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Geschäftsnummer: VB.2021.00700  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 13.01.2022
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in Strafsachen gegen diesen Entscheid am 28.02.2022 abgewiesen.
Rechtsgebiet: Straf- und Massnahmenvollzug
Betreff:

Haftentlassung


Stationäre Massnahme: Beginn der Fünfjahresfrist nach Art. 59 Abs. 4 StGB. Einzelrichterliche Zuständigkeit, weil nur über die Durchführung, nicht aber (Weiter-)Bestand, materielle Berechtigung oder Erfolgsaussichten der Massnahme zu entscheiden ist (E. 1.2). Wird der Vollzug der Massnahme aus der Freiheit heraus angetreten, beginnt die Fünfjahresfrist gemäss Art. 59 Abs. 4 Satz 1 StGB (bzw. eine allfällige richterlich festgesetzte, kürzere Frist) mit dem Eintritt in die Massnahmenvollzugseinrichtung zu laufen. Wird die Massnahme nicht aus der Freiheit heraus angetreten – was der Regel entspricht –, ist für den Fristenlauf auf das Datum des in Rechtskraft erwachsenen Anordnungsentscheids abzustellen (E. 2.3). Die vorbestehende Sicherheitshaft des Beschwerdeführers führt zu keinem früheren Fristbeginn (E. 2.4 f.). Ob die Zeit der Flucht die Frist verlängert, kann offenbleiben (E. 2.6). Gewährung UP/URB (E. 3.2 f.). Festsetzung der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands nach Ermessen (E. 3.3). Abweisung.
 
Stichworte:
ABLAUF
ANRECHNUNG
DAUER
EINZELRICHTER
FLUCHT
FRISTBEGINN
SICHERHEITSHAFT
STATIONÄRE MASSNAHME
STRAFRECHT, ALLGEMEINER TEIL
UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB)
Rechtsnormen:
§ 9 Abs. II GebV VGr
Art. 59 StGB
Art. 59 Abs. IV StGB
Art. 63b Abs. V StGB
§ 22 Abs. I StJVG
§ 16 Abs. I VRG
§ 16 Abs. II VRG
§ 38b Abs. I lit. d VRG
§ 38b Abs. II VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

VB.2021.00700

 

 

 

Urteil

 

 

der Einzelrichterin

 

 

vom 13. Januar 2022

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber Yannick Weber.

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

gegen

 

 

Justizvollzug und Wiedereingliederung,

Beschwerdegegner,

 

und

 

 

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,

Mitbeteiligte,

 

 

betreffend Haftentlassung,

hat sich ergeben:

I.  

A. Das Obergericht bestrafte A am 22. Oktober 2013 wegen versuchter schwerer Körperverletzung und weiterer Delikte mit einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren, wovon 815 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitigen Strafvollzug erstanden waren, und ordnete eine ambulante Behandlung an, ohne den Vollzug der Freiheitsstrafe aufzuschieben. Nach Verbüssung seiner Freiheitsstrafe wurde A per 1. August 2016 in Sicherheitshaft gesetzt. Nachdem die ambulante Massnahme wegen Aussichtslosigkeit rechtskräftig aufgehoben worden war (vgl. das Urteil des Verwaltungsgerichts VB.2016.00591 vom 3. Januar 2017), ordnete das Bezirksgericht Zürich mit Beschluss vom 10. Mai 2017 nachträglich eine stationäre therapeutische Massnahme an. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel wiesen das Obergericht am 20. November 2017 und das Bundesgericht am 22. Mai 2018 ab. Das Amt für Justizvollzug (JUV; heute: Justizvollzug und Wiedereingliederung [JuWe]) wies A mit Verfügung vom 26. Juli 2018 per 30. Juli 2018 ins Zentrum C ein.

B. Am 22. Mai 2019 entwich A aus dem Zentrum C. Nach rund dreimonatiger Flucht verhaftete ihn die Stadtpolizei Zürich am 28. August 2019. Seit dem 8. April 2021 befindet sich A in der Justizvollzugsanstalt (JVA) Pöschwies in Sicherheitshaft.

C. Der damalige Rechtsvertreter von A ersuchte am 2. August 2021 um dessen sofortige Entlassung, weil die stationäre Massnahme am 31. Juli 2021 abgelaufen sei. Mit Verfügung vom 19. August 2021 wies das JuWe dieses Gesuch ab.

II.  

Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Direktion der Justiz und des Innern mit Verfügung vom 29. September 2021 ab, soweit sie darauf eintrat (Dispositiv-Ziffer I). Sie gewährte A die unentgeltliche Verfahrensführung (Dispositiv-Ziffer II), nahm die Verfahrenskosten einstweilen auf die Staatskasse (Dispositiv-Ziffer III), sprach keine Parteientschädigung zu (Dispositiv-Ziffer IV) und gewährte die unentgeltliche Rechtsvertretung für das Rekursverfahren (Dispositiv-Ziffer V).

III.  

A. Mit Beschwerde vom 6. Oktober 2019 gelangte A, vertreten durch Rechtsanwalt B, an das Verwaltungsgericht und beantragte, Dispositiv-Ziffern I, II, III und IV der Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern vom 29. September 2021 aufzuheben, ihn sofort aus der Haft zu entlassen und seit dem 1. August 2021 pro Hafttag Fr. 300.- an Genugtuung auszurichten. Zudem ersuchte er um Ausrichtung einer Parteientschädigung sowie eventualiter um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Beiordnung seines Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand.

B. Die Direktion der Justiz und des Innern verzichtete am 15. Oktober 2021 auf Vernehmlassung und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Das JuWe stellte am 21. Oktober 2021 unter Verzicht auf weitere Stellungnahme den Antrag, die Beschwerde abzuweisen. Die Oberstaatsanwaltschaft ersuchte in ihrer Stellungnahme vom 15. November 2021 um Abweisung der Beschwerde. Mit Schreiben vom 22. November 2021 verzichtete Rechtsanwalt B namens A auf eine weitere Stellungnahme und bat um Festsetzung seiner Entschädigung als unentgeltlichen Rechtsbeistand nach Ermessen.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) für die Beurteilung von Beschwerden gegen Rekursentscheide der Direktion der Justiz und des Innern zuständig.

1.2 Angesichts der mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (unten E. 2.3) eindeutigen Rechtslage kommt dem zu beurteilenden Fall keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 38b Abs. 2 VRG zu. Entsprechend ist die Einzelrichterin zum Entscheid berufen (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 VRG). Das Urteil des Bundesgerichts 6B_764/2021 vom 18. August 2021, wonach über die Aufhebung einer stationären therapeutischen Massnahme nicht einzelrichterlich hätte geurteilt werden dürfen, ändert an dieser Zuständigkeitsordnung nichts: Dort war die vorzeitige Aufhebung einer stationären therapeutischen Massnahme wegen Aussichtslosigkeit zu beurteilen, was gemäss den bundesgerichtlichen Erwägungen ''eine Angelegenheit mit erheblicher Tragweite für die Rechtsstellung der betroffenen Person und/oder für das öffentliche Sicherheitsinteresse'' darstellte, die von Vorkehren des Vollzugsalltags zu unterscheiden sei, für die das Bundesgericht die einzelrichterliche Zuständigkeit nicht beanstandete (E. 2.3). Streitigkeiten betreffend die Durchführung einer Strafe oder Massnahme in Streitfällen mit beschränkter Bedeutung, für deren Behandlung der kantonale Gesetzgeber mit der einzelrichterlichen Zuständigkeit ein gestrafftes und beschleunigtes Verfahren vorsieht, sind weiterhin einzelrichterlich zu erledigen (vgl. E. 2.3). Die hier aufgeworfene Frage der korrekten Fristberechnung ist eine Frage der Durchführung der Massnahme und betrifft nicht deren (Weiter-)Bestand, materielle Berechtigung oder Erfolgsaussichten, womit die Zuständigkeit der Einzelrichterin auch im Lichte der bundesgerichtlichen Erwägungen gegeben ist.

1.3 Gemäss § 2 Abs. 1 VRG entscheiden über Schadenersatzansprüche von Privaten gegen Staat und Gemeinde sowie deren Beamte und Angestellte die Zivilgerichte. Nach § 22 Abs. 1 lit. a des kantonalen Haftungsgesetzes vom 14. September 1969 (LS 170.1) sind Begehren auf Feststellung, Schadenersatz und Genugtuung bei Ansprüchen gegen den Kanton schriftlich beim Regierungsrat einzureichen. Soweit der Beschwerdeführer also um Zusprechung einer Genugtuung für den aus seiner Sicht zu Unrecht verbüssten Freiheitsentzug ersucht (Beschwerdeantrag 3), ist mangels Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten.

2.  

2.1 Das Strafgericht kann nach Aufhebung einer strafvollzugsbegleitenden ambulanten Massnahme wegen Aussichtslosigkeit gestützt auf Art. 63b Abs. 5 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) eine stationäre therapeutische Massnahme anordnen, wenn zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer, mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen (BGr, 23. Juli 2015, 6B_253/2015, E. 2.2.2). Das Bezirksgericht Zürich erachtete in seinem Beschluss vom 10. Mai 2017 die Voraussetzungen für eine stationäre Massnahme im Sinn von Art. 59 StGB nach Verbüssung der Freiheitsstrafe als erfüllt, weshalb es eine solche Massnahme nachträglich anordnete.

2.2 Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre (Art. 59 Abs. 4 Satz 1 StGB). Der Beschwerdeführer rügt, die fünfjährige Massnahmedauer habe nicht erst am 10. Mai 2017, sondern bereits mit Anordnung der vollzugsrechtlichen Sicherheitshaft bzw. mit dem Ablauf der Freiheitsstrafe am 31. Juli 2016 zu laufen begonnen. Entsprechend sei die Maximaldauer der Massnahme schon seit dem 31. Juli 2021 abgelaufen. Die Vorinstanz und die Oberstaatsanwaltschaft vertreten hingegen die Auffassung, dass die Fünfjahresfrist frühestens am 9. Mai 2022 ablaufe.

2.3 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist für den Fristenlauf nach Art. 59 Abs. 4 Satz 1 StGB zu unterscheiden, ob die stationäre Massnahme aus der Freiheit heraus angetreten wird oder sich die betroffene Person bereits in Haft befindet. Wird der Vollzug der Massnahme aus der Freiheit heraus angetreten, beginnt die Fünfjahresfrist gemäss Art. 59 Abs. 4 Satz 1 StGB (bzw. eine allfällige richterlich festgesetzte, kürzere Frist) mit dem Eintritt in die Massnahmenvollzugseinrichtung zu laufen. Wird die Massnahme nicht aus der Freiheit heraus angetreten – was der Regel entspricht –, ist für den Fristenlauf auf das Datum des in Rechtskraft erwachsenen Anordnungsentscheids abzustellen. Wenn bei einer nachträglichen Anordnung der stationären therapeutischen Massnahme die Beschwerde gegen die erstinstanzliche Anordnung abgewiesen wurde, ist demnach das Datum des erstinstanzlichen Gerichtsentscheids entscheidend (BGE 145 IV 65 E. 2.7.1 mit Verweis auf Art. 437 Abs. 1 lit. c der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 [StPO; SR 312.0]; bestätigt in BGE 147 IV 205 E. 2.4). Die Frist gemäss Art. 59 Abs. 4 Satz 1 StGB regelt nicht die absolute Höchstdauer der Massnahme, sondern innert welcher Frist ein neuer Gerichtsentscheid über die Weiterführung der Massnahme zu ergehen hat (BGE 147 IV 209 E. 2.4.3). Ab dem Zeitpunkt, in welchem das Gericht die Voraussetzungen für die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme bejaht, ist dem Betroffenen die Freiheit im Hinblick auf den Massnahmenvollzug entzogen (BGE 142 IV 105 E. 5.7). Ein Abstellen auf das Datum des in Rechtskraft erwachsenen Anordnungsentscheids wird dem Zweck gerecht, dass nach deren Anordnung mindestens alle fünf Jahre ein gerichtlicher Entscheid über die Weiterführung der Massnahme zu ergehen hat (BGE 145 IV 65 E. 2.6.2). Auch das Verwaltungsgericht stellte in seiner Rechtsprechung für den entsprechenden Fristbeginn auf die Rechtskraft des Entscheids ab, mit dem die Massnahme angeordnet worden war (VGr, 13. Oktober 2016, VB.2016.00355, E. 4.3 ff. unter Hinweis auf BGr, 6B_640/2015, E. 5.9, publ. in: BGE 142 IV 105).

2.4 Nach der dargelegten Rechtsprechung des Bundesgerichts ist für den Fristbeginn allein darauf abzustellen, ob der Antritt der stationären Massnahme aus der Freiheit erfolgt. Das Bundesgericht unterscheidet nicht danach, auf welcher Rechtsgrundlage der betroffenen Person die Freiheit davor entzogen war. Tritt eine Person die stationäre Massnahme nicht aus der Freiheit an, beginnt die Frist nach Art. 59 Abs. 4 Satz 1 StGB in jedem Fall mit dem Datum des erstinstanzlichen Anordnungsentscheids zu laufen. In keiner Konstellation, auch nicht bei Antritt der Massnahme aus der Freiheit, geht das Bundesgericht von einem Fristbeginn vor dem Datum des erstinstanzlichen Anordnungsentscheids aus. Das beschwerdeführerische Vorbringen, wonach seine vollzugsrechtliche Sicherheitshaft nach dem 31. Juli 2016 ihre einzige Legitimation daraus bezogen habe, dass später eine stationäre Massnahme angeordnet worden sei, ist für den Fristenlauf nach Art. 59 Abs. 4 Satz 1 StGB demnach von vornherein unbeachtlich. Die Zulässigkeit der Sicherheitshaft setzt im Übrigen nicht voraus, dass in der Folge tatsächlich eine Massnahme angeordnet wird, sondern bloss, dass hierfür eine hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht (§ 22 Abs. 1 des Straf- und Justizvollzugsgesetzes vom 19. Juni 2006 [StJVG; LS 331]). Inwiefern sich die vorliegende in rechtlich relevanter Hinsicht von den vom Bundesgericht beurteilten Konstellationen unterscheiden soll, ist nicht erkennbar.

2.5 Aus dem Urteil des Bundesgerichts 6B_1375/2020 vom 22. Februar 2021 (teilweise publiziert in BGE 147 IV 205) folgt entgegen dem beschwerdeführerischen Verständnis der dortigen Erwägungen nicht, dass die Fünfjahresfrist bereits vor der erstinstanzlichen Anordnung der stationären Massnahme zu laufen begänne. Dort war eine Verlängerung einer stationären Massnahme angefochten und hatte das Bundesgericht zu beurteilen, ob der Verlängerungsentscheid verfrüht erfolgt sei. Die dortige Massnahme war ursprünglich am 4. März 2019 für eine Dauer von drei Jahren unter Anrechnung erstandener Sicherheitshaft von 490 Tagen angeordnet worden. Das Bundesgericht erwog, dass die Massnahme damit im Ergebnis bis zum 30. Oktober 2020 befristet worden sei und aufgrund der Rechtskraft dieses Anordnungsentscheids nicht darauf zurückgekommen werden könne (E. 2.5.3). Daraus lässt sich nicht ableiten, dass das Bundesgericht die Anrechnung erstandener Sicherheitshaft an die Dauer einer stationären Massnahme forderte, zumal es sich dort nicht einmal zur Zulässigkeit einer solchen Anrechnung äusserte. Im den Beschwerdeführer betreffenden Anordnungsentscheid des Bezirksgerichts Zürich vom 10. Mai 2017 wird die Massnahme nicht unter Anrechnung bereits erstandener Haft richterlich befristet. Folglich kommt die Fünfjahresfrist nach Art. 59 Abs. 4 Satz 1 StGB zur Anwendung, welche nach der dargelegten, ständigen Rechtsprechung erst mit dem bezirksgerichtlichen Entscheid zu laufen begann.

2.6  Die in Art. 59 Abs. 4 Satz 1 StGB enthaltene Fünfjahresfrist läuft demnach seit dem 10. Mai 2017 und endet damit nicht vor dem 9. Mai 2022. Ob die Zeit der Flucht hinzuzurechnen ist (so Marianne Heer in: Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Strafrecht, Basler Kommentar, Art. 59 StGB N. 130a), braucht vor diesem Hintergrund nicht entschieden zu werden; so oder anders wäre das mit angeblichem Ablauf der Fünfjahresfrist begründete Haftentlassungsgesuch als verfrüht abzuweisen.

3.  

3.1 Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 VRG in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG) und es ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

3.2 Mit der Vorinstanz und angesichts der Aktenlage ist von der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Weil sich das Beschwerdeverfahren zudem nicht von vornherein als geradezu offensichtlich aussichtslos erweist, ist seinem Gesuch um unentgeltliche Prozessführung stattzugeben (§ 16 Abs. 1 VRG). Die ihm aufzuerlegenden Kosten sind daher einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

3.3 Sind die Voraussetzungen nach § 16 Abs. 1 VRG erfüllt, so haben Private überdies Anspruch auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG). Die Komplexität des Verfahrens lässt den Beizug einer Rechtsvertretung für dieses Verfahren als erforderlich erscheinen. Folglich ist dem Beschwerdeführer ein unentgeltlicher Rechtsbeistand in der Person seines derzeitigen Vertreters, Rechtsanwalt B, zu bestellen. Nachdem dieser ausdrücklich auf die Einreichung einer Zusammenstellung seines Zeitaufwands und seiner Auslagen verzichtet hat, ist die Entschädigung von Amtes wegen und nach Ermessen festzusetzen (§ 9 Abs. 2 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 [GebV VGr; LS 175.252]). Vorliegend erscheint angesichts der klaren bundesgerichtlichen Rechtsprechung, des begründeten vorinstanzlichen Entscheids und damit des beschränkten Aufwands eine Entschädigung von Fr. 600.- als angemessen.

3.4 Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung und/oder Rechtsvertretung gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    800.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    155.--     Zustellkosten,
Fr.    955.--     Total der Kosten.

3.    Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung gewährt.

4.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, infolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

5.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6.    Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt und ihm wird in der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Rechtsanwalt B wird für seinen Aufwand mit Fr. 600.- (inklusive Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

7.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

8.    Mitteilung an …