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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
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VB.2021.00705
Urteil
der 1. Kammer
vom 3. März 2022
Mitwirkend: Abteilungspräsident Peter Sprenger (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach
Schmid, Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Gerichtsschreiberin Nicole Rubin.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
1. C GmbH, vertreten durch RA D,
2. Baukommission Oberrieden,
Beschwerdegegnerinnen,
betreffend Baubewilligung
Mobilfunkantenne,
hat sich ergeben:
I.
Mit Beschluss vom 11. Januar 2021 erteilte die
Baukommission Oberrieden der E AG (neu: C GmbH) die baurechtliche
Bewilligung für eine Mobilfunk-Antennenanlage auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01
an der F-Strasse 02 in Oberrieden.
II.
Hiergegen erhob A am 22. Februar 2021 Rekurs beim
Baurekursgericht und beantragte in materieller Hinsicht die Aufhebung des
Entscheids. Das Baurekursgericht wies den Rekurs mit Entscheid vom 7. September
2021 ab.
III.
Dagegen gelangte A mit Beschwerde vom 6. Oktober 2021
an das Verwaltungsgericht und beantragte, der angefochtene Entscheid und der
Entscheid der Baukommission Oberrieden vom 11. Januar 2021 seien
aufzuheben. Eventualiter sei der Entscheid des Baurekursgerichts vom 7. September
2021 mit der Auflage zu ergänzen, wonach die Sendeantennen 1, 4 und 7 mit
horizontaler Senderichtung Azimut = 60 ° nicht erstellt und betrieben werden dürfen; alles unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die
Verfahrenssistierung bis zu einem Entscheid des Bundesgerichts in den Verfahren
1C_527/2021 und 1C_542/2021. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, das
Audit und die Bewertung der aktuellen ISO-Zertifizierung ihres
Qualitätssicherungssystems einzureichen. Das Audit und die Bewertung seien dem
Beschwerdeführer zur Stellungnahme zu eröffnen. Es sei ein Amtsbericht oder ein
unabhängiges Gutachten einzuholen zu den Fragen, ob bei adaptiven Antennen
bereits Abnahmemessungen durchgeführt werden könnten und ob bereits erfolgte
Abnahmemessungen von in Betrieb genommenen Anlagen den im Standortdatenblatt
prognostizierten Werten entsprächen. Sodann beantragte der Beschwerdeführer auf
Seite 22 seiner Beschwerdeschrift, dass ein Amtsbericht oder ein
unabhängiges Gutachten einzuholen sei zur Frage, ob die Immissions- und
Anlagegrenzwerte der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender
Strahlung vom 23. Dezember 1999 (NISV) gestützt auf die aktuelle
wissenschaftliche Studienlage gesetzes- und verfassungskonform seien. Darin sei
auch zu klären, mit welchem Anlagegrenzwert im Hinblick auf nachgewiesene
Gesundheitsgefährdungen die notwendige Sicherheitsmarge geschaffen werde.
Die C GmbH beantragte am 25. Oktober 2021 die
Abweisung des Sistierungsantrags. Mit Präsidialverfügung vom 29. Oktober
2021 wurde das Sistierungsbegehren des Beschwerdeführers abgewiesen und den
Beschwerdegegnerinnen Frist zur Beschwerdeantwort gesetzt. Das Baurekursgericht
beantragte am 9. November 2021 ohne weitere Bemerkungen, die Beschwerde
abzuweisen. Die C GmbH beantragte am 26. November 2021 die Abweisung
der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen. A nahm am 20. Dezember 2021 erneut Stellung.
Die Kammer erwägt:
1.
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959 (VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch
die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
2.
Das streitgegenständliche Baugrundstück Kat.-Nr. 01
ist der Wohn- und Gewerbezone WG3 50 gemäss Bau- und Zonenordnung der
Gemeinde Oberrieden (BZO) zugewiesen und unter anderem mit einem
mehrgeschossigen Gebäude überstellt. Unmittelbar bei dessen südwestlichen
Parzellengrenze soll eine 25 m hohe Mobilfunk-Antennenanlage erstellt
werden. Die zu bewilligende Sendeleistung für die Mobilfunkanlage soll maximal
3240 Watt ERP betragen, die mit 1345 Watt ERP auf die
Senderichtung 60 °,
mit 1075 Watt ERP auf die Senderichtung 180 ° und mit 820 Watt ERP auf die
Senderichtung 290 °
verteilt werden sollen. Der Frequenzbereich soll die summierten Frequenzbänder 700–900 MHz
und 1400–2600 MHz sowie Frequenzen im Bereich von 3,4 GHz bis 3,8 GHz
umfassen.
3.
3.1 Die nichtionisierende Strahlung zählt zu den
schädlichen oder lästigen Einwirkungen, vor denen Menschen, Tiere und Pflanzen,
ihre Lebensgemeinschaften und Lebensräume zu schützen sind (Art. 1 Abs. 1
und Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz vom 7. Oktober
1983 [USG]). Zu diesem Zweck ist die Emission nichtionisierender Strahlen zu
begrenzen (Art. 11 USG). Die Emissionsbegrenzung erfolgt unter anderem
durch die Festlegung von Grenzwerten in einer Verordnung (Art. 12 Abs. 1
lit. a und Abs. 2 USG). Der Bundesrat hat ausserdem zur Beurteilung
der schädlichen oder lästigen Einwirkungen durch Verordnung
Immissionsgrenzwerte festzulegen (Art. 13 Abs. 1 USG). Er
berücksichtigt dabei auch die Wirkungen der Immissionen auf Personengruppen mit
erhöhter Empfindlichkeit, wie Kinder, Kranke, Betagte und Schwangere (Art. 13
Abs. 2 USG).
3.2 Für den Schutz vor nichtionisierender Strahlung, die
beim Betrieb ortsfester Anlagen erzeugt wird, hat der Bundesrat die Verordnung
über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung vom 23. Dezember 1999
(NISV) erlassen, die auch die Immissionen von Mobilfunksendeanlagen erfasst.
Diese Anlagen müssen so erstellt und betrieben werden, dass sie die in
Anhang 1 der NISV festgelegten vorsorglichen Emissionsbegrenzungen
einhalten (Art. 4 Abs. 1 NISV). Mobilfunksendeanlagen müssen an Orten
mit empfindlicher Nutzung (OMEN) im massgebenden Betriebszustand den
festgelegten Anlagegrenzwert einhalten (Anhang 1 Ziffer 61 ff. NISV
i.V.m. Art. 3 Abs. 3 NISV). Zudem müssen die in Anhang 2 der
NISV festgelegten Immissionsgrenzwerte überall eingehalten sein, wo sich
Menschen aufhalten können (Art. 13 Abs. 1 NISV). Bevor eine Anlage,
für die Anhang 1 der NISV Emissionsbegrenzungen festlegt, neu erstellt
wird, muss ihr Inhaber der für die Bewilligung zuständigen Behörde ein
Standortdatenblatt einreichen, welches über den geplanten Betrieb der Anlage
und die Strahlung in ihrer Umgebung Auskunft gibt (Art. 11 Abs. 1 und
2 NISV).
4.
4.1 Der
Beschwerdeführer rügt, das Vorsorgeprinzip sei nicht eingehalten. Diverse
Studien würden eine Gesundheitsgefährdung durch Mobilfunkantennen nahelegen.
4.2 Die
Anlagegrenzwerte sind keine Gefährdungswerte, sondern vorsorgliche
Emissionsbegrenzungen, welche die Strahlung auf das technisch und betrieblich
mögliche und wirtschaftlich tragbare Mass reduzieren sollen (vgl. BGr, 30. Januar
2008, Urteil 1C_132/2007, E. 4.4.5). Das Bundesgericht hat wiederholt
festgehalten, dass die festgelegten Grenzwerte gemäss bisherigem Wissensstand
verfassungs- und gesetzeskonform sind (vgl. BGr, 1. Februar 2019,
1C_681/2017, E. 4.3; 1C_348/2017, 21. Februar 2018, E. 4.3 ff.;
1C_323/2017, 15. Januar 2018, E. 2.5; 27. Oktober 2017,
1C_576/2016, E. 3.5.2; BGE 126 II 399 E. 4).
4.3 Die vom
Beschwerdeführer eingereichte Studie von Kostoff vermag nicht aufzuzeigen, dass
die zurzeit geltenden Grenzwerte offensichtlich unrichtig sind. So weist die
Studie in ihrem Ergebnis selbst darauf hin, dass bezüglich der untersuchten
Effekte noch weitere Untersuchungen notwendig seien. Die Studie von Choi
befasst sich mit den Auswirkungen von "cellular phone use" und kann
somit nicht für die Strahlung von Mobilfunkantennen herangezogen werden. Die
Ramazzini-Studie wurde in der
Sonderausgabe des Newsletters der Beratenden Expertengruppe nichtionisierende
Strahlung (BERENIS) vom November 2018 detailliert diskutiert, ohne dass
Grenzwertanpassungen empfohlen wurden. Gemäss Newsletter ist eine vollständige
Risikobewertung unter Berücksichtigung aller verfügbaren Studien (Tierstudien
und epidemiologische Studien) notwendig, um abzuschätzen, ob die derzeitig
gültigen Grenzwerte geändert werden sollten (www.bafu.admin.ch > Themen >
Thema Elektrosmog und Licht > Newsletter).
Zu den weiteren vom Beschwerdeführer vorgebrachten
Studien, Newslettern und Ergebnissen sowie auch dem Hinweis auf das
Europaparlament ist festzuhalten, dass sich das Verwaltungsgericht in den
Urteilen VB.2021.00047 vom 3. Juni 2021 sowie VB.2021.00048 vom 3. Juni
2021 bereits ausführlich mit den darin festgehaltenen wissenschaftlichen
Erkenntnissen auseinandergesetzt hat (VGr, 3. Juni 2021, VB.2021.00048,
E. 8; 3. Juni 2021, VB.2021.00047, E. 7). Es kam dabei zum nach
wie vor zutreffenden Schluss, dass das Verordnungsrecht dem gegenwärtigen
wissenschaftlichen Kenntnisstand über die von Mobilfunkantennen ausgehende
Gesundheitsgefährdung ausreichend Rechnung trägt und die verordnungsrechtliche
Regelung der Grenzwerte mit Blick auf das dem Bundesrat zustehende Ermessen
nicht zu beanstanden ist (VGr, 3. Juni 2021, VB.2021.00048, E. 8.3; 3. Juni
2021, VB.2021.00047, E. 7.3).
Weiter ist es nicht an den Gerichten, den weiteren
Abklärungen, welche die BERENIS nachvollziehbarerweise für notwendig erachtet,
vorzugreifen. In erster Linie ist es Sache der zuständigen Fachbehörden und
nicht des Verwaltungsgerichts, die entsprechende internationale Forschung sowie
die technische Entwicklung zu verfolgen und gegebenenfalls eine Anpassung der
Grenzwerte der NISV zu beantragen. Der Bund verfolgt zusammen mit der BERENIS
permanent die wissenschaftliche Entwicklung und lässt die neusten Erkenntnisse
laufend in seine Beurteilung einfliessen (vgl. auch die Informationspflichten
des Bundesamts für Umwelt (BAFU) gemäss Art. 19b NISV). Es ist daher nach
wie vor davon auszugehen, dass das Verordnungsrecht dem gegenwärtigen
wissenschaftlichen Kenntnisstand über die von Mobilfunkantennen ausgehende
Gesundheitsgefährdung ausreichend Rechnung trägt. Mit Blick auf das dem
Bundesrat zustehende Ermessen ist die entsprechende verordnungsrechtliche
Regelung der Grenzwerte nicht zu beanstanden.
Eine Verletzung des Vorsorgeprinzips liegt nicht vor. Es
ist daher weder ein Amtsbericht noch ein unabhängiges Gutachten einzuholen zu
den Fragen, ob die Immissions- und Anlagegrenzwerte der NISV gestützt auf die
aktuelle wissenschaftliche Studienlage gesetzes- und verfassungskonform sind.
5.
5.1 Der
Beschwerdeführer bringt vor, es würden zurzeit keine genügenden
Qualitätssicherungssysteme für adaptive Antennen bestehen. Die Änderung der
Senderichtung müsse miterfasst werden können. Adaptive Antennen könnten andere
Formen annehmen, als diese im Standortdatenblatt abgebildet seien. Es bestünde
keine effektive, echtzeitbasierte Überwachung. Das Antennendiagramm könne x-mal
pro Sekunde geändert werden. Die Gesamtleistung werde aber bloss einmal täglich
überprüft. Sodann bestünde keine Akkreditierungsmöglichkeit für QS-Systeme, ein
Validierungsbericht genüge nicht und auch die Stichprobenkontrolle der
QS-Systeme, wie mit Bundesgerichtsentscheid vom 3. September 2019
angeordnet (1C_97/2018, E. 8.3), habe nicht stattgefunden.
5.2 Gemäss der
Rechtsprechung des Bundesgerichts haben Anwohner von Mobilfunkanlagen ein
schutzwürdiges Interesse, dass die Einhaltung der Grenzwerte der NISV durch
objektive und überprüfbare bauliche Vorkehrungen gewährleistet wird. Das
Bundesgericht schloss aber andere Möglichkeiten der Kontrolle nicht aus (BGr,
17. März 2008, 1C_172/2007, E. 2.2 mit Hinweisen auf BGE 128 II 378
E. 4 und BGr, 10. März 2005, 1A.160/2004, E. 3.3). Als
alternative Kontrollmöglichkeit empfahl das BAFU in einem Rundschreiben vom 16. Januar
2006 die Einrichtung eines Qualitätssicherungssystems (QS-System) auf den
Steuerzentralen der Netzbetreiberinnen (vgl. Rundschreiben Qualitätssicherung
zur Einhaltung der Grenzwerte der NISV bei Basisstationen für Mobilfunk und
drahtlose Teilnehmeranschlüsse vom 16. Januar 2006; nachstehend:
Rundschreiben BAFU). Gemäss diesem Rundschreiben bezieht das QS-System nicht
nur fernsteuerbare Parameter, sondern sämtliche Bauteile und Einstellungen ein,
die nichtionisierende Emissionen beeinflussen (Rundschreiben BAFU, S. 2 Ziff. 2).
Die Netzbetreiber haben dazu in den Steuerzentralen eine Datenbank
(QS-Datenbank) zu implementieren, in der für jede Sendeanlage sämtliche
Hardware-Komponenten und Geräteeinstellungen erfasst werden, welche die
abgestrahlte Leistung (ERP) oder die Senderichtungen beeinflussen. Für
ferngesteuerte oder manuelle Veränderungen der Einstellungen sind Prozesse zu
definieren, die sicherstellen, dass die geänderten Einstellungen erfasst und
unverzüglich in die QS-Datenbank übernommen werden. Das QS-System hat einmal
pro Arbeitstag automatisch die effektiv eingestellten Sendeleistungen und
-richtungen sämtlicher Antennen des betreffenden Netzes mit den bewilligten
Werten bzw. Winkelbereichen zu vergleichen. Die dabei festgestellten
Überschreitungen eines bewilligten Wertes sind, sofern dies durch Fernsteuerung
möglich ist, innerhalb von 24 Stunden und andernfalls innerhalb einer
Arbeitswoche zu beheben. Das QS-System hat bei festgestellten Überschreitungen
automatisch Fehlerprotokolle zu erzeugen, die den Vollzugsbehörden alle zwei
Monate unaufgefordert zuzustellen sind. Die Netzbetreiber haben den Behörden
uneingeschränkte Einsicht in die QS-Datenbank zu gewähren (Rundschreiben BAFU, S. 2 f.
Ziff. 3). Der Stand der Implementierung und das ordnungsgemässe Funktionieren
des QS-Systems sollen periodisch kontrolliert werden (Rundschreiben BAFU, S. 4
Ziff. 6; vgl. zu den QS-Systemen auch: BGr, 6. September 2006,
1A.57/2006, E. 5.1; 7. April 2009, 1C_282/2008, E. 3.2).
5.3 Kann mit
dem QS-System sichergestellt werden, dass sich die ERP und die
Hauptsenderichtung im Rahmen der bewilligten Einstellungen bewegen, kann
gestützt auf die vorgenommene "Worst-Case"-Beurteilung auch davon
ausgegangen werden, dass die Grenzwerte eingehalten sind. Anders als der Beschwerdeführer
meint, ist es im Übrigen, wie auch bei den konventionellen Antennen, nicht
erforderlich, dass die momentane Sendeleistung der adaptiven Antennen permanent
an die Steuerzentrale übermittelt wird bzw. dass ein "ununterbrochener
Datenfluss" besteht. Vielmehr genügt es, wenn sichergestellt ist, dass die
höchstmögliche Sendeleistung erfasst und kontrolliert wird. Dies ist gemäss den
Angaben des BAFU bei den QS-Systemen der Fall (vgl. auch BAFU, Fragen und
Antworten zum Qualitätssicherungssystem bei Mobilfunkanlagen, Ziff. 2,
abrufbar unter: www.bafu.admin.ch, Rubriken "Themen",
"Elektrosmog", "Fachinformationen", "Massnahmen
Elektrosmog", "Mobilfunk: Qualitätssicherung"). So spielt es
daher auch keine Rolle, dass adaptive Antennen die Richtung wechseln können, sind
doch alle diese Richtungen im Standortdatenblatt erfasst und kann in eine
Richtung nicht mehr gestrahlt werden, als die maximale Sendeleistung dies
zulässt. Jedenfalls wenn adaptive Antennen gleichbehandelt werden wie
konventionelle Antennen, ist ihr Betrieb in den bestehenden QS-Systemen der
Mobilfunkbetreiberinnen und der Datenbank des Bundesamts für Kommunikation
(BAKOM) korrekt dargestellt (VGr, 3. Juni 2021, VB.2021.00048,
E. 7.1.2). Entsprechend legt die private
Beschwerdegegnerin nachvollziehbar dar, dass der Antenne als Ganzes die maximal
zulässige, bewilligte Sendeleistung zur Verfügung stehe. Die Sendeleistung
könne zwar in eine Richtung fokussiert oder in verschiedene Richtungen
aufgeteilt, nicht aber überschritten werden. Die bewilligte Gesamtleistung sei
im QS-System hinterlegt und ihre Einhaltung werde vom QS-System geprüft bzw.
sichergestellt. Demgemäss genügt auch einstweilen das Validierungszertifikat,
in welchem die neuen Parameter betreffend die adaptiven Antennen validiert und
deren Korrektheit bestätigt wurde. Dass noch keine neuen Stichproben
durchgeführt wurden, vermag daran nichts zu ändern.
5.4 Es besteht
nach dem Gesagten kein Grund, das Audit und die Bewertung der aktuellen
ISO-Zertifizierung des QS-Systems zu überprüfen. Der entsprechende
Verfahrensantrag ist, da dadurch keine rechtserheblichen Erkenntnisse zu
erwarten sind, abzuweisen.
6.
6.1 Der Beschwerdeführer
rügt, es bestehe keine Messempfehlung für adaptive Antennen, sondern lediglich
ein technischer Bericht. Sodann seien Messungen mit 45 % Unsicherheiten
verbunden. Bei der codeselektiven Messmethode würden überdies Faktoren fehlen,
welche noch nicht definiert seien.
6.2 Gemäss Art. 12
Abs. 2 NISV führt die Behörde Messungen oder Berechnungen zur Kontrolle
der Einhaltung des Anlagegrenzwertes nach Anhang 1 durch, lässt solche
durchführen oder stützt sich auf die Ermittlungen Dritter. Das BAFU empfiehlt
sodann geeignete Mess- und Berechnungsmethoden. Nach Art. 14 Abs. 2
NISV führt die Behörde zur Ermittlung der Immissionen Messungen oder
Berechnungen durch, lässt solche durchführen oder stützt sich auf die
Ermittlungen Dritter. Das BAFU empfiehlt geeignete Mess- und
Berechnungsmethoden.
Die Sendeleistung einer Mobilfunk-Antennenanlage kann im
Bewilligungsverfahren nur berechnet und nicht gemessen werden. Nach der
Inbetriebnahme von Antennen, die gemäss Berechnung über 80 % der
Grenzwerte ausschöpfen, wird deshalb grundsätzlich eine Abnahmemessung
durchgeführt. Ergibt diese Messung eine höhere NIS-Belastung, so ist die Anlage
bzw. die Sendeleistung anzupassen (Vollzugsempfehlung für Mobilfunk- und WLL-Basisstationen, BUWAL, Bern 2002, S. 20).
In begründeten Fällen soll die Schwelle auch niedriger angesetzt werden
(a.a.O.) – oder gemäss dem Nachtrag der Vollzugsempfehlung auf eine Messung
verzichtet werden (Adaptive Antennen. Nachtrag vom 23. Februar 2021 zur
Vollzugsempfehlung zur Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender
Strahlung (NISV) für Mobilfunk- und WLL-Basisstationen, BUWAL 2002, S. 14)
– können.
6.3 Die in der NISV vorgeschriebenen Anlagegrenzwerte sind
keine Gefährdungswerte, sondern vorsorgliche Emissionsbegrenzungen. Bei solchen
Grenzwerten im Vorsorgebereich kommt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts
bei den konkreten Messungen der Grundsatz zur Anwendung, wonach der gemessene
Wert massgeblich ist, und die Messunsicherheit weder dazugerechnet noch
abgezogen wird (BGr, 30. März 2016, 1C_343/2015, E. 2.1; 6. März
2015, 1C_685/2013, E. 8.1 mit Hinweisen). Gemäss dem Amtsbericht des
Eidgenössischen Instituts für Metrologie (METAS) vom 11. Juni 2014 über
die Messunsicherheit beim Messen der Strahlung von Mobilfunk-Basisstationen ist
es nicht möglich, nichtionisierende Strahlung genauer als mit einer
Unsicherheit von 45 % zu erfassen. Das Bundesgericht hat gestützt darauf
auch in jüngeren Entscheiden bestätigt, dass die in der Praxis gemäss den
bestehenden Messempfehlungen durchgeführten Abnahmemessungen auch heute noch
dem Stand der Technik entsprechen (vgl. BGr, 3. September 2019,
1C_97/2018, E. 4; 15. Januar 2018, 1C_323/2017, E. 4; 30. März
2016, 1C_343/2015, E. 6.6 mit Hinweisen).
6.4 Es
existiert entgegen dem Beschwerdeführer ein Messverfahren bzw. eine
Messempfehlung für adaptive Antennen. Das METAS hat am 18. Februar 2020
den technischen Bericht "Messmethode für 5G-NR-Basisstationen im
Frequenzbereich bis zu 6 GHz" (in der Folge: Messmethode METAS)
publiziert. Darin wird erläutert, wie die Strahlung adaptiver Antennen gemessen
und auf den Beurteilungswert hochgerechnet wird. Das METAS schlägt zwei
verschiedene Messmethoden vor: Die codeselektive Messmethode (Referenzmethode)
sowie die frequenzselektive Messmethode. Mit der codeselektiven Messmethode
lasse sich die Konformität oder Nichtkonformität einer Anlage eindeutig
nachweisen. Mit der frequenzselektiven Messmethode hingegen lässt sich
lediglich die Konformität einer Anlage mit den Vorgaben bestätigen, nicht
hingegen die Nichtkonformität, womit das METAS diese Messmethode nur als
orientierende Messung empfiehlt (Messmethode METAS, S. 4, S. 14 und S. 16).
Am 15. Juni 2020 hat das METAS den "Nachtrag vom 15. Juni 2020
zum Technischen Bericht Messmethode für 5G-NR-Basisstationen im Frequenzbereich
bis zu 6 GHz" publiziert. Entgegen dem Beschwerdeführer können
gestützt auf den Bericht und den diesbezüglichen Nachtrag des METAS
Abnahmemessungen durchgeführt werden. Dies sieht nun auch der Nachtrag zur
Vollzugsempfehlung ausdrücklich vor (Nachtrag Vollzugsempfehlung, S. 14).
Ebenso sieht der Technische Bericht vor, dass er für die Konformitätsprüfung
von NR-Basisstationen in Bezug auf die NISV verwendet werden kann, bis das
METAS und das BAFU eine offizielle Messempfehlung herausgeben (Messmethode
METAS S. 5). Des Weiteren hat das BAFU am 30. Juni 2020 auch noch
Erläuterungen zur Messmethode für adaptive Antennen erlassen.
6.5 Nach dem
Gesagten bestehen an der Existenz einer geeigneten Messmethode keine
ernsthaften Zweifel. Selbst wenn die codeselektive Methode nicht zur Anwendung
kommen könnte, könnten Abnahmemessungen noch immer mit der frequenzselektiven
Methode und damit die Konformität mit den Vorgaben beurteilt werden. Es ist
daher weder ein Amtsbericht noch ein unabhängiges Gutachten einzuholen zu den
Fragen, ob bei adaptiven Antennen bereits Abnahmemessungen durchgeführt werden
können und ob bereits erfolgte Abnahmemessungen von in Betrieb genommenen
Anlagen den im Standortdatenblatt prognostizierten Werten entsprächen. Unter diesen Umständen
kann die Baubewilligung auch nicht aufgrund der fehlenden Messbarkeit der
Strahlung adaptiver Antennen verweigert werden.
7.
7.1 Der
Beschwerdeführer bringt weiter vor, der Betrieb der Antenne sei mit der
Sendeleistung gemäss dem Standortdatenblatt nicht möglich.
7.2 Im
baurechtlichen Verfahren wird nicht geprüft, ob eine bestimmte Baute oder
Anlage am vorgesehenen Ort bzw. zum vorgesehenen Zweck brauchbar, sinnvoll und
wirtschaftlich tragbar ist oder einem Bedürfnis entspricht. Diese Abklärungen
hat die Bauherrschaft selbst vorzunehmen, weshalb sich die Prüfung durch die
Baubewilligungsbehörde auf die Einhaltung der relevanten planungs-, bau- und
umweltrechtlichen Vorschriften zu beschränken hat (§ 320 des Planungs- und
Baugesetzes vom 7. September 1975 [PBG]; Christoph Fritzsche/Peter
Bösch/Thomas Wipf/Daniel Kunz, Zürcher Planungs- und Baurecht, 6. A.,
Wädenswil 2019, S. 338 f.). Bei der Baubewilligung handelt es sich um
eine mitwirkungsbedürftige Verfügung, weshalb die Baubehörde nicht berechtigt
ist, über etwas anderes zu entscheiden, als ihr mit dem Baugesuch unterbreitet
worden ist (Fritzsche/Bösch/Wipf/Kunz, S. 424). § 326 PBG untersagt
die Ausführung bewilligungspflichtiger, jedoch nicht bewilligter Vorhaben.
Daraus leitet sich die Pflicht des Bauherrn ab, sich an eine erteilte
Bewilligung zu halten. Er muss, wenn er Abweichungen von der Baubewilligung
beabsichtigt, im dafür vorgeschriebenen Verfahren eine erneute beziehungsweise
geänderte Bewilligung einholen (Fritzsche/Bösch/Wipf/Kunz, S. 486 f.).
Die Standortdatenblätter und damit auch die beabsichtigte WERP-Leistung
sind Teil der Baubewilligung. Demgemäss darf die private Beschwerdegegnerin die
Mobilfunkantenne nur in diesem Umfang betreiben; ob dies sinnvoll oder möglich
ist, spielt für die Erteilung der Baubewilligung keine Rolle.
8.
8.1 Der
Beschwerdeführer rügt, die geplante Mobilfunkantenne würde sich nicht genügend
einordnen, sie sei dominant und gut sichtbar.
8.2 Nach § 238 Abs. 1 PBG sind
Bauten, Anlagen und Umschwung für sich und in ihrem Zusammenhang mit der
baulichen und landschaftlichen Umgebung im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen
so zu gestalten, dass eine befriedigende Gesamtwirkung erreicht wird. Die
Beurteilung, ob das Bauvorhaben diese Voraussetzungen erfüllt, hat dabei nicht
nach subjektivem Empfinden, sondern nach objektiven Massstäben und mit
nachvollziehbarer Begründung zu erfolgen. Vorzunehmen ist eine umfassende
Würdigung aller massgebenden Gesichtspunkte wie etwa der Beziehung der
geplanten Baute zu bereits vorhandenen Bauten sowie zur bau- und
landschaftlichen Umgebung (vgl. zum Ganzen VGr, 19. April 2016,
VB.2015.00575, E. 4.1 mit weiterem Hinweis). Eine Bauverweigerung setzt
das Vorliegen eines konkreten Einordungsmangels voraus. Ein solcher ist erst
gegeben, wenn die entsprechende Baute oder Anlage gegenüber der Ausgestaltung
von Gebäuden, Häusergruppen oder Strassenzügen in störenden Widerspruch tritt
oder sonst einen stossenden Gegensatz zu den die Umgebung prägenden Merkmalen
oder zum Quartiercharakter bildet (VGr, 7. Februar 2019, VB.2018.00395,
E. 4.4; 15. September 2016, VB.2016.00183, E. 5.1).
8.3 Die
Baubewilligungsbehörde führte am vorinstanzlichen Augenschein vom 31. Mai
2021 bezüglich der Einordnung an, dass die Antenne schlank und die Umgebung
durch diverse Kandelaber geprägt sei. Es gebe zudem bereits eine Antenne und es
befänden sich weder Schutzobjekte noch eine Kernzone in der Nähe.
8.4 Die
geplante Mobilfunkantenne ist in der Wohn- und Gewerbezone WG3 50 geplant.
Das Standortgrundstück befindet sich zwischen dem G-Areal und der F-Strasse.
Die Antenne ist bei der südwestlichen Grenze des Baugrundstücks geplant, sodass
sie zu einem grossen Teil vom Gebäude des Baugrundstücks zumindest teilweise
verdeckt wird. Die Umgebung ist heterogen gestaltet und es finden sich
beispielsweise auch Lärmschutzwände entlang dem G-Areal. Direkt hinter der
Antenne beginnt das Gelände stark anzusteigen, wodurch die Höhe der Antenne
nicht so sehr auffällt, wie bei einem flachen Geländeverlauf. Sodann ist die F-Strasse
gesäumt von hohen Kandelabern, welche die Mobilfunkantenne optisch nicht
erheblich überragt. Zwar ist die Antenne von verschiedenen Positionen aus
sichtbar. Wie die Vorinstanz aber zu Recht festhielt, kann aufgrund der zur F-Strasse
zurückversetzten Lage sowie der Positionierung unmittelbar beim steil
ansteigenden Terrain nicht davon gesprochen werden, dass die Antenne dominant
in Erscheinung tritt. Insbesondere das auf dem Baugrundstück befindliche
Gebäude sowie das ansteigende Gelände haben eine kaschierende Wirkung auf die
hohe Antenne. Die Sichtbarkeit der Antenne allein vermag ihr nicht die
befriedigende Einordnung abzusprechen, gehören Infrastrukturanlagen doch mittlerweile
zum besiedelten Gebiet. Die Baubehörde hat ihr Ermessen daher rechtskonform
ausgeübt, wenn sie der Antenne eine befriedigende Einordnung attestierte.
9.
9.1 Der
Beschwerdeführer bringt schliesslich vor, die Mobilfunkantenne sei nicht
zonenkonform. Es bestehe kein funktionaler Bezug zur Standortzone. Besonders
die Sendeantennen mit Azimut 60 °
ziele geradewegs in Richtung der Wohnzone und in Richtung H. Die beiden anderen
Hauptstrahlrichtungen würden den Verlauf der Bahnlinie aufnehmen. Die Antenne
müsse auf die Versorgung der Wohn- und Gewerbezone beschränkt sein.
9.2 Mobilfunkantennen
sind in Bauzonen zulässig, wenn ein Bezug zu den Zonenflächen besteht, auf
welchen sie erstellt werden sollen (Art. 22 Abs. 2 lit. a des
Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung [RPG]). Sie sind in
diesem Sinn in der Bauzone grundsätzlich zonenkonform, soweit sie im
Wesentlichen der Abdeckung derselben dienen. Nicht erforderlich ist zum einen,
dass die Mobilfunkantenne
einzig dem Bauzonenteil dient, in welchem sie errichtet werden soll. Zum
anderen ist zulässig, dass ein Teil der betreffenden Funkzelle das
Nichtbaugebiet erfasst (BGr, 7. April 2014, 1C_642/2013, E. 4.1; 31. Januar
2011, 1C_403/2010, E. 4.3). Eine Mobilfunkantenne ist daher nicht auf die
lokale Versorgung ihrer Standortzone beschränkt, sondern kann darüber hinaus
auch weitere Zonen versorgen (BGE 141 II 245 E. 2.4).
Das Bundesgericht hat eine Mobilfunkanlage mit 4500 Watt
ERP als durchschnittliche Anlage qualifiziert, welche zur üblichen Ausstattung
einer Wohnzone mit Infrastrukturanlagen gehöre, weshalb eine funktionelle
Beziehung zu ihrem Standort bejaht werden könne (BGr, 10. Dezember 2013,
1C_245/2013, lit. A und E. 2.4; vgl. in der Gewerbezone BGr, 7. April
2014, 1C_642/2013, E. 4.4). Die geplante Mobilfunkantenne hat eine
Gesamtleistung von 3240 Watt ERP und liegt damit klar im Rahmen der
üblichen Ausstattung einer Wohn- und Gewerbezone mit Infrastrukturanlagen. Dass
bei der langgezogenen Wohn- und Gewerbezone noch weitere Zonen versorgt werden,
worunter zum Teil auch Nichtbaugebiet fällt, ist unumgänglich. Da aber im
Wesentlichen Bauzonen abgedeckt werden, ist der funktionelle Bezug nicht zu
verneinen.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
10.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine
Parteientschädigung steht ihm nicht zu, hingegen ist er zu verpflichten, der
privaten Beschwerdegegnerin 1 eine angemessene Parteientschädigung zu
bezahlen (§ 17 Abs. 3 VRG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 255.-- Zustellkosten,
Fr. 4'255.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Der
Beschwerdeführer wird verpflichtet, der privaten Beschwerdegegnerin 1 eine
Parteientschädigung von Fr. 3'000.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen,
zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung an …