|   | 

 

Druckansicht  
 
Geschäftsnummer: VB.2021.00704  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 01.12.2021
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung


Zuständigkeit bei Kantonswechsel nach Einleitung eines Widerrufsverfahrens. Die Ausführungen zur Parteistellung bzw. Vertretung des Ehemanns sind widersprüchlich, weshalb auf die Beschwerde diesbezüglich nicht einzutreten und androhungsgemäss von einer vollmachtlosen Stellvertretung auszugehen ist (E. 1). Kognition des Verwaltungsgerichts (E. 2). Zuständigkeiten bei Kantonswechsel: Zur Vermeidung eines rechtsmissbräuchlichen "Forum Shoppings" und widersprüchlicher Entscheide bleibt der bisherige Wohnsitzkanton bei bereits eingeleitetem Widerrufsverfahren für das Widerrufsverfahren zuständig. Hiervon mitbetroffen sind auch sämtliche abgeleiteten Aufenthaltsbewilligungen, über welche bis zum rechtskräftigen Abschluss des Widerrufsverfahrens derjenige Kanton zuständig ist bzw. bleibt, in welchem das hängige Widerrufsverfahren eingeleitet wurde (E. 3.1). Aufgrund des bereits hängigen Widerrufsverfahrens in einem anderen Kanton hätte das Migrationsamt auf die vorliegend zu beurteilenden Bewilligungs- bzw. Nachzugsgesuche überhaupt nicht eintreten dürfen, soweit diese sich auf Ansprüche stützten, welche vom Ausgang des hängigen Widerrufsverfahrens abhängen (E. 3.2) bzw. auf das ebenfalls hiervon abhängige Recht auf Familienleben stützen (E. 3.3). Keine Ansprüche aus dem Recht auf Privatleben aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer, der nicht überdurchschnittlichen Integration und Verwurzelung in der Schweiz und dem anpassungsfähigen Alter der Kinder (E. 4). Kein nachehelicher Aufenthaltsanspruch aufgrund der inzwischen geschiedenen Ehe mit einem Schweizer (E. 5). Es sind keine Vertrauensschutzgründe ersichtlich, welche eine Bewilligungsverlängerung gebieten würden (E. 6). Keine Verletzung der Begründungspflicht bzw. des rechtlichen Gehörs (E. 7.1), keine rechtsfehlerhafte Ermessensausübung durch die Vorinstanzen (E. 7.2) und kein schwerwiegender persönlicher Härtefall (E. 7.3). Für die Bewilligung eines weiteren Aufenthalts im Kanton Zürich besteht keine Grundlage, solange der originär Aufenthaltsberechtigte und in einem anderen Kanton Niedergelassene, von welchem die Beschwerdeführenden ihren weiteren Aufenthalt ableiten, im Kanton Zürich nicht niedergelassen und ein allfälliger Kantonswechsel (noch) nicht bewilligt worden ist (E. 7.4). Ausgangsgemässe Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen, wobei gemäss dem Verursacherprinzip auch der vollmachtlos handelnden Rechtsvertreterin Kosten aufzuerlegen sind (E. 8.1). Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege zufolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit (E. 8.2). Gesonderte Zustellung an das Migrationsamt des ausserkantonal niedergelassenen originär Aufenthaltsberechtigten und an die teilweise selbst kostenpflichtig werdende Rechtsvertreterin (E. 9.). Rechtsmittelbelehrung (E. 10). Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten wird.
 
Stichworte:
ABGELEITETES AUFENTHALTSRECHT
FAMILIENLEBEN
FORUM SHOPPING
HÄNGIGES VERFAHREN
KANTONSWECHSEL
KOSTENAUFLAGE
LÄNGERFRISTIGE FREIHEITSSTRAFE
PROZEDURALER AUFENTHALT
RECHTSHÄNGIGKEIT
SEXUALDELIKT
STRAFFÄLLIGKEIT
TREU UND GLAUBEN
VERGEWALTIGUNG
VERTRAUENSSCHUTZ
VERURSACHERPRINZIP
VOLLMACHT
VOLLMACHTLOS
VOLLMACHTLOSES HANDELN
WIDERRUF DER NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG
WIDERSPRÜCHLICHES VERHALTEN
Rechtsnormen:
Art. 30 Abs. I lit. a AIG
Art. 37 Abs. II AIG
Art. 37 Abs. III AIG
Art. 42 AIG
Art. 43 AIG
Art. 43 Abs. I AIG
Art. 50 Abs. I AIG
Art. 50 Abs. II AIG
Art. 51 Abs. II AIG
Art. 63 AIG
Art. 96 AIG
Art. 9 BV
Art. 13 Abs. I BV
Art. 8 EMRK
§ 13 Abs. II VRG
§ 16 VRG
§ 23 Abs. II VRG
§ 56 VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 1
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

VB.2021.00704

 

 

 

Urteil

 

 

der 2. Kammer

 

 

vom 1. Dezember 2021

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiber Felix Blocher.  

 

 

In Sachen

 

 

1.    A,

2.    B,

3.    C,

 

Nr. 2 und Nr. 3 gesetzlich vertreten durch Nr. 1,

 

diese vertreten durch RA D,

Beschwerdeführende,

 

 

gegen

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

Die 1985 geborene serbische Staatsangehörige A reiste am 5. März 2013 in die Schweiz ein, wo sie am 18. März 2013 den Schweizer Bürger E ehelichte und eine in der Folge wiederholt verlängerte Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrem Ehemann erhielt. Am 7. April 2016 liess sie sich von ihrem Schweizer Ehemann scheiden.

Danach war A mit dem 1972 geborenen kosovarischen Staatsangehörigen F liiert, mit welchem sie die 2016 geborenen Zwillinge B und C zeugte und welchen sie am 18. Mai 2017 heiratete.

Der seit 25 Jahren in der Schweiz lebende und im Kanton H niedergelassene F weist diverse Vorstrafen wegen (Einbruch-)Diebstahls, Hausfriedensbruch, Sachbeschädigung, Tätlichkeiten sowie Strassenverkehrs- und Betäubungsmitteldelikten auf. Aus einem Strafregisterauszug vom 15. August 2016 sind mehrere Geldstrafen von insgesamt 250 Tagessätzen und Bussen sowie eine Verurteilung zu 580 Stunden gemeinnütziger Arbeit ersichtlich. Zudem wurde er am 7. April 2015 vom Kantonsgericht Basel-Landschaft zu einer achtmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt. Überdies wurde F wegen weiterer, aus dem erwähnten Strafregisterauszug nicht mehr ersichtlichen Verurteilungen bereits am 17. Dezember 2003 ausländerrechtlich verwarnt.  Nachdem er zudem wegen Schuldenwirtschaft und Sozialhilfeabhängigkeit verwarnt worden war, leitete der Kanton H am 10. März 2016 ein (nach wie vor hängiges) Verfahren betreffend Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz ein.

Mit Schreiben vom 16. Februar 2017 kündigte das (Zürcher) Migrationsamt an, die Aufenthaltsbewilligung von A aufgrund der sowohl in wirtschaftlicher als auch in affektiver Hinsicht bestehenden Beziehung ihrer Kinder zu F um sechs Monate zu verlängern. Zugleich wurde darauf verwiesen, dass weitere Verlängerungen vom Ausgang des im Kanton H hängigen Widerrufsverfahrens abhängen würden. Hierauf wurde die Aufenthaltsbewilligung von A am 21./22. Februar 2017 bis zum 15. August 2017 verlängert. Am 16. Januar 2019 erfolgte eine weitere Verlängerung bis zum 15. August 2019.

Seit Februar bzw. März 2019 ist die gesamte Familie (wieder) von der Sozialhilfe abhängig. In einem nicht rechtskräftigen Urteil vom 24. August 2020 sprach das Amtsgericht Thal-Gäu F überdies wegen mehrfacher sexueller Nötigung, mehrfacher, teilweise versuchter Vergewaltigung, Drohung und mehrfacher Nötigung (alles zum Nachteil seiner zweiten Ex-Ehefrau) schuldig und verurteilte ihn – als Zusatzstrafe zum vorgenannten Urteil vom 7. April 2015 – zu einer viereinhalbjährigen Freiheitsstrafe.

Nach weiteren Abklärungen und der Gewährung des rechtlichen Gehörs verweigerte das Migrationsamt am 26. Februar 2021 A und ihren beiden Kindern eine weitere Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligungen, unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis zum 25. Mai 2021.

II.  

Seit dem 1. April 2021 geht A wieder einem nicht existenzsichernden Teilzeiterwerb nach. F ist derzeit nicht erwerbstätig, wofür er gesundheitliche Einschränkungen verantwortlich macht.

Am 20. Juni 2021 ersuchten A und ihre beiden Kinder erstmals beim Migrationsamt des Kantons H um einen "Kantonswechsel" bzw. um Familiennachzug zum Verbleib bei ihrem dort niedergelassenen Ehemann.

Den gegen die migrationsamtliche Verfügung vom 26. Februar 2021 parallel dazu erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am 30. August 2021 ab, unter Ansetzung einer neuen Ausreisefrist bis zum 30. November 2021.

III.  

Mit Beschwerde vom 7. Oktober 2021 liessen A und ihre beiden Kinder beim Verwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, es seien die vor­instanzlichen Entscheide aufzuheben und ihre Aufenthaltsbewilligungen zu verlängern. Eventualiter sei das Verfahren zur Sachverhaltsergänzung an das Migrationsamt zurückzuweisen. Weiter wurde die Zusprechung einer Parteientschädigung beantragt. Überdies liessen sie um die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchen, worüber vorab zu entscheiden und sodann erneut das rechtliche Gehör bzw. Gelegenheit zur "Beschwerdeergänzung" zu gewähren sei. Zudem wurde um die Erteilung der aufschiebenden Wirkung bzw. die Abnahme der vorinstanzlich angesetzten Ausreisefrist ersucht und beantragt, dass A und ihre beiden Kinder den Entscheid im Kanton Zürich abwarten könnten.

Da sich aus der Beschwerdeschrift nicht eindeutig ergab, ob die Rechtsvertreterin von A (und ihrer beiden Kinder) auch deren Ehemann F vertrete, setzte das Verwaltungsgericht mit Präsidialverfügung vom 11. Oktober 2021 der Rechtsvertreterin Frist an, um entweder eine entsprechende Vertretungsvollmacht von F (nachfolgend: der Ehemann) nachzureichen oder dessen fehlende Parteistellung klarzustellen, ansonsten von einer vollmachtlosen Stellvertretung ausgegangen würde. Zugleich wies das Verwaltungsgericht das Gesuch um Ergänzung der Beschwerdebegründung ab und stellte einen Entscheid über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nach Eingang der vorinstanzlichen Akten oder dem Eingang der Stellungnahmen der Vorinstanz in Aussicht. Überdies wurde angemerkt, dass während des Verfahrens alle Vollziehungsvorkehrungen gegenüber A und den beiden Kindern (nachfolgend: Beschwerdeführende 1–3) zu unterbleiben hätten.

Während das Migrationsamt sich nicht vernehmen liess, verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung. Innert angesetzter Frist reichte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden weder eine aktuelle Vollmacht des Ehemanns nach noch liess sie sich zu dessen behaupteter Parteistellung vernehmen. Mit E-Mail vom 11. Oktober 2021 teilte sie jedoch mit, dass die Adressangaben in der Beschwerdeschrift fehlerhaft gewesen seien, wobei sie die aktuellen (korrigierten) Adressen aller drei Beschwerdeführenden und des Ehemanns aufführte.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Wer Beschwerde in fremdem Namen erhebt, muss grundsätzlich eine schriftliche Vollmacht vorlegen. Andernfalls ist eine angemessene Nachfrist zur Nachreichung der Vollmacht anzusetzen (§ 56 in Verbindung mit § 23 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Wird die Vollmacht nicht fristgerecht nachgereicht, ist auf die Beschwerde (zumindest in Bezug auf das nicht nachgewiesene Vertretungsverhältnis) nicht einzutreten, unter Kostenfolge für den Nichtbevollmächtigten (§ 70 in Verbindung mit § 23 Abs. 2 VRG; RB 1967 Nr. 1; vgl. zum Ganzen Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 56 N. 20, 23 f.).

1.2 In der Beschwerdeschrift sind die Beschwerdeführenden 1–3 und der Ehemann als beschwerdeführende Parteien aufgeführt, zugleich wird aber festgehalten, dass lediglich die Beschwerdeführenden 1–3 durch die unterzeichnende Rechtsanwältin D (nachfolgend: Rechtsvertreterin) vertreten würden. Diese Formulierung ist widersprüchlich, da der Ehemann einerseits als beschwerdeführende Partei aufgeführt wird, zugleich aber seine Vertretung bestritten wird. Aus diesem Grund kann auch nicht auf die in den Akten liegende Vollmacht vom 10. Januar 2020 abgestellt werden. Anders als in der Rekursschrift stellte die Rechtsvertreterin auch nicht klar, dass der Ehemann lediglich als weiterer Verfahrensbeteiligter in das Verfahren miteinzubeziehen sei. Die blosse Betroffenheit von einem Entscheid begründet sodann noch keine Parteistellung, sondern höchstens eine entsprechende Beschwerdelegitimation. Aus diesen Gründen wurde der Rechtsvertreterin mit Präsidialverfügung vom 11. Oktober 2021 Frist angesetzt, um entweder eine Vertretungsvollmacht des Ehemanns nachzureichen oder dessen fehlende Parteistellung klarzustellen, ansonsten von einer vollmachtlosen Stellvertretung ausgegangen würde.

Da die Rechtsvertreterin es versäumt hat, innert angesetzter Frist die Parteistellung des Ehemanns klarzustellen bzw. eine entsprechende (aktuelle) Vollmacht nachzureichen, ist androhungsgemäss von einer vollmachtlosen Stellvertretung auszugehen und auf die Beschwerde nicht einzutreten, soweit im Namen des Ehemanns Beschwerde geführt wird. Zudem ist der Ehemann in der Auflistung der Beschwerdeführenden des Rubrums zu entfernen. Sodann ist der vollmachtlosen Stellvertretung durch die Rechtsvertreterin bei der Kostenauflage Rechnung zu tragen (vgl. dazu E. 8.1 nachfolgend).

2.  

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen ein­schliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessens­unter­schrei­tung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 20 in Verbindung mit § 50 VRG).

3.  

3.1 Niedergelassene haben gemäss Art. 37 Abs. 2 und 3 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG) grundsätzlich einen Anspruch auf Kantonswechsel, wenn keine Widerrufsgründe im Sinne von Art. 63 AIG bestehen (vgl. auch die aktuellen Weisungen und Erläuterungen Ausländerbereich [Weisungen AIG] des Staatssekretariats für Migration [SEM], Ziff. 3.1.8.2.3 [abrufbar auf www.sem.admin.ch]). Ist aber bereits ein Widerrufsverfahren im bisherigen Wohnsitzkanton eingeleitet worden bzw. hängig, ist vor der Bewilligung eines allfälligen Kantonswechsels grundsätzlich der Ausgang dieses Verfahrens abzuwarten, da ansonsten in mehreren Kantonen parallel über dieselbe Sache zu entscheiden wäre, die Gefahr widersprüchlicher Entscheide bestünde und sich die betroffenen Ausländer ihr Forum in rechtsmissbräuchlicher Weise je nach Erfolgsaussichten aussuchen könnten (sogenanntes "Forum Shopping"). Ein Widerrufsverfahren gilt ab dem Zeitpunkt als eingeleitet bzw. als rechtshängig, wenn der betroffenen Person das rechtliche Gehör gewährt wurde (vgl. BGr, 28. Oktober 2014, 2C_155/2014, E. 3.2; vgl. auch Weisungen AIG, Ziff. 3.1.8.2.1). Hiervon mitbetroffen sind auch sämtliche abgeleiteten Aufenthaltsbewilligungen, über welche bis zum rechtskräftigen Abschluss des Widerrufsverfahrens derjenige Kanton zuständig ist bzw. bleibt, in welchem das hängige Widerrufsverfahren eingeleitet wurde (vgl. VGr, 9. Juli 2020, VB.2020.00291, E. 5.2.2).

3.2 Die Beschwerdeführenden leiten aus der aktuellen Ehe der Beschwerdeführerin 1 mit dem im Kanton H niedergelassenen Vater ihrer Kinder (Ehemann) einen (abgeleiteten) Aufenthaltsanspruch gestützt auf Art. 43 Abs. 1 AIG ab. Ein solcher ist jedoch im Sinn der vorinstanzlichen Erwägungen durch den Kanton H zu prüfen: Der Kanton H hat mit Schreiben vom 10. März 2016 dem Ehemann die Einleitung eines Widerrufsverfahrens betreffend seine Niederlassungsbewilligung eröffnet und ihm hierzu das rechtliche Gehör gewährt. Das entsprechende Widerrufsverfahren ist bislang noch nicht rechtskräftig abgeschlossen und nach wie vor im Kanton H hängig. Folglich sind auch nach wie vor die Migrationsbehörden und Rechtsmittelinstanzen des Kantons H zuständig, über den Aufenthaltsstatus des Ehemanns und sämtliche hiervon abgeleiteten Aufenthaltsrechte zu befinden. Der von den Beschwerdeführenden 1–3 geltend gemachte Nachzugsanspruch gestützt auf Art. 43 Abs. 1 AIG leitet sich unbestrittenermassen vom Aufenthaltsstatus des Ehemanns ab. Zudem gingen die Beschwerdeführerin 1 und ihr heutiger Ehemann ihre Ehe erst während der Rechtshängigkeit (Widerrufsverfahren) des Kantons H ein und sind auch die gemeinsamen Kinder erst nach der Einleitung des Widerrufsverfahrens geboren worden. Die entsprechenden (abgeleiteten) Aufenthaltsansprüche sind damit erst während hängigem Widerrufsverfahren entstanden und im Kanton H geltend zu machen, wo der originär aufenthaltsberechtigte Ehemann derzeit niedergelassen ist. Nur so können widersprüchliche Entscheide und Doppelspurigkeiten verhindert werden.

Zudem dient die alleinige Zuständigkeit der Behörden des Kantons H auch dazu, ein "Forum Shopping" der Beteiligten zu verhindern: Die Beschwerdeführenden bzw. der Ehemann haben im Rekursverfahren selbst offengelegt, dass das Nachzugsgesuch allein aufgrund der besseren Erfolgschancen im Kanton Zürich und nicht im Kanton H eingelegt wurde. So gab die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 22. Juli 2021 bekannt, dass vom ursprünglichen Plan eines Nachzugsgesuchs im Kanton H erst Abstand genommen worden sei, nachdem dem Ehemann mündlich die Aussichtslosigkeit eines solchen Gesuchs signalisiert worden sei. Nach der Abweisung ihres Verlängerungsgesuchs im Kanton Zürich rekurrierte die Beschwerdeführerin 1 sodann nicht nur gegen die migrationsamtliche Entscheidung, sondern stellte parallel dazu am 20. Juni 2021 im Kanton H ein Gesuch zum Verbleib bei ihrem dort niedergelassenen Ehemann. Dies obwohl die Beschwerdeführenden im vorliegenden Beschwerdeverfahren in widersprüchlicher Weise geltend machen, dass ihnen bzw. den Kindern eine Übersiedlung in den Kanton H nicht zumutbar sei.

Das Migrationsamt hätte damit auf die vorliegend zu beurteilenden Bewilligungs- bzw. Nachzugsgesuche der Beschwerdeführenden 1–3 überhaupt nicht eintreten dürfen, soweit diese sich auf Ansprüche stützten, welche sich vom Bewilligungsstatus des Ehemanns ableiten.

3.3 Ebenso wenig kommt im Zürcher Verfahren eine Berufung auf das Familienleben mit dem Ehemann in Betracht: Das in Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) geschützte Recht auf Familienleben ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen. Über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügt, wer über das Schweizer Bürgerrecht, eine Niederlassungsbewilligung oder einen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung verfügt (BGE 144 II 1 E. 6.1).

Auch wenn der Ehemann derzeit noch über eine gültige Niederlassungsbewilligung verfügt, ist sein weiterer Aufenthalt in der Schweiz aufgrund des eingeleiteten Widerrufsverfahrens keineswegs gesichert. Sodann würde die Bewilligung des Aufenthalts der Beschwerdeführenden 1–3 im Kanton Zürich diesen das Zusammenleben mit dem Ehemann ohnehin nicht (bzw. nur durch vorübergehende Besuche) ermöglichen, solange dieser seinen Wohnsitz aufgrund des hängigen Widerrufsverfahrens im Kanton H nicht in den Kanton Zürich verlegen kann. Jedenfalls ist auch das geltend gemachte Anwesenheitsrecht der Beschwerdeführenden 1–3 gestützt auf das Recht auf Familienleben von einem gefestigten Anwesenheitsrecht des Ehemanns abhängig, weshalb die entsprechende Beurteilung seit Einleitung des Widerrufsverfahrens ebenfalls dem Kanton H und nicht den Zürcher Behörden obliegt. Auch diesbezüglich hätte das Migrationsamt auf das Nachzugsgesuch der Beschwerdeführenden 1–3 überhaupt nicht eintreten dürfen. Dies gilt umso mehr, als dass inzwischen auch im Kanton H um Familiennachzug ersucht wurde.

Näherer Prüfung bedürfen damit noch diejenigen Aufenthaltsrechte, welche sich nicht aus der Beziehung zum bzw. vom Aufenthaltsstatus des aktuellen Ehemanns ableiten, namentlich solche aus dem Recht auf Privatleben oder der früheren Ehe der Beschwerdeführerin 1.

4.  

4.1 Auf das Recht auf Privatleben gemäss Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV kann sich berufen, wer besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen zum ausserfamiliären bzw. ausserhäuslichen Bereich vorweisen kann (BGE 130 II 281 E. 3.2.1), wobei nach einer rund zehnjährigen Aufenthaltsdauer regelmässig von so engen sozialen Beziehungen in der Schweiz ausgegangen werden kann, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf, z. B. wenn die Integration trotz der langen Aufenthaltsdauer zu wünschen übrig lässt (BGr, 20. Juli 2018, 2C_1035/2017, E. 5.1; vgl. auch BGE 144 I 266 E. 3.4 und 3.8 f. sowie BGr, 17. September 2018, 2C_441/2018, E. 1.3.1).

4.2 Die Beschwerdeführerin 1 lebt noch keine zehn Jahre in der Schweiz und durfte sich überdies die letzten Jahre nur aufgrund der aufschiebenden Wirkung ihrer Rechtsmittel in der Schweiz aufhalten, weshalb durch das Recht auf Privatleben geschützte ausserfamiliäre Beziehungen schon in zeitlicher Hinsicht nicht zu vermuten sind. Überdies wird eine überdurchschnittliche Integration und Verwurzelung in der Schweiz weder substanziiert behauptet noch ist eine solche aufgrund der eher geringen Deutschkenntnisse der Beschwerdeführerin 1 und deren jahrelanger Sozialhilfeabhängigkeit zu vermuten. Sodann befinden sich die beiden heute 5-jährigen Kinder der Beschwerdeführerin 1 zweifellos noch in einem anpassungsfähigen Alter und beschränken sich deren Beziehungen derzeit hauptsächlich auf das familiäre Umfeld. Entsprechend können die Beschwerdeführenden 1–3 aus dem Recht auf Privatleben kein originäres Anwesenheitsrecht im Kanton Zürich bzw. in der Schweiz ableiten.

5.  

5.1 Die ausländische Ehegattin eines Schweizer Bürgers hat sodann Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn dieser mit ihr zusammenwohnt (Art. 42 AIG). Entscheidend ist dabei nicht das formelle Eheband zwischen den Beteiligten, sondern der Bestand einer gelebten Wohn- und Ehegemeinschaft (BGE 136 II 113 E. 3.2). Bei intakter und gelebter Ehe lässt sich ein entsprechender Aufenthaltsanspruch zudem auch auf das in Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV festgehaltene Recht auf Familienleben stützen. Nach Auflösung der Ehegemeinschaft besteht gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG ein entsprechender Bewilligungs­anspruch weiter, wenn die in der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft min­destens drei Jahre bestanden hat und kumulativ die Integrationskriterien von Art. 58a AIG erfüllt sind bzw. ein nachehelicher Härtefall im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 50 Abs. 2 AIG vorliegt, sofern keine Erlöschens­­gründe nach Art. 51 Abs. 2 AIG vorliegen, insbesondere keine Widerrufsgründe gegeben sind und die Ehe nicht in rechtsmissbräuchlicher Weise zur blossen Aufenthaltssicherung bis zum Erreichen der Dreijahresfrist aufrechterhalten wurde.

5.2 Die Beschwerdeführerin 1 war vom 18. März 2013 bis zum 7. April 2016 mit einem Schweizer Bürger verheiratet. Gemäss übereinstimmenden Angaben der Beschwerdeführerin 1 und ihres früheren Schweizer Ehegatten erfolgte die definitive Trennung bereits im September 2015, womit bereits die zeitlichen Voraussetzungen für einen nachehelichen Aufenthalt gestützt auf diese erste Ehe nicht erfüllt sind. Sodann wird ein nachehelicher Härtefall zumindest vor Verwaltungsgericht nicht (mehr) substanziiert behauptet. Die nach der Scheidung erfolgte Bewilligungsverlängerung erfolgte dementsprechend gestützt auf die Beziehungen des heutigen Ehemanns zu den gemeinsamen Kindern und nicht aufgrund eines nachehelichen Aufenthaltsanspruchs der Beschwerdeführerin 1. Zu Recht wird ein entsprechender Anspruch vor Verwaltungsgericht auch nicht behauptet. Es kann offenbleiben, ob einem entsprechenden nachehelichen Aufenthaltsanspruch überdies auch die Integrationsdefizite und die wiederholte Sozialhilfeabhängigkeit der Beschwerdeführerin 1 entgegengestanden wären.

6.  

6.1 Die Beschwerdeführenden machen weiter geltend, dass es treuwidrig sei, die Aufenthaltsbewilligungen der Beschwerdeführenden 1–3 nicht zu verlängern, nachdem das Zürcher Migrationsamt der Beschwerdeführerin 1 am 16. Februar 2017 angekündigt habe, ihre Aufenthaltsbewilligung aufgrund der sowohl in wirtschaftlicher als auch affektiver Hinsicht bestehenden Beziehung ihrer Kinder zum Ehemann um sechs Monate zu verlängern.

6.2 Der in Art. 9 BV verankerte Grundsatz von Treu und Glauben statuiert ein Verbot widersprüchlichen Verhaltens und verleiht einer Person Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden. Die Voraussetzung für eine Berufung auf Vertrauensschutz, die unter bestimmten Voraussetzungen eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung der Rechtsuchenden gebieten kann, ist erfüllt: 1. wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat; 2. wenn sie für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder wenn die rechtsuchende Person die Behörde aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte; 3. wenn die Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne Weiteres erkennen konnte; 4. wenn sie im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können, und 5. wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Änderung erfahren hat (vgl. BGE 143 V 341 E. 5.2.1). Insbesondere kann es treuwidrig erscheinen, wenn eine erteilte ausländerrechtliche Bewilligung später gestützt auf bereits bei der Erteilung bekannte Sachumstände widerrufen wird (BGr, 18. März 2014, 2C_801/2013, E. 3; BGr, 7. März 2012, 2C_303/2011, E. 4).

6.3 Wie bereits dargelegt wurde, war und ist das (Zürcher) Migrationsamt nicht zuständig für die Beurteilung abgeleiteter Aufenthaltsrechte aus der Beziehung zum Ehemann, da hierfür seit Einleitung des Widerrufsverfahrens ausschliesslich die Behörden im Kanton H zuständig sind. Entsprechend erscheint bereits aufgrund der fehlenden Zuständigkeit der Zürcher Behörden fraglich, ob die im Februar 2017 (und erneut im Januar 2019) gleichwohl erteilte Aufenthaltsbewilligung geeignet war, das Vertrauen in weitere Bewilligungsverlängerungen zu begründen. Sodann hat das (Zürcher) Migrationsamt nie verbindlich weitere Verlängerungen in Aussicht gestellt, sondern vielmehr ausdrücklich auf das hängige Verfahren im Kanton H verwiesen und weitere Bewilligungsverlängerungen vom Ausgang dieses Verfahrens abhängig gemacht. Aus den im Februar 2017 und Januar 2019 vorgenommenen Bewilligungserteilungen durch das an sich unzuständige (Zürcher) Migrationsamt sind den Beschwerdeführenden überdies keinerlei Nachteile erwachsen. Die Beschwerdeführenden können ihre Ansprüche aus dem konventions- und verfassungsmässig geschützten Recht auf Familienleben bzw. Art. 43 AIG vielmehr nach wie bei den hierfür allein zuständigen Behörden des Kantons H vorbringen und ein entsprechendes Gesuch wurde inzwischen auch anhängig gemacht. Insbesondere ist auch kein nicht wiedergutzumachender Nachteil im blossen Umstand zu erblicken, dass die Beschwerdeführenden 1–3 nach der Erteilung einer halbjährigen Aufenthaltsbewilligung zunächst im Kanton Zürich verbleiben durften, vielmehr ist darin ein Entgegenkommen der Migrationsbehörden zu erblicken, welches nicht zuletzt auch in der Hoffnung auf eine frühere Klärung der Bewilligungssituation im Kanton H getroffen worden sein dürfte. Wie sich aus der bereits erwähnten Eingabe vom 22. Juli 2021 erschliesst, hatten die Beschwerdeführenden ohnehin ursprünglich einen Familiennachzug im Kanton H geplant und ihr Nachzugsgesuch nur aufgrund der von ihnen als besser eingeschätzten Erfolgsaussichten im Kanton Zürich deponiert, wobei sie inzwischen auch selbst ein Nachzugsgesuch im Kanton H gestellt haben. Sodann ist die Sachlage seit den Bewilligungsverlängerungen nur bedingt mit der heutigen vergleichbar, nachdem seither die Schulden und Sozialhilfebezüge der Familie weiter angestiegen sind und der weitere Verbleib des Ehemanns aufgrund des erstinstanzlichen Schuldspruchs zu einer viereinhalb jährigen (Zusatz-)Freiheitsstrafe heute noch weitaus stärker infrage gestellt ist als damals.

Es ist damit nicht ersichtlich, inwiefern Vertrauensschutzgründe vorliegend eine weitere Verlängerung der Aufenthaltsbewilligungen gebieten würden.

7.  

7.1 Soweit die Beschwerdeführenden der Vorinstanz eine Verletzung der Begründungspflicht bzw. des rechtlichen Gehörs vorwerfen, beziehen sich ihre Rügen allesamt auf die ohnehin nicht bei den Zürcher Behörden geltend zu machenden (abgeleiteten) Aufenthaltsansprüche gestützt auf das Recht auf Familienleben oder Art. 43 AIG. Sodann ist es entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden keineswegs gehörsverletzend, wenn in der Prozessgeschichte und den Entscheiderwägungen des Rekursentscheids der (erneute) Sozialhilfebezug der Familie angeführt wurde. Dies zumal dieser bereits im migrationsamtlichen Verfahren – insbesondere auch bei der Gewährung des rechtlichen Gehörs am 18. Dezember 2019 und 3. September 2020 – thematisiert wurde und – wie bereits dargelegt – die im Februar 2017 (und erneut im Januar 2019) trotz Sozialhilfeabhängigkeit erteilten Aufenthaltsbewilligungen keine berechtigten Erwartungen in weitere Bewilligungsverlängerungen zu wecken vermochten.

7.2 Sodann bestehen keinerlei Hinweise darauf, dass die Vorinstanzen ihr pflichtgemässes Ermessen im Sinn von Art. 96 Abs. 1 AIG zulasten der Beschwerdeführenden rechtsfehlerhaft ausgeübt hätten. Vielmehr hätte auf die Gesuche der Beschwerdeführenden im dargelegten Sinn grösstenteils überhaupt nicht eingetreten werden dürfen.

7.3 Ein schwerwiegender persönlicher Härtefall im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. a AIG wird vor Verwaltungsgericht nicht substanziiert geltend gemacht und ist aufgrund der Aufenthaltsdauer, der Integrationsdefizite der Beschwerdeführerin 1, dem anpassungsfähigen Alter ihrer Kinder und den intakten Reintegrationschancen in ihrem Heimatland auch nicht zu vermuten.

7.4 Sodann werden auf entsprechenden Antrag hin die zuständigen Behörden des Kantons H zu entscheiden haben, ob den Beschwerdeführenden 1–3 aufgrund offensichtlicher Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen einstweilen ein Aufenthalt (im Kanton H) während hängigem Bewilligungsverfahren zu gestatten ist oder diese den Bewilligungsentscheid im Ausland abzuwarten haben (vgl. Art. 17 AIG). Sollten die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführenden 1–3 freiwillig auf die Prüfung ihres einstweiligen Aufenthalts bis zum Bewilligungsentscheid des Kantons H verzichten, ist im Sinn der vorinstanzlichen Erwägungen davon auszugehen, dass ihnen auch das Abwarten der Bewilligungsverfahren des Kantons H (Widerrufs- und Nachzugsverfahren) im Ausland zumutbar ist. Für die Bewilligung eines weiteren Aufenthalts im Kanton Zürich besteht hingegen derzeit keine Grundlage, solange der Ehemann, von welchem die übrigen Beschwerdeführenden ihren weiteren Aufenthalt ableiten, hier nicht niedergelassen und ein allfälliger Kantonswechsel (noch) nicht bewilligt worden ist.

Damit ist die Beschwerde der Beschwerdeführenden abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist.

8.  

8.1 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin 1 aufzulegen und ist den Beschwerdeführenden keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG). Praxisgemäss ist auf eine Kostenauflage gegenüber den beiden minderjährigen Beschwerdeführenden 2 und 3 zu verzichten. Dem Ehemann sind ebenfalls keine Kosten aufzuerlegen, nachdem er vor Verwaltungsgericht nicht gültig vertreten bzw. keine entsprechende Vollmacht nachgereicht wurde. Stattdessen sind gemäss dem Verursacherprinzip die hierdurch entstandenen Mehrkosten – namentlich auch in der Prozessleitung – der vollmachtlos handelnden Rechtsvertreterin zu überbinden.

8.2 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist zufolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit abzuweisen (vgl. § 16 Abs. 1 und 2 VRG). Auf den beantragten Vorabentscheid vor Entscheidfällung konnte mangels Kautionierung der Beschwerdeführenden und aufgrund der zeitnahen Fällung des vorliegenden Entscheids verzichtet werden, zumal die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ohnehin kein Recht auf Beschwerdergänzung einräumt (vgl. dazu bereits die Erwägungen in der Präsidialverfügung vom 11. Oktober 2021).

9.  

Aufgrund des dargelegten engen Sachzusammenhangs rechtfertigt es sich, diesen Entscheid dem Migrationsamt des Kantons H zur Kenntnisname zuzustellen, zumal dieses für die Beurteilung allfälliger abgeleiteter Aufenthaltsansprüche zuständig wäre.

Aufgrund der teilweisen Kostenauflage gegenüber der Rechtsvertreterin rechtfertigt es sich, den vorliegenden Entscheid dieser auch noch persönlich per Gerichtsurkunde zuzustellen.

10.  

10.1 Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

10.2 Soweit die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden im vorliegenden Verfahren selbst kostenpflichtig wird, ist sie legitimiert, in eigenen Namen Beschwerde beim Bundesgericht zu erheben. Der Rechtsmittelzug folgt diesfalls demjenigen in der Hauptsache.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

2.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      95.--     Zustellkosten,
Fr. 2'595.--     Total der Kosten.

4.    Die Gerichtskosten werden zu 4/5 der Beschwerdeführerin 1 und zu 1/5 Rechtsanwältin D auferlegt.

5.    Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

6.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde an das Bundesgericht im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.    Mitteilung an …