{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2021-12-01", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2021-00704_2021-12-01.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=221874&W10_KEY=13823158&nTrefferzeile=55&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "3327e38e843a88c3452fe38eef0fa9fd"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" VB.2021.00704"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 01.12.2021  VB.2021.00704"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 01.12.2021  VB.2021.00704"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 01.12.2021  VB.2021.00704"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verl\u00e4ngerung der Aufenthaltsbewilligung | Zust\u00e4ndigkeit bei Kantonswechsel nach Einleitung eines Widerrufsverfahrens. Die Ausf\u00fchrungen zur Parteistellung bzw. Vertretung des Ehemanns sind widerspr\u00fcchlich, weshalb auf die Beschwerde diesbez\u00fcglich nicht einzutreten und androhungsgem\u00e4ss von einer vollmachtlosen Stellvertretung auszugehen ist (E. 1). Kognition des Verwaltungsgerichts (E. 2). Zust\u00e4ndigkeiten bei Kantonswechsel: Zur Vermeidung eines rechtsmissbr\u00e4uchlichen \"Forum Shoppings\" und widerspr\u00fcchlicher Entscheide bleibt der bisherige Wohnsitzkanton bei bereits eingeleitetem Widerrufsverfahren f\u00fcr das Widerrufsverfahren zust\u00e4ndig. Hiervon mitbetroffen sind auch s\u00e4mtliche abgeleiteten Aufenthaltsbewilligungen, \u00fcber welche bis zum rechtskr\u00e4ftigen Abschluss des Widerrufsverfahrens derjenige Kanton zust\u00e4ndig ist bzw. bleibt, in welchem das h\u00e4ngige Widerrufsverfahren eingeleitet wurde (E. 3.1). Aufgrund des bereits h\u00e4ngigen Widerrufsverfahrens in einem anderen Kanton h\u00e4tte das Migrationsamt auf die vorliegend zu beurteilenden Bewilligungs- bzw. Nachzugsgesuche \u00fcberhaupt nicht eintreten d\u00fcrfen, soweit diese sich auf Anspr\u00fcche st\u00fctzten, welche vom Ausgang des h\u00e4ngigen Widerrufsverfahrens abh\u00e4ngen (E. 3.2) bzw. auf das ebenfalls hiervon abh\u00e4ngige Recht auf Familienleben st\u00fctzen (E. 3.3). Keine Anspr\u00fcche aus dem Recht auf Privatleben aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer, der nicht \u00fcberdurchschnittlichen Integration und Verwurzelung in der Schweiz und dem anpassungsf\u00e4higen Alter der Kinder (E. 4). Kein nachehelicher Aufenthaltsanspruch aufgrund der inzwischen geschiedenen Ehe mit einem Schweizer (E. 5). Es sind keine Vertrauensschutzgr\u00fcnde ersichtlich, welche eine Bewilligungsverl\u00e4ngerung gebieten w\u00fcrden (E. 6). Keine Verletzung der Begr\u00fcndungspflicht bzw. des rechtlichen Geh\u00f6rs (E. 7.1), keine rechtsfehlerhafte Ermessensaus\u00fcbung durch die Vorinstanzen (E. 7.2) und kein schwerwiegender pers\u00f6nlicher H\u00e4rtefall (E. 7.3). F\u00fcr die Bewilligung eines weiteren Aufenthalts im Kanton Z\u00fcrich besteht keine Grundlage, solangeder origin\u00e4r Aufenthaltsberechtigte und in einem anderen Kanton Niedergelassene, von welchem die Beschwerdef\u00fchrenden ihren weiteren Aufenthalt ableiten, im Kanton Z\u00fcrich nicht niedergelassen und ein allf\u00e4lliger Kantonswechsel (noch) nicht bewilligt worden ist (E. 7.4).\rAusgangsgem\u00e4sse Regelung der Kosten- und Entsch\u00e4digungsfolgen, wobei gem\u00e4ss dem Verursacherprinzip auch der vollmachtlos handelnden Rechtsvertreterin Kosten aufzuerlegen sind (E. 8.1). Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege zufolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit (E. 8.2).\rGesonderte Zustellung an das Migrationsamt des ausserkantonal niedergelassenen origin\u00e4r Aufenthaltsberechtigten und an die teilweise selbst kostenpflichtig werdende Rechtsvertreterin (E. 9.).\rRechtsmittelbelehrung (E. 10).\r\rAbweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten wird."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 22:28:20", "Checksum": "f245f0644a2a5a695dd6507801a4b8d2"}