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Geschäftsnummer: VB.2021.00702  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 16.12.2021
Spruchkörper: 1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Submissionsrecht
Betreff:

Submission


Bewertung der Zuschlagskriterien. Wie die Eignungskriterien werden auch die Zuschlagskriterien von der Vergabebehörde entsprechend den Anforderungen des jeweiligen Auftrags festgelegt und in der Ausschreibung bzw. in den Ausschreibungsunterlagen bekannt gegeben. Bei deren Festlegung und Anwendung steht der Vergabebehörde ein weiter Ermessensspielraum zu, in den das Verwaltungsgericht, dem keine Überprüfung der Angemessenheit des Entscheids zusteht, nicht eingreift (E. 3.1). Die Bemerkungen der Beschwerdegegnerin erklären die leicht bessere Bewertung des Angebots der Mitbeteiligten (E. 3.3). Abweisung.
 
Stichworte:
BEWERTUNG DER ZUSCHLAGSKRITERIEN
ERMESSEN
REFERENZEN
ZUSCHLAGSKRITERIEN
Rechtsnormen:
§ 33 SubmV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

1. Abteilung

 


VB.2021.00702

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 1. Kammer

 

 

 

vom 16. Dezember 2021

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Sandra Wintsch (Vorsitz), Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Gerichtsschreiberin Nicole Rubin.

 

 

In Sachen

 

 

A AG,

Beschwerdeführerin,

 

gegen

 

Stadt Zürich, Amt für Hochbauten,

Beschwerdegegnerin,

 

und

 

B AG,

Mitbeteiligte,

 

 

betreffend Submission,

hat sich ergeben:

I.  

Die Stadt Zürich eröffnete mit Publikation vom 29. Januar 2021 ein offenes Submissionsverfahren für die Beschaffung von Fenstern, Aussentüren und Toren für die Wohnsiedlung C. Gemäss Offertöffnungsprotokoll vom 11. März 2021 gingen sieben Angebote ein, darunter dasjenige der A AG zu einem Preis von Fr. 356'164.05. Am 1. Oktober 2021 verfügte die Stadt Zürich den Zuschlag an die B AG zum Betrag von Fr. 362'951.50.

II.  

Gegen diesen Zuschlag gelangte die A AG mit Beschwerde vom 6. Oktober 2021 an das Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss, die Arbeiten an sie zu vergeben. Mit Beschwerdeantwort vom 4. November 2021 beantragte die Stadt Zürich die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin.

Die Kammer erwägt:

1.  

Vergabeentscheide kantonaler und kommunaler Auftraggebender können unmittelbar mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (RB 1999 Nr. 27 = BEZ 1999 Nr. 13 = ZBl 100/1999, S. 372). Auf das Beschwerdeverfahren finden die Art. 15 ff. der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. März 2001 (IVöB) und die §§ 2 ff. des Gesetzes über den Beitritt zur revidierten Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. September 2003 (IVöB-BeitrittsG) Anwendung.

2.  

2.1 Nicht berücksichtigte Anbietende sind zur Beschwerde gegen Entscheide in Vergabeverfahren legitimiert, wenn sie bei deren Gutheissung eine realistische Chance haben, mit dem eigenen Angebot zum Zug zu kommen, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde zu einer Wiederholung des Submissionsverfahrens führt, in welchem sie ein neues Angebot einreichen können; andernfalls fehlt ihnen das schutzwürdige Interesse an der Beschwerdeführung (RB 1999 Nr. 18 = BEZ 1999 Nr. 11; § 21 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Ob eine solche reelle Chance besteht, ist aufgrund der gestellten Anträge und der Parteivorbringen zu prüfen (BGE 141 II 14 E. 4.9).

2.2 Die drittplatzierte Beschwerdeführerin rügt sinngemäss die Bewertung ihres Angebots als zu niedrig. Würde sich diese Behauptung als zutreffend erweisen, so hätte ihr Angebot eine realistische Chance auf den Zuschlag. Folglich kann ihre Beschwerdelegitimation bejaht werden. Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt.

3.  

3.1 Haben – wie vorliegend – mehrere Anbietende die Eignungskriterien erfüllt, so ergeht der Zuschlag in der Folge unter Anwendung der Zuschlagskriterien an das bestbewertete Angebot. Zuschlagskriterien dienen der Bewertung des Preis-Leistungs-Verhältnisses im Hinblick auf die Ermittlung des wirtschaftlich günstigsten Angebots (§ 33 der Submissionsverordnung vom 23. Juli 2003 [SubmV]). Wie die Eignungskriterien werden auch die Zuschlagskriterien von der Vergabebehörde entsprechend den Anforderungen des jeweiligen Auftrags festgelegt und in der Ausschreibung bzw. in den Ausschreibungsunterlagen bekannt gegeben (vgl. § 13 Abs. 1 lit. m und Abs. 2 SubmV). Bei deren Festlegung und Anwendung steht der Vergabebehörde ein weiter Ermessensspielraum zu, in den das Verwaltungsgericht, dem keine Überprüfung der Angemessenheit des Entscheids zusteht, nicht eingreift. Zu prüfen ist dagegen eine allfällige Überschreitung oder ein Missbrauch des Ermessens (Art. 16 Abs. 1 und Abs. 2 IVöB, § 50 VRG; VGr, 20. April 2017, VB.2017.00132, E. 3.4 mit Hinweisen).

3.2 Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin in den Ausschreibungsunterlagen drei Zuschlagskriterien in der Reihenfolge Qualität, Preis und Ausbildung von Lernenden aufgeführt und diese drei Kriterien bei der Auswertung in Respektierung dieser Reihenfolge gewichtet (Qualität 50 %, Preis 45 %, Ausbildung von Lernenden 5 %). Dabei erreichte das Angebot der Mitbeteiligten mit 457 Punkten den ersten Platz und dasjenige der Beschwerdeführerin mit 425 Punkten den dritten Rang.

3.3 Aus der Bewertung ergibt sich sodann, dass das Angebot der Mitbeteiligten im Vergleich zu demjenigen der Beschwerdeführerin in den Unterkriterien ''Referenzen'' und ''Technische und gestalterische Qualität'' leicht besser bewertet wurde, was im Gesamtergebnis zur höheren Punktzahl geführt hat.

Bei ihrem Referenzobjekt 1 wurde der Beschwerdeführerin lediglich eine mittelmässige Referenz ausgestellt und die Beschwerdeführerin wurde in gewissen Unterpunkten von der Referenzperson als ungenügend und zum Teil sogar sehr schlecht bewertet. Die Mitbeteiligte hingegen erhielt gute bis sehr gute Referenzen. Die bessere Bewertung der Mitbeteiligten beim Unterkriterium Referenzen erweist sich daher als gerechtfertigt.

Beim Unterkriterium "Technische und gestalterische Qualität" hat die Beschwerdegegnerin bei der Bewertung festgehalten, dass die Bündigkeit von Flügel und Rahmen aufgrund der Offerte nicht beurteilt werden könne und dass auch die Dokumentation der offerierten Systeme mit Musterplan fehle. Unterlagen bzw. eine Dokumentation, welche eine Beurteilung zuliessen, finden sich auch in den Akten nicht. Diese Bemerkungen der Beschwerdegegnerin erklären die bessere Bewertung des Angebots der Mitbeteiligten, bei welcher diese Voraussetzungen gemäss den Akten gegeben waren.

3.4 Die Beschwerdeführerin hat sich mit diesen Ausführungen im Rahmen der Beschwerdeschrift nicht näher auseinandergesetzt (bzw. mangels Kenntnis nicht näher auseinandersetzen können). Indessen hat die Beschwerdeführerin in der Folge auf Replik verzichtet und damit der dargelegten Begründung des Zuschlags an die Mitbeteiligte nichts entgegengesetzt. Insbesondere macht die Beschwerdeführerin nicht geltend, dass die Ausführungen der Beschwerdegegnerin in der Bewertung unzutreffend wären. Die Beschwerdeführerin zeigt folglich auch nicht auf, dass die Bewertung unhaltbar wäre bzw. weshalb ihr Angebot eine bessere Bewertung bzw. die maximale Punktzahl hätte erzielen müssen. Bei den Zuschlagskriterien geht es im Übrigen nicht um Erfüllung oder Nichterfüllung der Anforderungen (Eignung), sondern um die Bewertung der Angebote nach Punkten. Die Beschwerde zielt damit ins Leere, wenn die Beschwerdeführerin geltend macht, alle Kriterien erfüllt zu haben.

Zusammengefasst vermag die Beschwerde folglich nicht durchzudringen und ist sie dementsprechend abzuweisen.

4.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG). Der Beschwerdegegnerin ist entgegen ihrem Antrag keine Parteientschädigung zuzusprechen, da sie mit der Beschwerdeantwort im Wesentlichen nur die Begründung der Zuschlagsverfügung nachgeholt hat.

5.  

Beim vorliegenden Auftragswert von rund Fr. 360'000.- ist der Schwellenwert für Bauleistungen gemäss Anhang 4 Ziffer 2 zum Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) nicht erreicht und die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten somit unzulässig (Art. 83 lit. f Ziff. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG] in Verbindung mit Art. 52 Abs. 1 lit. b BöB). Folglich kann gegen den vorliegenden Entscheid nur subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG erhoben werden.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    130.--     Zustellkosten,
Fr. 2'130.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …