenden abgegebenen Prüfungsdokumente weiterverarbeitet werden, mithin wo, wie und von wem diese abgespeichert werden. Sie ist möglichen Fehlerquellen in ihrem Verantwortlichkeitsbereich nicht nachgegangen und hat sich darauf beschränkt zu zeigen, dass ein leeres Dokument mit dem gleichen Namen wie die von der Beschwerdeführerin eingereichte Lösung auf ihrem Computer existiert. 3.7 Zudem ist die Existenz dieser möglichen Fehlerquellen im Zusammenhang mit der Durchführung der Onlineprüfung vom 20. Mai 2020 teilweise von der Beschwerdegegnerin zu verantworten. Dass die Studierenden ihre Prüfungslösungen offenbar im Format ".docx" und nicht beispielsweise ".pdf" abgeben mussten, führt zur nachträglichen Veränderbarkeit des Inhalts der Prüfungslösung. Ebenfalls bemerkenswert ist die Tatsache, dass den Studierenden ermöglicht wurde, ihre Lösung gleich oder fast gleich wie das leere Aufgabenblatt benannt abzugeben. Dadurch schaffte die Beschwerdegegnerin eine Verwechslungsgefahr des leeren Aufgabenblatts mit den abgegebenen Lösungen. Es wäre ohne Weiteres möglich gewesen, den Studierenden vorzuschreiben, ihre Lösung mit ihrem Namen oder ihrer Matrikelnummer zu benennen. Diese deutlich sicherere Vorgehensweise wird an anderen Hochschulen standardmässig praktiziert. Verstärkt wird diese Gefahr der Verwechslung dadurch, dass die Beschwerdegegnerin sowohl das leere Aufgabenblatt als auch die erhaltenen Prüfungslösungen im Ordner "Downloads" abgespeichert hatte. Hinzu kommt, dass die Beschwerdegegnerin offenbar das aus ihrer Sicht von der Beschwerdeführerin eingereichte Dokument inhaltlich veränderte, indem sie den Namen der Beschwerdeführerin in der Kopfzeile der Prüfung ergänzte. 3.8 Die Beschwerdeführerin bot bereits vor der Vorinstanz an, das Prüfungsdokument einzureichen, sodass dessen Metadaten untersucht werden können. Die Beschwerdegegnerin beschränkte sich darauf, mit Nichtwissen zu bestreiten, dass das ausgefüllte Prüfungsdokument überhaupt existiert. Es wäre jedoch bereits im Wiedererwägungsverfahren Teil ihrer Untersuchungspflicht gewesen, zumindest zu überprüfen, ob ein von der Beschwerdeführerin während der Prüfungszeit ausgefülltes Prüfungsdokument auf ihrem Computer existiert. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass es die Beschwerdegegnerin unterlassen hat, den Sachverhalt festzustellen, als dies noch ohne Weiteres möglich war. Nun – im verwaltungsgerichtlichen Verfahren fast zwei Jahre nach der Prüfung – kann der Inhalt der Computer der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin zum Zeitpunkt der Prüfung nicht mehr ohne Zweifel festgestellt werden. Dies darf nicht zulasten der Beschwerdeführerin berücksichtigt werden. 3.9 Zusammenfassend ist aufgrund der eingereichten Belege überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin die von ihr bei der Vorinstanz als Rekursbeilage 4 eingereichte Prüfungslösung am 20. Mai 2020 spätestens um 9.32 Uhr in die Lernplattform Moodle zuhanden der Beschwerdegegnerin hochgeladen hatte. Zwar lässt sich nicht ausschliessen, dass die Beschwerdeführerin ihre Lösung nachträglich noch bearbeitete, jedoch ist dies angesichts der Verletzung der Untersuchungspflicht durch die Beschwerdegegnerin unter den gegebenen Umständen hinzunehmen. Demnach ist die Beschwerde gutzuheissen und die Beschwerdegegnerin anzuweisen, die als Rekursbeilage 4 eingereichte Prüfungslösung zu korrigieren und zu benoten. Damit erübrigt sich die Beurteilung der von der Beschwerdeführerin gestellten Begehren 2 bis 4. 4. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen und ist diese zu verpflichten, der Beschwerdeführerin für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren eine angemessene Parteientschädigung zu entrichten (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG; VGr, 30. September 2021, VB.2021.00657, E. 2.2). Bezüglich des vorinstanzlichen Verfahrens ist eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'500.- angemessen, während die Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 2'000.- festzusetzen ist. 5. Zur Rechtmittelbelehrung des nachfolgenden Urteildispositivs ist Folgendes zu erläutern: Gemäss Art. 83 lit. t des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung. Soweit indessen nicht die Ergebnisse der Prüfungen, sondern organisatorische bzw. verfahrensrechtliche Gesichtspunkte streitig sind, wird dies vom Ausschlussgrund nicht erfasst und steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG zur Verfügung (vgl. BGE 136 I 229 E. 1; BGr, 31. März 2021, 2D_5/2021, E. 1.1). Ansonsten kann die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG ergriffen werden. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositiv-Ziff. I, III und IV des Entscheids der Vorinstanz vom 30. August 2021 und die Verfügungen der Beschwerdegegnerin vom 5. August und 20. Juli 2020 werden aufgehoben. Die Beschwerdegegnerin wird angewiesen, die bei der Vorinstanz als Rekursbeilage 4 eingereichte Prüfungslösung zu bewerten. Die Kosten des Rekursverfahrens werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 4. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3'500.- zu bezahlen. 5. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14. 6. Mitteilung an … |