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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
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VB.2021.00709
Urteil
der 1. Kammer
vom 22. September 2022
Mitwirkend: Abteilungspräsident Peter Sprenger (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach
Schmid, Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Gerichtsschreiberin Regina Meier.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
1.1 C,
1.2 D,
beide vertreten durch RA E,
Beschwerdegegnerschaft,
und
1. Gemeinderat Grüningen,
vertreten durch RA F,
2. Baudirektion Kanton Zürich,
Mitbeteiligte,
betreffend Baubewilligung,
hat sich ergeben:
I.
Mit Beschluss vom 12. Januar 2021 erteilte der
Gemeinderat Grüningen A die baurechtliche Bewilligung für eine Anpassung der
auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 verlaufenden Zufahrt, welche die auf diesem
Grundstück situierten Gebäude an der G-Strasse 02, 03 und 04 sowie das
Gebäude an der G-Strasse 05 auf dem rückwärtigen Grundstück Kat.-Nr. 06
erschliesst. Koordiniert eröffnet wurde die Bewilligung der Baudirektion des
Kantons Zürich vom 10. November 2020 betreffend die Lage des Bauvorhabens
an der Staatsstrasse G-Strasse.
II.
C und D, Miteigentümer an der rückwärtigen Liegenschaft Kat.-Nr. 06,
gelangten mit Rekursschrift vom 12. Februar 2021 an das Baurekursgericht
und beantragten die Aufhebung beider Bewilligungen. Das Baurekursgericht hiess
den Rekurs mit Entscheid vom 8. September 2021 gut und hob die
Bewilligungen auf.
III.
Hierauf gelangte A mit Beschwerde vom 7. Oktober 2021 an das
Verwaltungsgericht und beantragte, der Entscheid des Baurekursgerichts sei
unter Bestätigung der erstinstanzlichen Baubewilligungen aufzuheben;
eventualiter sei der Entscheid des Baurekursgerichts aufzuheben und die Sache
zur Neubeurteilung an dieses zurückzuweisen.
Das Baurekursgericht
beantragte mit Eingabe vom 20. Oktober 2021 ohne weitere Bemerkungen die
Abweisung der Beschwerde. Der Gemeinderat Grüningen (Mitbeteiligter 1)
beantragte mit Beschwerdeantwort vom 10. November 2021, die Beschwerde sei
unter Bestätigung der erstinstanzlichen Entscheide gutzuheissen. Diesem Antrag
schloss sich die Baudirektion (Mitbeteiligte 2) mit Beschwerdeantwort vom 11. November
2021 an. C und D beantragten mit Vernehmlassung vom 12. November 2021 die
Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.
In den bis am 21. Januar
2022 eingegangenen Replik-, Duplik- und Triplikschriften hielten die privaten
Parteien an ihren jeweiligen Anträgen fest. Die Beschwerdegegnerschaft liess
sich daraufhin nicht mehr vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für die
Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach § 41 Abs. 1 in Verbindung
mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin
der Bewilligungen, welche durch die Vorinstanz in Gutheissung des
Nachbarrekurses aufgehoben wurden, legitimationsbegründend im Sinn von § 338a
des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) betroffen und
damit zur Beschwerde berechtigt. Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen sind
ebenfalls erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Das mit den Gebäuden an der G-Strasse 02, 03 und 04
überstellte Baugrundstück Kat.-Nr. 01 grenzt südlich an die G-Strasse an.
Ab der G-Strasse führt im westlichen Bereich des Baugrundstücks, entlang der
Grenze zum Nachbargrundstück Kat.-Nr. 07, eine rund 28 m lange Zufahrtsstrasse
in Richtung Nordnordost. An ihrem Ende vereint sich die Zufahrtsstrasse mit der
grundstücksinternen Erschliessung des rückwärtigen Grundstücks Kat.-Nr. 06.
Überdies gabelt die Zufahrt in diesem rückwärtigen Bereich auch in östliche
Richtung ab und führt so zum auf dem Baugrundstück Kat.-Nr. 01
befindlichen, ebenfalls rückwärtigen Gebäude an der G-Strasse 04. Die 28 m
lange Zufahrtsstrasse ab der G-Strasse weist zwischen ihren Anschlüssen an die
Staatsstrasse im Süden und an die Grenze zum Grundstück Kat.-Nr. 06 im
Norden eine durchgehende Senke auf, welche die Einfahrt in die Tiefgarage der
auf dem Baugrundstück befindlichen Gebäude an der G-Strasse 02 und 03
ermöglicht.
Das Bauprojekt sieht die Zweiteilung der 28 m langen
Zufahrtsstrasse dergestalt vor, dass deren westlicher Bereich entlang der
Grenze zum Grundstück Kat.-Nr. 07 in eine vom östlichen Bereich abgetrennte,
2,7 m breite Fahrgasse umgestaltet werden soll. Diese neue Fahrgasse soll
von der G-Strasse bis zum Grundstück Kat.-Nr. 06 durchgehend ebenerdig
verlaufen, unter Rückgängigmachung der bestehenden Senke. Die neue Fahrgasse
soll namentlich der Erschliessung des rückwärtigen Grundstücks Kat.-Nr. 06
und auch als diesbezüglicher Fussgängerzugang dienen. Die neue Fahrgasse würde
vom östlichen Teil der Zufahrtsstrasse mittig durch eine 10 m lange und
0,2 m breite Betonmauer (samt darauf angebrachter Absturzsicherung)
getrennt. Im östlichen, neu noch 4,15 m breiten Teil der Zufahrtsstrasse
soll die Senke und damit die Zufahrt in die Tiefgarage der Gebäude an der G-Strasse 02
und 03 beibehalten werden.
Zur Verkehrssicherung ist nebst der Unterteilung der
bisherigen Zufahrtsstrasse durch die erwähnte Betonmauer die Installation einer
mehrteiligen Lichtsignalanlage samt Wartezonen (nachfolgend:
Verkehrssteuerungsregime) geplant. Weiter soll ein Containerabstellplatz
versetzt und die Einmündung in die G-Strasse verbreitert werden. Schliesslich
soll ein Abstellplatz im rückwärtigen östlichen Bereich der Zufahrt entfallen;
an dessen Stelle ist eine nur durch die Feuerwehr demontierbare Schranke
geplant. Deren Zweck läge darin, die normale Zufahrt zu den rückwärtigen
Gebäuden nur via die neue, 2,7 m breite Fahrgasse im westlichen Bereich zu
ermöglichen. Allein die Feuerwehr soll künftig via den mit 4,15 m deutlich
breiteren östlichen Bereich der Zufahrt mit der verbleibenden Senke zu den
rückwärtigen Gebäuden im Sinn einer Notzufahrt zufahren können.
Die Beschwerdeführenden
beantragen die Durchführung eines Augenscheins durch das Verwaltungsgericht.
Nach § 7 Abs. 1 VRG untersucht die
Verwaltungsbehörde den Sachverhalt von Amtes wegen durch Befragen der
Beteiligten und von Auskunftspersonen, durch Beizug von Amtsberichten, Urkunden
und Sachverständigen, durch Augenschein oder auf andere Weise. Die Anordnung
eines Augenscheins steht im pflichtgemässen Ermessen der zuständigen Behörde. Eine
entsprechende Pflicht besteht nur, wenn die tatsächlichen Verhältnisse auf
andere Weise nicht abgeklärt werden können (BGr, 23. Dezember 2019,
1C_582/2018, E. 2.4). Ein Augenschein ist insbesondere dann geboten, wenn
die tatsächlichen Verhältnisse unklar sind und anzunehmen ist, die Parteien
vermöchten aufgrund ihrer Darlegungen an Ort und Stelle Wesentliches zur
Erhellung der sachlichen Grundlagen des Rechtsstreits beizutragen. Es ist
zulässig, dass eine Rechtsmittelinstanz auf einen eigenen Augenschein
verzichtet, wenn sich der massgebliche Sachverhalt aus dem vorinstanzlichen
Augenschein bzw. aus den übrigen Verfahrensakten mit ausreichender Deutlichkeit
ergibt (VGr, 26. September 2019, VB.2019.00182, E. 2.1). Dies ist
vorliegend der Fall. Die Vorinstanz hat am 24. Juni 2021 in Beisein aller
Parteien ausser der Baudirektion einen Augenschein durchgeführt und diesen
mittels Protokoll und wie erwähnt aussagekräftiger Fotografien dokumentiert.
Damit und zusammen mit den übrigen Akten ist der Sachverhalt rechtsgenügend
erstellt. Ein Augenschein durch das Verwaltungsgericht erübrigt sich.
3.
3.1 Die
Vorinstanz kam in Gutheissung des von den vormaligen Nachbarrekurrenten und heutigen
privaten Beschwerdegegnern erhobenen Rekurses zusammengefasst zum Schluss, dass
das neue Zufahrtsregime mit § 240 Abs. 1 PBG betreffend Verkehrssicherheit
nicht vereinbar sei. Im Weiteren sei auch § 237 Abs. 2 PBG betreffend
Zugänglichkeit in Verbindung mit den einschlägigen Vorschriften der Verkehrserschliessungsverordnung
(VErV) verletzt.
Die Beschwerdeführerin sowie die Mitbeteiligten halten das
projektierte Bauvorhaben samt dem vorgesehenen Verkehrssteuerungsregime
zusammengefasst für verkehrssicher. Auch die Vorschriften betreffend
Zugänglichkeit seien unter keinem Titel verletzt.
3.2 Eine genügende Erschliessung eines Grundstücks im Sinn von Art. 19
Abs. 1 und Art. 22 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes über
die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (Raumplanungsgesetz, RPG) und
§§ 234 ff. PBG liegt unter anderem dann vor, wenn es selber und die
darauf vorgesehenen Bauten und Anlagen genügend "zugänglich" sind.
Die Zufahrt zu einem Grundstück muss nur für die konkret infrage stehende Nutzung
des fraglichen Grundstücks oder des geplanten Gebäudes hinreichend sein (VGr,
25. Juni 2020, VB.2017.00173, E. 3.3.2 f.). Genügende
Zugänglichkeit bedingt in tatsächlicher Hinsicht eine der Art, Lage und
Zweckbestimmung der Bauten und Anlagen entsprechende Zufahrt für Fahrzeuge der
öffentlichen Dienste und der Benützer (§ 237 Abs. 1 PBG).
Zufahrten sollen für jedermann verkehrssicher sein
(§ 237 Abs. 2 Satz 1 PBG). Durch Bauten, Anlagen, Bepflanzungen
und sonstige Grundstücksnutzungen darf weder der Verkehr behindert oder gefährdet
noch der Bestand und die Sicherheit des Strassenkörpers beeinträchtigt werden (§ 240
Abs. 1 PBG). Die technischen Anforderungen an Zufahrten werden in der
Verkehrserschliessungsverordnung vom 17. April 2019 (VErV) geregelt (dazu
im Einzelnen nachfolgend E. 5).
3.3 Gemäss dem
projektierten Verkehrssteuerungsregime passiert ein Motorfahrzeug, das von der G-Strasse
her auf das Baugrundstück fährt, eine Druckschwelle, woraufhin die Lichtsignale
in der Tiefgarage und im rückwärtigen Bereich auf Rot schalten. Im umgekehrten
Fall, wenn ein Motorfahrzeug aus der Tiefgarage oder aus dem rückwärtigen
Bereich in die Zufahrtsstrasse fährt, ist dagegen nicht vorgesehen, dass von
der G-Strasse auf das Baugrundstück gelangende und dann in die Tiefgarage oder
in die Fahrgasse steuernde Fahrzeuge mittels eines Lichtsignals gestoppt oder
in anderer Weise auf das sich anbahnende Kreuzen mit dem auf die G-Strasse
ausfahrenden Fahrzeug aufmerksam gemacht werden. Angesichts von 20
Einstellplätzen in der Tiefgarage des Baugrundstücks und fünf offenen
Fahrzeugabstellplätzen auf dem Baugrundstück, ebenfalls fünf offenen
Fahrzeugabstellplätzen auf dem Grundstück Kat.-Nr. 06 sowie weiteren zwölf
Fahrzeugabstellplätzen in der Tiefgarage jenes Grundstücks – insgesamt also 42
Fahrzeugabstellplätzen – ist mit einer nicht unerheblichen Anzahl Autofahrten
und daraus resultierenden Begegnungsfällen von ein- und ausfahrenden Fahrzeugen
zu rechnen, zumal im rückwärtigen Gebäude an der G-Strasse 05 eine
Hausarztpraxis mit entsprechendem Patientenverkehr (sowohl zu Fuss als auch mit
Fahrzeugen) situiert ist.
3.4 Entgegen
den Vorbringen der Beschwerdeführerin sind diese Sachverhaltsfeststellungen der
Vorinstanz zutreffend. Zwar mag die Lichtsignalanlage sicherstellen, dass von
der G-Strasse einfahrende Fahrzeuge durch Auslösen des Drucksensors, der ein
Rotlichtsignal in der Tiefgarage und im rückwärtigen Bereich der
Zufahrtsstrasse bewirkt, Vortritt erhalten (was auch mittels der Tafel
Nr. 3.10 gemäss Anhang 1 der Signalisationsverordnung von 5. September
1979 [SSV] signalisiert wird). Wenn indes im umgekehrten Fall Fahrzeuge bereits
auf der immerhin 28 m langen Fahrgasse oder aus der Tiefgarage kommend in
Richtung G-Strasse unterwegs sind, werden diese unweigerlich – auf der
Fahrgasse, im Einmündungsbereich der Tiefgarage oder unmittelbar vor der
Einfahrt in die Staatsstrasse – mit einem von der G-Strasse her einbiegenden
Fahrzeug zusammentreffen. Weder in der 2,7 m breiten Fahrgasse noch im
vorderen, westlichen Bereich der Tiefgarage oder im Bereich der verbleibenden
Senke ist ein Kreuzen möglich. Bei einem Begegnungsfall in der 2,7 m breiten
Fahrgasse lässt sich dieser nur dergestalt lösen, dass ein ausfahrendes
Fahrzeug entweder eine allenfalls nicht unerhebliche Wegstrecke rückwärts in
die Wartezone auf dem Grundstück Kat.-Nr. 06 oder aber das einfahrende
Fahrzeug rückwärts auf die Kantonsstrasse hinausmanövrieren muss. Auch bei
einem Begegnungsfall im Einmündungsbereich der Tiefgarage oder im Bereich der
verbleibenden Senke vor der Tiefgarageneinfahrt muss das eine oder das andere
Fahrzeug rückwärtsfahren. Beide Begegnungsfälle lassen sich damit nur mit
Rückwärtsfahrmanövern entweder auf einer schmalen Fahrgasse mit zusätzlichem
Fussgängerverkehr, im Bereich einer eher beengten (so immerhin auch die Auffassung
der Mitbeteiligten 1) Tiefgaragenzufahrt oder auf die Staatsstrasse hinaus
auflösen, wobei Letzteres durchaus ein naheliegendes Verhalten gerade von nicht
ortskundigen Fahrzeuglenkern darstellen dürfte. Im Vergleich zur heutigen,
verkehrssicherheitstechnisch einwandfreien Erschliessungslösung (ohne
Zweiteilung der 6,85 m breiten Fahrbahn; mit genügend Platz zum Kreuzen in
jedem denkbaren Begegnungsfall) bringt das neu vorgesehene Verkehrsregime eine
deutliche Verschlechterung der Verkehrssicherheit mit sich.
3.5 Aus den
von der Vorinstanz dargelegten Gründen, auf welche in Anwendung von § 28 Abs. 1
VRG ergänzend verwiesen werden kann, kann keines der möglichen Fahrmanöver zur
Auflösung der jeweiligen Begegnungssituation als verkehrssicher erachtet werden.
Eine entsprechende Einschätzung liegt ausserhalb des von der Gemeindeautonomie
der Mitbeteiligten 1 zugestandenen Ermessensspielraums bei der Prüfung der
Frage der Verkehrssicherheit (vgl. VGr, 9. Februar 2005, VB.2004.00461,
E. 3.3); dementsprechend liegt kein unzulässiger Eingriff der Vorinstanz
in die Gemeindeautonomie vor. Insbesondere das Rückwärtsfahren auf der auch für
den Fussgängerverkehr von und zum Grundstück Kat.-Nr. 06 (alternativlos,
ohne Trottoir, Bankett oder sonstige Ausweichmöglichkeiten) vorgesehenen, nur
2,7 m breiten Fahrgasse wie auch das Rückwärtsfahren auf die Staatsstrasse
sind verkehrssicherheitstechnisch nicht mehr vertretbar. Dies gilt unbesehen
von der Frage der exakten Verkehrsbelastung der G-Strasse oder der Anzahl Fussgänger,
mit welchen auf der Fahrgasse je nach – zwischen den Parteien umstrittenem –
Patientenaufkommen der Arztpraxis auf dem Grundstück Kat.-Nr. 06 zu
rechnen ist. Ebenso wenig kommt es auf den genauen Anteil an gehbehinderten
Patienten an, welche die erwähnte Arztpraxis aufsuchen. Auch
nicht-gehbehinderte Fussgänger wären in der schmalen Fahrgasse ohne
Ausweichmöglichkeiten in verkehrssicherheitstechnisch nicht mehr hinnehmbarer
Art und Weise regelmässig mit rückwärtsfahrenden Fahrzeugen konfrontiert. Selbst
ohne das Vorhandensein einer Arztpraxis im rückwärtigen Gebäude an der G-Strasse 05
wäre die hier beabsichtigte Neugestaltung des Zufahrtsregimes
verkehrssicherheitstechnisch nicht mehr vertretbar. Mit Recht hat die
Vorinstanz die Abwicklung des gesamten Fussgängerverkehrs zu den rückwärtigen
Grundstücken über die schmale Fahrgasse sowie das Vorhandensein einer
Arztpraxis ihrer Würdigung der Verkehrssicherheitssituation denn auch nicht
etwa als ausschlaggebend, sondern – nur, aber immerhin – als erschwerend zu
Grunde gelegt. Weitere diesbezügliche Sachverhaltsabklärungen sind nicht
notwendig, zumal bei insgesamt 42 von der neuen Zufahrtsregelung betroffenen
Abstellplätzen klarerweise auch nicht mit einem derart vernachlässigbaren
Verkehrsaufkommen zu rechnen ist, dass die augenscheinliche
Verkehrssicherheitsproblematik (gerade noch) hingenommen werden könnte.
3.6 Das
Verkehrssteuerungsregime bewahrt im Übrigen auch nicht davor, dass zwei
Fahrzeuge auf der Fahrgasse und aus der Tiefgarage kommend parallel in Richtung
Staatsstrasse ausfahren und sich im Einmündungsbereich in Bezug auf Platz und
Sichtverhältnisse gegenseitig in die Quere kommen. Auch diese neue
Ausfahrtssituation kann nicht als verkehrssicher eingestuft werden.
3.7 Zusammengefasst
ist die vorinstanzliche Würdigung, wonach die hier vorgesehene Neuregelung der
Erschliessung mit § 240 PBG nicht zu vereinbaren ist, nicht zu
beanstanden.
3.8 An diesem
Schluss – was nur der Vollständigkeit zu erwähnen ist – ändert der Umstand
nichts, dass der projektierten Neuregelung der Erschliessung eine langjährige
zivilrechtliche Streitigkeit zwischen den privaten Parteien zugrunde liegt,
welche mit der Einrichtung einer eigenen Fahrgasse unter teilweiser
Rückgängigmachung der bestehenden Senke gelöst werden soll. Die öffentlich-rechtlichen
Erschliessungsvorschriften sind auch diesfalls einzuhalten. Die Kantone werden
in ihren öffentlichen Befugnissen durch das Bundeszivilrecht nicht beschränkt (Art. 6
Abs. 1 des Zivilgesetzbuches [ZGB]).
4.
4.1 Als
Zufahrten gelten Strassen der Feinerschliessung als Verbindung ab der
Grundstücksgrenze mit dem Strassennetz der Groberschliessung (§ 3 lit. b
VErV). Zufahrten sind so zu gestalten, dass sie ihren Zweck erfüllen und der
vollständigen Nutzung der Grundstücke genügen, die Verkehrssicherheit für alle
Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer jederzeit gewährleistet ist und
die Bedürfnisse von mobilitäts- und sehbehinderten Menschen sowie von Kindern,
insbesondere auf Schulwegen, berücksichtigt werden (§ 4 lit. a und b
VErV). Der Einsatz der öffentlichen Dienste, insbesondere für Notfalleinsätze,
muss jederzeit gewährleistet sein (§ 4 lit. c VErV). Die technischen
Anforderungen an Zufahrten finden sich in den Anhängen 1–6 der
Verkehrserschliessungsverordnung (§ 5 Abs. 1VErV).
4.2 Zunächst handelt
es sich bei der projektierten Fahrgasse von und zum Grundstück Kat.-Nr. 06
wie auch bei der Tiefgaragenzufahrt, welche in ihrer Verlängerung zugleich als
Notzufahrt zum rückwärtigen Grundstück dient, gemäss zutreffender
erschliessungsrechtlicher Qualifizierung durch die Vorinstanz um eine Zufahrt
im Sinn von § 3 lit. b VErV und nicht etwa um eine blosse Hauszufahrt
im Sinn von § 3 lit. c VErV. Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut
von § 3 lit. c VErV, gemäss welchem Hauszufahrten private grundstücks- oder
arealinterne Strassen, Wege, Fahrspuren und Pfade für die Erreichbarkeit
von Grundstücken und der darauf bestehenden oder vorgesehenen Bauten und
Anlagen darstellen. In Bezug auf das rückwärtige, via die streitgegenständliche
Verkehrsfläche erschlossene Grundstück Kat.-Nr. 06 handelt es sich gerade
nicht um eine grundstücks- oder arealinterne Strasse. Dementsprechend gilt vorliegend
die VErV (§ 2 Abs. 1 VErV).
4.3 Werden mit
einer Zufahrt wie vorliegend bis zu 50 Wohneinheiten erschlossen, hat die
Erschliessung mit einem Zufahrtsweg zu erfolgen, der mindestens 3,00 bis 4,00 m
Ausbaubreite aufweisen muss (VErV; Anhang 1). Mit nur 2,7 m Breite der
Fahrgasse wird die Minimalvorgabe damit nicht erfüllt. Ausweichstellen, ein
begehbares Bankett oder ein Trottoir sind zumindest auf den 10 m Länge
entlang der Betonmauer mit Absturzsicherung nicht vorhanden, obgleich die
Fahrgasse wie vorstehend erwähnt den gesamten Fussgänger-, Fahrrad- und –
abgesehen von der Notzufahrt – Fahrzeugverkehr von und zum rückwärtigen
Grundstück Kat.-Nr. 06 fassen soll. Mit der neuen Erschliessung entstünde
in Bezug auf dieses Grundstück im Vergleich zur heutigen Erschliessung ein
baurechtswidriger Zustand. Wichtige Gründe, die es im Einzelfall allenfalls
ermöglichen würden, geringere Anforderungen zu stellen (§ 6 Abs. 1
und 2 VErV), sind nicht ersichtlich. Auch die Beschwerdeführerin führt nicht
aus, welcher der in dieser Bestimmung aufgezählten Ausnahmetatbestände
vorliegen könnte.
4.4 Zusammengefasst
widerspricht die geplante neue Erschliessung gemäss der zutreffenden Würdigung
der Vorinstanz § 237 Abs. 2 PBG in Verbindung mit den einschlägigen
Vorschriften der VErV.
5.
Das Ausgeführte führt zur Abweisung der Beschwerde.
6.
Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten der unterliegenden Beschwerdeführerin
aufzuerlegen (§ 65a Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
VRG) und steht ihr keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
Hingegen ist sie zu verpflichten, den privaten Beschwerdegegnern für das
Beschwerdeverfahren eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (§ 17
Abs. 3 VRG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 340.-- Zustellkosten,
Fr. 3'340.-- Total der Kosten.
3. Die
Kosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Die
Beschwerdeführerin wird verpflichtet, den privaten Beschwerdegegnern eine
Parteientschädigung von Fr. 2'500.- zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen
nach Rechtskraft dieses Urteils.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung
an:
a) die Parteien;
b) das Baurekursgericht;
c) den Regierungsrat.