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Geschäftsnummer: VB.2021.00699  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 06.01.2021
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Straf- und Massnahmenvollzug
Betreff:

Verweigerung medizinische Versorgung


Vorsorgliche Massnahmen. [Der Beschwerdeführer befindet sich in Sicherheitshaft und verlangte im Rekursverfahren als vorsorgliche Massnahmen mehrere medizinische Untersuchungen] Anfechtbarkeit des Zwischenentscheids auf Abweisung der vorsorglichen Massnahmen wegen nicht wiedergutzumachenden Nachteils (E. 1.2). Die Gefahr eines schweren, wahrscheinlich eintretenden Nachteils als Voraussetzung der Anordnung vorsorglicher Massnahmen ist nicht deckungsgleich mit dieser Eintretensvoraussetzung (E. 1.3). Voraussetzungen zum Erlass vorsorglicher Massnahmen im Rekursverfahren (E. 2). Zeitliche Dringlichkeit liegt vor, wenn mit der Massnahme nicht zugewartet werden kann, bis das Verfahren durchlaufen ist, weil sich nach dem voraussehbaren Kausalverlauf der drohende Nachteil bis dahin bereits verwirklicht haben wird (E. 3.5). Pflicht der Vollzugseinrichtung zur angemessenen medizinischen Behandlung der Insassen (E. 3.1 f.). Die beantragten Untersuchungen mögen allenfalls als medizinisch sinnvoll oder indiziert erscheinen, jedenfalls fehlte es ihnen aber an der notwendigen, in Bezug auf die (Rest-)Dauer des Rekursverfahrens zu beurteilenden Dringlichkeit (E. 3.5). Eingeschränkte Anfechtbarkeit dieses Zwischenentscheids (E. 5). Abweisung.
 
Stichworte:
AUFSCHIEBENDE WIRKUNG UND VORSORGLICHE MASSNAHMEN
BEHANDLUNG
DRINGLICHKEIT
MEDIZINISCHE VERSORGUNG
NICHT WIEDERGUTZUMACHENDER NACHTEIL
SICHERHEITSHAFT
VORSORGLICHE MASSNAHME
ZWISCHENENTSCHEID
Rechtsnormen:
Art. 93 Abs. I lit. a BGG
Art. 10 BV
Art. 3 EMRK
§ 108 Abs. I JVV
§ 128 Abs. I JVV
§ 6 VRG
§ 19a Abs. II VRG
§ 27c Abs. I VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

VB.2021.00699

 

 

 

Urteil

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 6. Januar 2022

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiber Yannick Weber.

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

gegen

 

Justizvollzug und Wiedereingliederung,
Rechtsdienst der Amtsleitung,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Verweigerung medizinische Versorgung,

hat sich ergeben:

I.  

A. A befindet sich in der Justizvollzugsanstalt (JVA) Pöschwies in Sicherheitshaft. Das Bezirksgericht X hatte ihn am 6. November 2019 der versuchten schweren Körperverletzung und weiterer Delikte schuldig gesprochen, mit einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 9 Monaten und einer Geldstrafe bestraft sowie eine stationäre therapeutische Massnahme angeordnet. Gegen dieses Urteil ist derzeit ein Berufungsverfahren vor Obergericht hängig.

B. Mit Schreiben vom 21. Juni 2021 ersuchte Rechtsanwalt B die JVA Pöschwies, innert drei Tagen eine unabhängige ärztliche Untersuchung von A zu ermöglichen oder ihm andernfalls eine anfechtbare Verfügung zuzustellen. Mit Verweis auf vorangegangene Korrespondenz wies die JVA Pöschwies mit Antwortschreiben vom 8. Juli 2021 den Vorwurf ungenügender medizinischer Versorgung zurück.

II.  

A. Am 19. Juli 2021 gelangte Rechtsanwalt B namens A mit Rekurs an die Direktion der Justiz und des Innern und beantragte, eine Rechtsverweigerung festzustellen und die JVA Pöschwies anzuweisen, die notwendigen medizinischen Untersuche und Therapien durchzuführen, insbesondere die Hand- und Fussgelenke durch einen unabhängigen Orthopäden zu untersuchen, mögliche Verletzungen vor allem an den Fussgelenken sowie der Nase bildgebend aufzuzeichnen, A für einen zahnärztlichen Untersuch anzumelden und eine Befundaufnahme de lege artis durchführen zu lassen (Antrag 1). Als vorsorgliche Massnahmen seien eine medizinische Untersuchung des Bluthochdrucks und ein EKG, eine bildgebende Untersuchung der Verletzungen der Hand- und Fussgelenke und der Nase, eine orthopädische Untersuchung bei einem unabhängigen Orthopäden im Hinblick auf Hand- und Fussgelenke sowie eine Untersuchung bei einem Zahnarzt zu veranlassen (Antrag 2). Zudem seien die Patienten- und Vollzugsakten herauszugeben und Frist zur weiteren Begründung anzusetzen; jedenfalls sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen (Antrag 3).

B. Mit Verfügung vom 31. August 2021 wies die Direktion der Justiz und des Innern das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen ab (Dispositiv-Ziffer I), setzte Rechtsanwalt B Frist für eine freigestellte Stellungnahme zur Vernehmlassung des Amts für Justizvollzug und Wiedereingliederung innert 10 Tagen (Dispositiv-Ziffer II) und stellte in Aussicht, im Endentscheid über die Kosten zu befinden (Dispositiv-Ziffer III). Dem am 13. September 2021 gestellten Antrag, die beantragten vorsorglichen Massnahmen wiedererwägungsweise anzuordnen, gab die Direktion der Justiz und des Innern mit Schreiben vom 14. September 2021 keine Folge.

III.  

A. Gegen die Verfügung vom 31. August 2021 erhob Rechtsanwalt B am 6. Oktober 2021 namens A Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Er beantragte, Dispositiv-Ziffer I der Verfügung vom 31. August 2021 aufzuheben, eine Rechtsverweigerung festzustellen und die im Rekursverfahren beantragten vorsorglichen Massnahmen anzuordnen. Zudem ersuchte er um Ausrichtung einer Parteientschädigung.

B. Die Direktion der Justiz und des Innern beantragte am 26. Oktober 2021 unter Hinweis auf die Begründung der angefochtenen Verfügung die Abweisung der Beschwerde. Das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung beantragte am 4. November 2021, die Beschwerde sei abzuweisen, und reichte Stellungnahmen der JVA Pöschwies vom 3. November 2021 und 27. September 2021 sowie eine Stellungnahme des Leiters des Arztdienstes der JVA Pöschwies vom 23. September 2021 ein. Innert erstreckter Frist nahm Rechtsanwalt B namens A am 29. Dezember 2021 dazu Stellung.

C. Mit Schreiben vom 4. Januar 2021 informierte das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung das Verwaltungsgericht darüber, dass Prof. Dr. med. C, Direktorin des …, gebeten worden sei, A umfassend zu untersuchen und ein rechtsmedizinisches Gutachten zu erstellen. Nachdem dieses Angebot von Rechtsanwalt E am 16. Dezember 2021 ausgeschlagen und stattdessen Prof. Dr. med. F und/oder dessen Stellvertreter vom … als Gutachter vorgeschlagen worden seien, habe das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung am 3. Januar 2021 Prof. Dr. med. F mit der medizinischen Untersuchung von A und Erstellung eines entsprechenden Gutachtens beauftragt.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) zuständig. Mangels grundsätzlicher Bedeutung der Sache ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und Abs. 2 VRG).

1.2 Angefochten ist die Abweisung eines Antrags auf Anordnung vorsorglicher Massnahmen im Rekursverfahren. Dabei handelt es sich um einen Zwischenentscheid gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG sowie Art. 93 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110). Die Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden richtet sich gemäss § 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG sinngemäss nach den Art. 91–93 BGG. Soweit selbständig eröffnete Zwischenentscheide nicht die Zuständigkeit oder den Ausstand betreffen, sind sie gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nur dann direkt anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können. Ein nicht wiedergutzumachender Nachteil muss ein gewisses Gewicht aufweisen und rechtlicher Natur sein. Das setzt voraus, dass er sich auch mit einem späteren günstigen Endentscheid (sei es im kantonalen Verfahren, sei es in einem anschliessenden Verfahren vor Bundesgericht) nicht oder nicht gänzlich beseitigen lässt (VGr, 9. Februar 2017, VB.2016.00651, E. 3.2; Felix Uhlmann in: Marcel Niggli/Peter Uebersax/Hans Wiprächtiger/Lorenz Kneubühler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 3. A., Basel 2018, Art. 93 N. 3). Die blosse Möglichkeit eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils rechtlicher Natur genügt, dagegen reichen rein tatsächliche Nachteile wie die Verfahrensverlängerung oder -verteuerung nicht aus (BGE 141 III 395 E. 2.5). Bei der Verweigerung beantragter vorsorglicher Massnahmen ist regelmässig von einer solchen Möglichkeit eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils auszugehen (VGr, 25. September 2019, VB.2019.00292, E. 1.2.1 mit Hinweis auf Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 19a N. 48). Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die Vornahme der beantragten medizinischen Untersuchungen dringlich sei und legt damit einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bei Nichterlass der vorsorglichen Massnahmen dar. Der offenbar nunmehr erteilte Gutachtensauftrag an Prof. Dr. med. F lässt das Rechtsschutzinteresse an der Beschwerde nicht dahinfallen, zumal zum heutigen Zeitpunkt noch unklar ist, ob die angebahnte medizinische Begutachtung tatsächlich stattfinden wird und welche Untersuchungen dabei durchgeführt werden. In diesem Verfahren ist zudem nicht über die Notwendigkeit einer medizinischen Begutachtung des Beschwerdeführers, sondern über die als vorsorgliche Massnahmen beantragten medizinischen Untersuchungen zu entscheiden. Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.

1.3 Die Gefahr eines schweren, wahrscheinlich eintretenden Nachteils als Voraussetzung der Anordnung vorsorglicher Massnahmen ist nicht deckungsgleich mit dem nicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinn von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG (Bertschi, § 19a N. 48), sondern bildet Gegenstand der nachfolgenden Behandlung der Beschwerde in der Sache.

2.  

2.1 Gemäss § 6 Satz 1 VRG trifft die Verwaltungsbehörde die nötigen vorsorglichen Mass­nahmen. Diese Vorschrift findet auch im Rekursverfahren Anwendung und bildet die Grundlage für einstweiligen Rechtsschutz während der Behandlungsdauer des Rekurses (Regina Kiener, Kommentar VRG, § 6 N. 7). Aufgrund ihrer Akzessorietät zur Hauptsache müssen vorsorgliche Massnahmen im Zuständigkeitsbereich der anordnenden Behörde liegen und können nur zum Schutz jener Interessen angeordnet werden, die innerhalb des Verfahrensgegenstandes liegen (Kiener, § 6 N. 15). Vorsorgliche Massnahmen müssen grundsätzlich einen geringeren Umfang aufweisen als jener, den die Endverfügung voraussichtlich höchstens umfassen wird; eine vorsorgliche Anordnung, die den mutmasslichen Endentscheid ganz vorwegnimmt, würde besondere Gründe erfordern (René Wiederkehr/Kaspar Plüss, Praxis des öffentlichen Verfahrensrechts, Bern 2020, Rz. 3251 und 3258).

2.2 Vorsorgliche Massnahmen sind dem Gebot effektiver Rechtsschutzgewährung entsprechend erst dann zulässig, wenn überwiegende öffentliche oder private Interessen zu wahren sind und der definitive Entscheid aus verfahrensmässigen Gründen nicht sogleich getroffen werden kann (Kiener, § 6 N. 16 f., auch zum Folgenden). Der Entscheid über die Anordnung vorsorglicher Massnahmen setzt zunächst Dringlichkeit voraus, d. h. es muss sich als notwendig erweisen, die fraglichen Vorkehren sofort zu treffen. Die beantragte Massnahme hat sodann einem legitimen Ziel zu dienen und muss geeignet sowie in persönlicher, sachlicher, zeitlicher und örtlicher Hinsicht erforderlich sein, wichtige öffentliche oder private Interessen vor schweren, nicht wiedergutzumachenden Nachteilen zu schützen. Erforderlich ist ferner, dass die Abwägung der verschiedenen Interessen den Ausschlag für den einstweiligen Rechtsschutz gibt und dieser verhältnismässig erscheint. Der durch die Endverfügung zu regelnde Zustand soll weder präjudiziert noch verunmöglicht werden. Vorsorgliche Massnahmen beruhen auf einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage. Die Hauptsachenprognose soll dabei berücksichtigt werden, wenn sie eindeutig ist; bei tatsächlichen oder rechtlichen Unklarheiten drängt sich hingegen Zurückhaltung auf, weil in diesem Fall die erforderlichen Entscheidgrundlagen im Hauptverfahren erst noch beschafft werden müssen (BGE 130 II 149 E. 2.2; VGr, 21. Oktober 2020, VB.2020.00685, E. 3.2 mit weiteren Hinweisen).

3.  

3.1 Die Vollzugseinrichtung sorgt für die körperliche und geistige Gesundheit der sich dort in Sicherheitshaft befindlichen Personen und kann zur Vermeidung von gesundheitlichen Risiken ärztliche oder psychiatrische Untersuchungen und Abklärungen veranlassen (§ 128 Abs. 1 in Verbindung mit § 108 Abs. 1 der Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember 2006 [JVV; LS 331.1]).

3.2 Gemäss Art. 10 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV; SR 101) hat jeder Mensch das Recht auf Leben (Abs. 1). Er hat das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit und auf Bewegungsfreiheit (Abs. 2). Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung sind verboten (Abs. 3). Dieses Verbot ist auch in Art. 3 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) normiert. Aus dieser Bestimmung wird unter anderem die Verpflichtung der Vertragsstaaten abgeleitet, Personen, denen die Freiheit entzogen ist, eine angemessene medizinische Versorgung zukommen zu lassen. Insbesondere müssen die Behörden sicherstellen, dass der Inhaftierte umgehend eine genaue Diagnose und eine angemessene Behandlung erhält. Sodann ist der Verlauf der Krankheit systematisch zu überwachen und eine umfassende Behandlungsstrategie anzubieten, damit die Krankheit adäquat behandelt bzw. einer Verschlechterung des Gesundheitszustands entgegengewirkt werden kann, statt nur die Symptome zu behandeln. Es liegt in der Verantwortung der Behörden, nachzuweisen, dass sie die notwendigen Voraussetzungen geschaffen haben, damit die vorgeschriebene Behandlung wirksam eingehalten werden kann. Darüber hinaus muss die medizinische Versorgung in den Gefängnissen angemessen sein, d. h. vergleichbar mit derjenigen, zu welcher sich der Staat gegenüber der Allgemeinbevölkerung verpflichtet hat. Dies bedeutet jedoch nicht, dass jedem Inhaftierten die gleiche Versorgung garantiert werden muss wie in den besten Gesundheitseinrichtungen ausserhalb des Gefängnisses. Gemäss dem EGMR ist das erforderliche Mass an medizinischer Versorgung im konkreten Einzelfall zu definieren. Der Standard sollte mit der Menschenwürde des Inhaftierten kompatibel sein, gleichzeitig aber auch die praktischen Anforderungen der Inhaftierung berücksichtigen (BGr, 12. September 2019, 1B_416/2019, E. 2.3).

3.3 Die Vorinstanz erwog, der Beschwerdeführer habe unbestrittenermassen Anspruch auf die notwendige medizinische Betreuung. Ob die anbegehrten Untersuchungen anzuordnen seien, werde im Endentscheid zu prüfen sein. Im Rahmen des – nunmehr angefochtenen – Zwischenentscheids sei hingegen nur zu prüfen, ob eine konkrete Gesundheitsgefährdung vorliege, welcher es zufolge Dringlichkeit mit vorsorglichen Massnahmen zu begegnen gelte. Der Beschwerdeführer werde regelmässig (in der Regel wöchentlich) vom Anstaltsarzt besucht. Dank der regelmässigen medizinischen Untersuchungen habe kürzlich denn auch ein Bluthochdruck diagnostiziert werden können, der nun medikamentös behandelt werde. Der Beschwerdeführer bringe nicht vor, dass ihm zufolge Unterlassung der beantragten Untersuchungen unmittelbar, d. h. noch während des laufenden Rekursverfahrens, gesundheitliche Schädigungen drohten und es erschliesse sich aus der Rekursschrift nicht, mit welchen konkreten Gesundheitsschäden zu rechnen sei, wenn die verlangten bildgebenden Untersuchungen der Fuss- und Handgelenke sowie der Nase, eine orthopädische Untersuchung bei einem unabhängigen Orthopäden und eine zahnärztliche Untersuchung nicht umgehend erfolgten. Die theoretisch möglichen Folgen zu hohen Blutdrucks genügten nicht zur Anordnung eines Elektrokardiogramms (EKG) als vorsorgliche Massnahme. Schliesslich ergäben sich auch aus den Akten keine Anhaltspunkte für eine akute Gesundheitsverschlechterung oder gar Lebensgefährdung des Beschwerdeführers, wenn die Untersuchungen nicht umgehend in die Wege geleitet würden.

3.4 Der Beschwerdeführer bringt vor, seine medizinische Versorgung sei unzureichend, und verweist dazu insbesondere auf ein vom 13. September 2021 datierendes "Vorläufiges allgemeinmedizinisches Gutachten'' von Dr. med. H, das gestützt auf von seinem Rechtsvertreter zur Verfügung gestellte Akten erstellt wurde. Sein Bluthochdruck könne im Laufe der Zeit zu Schädigungen führen und das Risiko von Herzinfarkten, Schlaganfällen und Herzerkrankungen mit sich bringen. Es gelte das Risiko fortschreitender Gesundheitsschädigungen abzuwenden. Die Vorinstanz verkenne den dringenden Handlungsbedarf, wie er sich aus dem Aktengutachten ergebe. Der Privatgutachter vertrete die Auffassung, dass die aktuellen Haftbedingungen den noch jungen Beschwerdeführer physisch bleibend und in schwerwiegender Weise zu beeinträchtigen drohten. Es sei entgegen der angefochtenen Verfügung glaubhaft gemacht worden, dass die medizinische Versorgung in der JVA Pöschwies ungenügend sei und die medizinische Vorgehensweise der Gefängnisärzte ein Gefahrenpotenzial aufweise.

3.5 Die Anordnung einer vorsorglichen Massnahme setzt voraus, dass damit ein schwerer, wahrscheinlich eintretender Nachteil abgewendet werden kann und dessen Abwendung dringlich ist (hiervor E. 2). Zeitliche Dringlichkeit liegt vor, wenn mit der Massnahme nicht zugewartet werden kann, bis das Verfahren durchlaufen ist, weil sich nach dem voraussehbaren Kausalverlauf der drohende Nachteil bis dahin bereits verwirklicht haben wird (Isabelle Häner, Vorsorgliche Massnahmen im Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess, ZSR 116/1997 II S. 253 ff., 341 Rz. 111). Eine Beurteilung, ob die anbegehrten Untersuchungen anzuordnen sind, wird bei der Behandlung des Rekurses in der Hauptsache durch die Vorinstanz vorgenommen werden, die nach Abschluss der Sachverhaltsermittlungen innert 60 Tagen zu erfolgen hat (§ 27c Abs. 1 VRG). Zwingende medizinische Gründe, die vorsorglich beantragten Untersuchungen bereits vorab anzuordnen, gehen aus dem Aktengutachten und den beschwerdeführerischen Eingaben indessen nicht hervor: Dass unmittelbar ein EKG erstellt werden müsste, um einen während der Behandlungsdauer des Rekurses drohenden Schaden abzuwenden, ist nicht ersichtlich, zumal der Bluthochdruck des Beschwerdeführers derzeit unbestrittenermassen medikamentös behandelt wird. Durch eine bildgebende Untersuchung der Verletzungen der Hand- und Fussgelenke und der Nase sowie eine orthopädische Untersuchung bei einem unabhängigen Orthopäden könnten Gelenkverletzungen und -schäden erkannt werden. Konkret während der Behandlungsdauer des Rekurses drohende irreversible Gesundheitsschäden bei Ausbleiben der Gelenkuntersuchungen sind allerdings weder erkennbar noch vorgebracht. Gleiches gilt für die beantragte zahnärztliche Untersuchung. Alle beantragten Untersuchungen mögen allenfalls als medizinisch sinnvoll oder indiziert erscheinen, jedenfalls fehlte es ihnen aber an der notwendigen, in Bezug auf die (Rest-)Dauer des Rekursverfahrens zu beurteilenden Dringlichkeit.

4.  

Nach den vorstehenden Erwägungen ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz auf die Anordnung vorsorglicher Massnahmen verzichtete, womit darin entgegen dem beschwerdeführerischen Dafürhalten keine Rechtsverweigerung erblickt werden kann. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG) und es steht ihm von vornherein keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

5.  

Als Rechtsmittelentscheid über einen Zwischenentscheid gilt auch dieser Entscheid als Zwischenentscheid (Bertschi, Kommentar VRG, § 19a N. 32). Entsprechend ist dagegen eine Beschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG nur zulässig, wenn dieser Entscheid einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    145.--     Zustellkosten,
Fr.    645.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …