|
|||||||||
|
|
|
|
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
VB.2021.00701
Urteil
der 3. Kammer
vom 17. März 2022
Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Cornelia Moser.
In Sachen
A, vertreten durch RA B, Beschwerdeführer,
gegen
Stadt Zürich, vertreten durch das Sozialdepartement, Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe, hat sich ergeben: I. A. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) der Stadt Zürich erklärte A, Vater von C (geb. 2015), mit Beschluss vom 18. Dezember 2019 im Wesentlichen für berechtigt, mit C im Rahmen eines begleiteten Besuchsrechts wöchentlich während vier Stunden Kontakt zu haben. Das begleitete Besuchsrecht wurde auf ein Jahr ab dem ersten Besuch beschränkt. Mit Entscheid vom 27. Januar 2021 erteilte die Zentrumsleitung des Sozialzentrums D der Stadt Zürich für die Weiterführung der Besuchsbegleitung für C Kostengutsprache für die Zeit vom 1. Januar 2021 bis 31. Juli 2021 in der Höhe von Fr. 36'160.- für alle Kosten der Besuchsbegleitung. B. Auf das dagegen von A gestellte Neubeurteilungsgesuch trat die Sozialbehörde der Stadt Zürich mit Entscheid vom 10. Mai 2021 nicht ein. II. Mit Eingabe vom 24. Juni 2021 liess A gegen den Nichteintretensentscheid der Sozialbehörde der Stadt Zürich Rekurs an den Bezirksrat Zürich führen. Dieser wies den Rekurs mit Beschluss vom 2. September 2021 ab. III. A. Dagegen liess A am 6. Oktober 2021 Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben und unter Kosten- und Entschädigungsfolgen die Aufhebung des Beschlusses des Bezirksrats sowie der Kostengutsprache beantragen. Allenfalls sei die Kostengutsprache so abzuändern, dass sie nur bis zum 1. Februar 2021 gelten würde. In prozessualer Hinsicht ersuchte A um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung. B. Im Hinblick auf den Wohnsitz von A im Ausland, welcher eine Kostenvorschusspflicht zur Folge haben könne, setzte das Verwaltungsgericht diesem mit Präsidialverfügung vom 8. Oktober 2021 Frist an, um umfassend seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und zu belegen, ansonsten der Nachweis der Mittellosigkeit als nicht erbracht zu betrachten sei. Nachdem A innert erstreckter Frist Unterlagen zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen eingereicht hatte, sah das Verwaltungsgericht von der Leistung eines Kostenvorschusses ab und setzte der Stadt Zürich und dem Bezirksrat Zürich am 11. November 2021 Frist zur Beschwerdeantwort bzw. zur Vernehmlassung an. C. Der Bezirksrat Zürich verzichtete mit Eingabe vom 24. November 2021 auf eine Vernehmlassung. Die Stadt Zürich beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom 25. November 2021 die Abweisung der Beschwerde. Daraufhin liessen sich die Parteien nicht mehr vernehmen. Die Kammer erwägt: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Da sich der Streitwert auf Fr. 36'160.- und somit auf über Fr. 20'000.- beläuft, fällt die Streitigkeit in die Kammerzuständigkeit (§ 38 Abs. 1 und § 38b Abs. 1 lit. c VRG). 1.2 Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet die Frage, ob die Vorinstanz den Rekurs des Beschwerdeführers gegen den Nichteintretensentscheid der Sozialbehörde der Stadt Zürich zu Recht abgewiesen hat. Damit verbunden ist die Frage, ob der Beschwerdeführer zur Rechtsmittelerhebung gegen die durch die Beschwerdegegnerin gewährte Kostengutsprache legitimiert ist. Der Beschwerdeführer, dessen Rechtsmittellegitimation von der Beschwerdegegnerin sowie der Vorinstanz verneint wurde, ist legitimiert, sich vor Verwaltungsgericht gegen das ergangene Nichteintreten, welches durch die Vorinstanz bestätigt wurde, zu wehren und die Frage seiner Legitimation klären zu lassen (Martin Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 58). 2. 2.1 Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf das Neubeurteilungsgesuch des Beschwerdeführers eingetreten sei, weil nicht erkennbar sei, inwiefern dieser durch die Verfügung der Zentrumsleitung beschwert sein sollte. Insbesondere soweit der Beschwerdeführer geltend mache, dass seit dem 2. Februar 2021 keine begleiteten Besuche mehr stattfinden würden, werden auch keine solchen Kosten mehr durch die Beschwerdegegnerin übernommen. 2.2 Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, dass die Annahme der Vorinstanz, die Besuche hätten seit dem 2. Februar 2021 nicht mehr stattgefunden, aktenwidrig sei. Die Besuche hätten weiterhin stattgefunden, und zwar ohne rechtliche Grundlage und Anordnung der KESB, weil diese nur bis zum 2. Februar 2021 ein begleitetes Besuchsrecht angeordnet habe. Deshalb sei die Kostengutsprache in ungerechtfertigter Weise und grundlos erfolgt. Seine Beschwer würde sich daraus ergeben, dass er von der Beschwerdegegnerin aufgefordert worden sei, seine finanzielle Situation offenzulegen, damit eine allfällige Kostenbeteiligung seinerseits an den begleiteten Besuchen geprüft werden könne. 3. 3.1 Nach § 21 Abs. 1 VRG ist zur Ergreifung eines Rechtsmittels berechtigt, wer durch die Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Der Beschwerdeführer muss durch den angefochtenen bzw. den zu erlassenden Entscheid stärker als ein beliebiger Dritter betroffen sein und in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache stehen. Neben der spezifischen Beziehungsnähe zur Streitsache muss der Beschwerdeführer einen praktischen Nutzen aus einer allfälligen Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids ziehen, d. h. seine Situation muss durch den Ausgang des Verfahrens in relevanter Weise beeinflusst werden können. Das schutzwürdige Interesse besteht im Umstand, einen materiellen oder ideellen Nachteil zu vermeiden, den der angefochtene Entscheid mit sich bringen würde. Ein bloss mittelbares oder ausschliesslich allgemeines öffentliches Interesse berechtigt nicht zur Erhebung eines Rechtsmittels. Ohne Weiteres legitimiert sind in der Regel die Verfügungsadressaten, womit die materiellen Verfügungsadressaten gemeint sind (Bertschi, § 21 N. 9 und 41). Davon sind die formellen Verfügungsadressaten zu unterscheiden: Diese erhalten die Verfügung zwar zugestellt, darin werden allerdings nicht ihre Rechte und Pflichten geordnet, weshalb sie zur Anfechtung eines selbständigen, eigenen Rechtschutzinteresses bedürfen (vgl. BGr, 24. Dezember 2009, 9C_918/2009, E. 4.3.1; BVGr, 27. April 2010, B-2977/2007, E. 4.5). 3.3 Der Beschwerdeführer übt gemeinsam mit der Mutter die elterliche Sorge über C aus. Die elterliche Sorge wurde mit der Anordnung der Kindesschutzmassnahmen und der Ernennung des Beistands nicht eingeschränkt. Als Inhaber der elterlichen Sorge wäre der Beschwerdeführer grundsätzlich ermächtigt, sowohl in eigenem als auch im Namen des minderjährigen Kindes ein Rechtsmittel zu erheben. Die Ausübung der elterlichen Sorge findet im Rahmen der pflichtgemässen Wahrnehmung der Kindeswohlinteressen statt (Kurt Affolter-Fringeli/Urs Vogel, in: Heinz Hausheer/Hans Peter Walter [Hrsg.], Berner Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Zivilgesetzbuch, Die elterliche Sorge/der Kindesschutz, Art. 296–317 ZGB, Bern 2016, Art. 304 N. 64). Der Beschwerdeführer bringt aber nicht vor, dass er im Namen oder im Interesse seiner Tochter im Rahmen der Ausübung der elterlichen Sorge das Rechtsmittel ergriffen habe, sondern er macht hauptsächlich sein eigenes Interesse daran geltend, nicht mit einer Forderung seitens der Beschwerdegegnerin konfrontiert zu werden. Ohnehin erfolgt die Vertretung des Kindes bei gemeinsamer elterlicher Sorge grundsätzlich durch beide Elternteile. Zwar können gutgläubige Dritte unter Umständen davon ausgehen, dass ein allein handelnder Elternteil im Einvernehmen mit dem anderen handelt (Art. 304 Abs. 2 des Zivilgesetzbuchs [ZGB]; Affolter-Fringeli/Vogel, Art. 304 N. 51 f.), wobei vorliegend aber keine Anhaltspunkte bestehen, dass die Mutter der Rechtsmittelerhebung im Namen der Tochter zugestimmt hätte. Im Gegenteil ist davon auszugehen, dass sie eben gerade nicht zugestimmt hätte, scheint sie doch ein Interesse an der reibungslosen Durchführung des begleiteten Besuchsrechts, wozu eine Kostengutsprache notwendig war, zu haben. Deshalb ist im Folgenden die eigene Betroffenheit des Beschwerdeführers in schutzwürdigen Interessen zu prüfen. 3.4 Die Verfügung der Beschwerdegegnerin auferlegte dem Beschwerdeführer weder Kosten noch nahm sie ihn sonstwie in die Pflicht. Die Festsetzung eines allfälligen Kosten- bzw. Elternbeitrags müsste insofern mit separater Verfügung festgelegt werden. Wäre die Kostenbeteiligung der Gemeinde als Erfüllung der elterlichen Unterhaltspflicht zu betrachten, so käme gegenüber dem nicht mit der Tochter im selben Haushalt lebenden Beschwerdeführer nur die Geltendmachung mittels Zivilklage in Betracht (VGr, 7. Juni 2018, VB.2017.00667, E. 2.5; vgl. VGr, 22. Januar 2010, VB.2009.00578, E. 4.2 ff.). Weder eine drohende zivilrechtliche Unterhaltsklage noch die Aussicht darauf, dass ein Verwaltungsverfahren auf die betroffene Person zukommt, löst eine unmittelbare Betroffenheit aus (vgl. BGE 131 II 587 E. 4.1.1; vgl. auch VGr, 16. Dezember 2021, VB.2021.00598, E. 3.1 und 3.3; Bertschi, § 21 N. 17 und N. 79 ff.). Würden vom Beschwerdeführer entsprechende Kosten- bzw. Elternbeiträge eingefordert, so könnte er seine Argumente in diesem Verfahren einbringen, soweit diese sich nicht gegen die Rechtmässigkeit einer rechtskräftig angeordneten Kindesschutzmassnahme richteten (BGE 135 V 134 E. 4.3; siehe auch oben, E. 3.2). Dasselbe gilt auch für die zivilrechtliche Unterhaltsklage, in welcher vorgebracht werden kann, eine Ausgabe gehöre nicht zum gebührenden Unterhalt (vgl. Art. 276 Abs. 2 und 285 Abs. 1 ZGB; vgl. VGr, 7. Juni 2018, VB.2017.00667, E. 2.5.1). 3.5 Damit ist die Vorinstanz zu Recht von der fehlenden Legitimation des Beschwerdeführers ausgegangen, ein Rechtsmittel gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 27. Januar 2021 zu erheben. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und sie ist abzuweisen. 4. 4.1 Ausgangsgemäss sind auch die Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorinstanzlichen Verfahrens nicht anzupassen. 4.2 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG) und es steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG). 4.3 Zu prüfen bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung. 4.3.1 Gestützt auf § 16 VRG wird Privaten, denen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen (Abs. 1). Sie haben zudem Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (Abs. 2). Mittellos im Sinn von § 16 VRG ist, wer die erforderlichen Vertretungskosten lediglich bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 18). Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, § 16 N. 46). Ein Rechtsbeistand ist grundsätzlich dann notwendig, wenn die Interessen des Gesuchstellers in schwerwiegender Weise betroffen sind und das Verfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erfordern (Plüss, § 16 N. 80 f.). 4.3.2 Mit Blick auf die gängige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts, wonach den Eltern in solchen Fällen das schutzwürdige Interesse, ein Rechtsmittel in eigenem Namen zu erheben, regelmässig abgesprochen wird (vgl. insbesondere VGr, 7. Juni 2018, VB.2017.00667, E. 2), erscheint die Beschwerde als offensichtlich aussichtslos. Dementsprechend ist das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung abzuweisen. Aus demselben Grund wies die Vorinstanz das entsprechende Gesuch des Beschwerdeführers im Rekursverfahren zu Recht ab. Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung wird abgewiesen. 4. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 5. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 6. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen. 7. Mitteilung an … |