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VB.2021.00710
Urteil
der 1. Kammer
vom 5. Mai 2022
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Sandra Wintsch (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid, Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Gerichtsschreiberin Nicole Rubin.
In Sachen
1.1 A, 1.2 B, 2. C, 3.1 D, 3.2 E, 4. F, 5.1 G, 5.2 H, 6. I, 7. J, 8. K, 9. Stiftung L,
alle vertreten durch RA M, Beschwerdeführende,
gegen
1. N AG,
2. Bausektion der Stadt Zürich, Beschwerdegegnerinnen,
betreffend Baubewilligung Mobilfunkantenne, hat sich ergeben: I. Mit Beschluss vom 13. Mai 2020 erteilte die Bausektion der Stadt Zürich der N AG die Baubewilligung für den Neubau einer Mobilfunkantenne auf dem Dach des Gebäudes P-Strasse 01 auf dem Grundstück Kat.-Nr. 02 in Zürich. II. Gegen diesen Beschluss erhoben A sowie vierzehn weitere Personen Rekurs beim Baurekursgericht und beantragten, die Baubewilligung aufzuheben. Mit Entscheid vom 3. September 2021 wies das Baurekursgericht den Rekurs ab, soweit es darauf eintrat. III. Hiergegen gelangten A sowie elf weitere Personen an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Sie beantragten, der Entscheid des Baurekursgerichts vom 3. September 2021 und die ihm zugrundeliegende Baubewilligung vom 13. Mai 2020 seien aufzuheben. Es sei die Bewilligung für die Erstellung einer Mobilfunkantennenanlage zu verweigern. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der privaten Beschwerdegegnerin 1. Das Baurekursgericht beantragte am 25. Oktober 2021 ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Mit Beschwerdeantwort vom 9. November 2021 beantragte die N AG die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführenden. Die Bausektion der Stadt Zürich beantragte am 10. November 2021 die Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 6. Dezember 2021 hielten die Beschwerdeführenden an ihren Anträgen fest. Die Kammer erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des kantonalen Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Sämtliche Beschwerdeführende sind Eigentümer von Liegenschaften, die sich im rechtsmittelberechtigten Umkreis der Mobilfunkanlage befinden und daher zur Beschwerde legitimiert. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Das streitgegenständliche Grundstück Kat.-Nr. 02, auf welchem das Standortgebäude für die Mobilfunkanlage steht, liegt in der Wohnzone W2bII gemäss Bau- und Zonenordnung der Stadt Zürich. Die geplanten Antennen sollen nach 80° und 345° ausgerichtet werden. Die zu bewilligende Sendeleistung soll maximal 1715 Watt ERP betragen, die mit 835 Watt ERP auf die Senderichtung 80° und mit 880 Watt ERP auf die Senderichtung 345° verteilt werden sollen. Der Frequenzbereich soll das Frequenzband 1800–2600 MHz umfassen. 3. 3.1 Die Beschwerdeführenden rügen, in der Nähe des Standortgebäudes lägen zwei inventarisierte Gärten, weshalb die Einordnung der Mobilfunkantenne nach § 238 Abs. 2 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) und nicht nur nach dessen Abs. 1 hätte geprüft werden müssen. 3.2 Gemäss § 238 Abs. 1 PBG sind Bauten, Anlagen und Umschwung für sich und in ihrem Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen so zu gestalten, dass eine befriedigende Gesamtwirkung erreicht wird. Auf Objekte des Natur- und Heimatschutzes ist besondere Rücksicht zu nehmen (Abs. 2). Diese Bestimmung wird anwendbar, sofern zwischen der projektierten Baute oder Anlage und dem Schutzobjekt aufgrund der örtlichen Verhältnisse überhaupt ein optischer Bezug gegeben ist, wenn also die beiden Objekte für einen neutralen Beobachter im Zusammenhang gesehen werden. Es genügt nicht, dass Sichtdistanz besteht (VGr, 20. August 2020, VB.2019.00821; E. 5.2; 19. März 2020, VB.2019.00548, E. 4.2). 3.3 Die Vorinstanz verneinte nach der Durchführung eines Augenscheins einen optischen Bezug, da aufgrund der Distanz der Gärten zum geplanten Projekt keine Beeinträchtigung gegeben sei. Hinzu komme, dass sich zwischen dem Bauvorhaben und den inventarisierten Gärten entweder die P-Strasse oder der Garten der Liegenschaft P-Strasse 06 befinde, was eine optische Trennung wischen Antenne und Schutzobjekten bewirke. Aber auch die Lage des Vorhabens auf dem Dach des Standortgebäudes und die damit einhergehende vertikale Distanz verhindere, dass ein optischer Zusammenhang zu den lediglich in mittelbarer Nachbarschaft situierten Gärten entstehen könne. Es sei zwar durchaus möglich, einen Standort einzunehmen, von welchem aus ein inventarisierter Garten zusammen mit dem Vorhaben gesehen werden könne; ein optisch relevanter Zusammenhang könne aufgrund des oben Ausgeführten dennoch nicht entstehen. 3.4 Auf den Grundstücken Kat.-Nrn. 04 und 05 befinden sich je Gärten, welche im kommunalen Inventar der Gartendenkmalpflege eingetragen sind. Das Grundstück Kat.-Nr. 04 befindet sich auf der anderen Seite der P-Strasse, nördlich des Baugrundstücks und ist ca. 35 m vom Bauvorhaben entfernt. Angesichts des Trennungselements der P-Strasse und im Übrigen auch mit Blick auf die hohen Hecken entlang der Nordostgrenze der P-Strasse ist ein relevantes gemeinsames Wahrnehmen des inventarisierten Gartens an der P-Strasse 03 (Kat.-Nr. 04) zusammen mit der Antennenanlage auf dem Dach der Liegenschaft an der P-Strasse 01 nicht gegeben. Das Grundstück Kat.-Nr. 05 liegt nordwestlich und ist durch das Grundstück Kat.-Nr. 07 vom Baugrundstück getrennt; die Distanz zur geplanten Antenne beträgt ca. 45 m. Von der Q-Strasse her besteht zwar ein Blickwinkel, aus welchem sowohl der inventarisierte Garten als auch die geplante Mobilfunkantenne erkennbar sind. Ein relevanter optischer Bezug zwischen dem Garten und der geplanten Mobilfunkantenne ist jedoch nicht auszumachen. Ferner ist auch zu beachten, dass es sich bei den Schutzobjekten nicht um Gebäude, sondern um ebenerdige Gärten handelt, weshalb auch die vertikale Distanz zwischen den Gärten und der Antenne von 12 m dafür sorgt, dass kein Bezug gegeben ist. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden ist auch die Ausladung der Antenne nicht erheblich, sodass die Vorinstanz zu Recht von einer eher kleinen Antenne und der Anwendung von § 238 Abs. 1 PBG ausgegangen ist. 4. 4.1 Die Beschwerdeführenden rügen, auch die Einordnung nach § 238 Abs. 1 PBG sei nicht gegeben. Die Gebäude entlang der P-Strasse würden mehrheitlich eine einheitliche stilistische Architektur aufweisen, hinsichtlich derer sich die Mobilfunkantenne nicht befriedigend einordne. Die Vorinstanz habe ausser Acht gelassen, dass an dem das Dach des Standortgebäudes um 2,5 m überragenden Antennenmast Antennenkörper von rund 1 m angebracht seien. Die Antennenkörper seien nicht schlank positioniert und der Antennenmast sei damit in seiner Grösse klar und störend wahrnehmbar. Die übrigen Dachaufbauten in der Umgebung seien im Verhältnis zur Antenne untergeordnet, was dazu führe, dass die Anlage unverhältnismässig voluminös und im Ergebnis störend wirke. Im Rahmen einer Gesamtschau wirke die Antenne zu dominant und störe das Erscheinungsbild der gesamten, selbst nach Auffassung der Vorinstanz vorhandenen, gepflegten und ansprechend gestalteten Umgebung. Sodann habe die Beschwerdegegnerin 2 bereits einmal die Baubewilligung einer Mobilfunkanlage wegen fehlender Einordnung verweigert. An der massgeblichen Umgebung seien seitdem keine wesentlichen Änderungen eingetreten, lediglich die beiden Gärten seien noch inventarisiert worden, was jedoch die Anforderungen an die Einordnung bloss verschärfe. 4.2 Die Gesamtwirkung einer Baute oder Anlage beurteilt sich nach ihrer Grösse, der architektonischen Ausgestaltung und der Beziehung, namentlich aus ihrer Stellung zu bereits vorhandenen Bauten sowie zur baulichen und landschaftlichen Umgebung. Dabei sind die Nah- und die Fernwirkung nicht nur bezüglich der unmittelbaren, sondern auch unter Einbezug der weiteren Umgebung zu beurteilen (VGr, 23. März 2017, VB.2016.00374, E. 3.1; BEZ 2000 Nr. 17 E. 5). Die Beurteilung, ob mit einem Bauvorhaben eine befriedigende bzw. gute Gesamtwirkung erreicht wird, hat nicht nach subjektivem Empfinden, sondern nach objektiven Massstäben und mit nachvollziehbarer Begründung zu erfolgen. Dabei ist eine umfassende Würdigung aller massgebenden Gesichtspunkte vorzunehmen (VGr, 18. Dezember 2019, VB.2019.00217, E. 5.2; 8. Mai 2014, VB.2013.00380, E. 8.1 mit weiteren Hinweisen). 4.3 Der strittige, 2,5 m hohe Antennenmast soll auf dem Satteldach des Standortgebäudes mit einer Gesamthöhe von 12,1 m in der Mitte des Dachs erstellt werden. Der Mast weist zwei Antennenkörper auf. Diese weisen jeweils 40 cm Breite auf, sodass die Antenne gesamthaft 1,6 m breit ist. Im Verhältnis zum Standortgebäude wirkt die Antenne klein und nicht dominant. Die Umgebung des Standortgebäudes wartet mit einer heterogen gestalteten Dachlandschaft auf, welche von diversen Dachaufbauten geprägt ist. Auch wenn die meisten Gebäude in der Umgebung architektonisch ansprechend gebaut sind, weisen sie doch eine gewisse Heterogenität auf. Mit der Platzierung in der Mitte des Gebäudes wird die geplante Antenne optisch reduziert und weniger wahrgenommen, sodass sie nicht störend in Erscheinung tritt. Auch erweist sich die Antenne mit ihren Ausmassen als eher klein. In Anbetracht der Umgebung sowie der Grösse des Standortgebäudes sticht die Mobilfunkantennenanlage nicht in einem Mass heraus, dass eine befriedigende Einordnung verneint werden müsste. Die im Jahr 2006 verweigerte Baubewilligung einer Mobilfunkanlage vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern. Zum einen ist die Einordnung immer im konkreten Einzelfall zu prüfen und ist die nunmehr geplante Antenne um einen halben Meter kürzer als die damals geplante. Zum anderen hat sich aber auch das Stadtbild geändert und so gehören mittlerweile Dachaufbauten wie Mobilfunkantennen dazu und werden nicht mehr generell als Fremdkörper angesehen. 5. 5.1 Die Beschwerdeführenden rügen sodann eine ungenügende Feststellung des Sachverhalts. Die horizontale Richtungsabschwächung sei für den Strahl B nicht exakt herauszulesen. Dies habe zu erheblichen Differenzen zwischen der Berechnung der Vorinstanz und derjenigen der privaten Beschwerdegegnerin 1 geführt, was deutlich mache, dass aufgrund der Akten eine exakte Berechnung der Strahlenbelastung an OMEN 6 nicht möglich sei. Die horizontale Richtungsabschwächung sei daher ungenügend festgestellt. 5.2 Die Vorinstanz hat für die horizontale Richtungsabschwächung (welche von den Beschwerdeführenden unberücksichtigt blieb) einen Dämpfungsfaktor von 1,3 dB aus den Diagrammen des Standortdatenblatts herausgelesen. Bei der Berechnung der Anlagegrenzwerte hat sich die Vorinstanz aber im Übrigen (im Gegensatz zur privaten Beschwerdegegnerin 1) auf die Werte der Beschwerdeführenden gestützt, um darzulegen, dass die Anlagegrenzwerte bereits mit der Berücksichtigung der horizontalen Richtungsabschwächung eingehalten seien. Sodann legte die private Beschwerdegegnerin 1 mit ihren eigenen Werten, welche zum Teil von denjenigen der Beschwerdeführenden abweichen, dar, dass auch am OMEN 6 die Anlagegrenzwerte eingehalten sind. Sie ging dabei von einer horizontalen Richtungsabschwächung von 1,1 dB aus. Die Differenz von 0,2 dB zum Wert der Vorinstanz ergibt sich dadurch, dass die Vorinstanz lediglich das ausgedruckte Diagramm der horizontalen Richtungsabschwächung zur Verfügung hatte und sich bei der Messung aus diesem Diagramm kleine Messungenauigkeiten ergeben können. Die Richtungsabschwächung in dB kann anhand des Diagramms abgelesen werden, welchem der Diagrammlinie bis zum entsprechenden Winkel gefolgt wird, indem der OMEN von der Hauptstrahlrichtung abweicht. Dass dabei kleine Messungenauigkeiten entstehen können, ändert aber nichts daran, dass die horizontale Richtungsabschwächung aus dem Diagramm abgelesen werden kann, wenngleich auch für das Gericht und allfällige Beschwerdeführende mit kleinen Messungenauigkeiten, da das ausgedruckte Diagramm entsprechend klein ist. Da die Anlagegrenzwerte auch mit dieser kleinen Messungenauigkeit eingehalten sind, ebenso wie auch mit den weiteren von den Beschwerdeführenden vorgebrachten Werten, erweist sich der rechtserhebliche Sachverhalt als rechtsgenügend ermittelt. 6. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihnen nicht zu. Hingegen sind sie zu verpflichten, der privaten Beschwerdegegnerin 1 eine solche auszurichten (§ 17 Abs. 2 VRG). Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden 1–9 unter solidarischer Haftung für den Gesamtbetrag zu je 1/9 auferlegt. 4. Die Beschwerdeführenden 1–9 werden im gleichen Verhältnis und unter solidarischer Haftung verpflichtet, der privaten Beschwerdegegnerin 1 eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3'000.- (inklusive Mehrwertsteuer) zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils. 5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 6. Mitteilung an: d) das Bundesamt für Umwelt. |