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Geschäftsnummer: VB.2021.00698  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 05.01.2022
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Bildung
Betreff:

Kindergartenzuteilung


[Kindergartenzuteilung; Zumutbarkeit des Schulweges und rechtsgleiche Behandlung] Der Schulweg ist zumutbar und nicht übermässig gefährlich (E. 2). Auch wenn ein Schulweg zumutbar ist, kann die entsprechende Kindergartenzuteilung das Rechtsgleichheitsverbot verletzen. Bei der Kindergartenzuteilung haben die Behörden die Zuteilungskriterien zu beachten, und es steht ihnen ein relativ grosser Ermessensspielraum zu. Die Beschwerdegegnerin hat die Kindergartenzuteilung nach geografischen Kriterien vorgenommen und auf ausgewogene Klassenbestände geachtet. Der Schulweg des Sohnes der Beschwerdeführenden ist kürzer als derjenige, den die zwei von den Beschwerdeführenden genannten Kinder hätten, sofern sie in diesen Kindergarten eingeteilt würden. Keine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots (E. 3). Abweisung.
 
Stichworte:
ERMESSENSENTSCHEID
ERZIEHUNG, BILDUNG, WISSENSCHAFT
KINDERGARTENZUTEILUNG
RECHTSGLEICHHEIT
SCHULHAUSZUTEILUNG
SCHULWEG
ZUMUTBARKEIT
Rechtsnormen:
Art. 8 BV
Art. 19 BV
Art. 21 Abs. 1 VSV
Art. 25 Abs. 1 VSV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

VB.2021.00698

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 4. Kammer

 

 

 

vom 5. Januar 2022

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin Selina Sigerist.

 

 

 

In Sachen

 

 

1.    A,

 

2.    B,

Beschwerdeführende,

 

 

gegen

 

 

Schulpflege M,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Kindergartenzuteilung,


 

hat sich ergeben:

I.  

Im Juni 2021 teilte die Schule M A und B schriftlich mit, dass ihr 2017 geborener Sohn C für das Schuljahr 2021/2022 in den 1. Kindergarten D eingeteilt worden sei. Gegen diese Kindergartenzuteilung erhoben A und B am 16. Juni 2021 "Einsprache" bei der Schulpflege M und beantragten die Zuteilung von C in den Kindergarten E. Nach Durchführung eines Gesprächs mit A und B entschied die Schulpflege M am 13. Juli 2021, keine Umteilung von C in den Kindergarten E vorzunehmen.

II.  

Gegen diesen Entscheid rekurrierten A und B an den Bezirksrat Meilen. Mit Präsidialverfügung vom 20. August 2021 entzog der Bezirksrat dem Rekurs die aufschiebende Wirkung. Am 1. September 2021 wies der Bezirksrat den Rekurs ab und entzog einem allfälligen Rechtsmittel die aufschiebende Wirkung.

III.  

A und B erhoben am 1. Oktober 2021 Beschwerde gegen den Rekursentscheid des Bezirksrats vom 1. September 2021. Sie beantragten sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheides sowie die Zuteilung von C in den Kindergarten E unter Entschädigungsfolge.

Der Bezirksrat verzichtete am 20. Oktober 2021 auf eine Vernehmlassung. Die Schulpflege M schloss mit Beschwerdeantwort vom 4. November 2021 auf Abweisung der Beschwerde unter Entschädigungsfolge.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide eines Bezirksrats betreffend Anordnungen einer Schulpflege nach § 75 des Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005 (VSG, LS 412.100) und § 41 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig. Da auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

2.1 Nach Art. 19 und Art. 62 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) sorgen die Kantone für einen ausreichenden Grundschulunterricht, der allen Kindern offensteht. Das Recht auf Grundschulunterricht umfasst auch die Kindergartenstufe (vgl. § 4 VSG).

2.2 Aus der Garantie eines ausreichenden Unterrichts ergibt sich unter anderem ein verfassungsmässiger Anspruch auf einen zumutbaren Schulweg (BGE 140 I 153 E. 2.3.3; VGr, 25. November 2021, VB.2021.00547, E. 4.1). Gemäss Lehre und Rechtsprechung richtet sich die Zumutbarkeit eines Schulwegs nach den konkreten Umständen im Einzelfall. Massgebend sind die Länge des Schulwegs, die zu überwindende Höhendifferenz, die Beschaffenheit des Wegs und die damit verbundenen Gefahren sowie das Alter und die Konstitution des betroffenen Kindes (BGE 140 I 153 E. 2.3.3; BGr, 27. März 2008, 2C_495/2007, E. 2.2; Herbert Plotke, Schweizerisches Schulrecht, 2. A., Bern 2003, S. 266 ff.). Bei der Beurteilung der Gefährlichkeit des Schulwegs gilt es zu beachten, dass jegliche Teilnahme am Verkehr mit Gefahren verbunden ist, weshalb ein Schulweg nie vollkommen ungefährlich ist. Wesentlich ist daher, ob einem Schulkind die bestehenden Gefahren zumutbar sind, mit anderen Worten, ob keine übermässige Gefährlichkeit besteht (VGr, 25. November 2021, VB.2021.00547, E. 4.1 – 23. November 2016, VB.2016.00474, E. 3.1 Abs. 1 – 21. Dezember 2011, VB.2011.00395, E. 3.3.2).

2.3 Die Beschwerdeführenden machen geltend, der Schulweg zum Kindergarten D sei für C unzumutbar.

2.4 C hat die Möglichkeit, den Kindergarten D zu erreichen, indem er nach der Überquerung der Kreuzung F- und G-Strasse dem Fussgängerweg auf der Seite der Schulanlage H parallel zur F-Strasse folgt und anschliessend die Fussgängerunterführung zur I-Strasse passiert. Nach Passieren der Unterführung kann er der I-Strasse folgen und via J-Strasse zur K-Strasse gelangen. Diese Schulwegvariante ist rund 760 Meter lang und erweist sich von der Distanz her als zumutbar.

An der Kreuzung F- und G-Strasse sind Fussgängerstreifen mit Mittelinseln und Ampeln vorhanden, sodass C sicher zum Fussweg bei der Schulanlage H gelangen kann. In diesem Sinn sehen auch die Beschwerdeführenden die Überquerung der F-Strasse an der Kreuzung F- und G-Strasse nicht als übermässig gefährlich an. Ein zweites Mal muss C die F-Strasse nicht überqueren, zumal eine Fussgängerunterführung vom Schulareal H zur I-Strasse zur Verfügung steht. Dementsprechend ist entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden auch nicht von Belang, wie hoch das Verkehrsaufkommen auf diesem Abschnitt der F-Strasse ist. Die Beschwerdeführenden machen zwar geltend, das Passieren der Fussgängerunterführung sei für C aufgrund der erhöhten Rutschgefahr im Winter nur bedingt eine Option. Nur gelegentlich auftretende, witterungsbedingte Erschwernisse wie Schnee machen den Schulweg jedoch nicht unzumutbar (vgl. VGr, 11. November 2015, VB.2015.00551, E. 3.5.4; Horvath, S. 652).

Eine Überquerung der K-Strasse an der Kreuzung K- und F-Strasse ist bei der genannten Schulwegvariante nicht notwendig, weshalb deren Gefährlichkeit nicht zu beurteilen ist. Zudem werden bei dieser Schulwegvariante zahlreiche von den Beschwerdeführenden als Gefahrenquellen genannte Garagen- bzw. Parkplatzausfahrten umgangen. Weitere besondere Gefahrenquellen sind nicht ersichtlich. In der Person von C liegende Gründe, die den Schulweg erschweren würden, sind keine dargelegt.

2.5 Der Schulweg erweist sich demnach für C insgesamt als zumutbar. Eine Verletzung des Rechts auf Grundschulunterricht gemäss Art. 19 und Art. 62 Abs. 2 BV liegt nicht vor.

3.  

3.1 Die Beschwerdeführenden rügen, die Zuteilung von C stelle eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung dar. Namentlich seien zwei Kinder, die näher am Kindergarten D wohnten als C, im Gegensatz zu diesem nicht dem Kindergarten D, sondern dem für alle drei Kinder näher gelegenen Kindergarten H zugeteilt worden.

3.2 Nach dem allgemeinen Gleichheitssatz von Art. 8 Abs. 1 BV ist Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich zu behandeln. Der Anspruch auf rechtsgleiche Behandlung wird insbesondere verletzt, wenn eine Behörde zwei hinsichtlich der relevanten Tatsachen gleiche Situationen unterschiedlich behandelt, ohne dass ein sachlicher und vernünftiger Grund ersichtlich ist (vgl. BGE 147 I 1 E. 5.2, 136 I 345 E. 5).

3.3 Die Frage der rechtsgleichen Behandlung von Kindern in Bezug auf deren Schulweg ist nicht eine Frage der Zumutbarkeit desselben. Auch ein zumutbarer Schulweg kann im Vergleich zu gleichen Sachverhalten rechtsungleich sein (BGr, 29. Juli 2014, 2C_274/2014, E. 3.2.2). Das Gleichbehandlungsgebot verlangt, dass die Schulhaus- bzw. Kindergartenzuteilung auf sachlichen Gründen beruht. Durch die Beachtung festgelegter Zuteilungskriterien kann gewährleistet werden, dass die Schulhaus- bzw. Kindergartenzuteilung nach sachlichen Kriterien und insofern rechtsgleich erfolgt.

3.4 Gemäss § 25 Abs. 1 Satz 1 der Volksschulverordnung vom 28. Juni 2006 (VSV, LS 412.101) ist bei der Zuteilung von Schülerinnen und Schülern zu den Schulhäusern bzw. Kindergärten auf die Länge und Gefährlichkeit des Schulwegs sowie auf eine ausgewogene Klassenzusammensetzung zu achten. Dabei sind insbesondere die Leistungsfähigkeit und die soziale und sprachliche Herkunft der Schülerinnen und Schüler sowie die Verteilung der Geschlechter zu berücksichtigen (Satz 2). Zudem sind die zulässigen Klassengrössen zu beachten: Gemäss § 21 Abs. 1 lit. a VSV darf auf der Kindergartenstufe in der Regel die Klassengrösse von 21 Schülerinnen und Schülern nicht überschritten werden.

3.5 Die Schulpflege hat bei der Anwendung dieser Zuteilungskriterien entsprechend dem Rechtsgleichheitsgebot ein ausgewogenes Verhältnis zwischen den Kriterien und allen kindergartenpflichtigen Kindern herzustellen, was äusserst komplex ist, weshalb ihr dabei ein relativ grosser Ermessensspielraum zusteht (BGr, 29. Juli 2014, 2C_274/2014, E. 3.3.3; vgl. auch VGr, 21. November 2018, VB.2018.00430, E. 3.2 – 29. April 2015, VB.2015.00103, E. 2). Aus dem Rechtsgleichheitsgebot ergibt sich nicht, dass alle Schülerinnen und Schüler einen gleich langen Schulweg haben müssen; dies wäre angesichts der in Ausgleich zu bringenden Kriterien auch gar nicht möglich (BGr, 29. Juli 2014, 2C_274/2014, E. 3.3.3).

3.6 Die Beschwerdegegnerin hat die Kindergartenzuteilung nach geografischen Kriterien vorgenommen. Dabei hat sie auch auf ausgewogene Klassenbestände in den Kindergartenklassen über die verschiedenen Kindergärten hinweg geachtet. Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden, zumal es deutliche Abweichungen zwischen den einzelnen Kindergartenklassen sowohl aus pädagogischen Gründen als auch im Hinblick auf eine optimale räumliche Auslastung der Schulstandorte zu vermeiden gilt (VGr, 25. November 2021, VB.2021.00543, E. 6.2 – 21. November 2018, VB.2018.00430, E. 4.2; vgl. auch VGr, 21. Januar 2009, VB.2008.00537, E. 4.2.3; BGr, 3. Juli 2020, 2C_982/2019, E. 5.2; Herbert Plotke, Schulort, Schulgeld, Schülertransport, in: Thomas Gächter/Tobias Jaag [Hrsg.], Das neue Zürcher Volksschulrecht, Zürich/St. Gallen 2007, S. 99 ff., 103).

C hat zum Kindergarten D einen kürzeren Schulweg als die anderen zwei von den Beschwerdeführenden genannten Kinder, zumal das eine Kind einen Umweg gehen müsste, um die vielbefahrene G-Strasse an einer sicheren Stelle überqueren zu können. Zudem wäre der Weg von C zu den Kindergärten L und E sowie H weiter als derjenige der anderen zwei Kinder. Folglich ist auch der ihm aufgrund der Zuteilung zum Kindergarten D zusätzlich obliegende Weg kürzer, als es der zusätzlich zurückzulegende Weg für die anderen zwei Kinder wäre. Somit bestehen sachliche Gründe, weshalb C in den Kindergarten D eingeteilt wurde, nicht jedoch die anderen zwei Kinder.

Zumal der Weg der anderen zwei Kinder zum Kindergarten D nicht kürzer ist als derjenige von C, ging die Vorinstanz in ihrem Entscheid entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden nicht von einem unrichtigen Sachverhalt aus.

3.7 Die Kindergartenzuteilung von C ist nachvollziehbar und beruht auf sachlichen Gründen. Die Beschwerdegegnerin hat bei der Ausübung ihres Ermessens das Verbot der rechtsungleichen Behandlung nicht verletzt.

4.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

5.  

5.1 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 14 VRG; vgl. Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 14 N. 11); eine Parteientschädigung ist ihnen nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

5.2 Hinsichtlich des Entschädigungsantrags der obsiegenden Beschwerdegegnerin ergibt sich Folgendes: Das Gemeinwesen hat in der vorliegenden Konstellation grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, weil das Erheben und Beantworten von Rechtsmitteln zu den angestammten amtlichen Aufgaben gehört (vgl. VGr, 25. November 2021, VB.2021.00543, E. 9.2). Zudem übertrifft der Aufwand, welcher der Beschwerdegegnerin im Beschwerdeverfahren entstanden ist, denjenigen, der im vorangehenden nicht streitigen Zuteilungsverfahren ohnehin zu erbringen war, nicht wesentlich (vgl. Plüss, § 17 N. 51).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      70.--     Zustellkosten,
Fr. 2'070.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung auferlegt.

4.    Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …