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Geschäftsnummer: VB.2021.00703  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 17.03.2022
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 08.03.2023 abgewiesen.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Familiennachzug


[Nachträgliches Gesuch um Familiennachzug] Das Familiennachzugsgesuch erweist sich als verspätet (E. 2.3). Die schlechten Erfolgsaussichten eines früheren Gesuchs stellen - für sich allein genommen - noch keinen Grund dar, um ein nachträgliches Gesuch um Familiennachzug gutzuheissen. Andere wichtige familiäre Gründe im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AIG werden hier jedoch nicht vorgebracht (E. 2.5). Vielmehr belässt es der Beschwerdeführer bei der allgemeinen Rüge, seine Interessen würden bei der Prüfung der Voraussetzungen für einen nachträglichen Familiennachzug zu wenig berücksichtigt. Dieses Vorgehen entspricht dem Willen des Gesetzgebers, wonach die Interessenabwägung bei Gesuchen um nachträglichen Familiennachzug weitgehend im Rahmen der Beurteilung der Erheblichkeit geltend gemachter wichtiger Gründe zu erfolgen hat (E. 2.6). Abweisung der Beschwerde.
 
Stichworte:
GLEICHBEHANDLUNG IM UNRECHT
INTERESSENABWÄGUNG
NACHTRÄGLICHER FAMILIENNACHZUG
NACHZUGSFRIST
RECHT AUF FAMILIENLEBEN
TRENNUNG
TRENNUNG DER FAMILIE
WICHTIGE FAMILIÄRE GRÜNDE
Rechtsnormen:
Art. 47 Abs. 4 AIG
Art. 8 Abs. 1 EMRK
Art. 8 Abs. 2 EMRK
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

VB.2021.00703

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 4. Kammer

 

 

 

vom 17. März 2022

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Familiennachzug,

hat sich ergeben:

I.  

A, ein 1963 geborener Staatsangehöriger Pakistans, reiste im Juli 2003 in die Schweiz ein und bekam nach der Heirat mit einer Schweizerin eine wiederholt verlängerte Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich. Im August 2006 verstarb seine Ehegattin, worauf A am 20. Juli 2008 in seiner Heimat die am 4. Juni 1977 geborene Landsfrau C heiratete. Das Paar hat drei Kinder, die Tochter D (geboren 2009) und die Söhne E (geboren 2010) und F (geboren 2012). Im August 2014 erhielt A die Niederlassungsbewilligung; im September 2021 wurde er eingebürgert.

Bereits am 20. Juli 2020 hatte A das Migrationsamt des Kantons Zürich um Bewilligung des Nachzugs seiner Ehefrau und seiner drei Kinder in die Schweiz ersucht. Dieses Gesuch wies das Migrationsamt mit Verfügung vom 22. April 2021 ab.

II.  

Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich mit Entscheid vom 2. September 2021 ab.

III.  

A liess am 4. Oktober 2021 Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei die Verfügung der Sicherheitsdirektion vom 2. September 2021 aufzuheben und C, D, E und F je eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, eventualiter die Sache zur Neubeurteilung an das Migrationsamt zurückzuweisen.

Die Sicherheitsdirektion schloss mit Vernehmlassung vom 21. Oktober 2021 auf Abweisung der Beschwerde. Das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Vorinstanz über Anordnungen des Beschwerdegegners betreffend das Aufenthaltsrecht. Weil auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

2.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) haben ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Gleiches gilt für ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Personen mit Niederlassungsbewilligung, wobei hier noch weitere sachliche Voraussetzungen erfüllt sein müssen (Art. 43 Abs. 1 AIG).

Nach Art. 47 Abs. 1 AIG muss der Anspruch auf Familiennachzug innerhalb von fünf Jahren geltend gemacht werden (Satz 1); Kinder über zwölf Jahre müssen innerhalb von zwölf Monaten nachgezogen werden (Satz 2). Die Fristen beginnen bei Familienangehörigen von Schweizerinnen und Schweizern mit deren Einreise oder der Entstehung des Familienverhältnisses zu laufen (Art. 47 Abs. 3 lit. a AIG), bei Ausländerinnen und Ausländern mit der Erteilung der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung oder der Entstehung des Familienverhältnisses (Art. 47 Abs. 3 lit. b AIG). Ein Statuswechsel löst keine neue Frist aus, wenn zuvor kein fristgerechtes Gesuch gestellt worden ist. Anders verhält es sich, wenn dieses Gesuch gestellt, es aber abgelehnt worden ist. Diesfalls ist es den Betroffenen nicht verwehrt, erneut um Nachzug zu ersuchen, sobald sich ihr ausländerrechtlicher Status ändert und daraus bessere Nachzugsvoraussetzungen resultieren. Allerdings muss sowohl das erste Gesuch wie auch das spätere Gesuch innerhalb der gesetzlichen Frist eingereicht worden sein (vgl. BGr, 12. November 2019, 2C_555/2019, E. 5.1 mit Hinweisen).

Ein nachträglicher Familiennachzug wird nur bewilligt, wenn wichtige familiäre Gründe geltend gemacht werden (Art. 47 Abs. 4 Satz 1 AIG).

2.2 Die Nachzugsfristen von Art. 47 AIG sind ein Element der Steuerung bzw. der Begrenzung der Einwanderung. Bezweckt wird damit eine verstärkte Förderung der Integration durch einen möglichst frühen Nachzug der Familienmitglieder (vgl. Bundesrat, Botschaft vom 8. März 2002 zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, BBl 2002 3754, Ziff. 1.3.7.7; BGr, 7. Mai 2020, 2C_979/2019, E. 4.1, und 5. April 2019, 2C_214/2019, E. 3.2). Dass das Gesetz Nachzugsfristen statuiert, ist deshalb nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts grundsätzlich mit der Garantie des Familienlebens gemäss Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) vereinbar. So wird mit Art. 47 AIG einem unter dem Aspekt dieses Grundrechts legitimen öffentlichen Interesse Ausdruck verliehen, und die Norm dient als gesetzliche Grundlage für einen Eingriff nach Art. 8 Abs. 2 EMRK in dieses. Was die umfassende Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK betrifft, ist sie regelmässig nicht dann (nochmals) vorzunehmen, wenn wichtige familiäre Gründe im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AIG verneint werden. Vielmehr erfolgt die Interessenabwägung weitgehend im Rahmen der Prüfung der geltend gemachten wichtigen Gründe, wobei Art. 47 Abs. 4 AIG so zu handhaben ist, dass der Anspruch auf Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK nicht verletzt wird (zum Ganzen BGr, 7. Mai 2020, 2C_979/2019, E. 4.2 mit Hinweisen; VGr, 16. Dezember 2021, VB.2021.00433, E. 3.3 mit Hinweisen; ferner BGr, 22. Februar 2021, 2C_493/2020, E. 2.5.6).

Obschon die Nachzugsfristen besonders beim Nachzug von Kindern bedeutsam sind, gelten sie (und die ihnen zugrunde liegenden Integrationsüberlegungen) nach dem Gesetzeswortlaut und dem Willen des Gesetzgebers auch für den Ehegatten bzw. die Ehegattin (BGr, 7. Mai 2020, 2C_979/2019, E. 4.1 – 5. April 2019, 2C_214/2019, E. 3.2 – 21. September 2018, 2C_323/2018, E. 4.2.2 f. [je mit Hinweisen]; VGr, 16. Dezember 2021, VB.2021.00433, E. 3.3).

2.3 Die fünfjährige Nachzugsfrist für die Ehefrau des Beschwerdeführers begann mit der Eheschliessung am 20. Juli 2008 und endete am 20. Juli 2013. Für den Beginn der – mit Blick auf ihr Alter bei Gesuchseinreichung – gleich langen Nachzugsfristen der Kinder ist auf deren jeweiliges Geburtsdatum abzustellen; Fristablauf war entsprechend in den Jahren 2014 (D), 2015 (E) und 2017 (F). Bei der Erteilung der Niederlassungsbewilligung bzw. der späteren Einbürgerung des Beschwerdeführers begannen die genannten Fristen nicht erneut zu laufen, da er zuvor nicht um Nachzug seiner Ehefrau und/oder der gemeinsamen Kinder nachgesucht hatte. Dies hat ungeachtet der Erfolgsaussichten eines früheren Nachzugsgesuchs bzw. früherer Nachzugsgesuche zu gelten. Selbst wenn ein innert Frist gestelltes Nachzugsgesuch nämlich etwa infolge einer ungenügenden Einkommenssituation hätte abgewiesen werden müssen, hätte dies nach der Praxis des Bundesgerichts keinen Einfluss auf den Lauf der Nachzugsfristen (BGr, 12. November 2019, 2C_555/2019, E. 5.3 mit Hinweisen, wonach es die gesuchstellende Person selber zu verantworten habe, wenn nicht bereits vor Fristablauf gute Nachzugsbedingungen vorliegen würden).

Die ordentliche fünfjährige Nachzugsfrist war somit vorliegend bei Einreichung des verfahrensauslösenden Gesuchs sowohl betreffs der Ehefrau des Beschwerdeführers als auch seiner drei Kinder längst abgelaufen, was auch der Beschwerdeführer nicht bestreitet. Er macht jedoch geltend, ihm sei ein früherer Familiennachzug aufgrund privater und finanzieller Gründe nicht möglich gewesen, was im Rahmen der mit Blick auf Art. 8 Abs. 2 EMRK anzustellenden Interessenabwägung gebührend zu berücksichtigen sei. Insgesamt überwiege sein als gewichtig einzustufendes Interesse am beantragten Nachzug folglich gegenüber dem öffentlichen Interesse an einer Beschränkung des Bestands der ausländischen Wohnbevölkerung.

2.4 Die Bewilligung des Nachzugs nach Ablauf der Fristen hat gemäss dem Willen des Gesetzgebers die Ausnahme zu bleiben (vgl. BGr, 7. Mai 2020, 2C_979/2019, E. 4.1 – 27. April 2020, 2C_948/2019, E. 3.2 – 21. April 2020, 2C_1011/2019, E. 3.3.3 [jeweils mit Hinweisen]). Laut dem Bundesgericht hat eine Familie, die freiwillig jahrelang getrennt gelebt hat, dadurch ihr beschränktes Interesse an einem ortsgebundenen (gemeinsamen) Familienleben zum Ausdruck gebracht. In einer solchen Konstellation, in der die familiären Beziehungen während Jahren über die Grenzen hinweg besuchsweise und über die modernen Kommunikationsmittel gelebt werden, überwiegt regelmässig das der ratio legis von Art. 47 Abs. 4 Satz 1 AIG zugrunde liegende legitime Interesse an der Einwanderungsbeschränkung, solange nicht objektive, nachvollziehbare Gründe, welche von den Betroffenen zu bezeichnen und zu rechtfertigen sind, etwas anderes nahelegen. Ein nachträglicher Nachzug kommt nicht in Betracht, wenn die nachzugswillige Person die Einhaltung von Fristen, die ihr die Zusammenführung der Familie ermöglicht hätte, versäumt hat und keine gewichtigen Gründe geltend macht, um erst später einen derartigen Nachzug zu beantragen. Insbesondere dort, wo die Familie selber die Trennung freiwillig herbeigeführt hat, bedarf es stichhaltiger Gründe, die zum Wohl der Familie eine andere Lösung erforderlich machen (zum Ganzen BGr, 22. Februar 2021, 2C_493/2020, E. 2.5.4 – 21. April 2020, 2C_1011/2019, E. 3.3.5 – 11. Juli 2019, 2C_481/2018, E. 6.2 [jeweils mit Hinweisen]; VGr, 16. Dezember 2021, VB.2021.00433, E. 4.1).

Gemäss der Praxis des Bundesgerichts kann für den Ehegattennachzug unter Umständen dann ein wichtiger Grund im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AIG vorliegen, wenn ein Ehepartner im Herkunftsland bleiben musste, um ältere Verwandte zu pflegen, sofern die Familie ernsthaft nach einer Alternativlösung für die Pflege der bedürftigen Person, insbesondere durch andere Familienmitglieder, gesucht und keine gefunden hat (vgl. BGr, 11. März 2015, 2C_887/2014, E. 3.3; ferner BGr, 5. April 2019, 2C_214/2019, E. 3.3). Beim Nachzug von Kindern wiederum wird das Vorliegen eines wichtigen Grunds praxisgemäss bejaht, wenn die weiterhin notwendige Betreuung der Kinder im Herkunftsland beispielsweise wegen des Todes oder der Krankheit der betreuenden Person nicht mehr gewährleistet ist und keine sinnvolle Alternative in der Heimat gefunden werden kann (BGr, 22. Februar 2021, 2C_493/2020, E. 2.5.2, wonach nicht darauf abzustellen sei, ob alternative Betreuungsmöglichkeiten im Heimatland überhaupt fehlten; ferner BGr, 21. April 2020, 2C_1011/2019, E. 3.3.3, und 12. November 2019, 2C_555/2019, E. 6.1 [jeweils mit Hinweisen]).

Es obliegt den nachzugswilligen Personen, die entsprechenden tatsächlichen Umstände im Rahmen ihrer Mitwirkungspflichten nicht nur zu behaupten, sondern auch zu belegen (vgl. Art. 90 AIG; BGr, 25. März 2020, 2C_917/2019, E. 3.2.2 – 11. Juli 2019, 2C_481/2018, E. 6.1 – 22. Mai 2017, 2C_1/2017, E. 4.1.4 – 20. Februar 2015, 2C_303/2014, E. 6.1).

2.5 Der Beschwerdeführer macht vor Verwaltungsgericht zu den Gründen der verspäteten Gesuchseinreichung geltend, vor der Stellung des streitgegenständlichen Familiennachzugsgesuchs nicht über genügend finanzielle Mittel für den Unterhalt der gesamten Familie verfügt zu haben. Ausserdem sei seine Tochter aus einer früheren Beziehung psychisch krank gewesen und habe er ihre Pflege und Betreuung übernehmen müssen, sodass es ihm nicht möglich gewesen sei, nebenbei den Familiennachzug zu organisieren. Zu guter Letzt sei seine Ehefrau mit der Erziehung seiner drei Kinder in Pakistan überfordert.

Unterlagen, welche geeignet wären, seine Vorbringen zu belegen, reicht der Beschwerdeführer indes keine ein. So finden sich namentlich keine Belege in den Akten zur behaupteten jahrelangen Pflege- und Betreuungsbedürftigkeit seiner ältesten Tochter, welche – den Angaben des Beschwerdeführers zufolge – inzwischen nicht nur wieder "vollends gesund" sein soll, sondern auch (in Pakistan) verheiratet und Mutter zweier Kinder. Stattdessen fällt bei Durchsicht der Akten auf, dass die älteste Tochter des Beschwerdeführers in den Gesuchsunterlagen zunächst nur insofern Erwähnung findet, als der Beschwerdeführer in einem Schreiben an den Beschwerdegegner vom 22. Mai 2020 darauf hinwies, dass sie ihn im Jahr 2010 für einen Monat besucht habe und danach fristgerecht wieder ausgereist sei. Zum Beleg dieser Aussage reichte er dem Beschwerdegegner ein Schreiben des Bundesamts für Migration vom 25. August 2010 ein, wonach seiner Tochter ein Einreisevisum erteilt werde für einen bewilligten Aufenthalt von 30 Tagen. In einer nächsten Eingabe an den Beschwerdegegner vom 14. August 2020 brachte der Beschwerdeführer dann erstmals vor, dass seine älteste Tochter unter sehr schweren Depressionen gelitten und seine Ehefrau "die ganze Betreuung und Pflege" der heute 30-Jährigen übernommen habe. Der miteingereichten Bestätigung seiner langjährigen Vermieter (Untermietverhältnis) lässt sich einzig entnehmen, dass sie (die Vermieter) an der Hochzeit der ältesten Tochter des Beschwerdeführers in deren Heimat teilgenommen hätten. Insofern erscheint wenig glaubhaft, wenn der Beschwerdeführer nunmehr behauptet, er sei durch die Pflege und Betreuung der Tochter jahrelang "sowohl emotional als auch zeitlich absorbiert" gewesen.

Gezweifelt werden kann auch an der Glaubhaftigkeit der Aussage, C sei heute mit der Erziehung und Betreuung ihrer Kinder überfordert, zumal sie – den Angaben des Beschwerdeführers jedenfalls noch im erstinstanzlichen Verfahren zufolge – bis vor Kurzem zusätzlich auch noch die intensive Pflege und Betreuung der ältesten Tochter des Beschwerdeführers übernommen haben soll. Dass C aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage wäre, ihre Kinder weiterhin allein bzw. mithilfe der in der Heimat lebenden Familie zu betreuen und zu erziehen, wird nicht geltend gemacht.

Was wiederum den Einwand des Beschwerdeführers anbelangt, der Familiennachzug sei ihm zuvor "rechtlich" nicht möglich gewesen, weil er vor seiner Festanstellung im Jahr 2017 einen zu geringen Verdienst gehabt habe, kann dieser zwar grundsätzlich bei der Beurteilung der wichtigen familiären Gründe im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AIG beachtlich sein; die schlechten Erfolgsaussichten eines früheren Gesuchs stellen jedoch – für sich allein genommen – noch keinen Grund dar, um ein nachträgliches Gesuch um Familiennachzug gutzuheissen (vgl. BGr, 27. April 2020, 2C_948/2019, E. 3.4.1 – 22. Mai 2017, 2C_1/2017, E. 4.2.6 – 25. August 2016, 2C_363/2016, E. 3.2; VGr, 8. Oktober 2014, VB.2014.00495, E. 4.2.2 mit Hinweisen). Andere wichtige familiäre Gründe im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AIG aber werden seitens des Beschwerdeführers nicht vorgebracht.

2.6 Der Beschwerdeführer belässt es stattdessen bei der allgemeinen Rüge, seine privaten Interessen bzw. die Interessen seiner Familie würden bei der Prüfung der Voraussetzungen für einen nachträglichen Familiennachzug nach Art. 47 Abs. 4 AIG, wie sie hier vorgenommen wird bzw. von den Vorinstanzen vorgenommen wurde, zu wenig berücksichtigt. Dieses Vorgehen entspricht jedoch dem Willen des Gesetzgebers. Danach ist – wie aufgezeigt – eine sämtlichen Umständen des Einzelfalls Rechnung tragende Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht vorzunehmen, wenn keine wichtigen familiären Gründe im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AIG anerkannt werden; vielmehr erfolgt die Interessenabwägung weitgehend im Rahmen der Beurteilung der Erheblichkeit der geltend gemachten wichtigen Gründe (vgl. auch BGr, 5. April 2019, 2C_214/2019, E. 3.2; ferner VGr, 21. August 2018, VB.2017.00825, E. 4.2.2, wonach die Zusammenführung der Gesamtfamilie nach dem Willen des Gesetzgebers für sich genommen keinen hinreichenden Grund für einen nachträglichen Familiennachzug zu bilden vermöchte).

Der Beschwerdeführer behauptet zudem nicht substanziiert, die Beziehung zur Familie nicht auch weiterhin in der bisher gewählten Form über die räumliche Distanz hinweg leben zu können. Es ist deshalb grundsätzlich davon auszugehen, dass seine Ehefrau wie bisher mit den Kindern in Pakistan bleiben und das Familienleben im selben Umfang weitergeführt werden kann. Zwar ist dem Beschwerdeführer darin beizupflichten, dass namentlich seine Kinder ein schützenswertes Interesse daran haben, in engem Kontakt mit beiden Elternteilen aufwachsen zu können; der Beschwerdeführer muss sich aber entgegenhalten lassen, den Vater-Kind-Kontakt – wie auch jenen zwischen den Eheleuten – bisher auf Besuche und gegebenenfalls Austauschmöglichkeiten über die modernen Kommunikationsmittel beschränkt zu haben. Kommt hinzu, dass die Kinder des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung im August 2020 bereits 11-, (knapp) 10- bzw. 8-jährig waren und sich bislang erst einmal zu Besuchszwecken in der Schweiz aufgehalten hatten. Sie haben ihr gesamtes bisheriges Leben getrennt vom Vater in Pakistan verbracht, wurden im Heimatland sozialisiert und verfügen dort über ihre gewohnte Umgebung mit einem bestehenden Beziehungsnetz. Dass die drei über Kenntnisse in der deutschen Sprache verfügten, wird nicht dargetan. Unter dem Aspekt des Kindeswohls ist deshalb ebenso zu berücksichtigen, dass die Kinder des Beschwerdeführers in der Schweiz von erheblichen Integrationsschwierigkeiten betroffen sein dürften.

2.7 Demnach liegen keine wichtigen familiären Gründe im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AIG für das verspätete Nachzugsgesuch vor und erscheint der Anspruch des Beschwerdeführers auf Schutz des Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK mit der Abweisung des Nachzugsgesuchs nicht als verletzt.

3.  

Der Beschwerdeführer bringt im Weiteren vor, dass die Verweigerung des Familiennachzugs der Praxis des Beschwerdegegners in ähnlichen Fällen widerspreche. Hierfür bestehen jedoch keinerlei Anhaltspunkte. Der blosse Hinweis auf einen Fall, bei welchem nach Ansicht des Beschwerdeführers die tatbestandserheblichen Sachverhaltselemente nicht von denjenigen im vorliegenden Verfahren abweichen sollen, genügt jedenfalls nicht, eine ständige entsprechende Praxis der kantonalen Verwaltung substanziiert darzutun (vgl. BGr, 27. Februar 2015, 1C_444/2014, E. 4.2 mit Hinweisen; siehe auch etwa BGr, 23. Juni 2017, 2C_38/2017).

4.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

5.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 2 VRG) und ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      70.--     Zustellkosten,
Fr. 2'070.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6.    Mitteilung an …