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Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1.
Abteilung
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VB.2021.00702
Urteil
der 1. Kammer
vom 16. Dezember 2021
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Sandra Wintsch (Vorsitz), Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Verwaltungsrichter
Daniel Schweikert, Gerichtsschreiberin
Nicole Rubin.
In Sachen
A AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
Stadt Zürich, Amt für Hochbauten,
Beschwerdegegnerin,
und
B AG,
Mitbeteiligte,
betreffend Submission,
hat sich ergeben:
I.
Die Stadt Zürich eröffnete mit Publikation vom 29. Januar
2021 ein offenes Submissionsverfahren für die Beschaffung von Fenstern,
Aussentüren und Toren für die Wohnsiedlung C. Gemäss Offertöffnungsprotokoll
vom 11. März 2021 gingen sieben Angebote ein, darunter dasjenige der A AG
zu einem Preis von Fr. 356'164.05. Am 1. Oktober 2021 verfügte die
Stadt Zürich den Zuschlag an die B AG zum Betrag von Fr. 362'951.50.
II.
Gegen diesen Zuschlag gelangte die A AG mit
Beschwerde vom 6. Oktober 2021 an das Verwaltungsgericht und beantragte
sinngemäss, die Arbeiten an sie zu vergeben. Mit Beschwerdeantwort vom 4. November
2021 beantragte die Stadt Zürich die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde,
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin.
Die Kammer erwägt:
1.
Vergabeentscheide
kantonaler und kommunaler Auftraggebender können unmittelbar mit Beschwerde an
das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (RB 1999 Nr. 27 = BEZ 1999
Nr. 13 = ZBl 100/1999, S. 372). Auf das Beschwerdeverfahren finden
die Art. 15 ff. der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche
Beschaffungswesen vom 15. März 2001 (IVöB) und die §§ 2 ff. des
Gesetzes über den Beitritt zur revidierten Interkantonalen Vereinbarung über
das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. September 2003 (IVöB-BeitrittsG)
Anwendung.
2.
2.1 Nicht
berücksichtigte Anbietende sind zur Beschwerde gegen Entscheide in
Vergabeverfahren legitimiert, wenn sie bei deren Gutheissung eine realistische
Chance haben, mit dem eigenen Angebot zum Zug zu kommen, oder wenn die
Gutheissung der Beschwerde zu einer Wiederholung des Submissionsverfahrens
führt, in welchem sie ein neues Angebot einreichen können; andernfalls fehlt
ihnen das schutzwürdige Interesse an der Beschwerdeführung (RB 1999 Nr. 18
= BEZ 1999 Nr. 11; § 21 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 [VRG]). Ob eine solche reelle Chance besteht, ist
aufgrund der gestellten Anträge und der Parteivorbringen zu prüfen (BGE 141 II
14 E. 4.9).
2.2 Die drittplatzierte
Beschwerdeführerin rügt sinngemäss die Bewertung ihres Angebots als zu niedrig.
Würde sich diese Behauptung als zutreffend erweisen, so hätte ihr Angebot eine
realistische Chance auf den Zuschlag. Folglich kann ihre Beschwerdelegitimation
bejaht werden. Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt.
3.
3.1 Haben – wie
vorliegend – mehrere Anbietende die Eignungskriterien erfüllt, so ergeht der
Zuschlag in der Folge unter Anwendung der Zuschlagskriterien an das
bestbewertete Angebot. Zuschlagskriterien dienen der Bewertung des
Preis-Leistungs-Verhältnisses im Hinblick auf die Ermittlung des wirtschaftlich
günstigsten Angebots (§ 33 der Submissionsverordnung vom 23. Juli
2003 [SubmV]). Wie die Eignungskriterien werden auch die Zuschlagskriterien von
der Vergabebehörde entsprechend den Anforderungen des jeweiligen Auftrags
festgelegt und in der Ausschreibung bzw. in den Ausschreibungsunterlagen bekannt
gegeben (vgl. § 13 Abs. 1 lit. m und Abs. 2 SubmV). Bei
deren Festlegung und Anwendung steht der Vergabebehörde ein weiter
Ermessensspielraum zu, in den das Verwaltungsgericht, dem keine Überprüfung der
Angemessenheit des Entscheids zusteht, nicht eingreift. Zu prüfen ist dagegen
eine allfällige Überschreitung oder ein Missbrauch des Ermessens (Art. 16
Abs. 1 und Abs. 2 IVöB, § 50 VRG; VGr, 20. April 2017,
VB.2017.00132, E. 3.4 mit Hinweisen).
3.2 Vorliegend
hat die Beschwerdegegnerin in den Ausschreibungsunterlagen drei
Zuschlagskriterien in der Reihenfolge Qualität, Preis und Ausbildung von
Lernenden aufgeführt und diese drei Kriterien bei der Auswertung in Respektierung
dieser Reihenfolge gewichtet (Qualität 50 %, Preis 45 %, Ausbildung
von Lernenden 5 %). Dabei erreichte das Angebot der Mitbeteiligten mit 457 Punkten
den ersten Platz und dasjenige der Beschwerdeführerin mit 425 Punkten den
dritten Rang.
3.3 Aus der
Bewertung ergibt sich sodann, dass das Angebot der Mitbeteiligten im Vergleich
zu demjenigen der Beschwerdeführerin in den Unterkriterien ''Referenzen'' und
''Technische und gestalterische Qualität'' leicht besser bewertet wurde, was im
Gesamtergebnis zur höheren Punktzahl geführt hat.
Bei ihrem Referenzobjekt 1 wurde der
Beschwerdeführerin lediglich eine mittelmässige Referenz ausgestellt und die
Beschwerdeführerin wurde in gewissen Unterpunkten von der Referenzperson als
ungenügend und zum Teil sogar sehr schlecht bewertet. Die Mitbeteiligte
hingegen erhielt gute bis sehr gute Referenzen. Die bessere Bewertung der
Mitbeteiligten beim Unterkriterium Referenzen erweist sich daher als
gerechtfertigt.
Beim Unterkriterium "Technische und gestalterische
Qualität" hat die Beschwerdegegnerin bei der Bewertung festgehalten, dass
die Bündigkeit von Flügel und Rahmen aufgrund der Offerte nicht beurteilt
werden könne und dass auch die Dokumentation der offerierten Systeme mit
Musterplan fehle. Unterlagen bzw. eine Dokumentation, welche eine Beurteilung
zuliessen, finden sich auch in den Akten nicht. Diese Bemerkungen der
Beschwerdegegnerin erklären die bessere Bewertung des Angebots der
Mitbeteiligten, bei welcher diese Voraussetzungen gemäss den Akten gegeben waren.
3.4 Die
Beschwerdeführerin hat sich mit diesen Ausführungen im Rahmen der
Beschwerdeschrift nicht näher auseinandergesetzt (bzw. mangels Kenntnis nicht
näher auseinandersetzen können). Indessen hat die Beschwerdeführerin in der
Folge auf Replik verzichtet und damit der dargelegten Begründung des Zuschlags
an die Mitbeteiligte nichts entgegengesetzt. Insbesondere macht die
Beschwerdeführerin nicht geltend, dass die Ausführungen der Beschwerdegegnerin
in der Bewertung unzutreffend wären. Die Beschwerdeführerin zeigt folglich auch
nicht auf, dass die Bewertung unhaltbar wäre bzw. weshalb ihr Angebot eine
bessere Bewertung bzw. die maximale Punktzahl hätte erzielen müssen. Bei den
Zuschlagskriterien geht es im Übrigen nicht um Erfüllung oder Nichterfüllung
der Anforderungen (Eignung), sondern um die Bewertung der Angebote nach
Punkten. Die Beschwerde zielt damit ins Leere, wenn die Beschwerdeführerin
geltend macht, alle Kriterien erfüllt zu haben.
Zusammengefasst vermag die Beschwerde folglich nicht
durchzudringen und ist sie dementsprechend abzuweisen.
4.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit
§ 65a Abs. 2 VRG). Der Beschwerdegegnerin ist entgegen ihrem Antrag
keine Parteientschädigung zuzusprechen, da sie mit der Beschwerdeantwort im
Wesentlichen nur die Begründung der Zuschlagsverfügung nachgeholt hat.
5.
Beim vorliegenden Auftragswert von rund Fr. 360'000.-
ist der Schwellenwert für Bauleistungen gemäss Anhang 4 Ziffer 2 zum
Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen
(BöB) nicht erreicht und die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
somit unzulässig (Art. 83 lit. f Ziff. 2 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG] in Verbindung mit Art. 52 Abs. 1 lit. b
BöB). Folglich kann gegen den vorliegenden Entscheid nur subsidiäre Verfassungsbeschwerde
nach Art. 113 ff. BGG erhoben werden.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 130.-- Zustellkosten,
Fr. 2'130.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung an …