{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2022-04-13", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2021-00708_2022-04-13.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=222282&W10_KEY=13823154&nTrefferzeile=79&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "e70d091d32601eaf294c2015eb73919b"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" VB.2021.00708"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 13.04.2022  VB.2021.00708"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 13.04.2022  VB.2021.00708"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 13.04.2022  VB.2021.00708"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "baurechtlichen Vorentscheid | Moorschutz. Vorentscheide k\u00f6nnen gem\u00e4ss \u00a7 323 Abs. 1 PBG \u00fcber Fragen eingeholt werden, die f\u00fcr die sp\u00e4tere Bewilligungsf\u00e4higkeit eines Bauvorhabens von grundlegender Bedeutung sind. Es k\u00f6nnen nur konkrete und grundlegende Fragen der sp\u00e4teren Bewilligungsf\u00e4higkeit Gegenstand eines Vorentscheids bilden, die sich von einer Detailprojektierung losgel\u00f6st beantworten lassen. Somit besteht die Verpflichtung, die gestellten Fragen pr\u00e4zise abzufassen, sodass diese klar beantwortet werden k\u00f6nnen. (...) Die Beschwerdef\u00fchrerin hat mit ihrem allgemein bzw. unbestimmt gefassten Gesuch keine konkreten und grundlegenden Fragen der sp\u00e4teren Bewilligungsf\u00e4higkeit gestellt. In Verbindung mit den eingereichten Baupl\u00e4nen l\u00e4sst sich indes immerhin implizit auf eine zul\u00e4ssige Frage schliessen (E. 4). Gem\u00e4ss dem unmittelbar anwendbaren Art. 78 Abs. 5 BV sind Moore und Moorlandschaften von besonderer Sch\u00f6nheit und gesamtschweizerischer Bedeutung gesch\u00fctzt. Es d\u00fcrfen darin weder Anlagen gebaut noch Bodenver\u00e4nderungen vorgenommen werden. Ausgenommen sind Einrichtungen, die dem Schutz oder der bisherigen landwirtschaftlichen Nutzung der Moore und Moorlandschaften dienen. Das Schutzkonzept des Ver\u00e4nderungsverbots nach Art. 78 Abs. 5 BV schliesst eine Interessenabw\u00e4gung im Einzelfall aus (E. 5.2). Zumal noch keine Pufferzonen ausgeschieden sind, bildet die allgemeine Bestimmung von Art. 4 Flachmoorverordnng, wonach die (Inventar-)Objekte ungeschm\u00e4lert zu erhalten sind, die Beurteilungsgrundlage (E. 5.4.1). F\u00fcr eine ungeschm\u00e4lerte Erhaltung des Moors erscheint im Zusammenhang mit dem Schutzziel der Erhaltung und F\u00f6rderung der standortheimischen Pflanzen- und Tierwelt und ihrer \u00f6kologischen Grundlagen (Art. 4 Satz 2 FMV) das Verhindern einer Verschlechterung der Situation hinsichtlich die Weitsicht  erforderlich (E. 5.4.2). 5.4.3 Somit gelangte die Baubewilligungsbeh\u00f6rde zu Recht zum Schluss, dass den konkret geplanten Bauvorhaben auf den streitbetroffenen Parzellen die moorschutzrechtlichenBestimmungen entgegenstehen (E. 5.4.3). \r\rAbweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 22:33:37", "Checksum": "c7323d5becdbcd27a46af3e22470fcf3"}