{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2022-04-12", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2021-00697_2022-04-12.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=222274&W10_KEY=13823154&nTrefferzeile=86&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "096aeef1859417bb062bafdebc6a4254"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" VB.2021.00697"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 12.04.2022  VB.2021.00697"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 12.04.2022  VB.2021.00697"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 12.04.2022  VB.2021.00697"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Besuchsverbot in Alters- und Pflegeheimen | Unwirksamkeit eines unpublizierten Erlasses. [Die Gesundheitsdirektion ordnete im M\u00e4rz 2020 ein befristetes generelles Besuchsverbot f\u00fcr Spit\u00e4ler, Kliniken, Alters- und Pflegeheime sowie Invalideneinrichtungen an, das sie diesen sowie allen Gemeinden des Kantons elektronisch mitteilte. Der Regierungsrat trat nach Ausserkrafttreten dieser Regelung auf einen w\u00e4hrend ihrer Geltungsdauer dagegen erhobenen Rekurs wegen fehlenden aktuellen Interesses nicht ein.] Das Besuchsverbot ist prozessual als Erlass zu behandeln (E. 1.2). Die Anfechtung eines Erlasses setzt grunds\u00e4tzlich ein aktuelles Interesse voraus. Darauf kann verzichtet werden, wenn sich die aufgeworfenen Fragen unter gleichen oder \u00e4hnlichen Umst\u00e4nden jederzeit wieder stellen k\u00f6nnen, eine rechtzeitige \u00dcberpr\u00fcfung im Einzelfall kaum je m\u00f6glich w\u00e4re und die Beantwortung wegen deren grunds\u00e4tzlichen Bedeutung im \u00f6ffentlichen Interesse liegt (E. 2.2). Hinsichtlich der Frage, welche Rechtsnatur ein generelles Besuchsverbot aufweist bzw. ob das offenbar nur gegen\u00fcber den betroffenen Institutionen er\u00f6ffnete Besuchsverbot \u00fcberhaupt Rechtswirkungen entfaltete, besteht ein (aktuelles) Rechtsschutzinteresse (E. 2.3).  Abgrenzung von Erlass und (Allgemein-)Verf\u00fcgung (E. 3.1). Das Besuchsverbot ist generell-abstrakter Natur (E. 3.2). Aufgrund der ihm zugedachten direkten Anwendbarkeit gegen\u00fcber Besucherinnen und Besuchern stellt es nicht bloss eine an die Heime gerichtete Verwaltungsverordnung dar (E. 3.3). Als rechtsetzender Erlass h\u00e4tte das Besuchsverbot publiziert werden m\u00fcssen (E. 4.1). Mangels Publikation erlangte es zu keinem Zeitpunkt Geltung (E. 4.2). Eine Pr\u00fcfung seiner materiellen Rechtm\u00e4ssigkeit er\u00fcbrigt sich (E. 4.3).  Gutheissung und Feststellung, dass das streitgegenst\u00e4ndliche Besuchsverbot nicht rechtswirksam erlassen worden ist."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 22:15:03", "Checksum": "35b8815f5c9a6726d2444ec06004b8d8"}