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VB.2021.00713
Urteil
des Einzelrichters
vom 31. März 2022
Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiber Yannick Weber.
In Sachen
A, vertreten durch RA B, Beschwerdeführer,
gegen
1. RA C, vertreten durch MLaw D und/oder MLaw E,
2. Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte, Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Entbindung vom Anwaltsgeheimnis, hat sich ergeben: I. A. Rechtsanwalt C ist im Anwaltsregister des Kantons Zürich eingetragen. B. Am 12. April 2021 stellte er bei der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Zürich (fortan: Aufsichtskommission) ein Gesuch um Entbindung vom anwaltlichen Berufsgeheimnis gegenüber A. Er sei für die zwischen ihm bzw. der Einzelfirma F sowie der G AG einerseits und A andererseits unterhaltenen Mandatsbeziehungen vom Berufsgeheimnis zu entbinden für sämtlichen Informations- und Dokumentenaustausch mit den Prozessparteien am Zivilverfahren vor Kantonsgericht Zug, Geschäfts-Nr. 01 (d.h. mit Firma H und I AG, Zug) sowie deren Rechtsvertretern (Antrag 1.a); für allfällige Eingaben ans und/oder Aussagen/Erklärungen vor dem Kantonsgericht Zug in diesem Verfahren und in allen damit verbundenen Angelegenheiten, einschliesslich allfälliger Berufungs-, Beschwerde- und/oder Vollstreckungsverfahren (Antrag 1.b) sowie für mögliche zivil-, straf- und disziplinarrechtliche Vorkehren gegen A und/oder der Firma H und/oder ihren Rechtsvertretern in Verbindung mit dem Streitgegenstand bzw. den Parteivorbringen in diesem Zivilverfahren (Antrag 1.c). C. A ersuchte am 12. Juli 2021 um Abweisung des Entbindungsgesuchs. II. Mit Beschluss vom 2. September 2021 ermächtigte die Aufsichtskommission Rechtsanwalt C, sein Berufsgeheimnis mit Bezug auf A gegenüber den zuständigen Behörden zu offenbaren, soweit dies für den Informations- und Dokumentenaustausch mit den Prozessparteien im Zivilverfahren vor Kantonsgericht Zug, Geschäfts-Nr. 01 (d.h. mit Firma H und I AG, Zug) sowie deren Rechtsvertretern sowie für allfällige Eingaben ans und/oder Aussagen/Erklärungen vor dem Kantonsgericht Zug im Verfahren Geschäfts-Nr. 01 und in allen damit verbundenen Angelegenheiten, einschliesslich allfälliger Berufungs-, Beschwerde- und/oder Vollstreckungsverfahren erforderlich sei (Dispositivziffer 1). Im darüber hinausgehenden Umfang wies sie das Gesuch um Entbindung vom Berufsgeheimnis ab (Dispositivziffer 2). Die Kosten auferlegte sie zu einem Drittel dem gesuchstellenden Rechtsanwalt und zu zwei Dritteln A (Dispositivziffer 4). III. A. Dagegen erhob A, vertreten durch Rechtsanwalt B, mit Eingabe vom 11. Oktober 2021 Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Er beantragte, den Beschluss der Aufsichtskommission vom 2. September 2021 aufzuheben und die beantragte Entbindung vom Berufsgeheimnis zu verweigern (Antrag 1). Eventualiter sei die Entbindung auf jenen Sachverhalt einzuschränken, welcher einen direkten Zusammenhang mit den Leistungseinträgen in zehn Honorarrechnungen mit dem Betreff ''Finanzierung'' aufweise (Antrag 2). Subeventualiter sei die Entbindung auf jenen Sachverhalt einzuschränken, welcher einen direkten Zusammenhang mit dem Mandat ''A-Finanzierung'' aufweise (Antrag 3). Subsubeventualiter sei die Entbindung auf jenen Sachverhalt einzuschränken, welcher einen direkten Zusammenhang zwischen anwaltlicher Tätigkeit und Darlehensgewährung durch die I AG aufweise (Antrag 4). Zudem ersuchte er um Zusprechung einer Parteientschädigung. B. Am 1. November 2021 leistete A den mit Präsidialverfügung vom 13. Oktober 2021 wegen Auslandswohnsitz einverlangten Kostenvorschuss von Fr. 2'500.-. C. Die Aufsichtskommission verzichtete am 9. November 2021 auf eine Beschwerdeantwort. Rechtsanwalt C, vertreten durch Rechtsanwalt D, beantragte am 8. Dezember 2021 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, sowie die Zusprechung einer Parteientschädigung. Die Aufsichtskommission erklärte dazu am 21. Dezember 2021 Verzicht auf Vernehmlassung. A liess sich am 10. Januar 2022 zur Beschwerdeantwort vernehmen. Rechtsanwalt C reichte hierzu am 20. Januar 2022 eine Stellungnahme ein. Die Aufsichtskommission erklärte am 18. und 31. Januar 2022 erneut Verzicht auf Vernehmlassung. Der Einzelrichter erwägt: 1. 1.1 Gemäss § 38 des Anwaltsgesetzes vom 17. November 2003 (AnwG; LS 215.1) kann gegen in Anwendung dieses Gesetzes ergangene Anordnungen Beschwerde an das Verwaltungsgericht nach Massgabe der §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) erhoben werden. Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde ergibt sich ferner aus § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a VRG. Streitigkeiten betreffend die Entbindung vom Berufsgeheimnis fallen grundsätzlich in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 3 VRG); in Fällen von grundsätzlicher Bedeutung kann die Entscheidung der Kammer übertragen werden (§ 38b Abs. 2 VRG). Ein solcher Fall liegt nicht vor, weshalb der Einzelrichter zum Entscheid berufen ist. 1.2 Die Prozessvoraussetzungen erweisen sich als erfüllt, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist. 2. 2.1 Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte unterstehen zeitlich unbegrenzt und gegenüber jeder Person dem Berufsgeheimnis (im Folgenden auch Anwaltsgeheimnis) über alles, was ihnen infolge ihres Berufs von ihrer Klientschaft anvertraut worden ist (Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 [BGFA; SR 935.61]; vgl. auch Art. 321 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 [StGB; SR 311.0]). Zu den Tatsachen, welche unter den Schutz des Anwaltsgeheimnisses fallen, gehört bereits der Umstand des Bestehens eines Mandats zwischen dem Rechtsanwalt und dem Klienten (BGr, 6. Januar 2017, 2C_704/2016, E. 3.1). Das anwaltliche Berufsgeheimnis ist ein im öffentlichen Interesse geschaffenes, für einen funktionierenden und den Zugang zur Justiz garantierenden Rechtsstaat unerlässliches Institut. Über den institutionellen Teilgehalt hinaus weist es als Verpflichtung und Recht der Anwältinnen und Anwälte zur Geheimhaltung sämtlicher ihnen infolge ihres Berufes von Klienten anvertrauten Informationen sowie als Recht der Klienten auf Vertraulichkeit dieser Informationen einen individualrechtlichen Normgehalt auf (BGE 145 II 229 E. 7.1 mit Hinweisen, übersetzt in Pra 109 [2020] Nr. 21). 2.2 Eine Anwältin oder ein Anwalt kann bei der Aufsichtskommission um Entbindung vom Berufsgeheimnis ersuchen, wenn die Klientschaft keine Einwilligung erteilt oder diese nicht eingeholt werden kann (§ 33 AnwG). Die Entbindung durch die Aufsichtskommission erfolgt, wenn das Interesse an der Offenbarung deutlich höher ist als das Interesse der Klientschaft an der Geheimhaltung (§ 34 Abs. 3 AnwG). Die Schweigepflicht ist insbesondere unzumutbar, wenn sie den Rechtsanwalt daran hindert, sich in einem gegen ihn geführten Straf- oder Disziplinarverfahren zu verteidigen oder einen ungerechtfertigten erheblichen Vermögensnachteil abzuwenden (BGr, 21. September 2011, 2C_503/2011, E. 2.2). 2.3 Ob dem Ersuchen um Entbindung zu entsprechen ist, beurteilt sich angesichts der institutionellen und individualrechtlichen Bedeutung des anwaltlichen Berufsgeheimnisses aufgrund einer Abwägung sämtlicher auf dem Spiel stehenden Interessen, wobei nur ein deutlich überwiegendes öffentliches oder privates Interesse eine Entbindung als zulässig erscheinen lässt (BGE 142 II 307 E. 4.3.3; VGr, 14. Mai 2020, VB.2019.00735, E. 2.2 mit Hinweisen). Im Rahmen dieser Interessenabwägung ist anhand des Einzelfalls genau zu prüfen, welche Informationen zu welchem Zweck gegenüber welchen Dritten offenbart werden sollen (Alexander Brunner/Matthias-Christoph Henn/Kathrin Kriesi, Anwaltsrecht, Zürich/Basel/Genf 2015, S. 204 f.). Das öffentliche Interesse an der Wahrheitsfindung in einem Gerichtsverfahren überwiegt das nicht missbräuchlich geltend gemachte Klienteninteresse am Geheimnisschutz grundsätzlich nicht (Brunner/Henn/Kriesi, S. 209). An die Substanziierung des Interesses des Klienten an einer Geheimhaltung dürfen im Verfahren auf Entbindung keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden, würde doch der in Art. 321 Abs. 1 StGB verankerte Rechtsschutz durch eine eigentliche Substanziierungspflicht geradezu unterlaufen (BGE 142 II 307 E. 4.3.3) 3. 3.1 Hintergrund des streitgegenständlichen Entbindungsgesuches bildet eine vom Beschwerdeführer und der Firma H am 11. Dezember 2020 beim Kantonsgericht Zug erhobene Zivilklage gegen die I AG, Zug. Das damit eingeleitete Verfahren wird unter der Geschäfts-Nr. 01 geführt. Die I AG, an welcher der Beschwerdegegner 1 wirtschaftlich berechtigt ist, hatte dem Beschwerdeführer unbestrittenermassen am 13. Dezember 2012 sowie am 30. Juli 2013 je ein Darlehen in der Höhe von Fr. 2'000'000.- gewährt. Gemäss der bei den Akten liegenden ''Vereinbarung über die Freigabe von Sicherheiten und Fälligkeitsaufschub vom 8. April 2019'' waren der I AG als Sicherheit für die Darlehenssumme die Aktien an der K übertragen worden, welche Grundeigentümerin einer Villa ist. Die Klage vom 11. Dezember 2020 verlangt die Ungültigerklärung der Darlehensverträge vom 13. Dezember 2012 und 30. Juli 2013 und die Herausgabe der Aktien der K; eventualiter die Feststellung, dass der Beschwerdeführer der I AG keinen Zinseszins und keine Anwaltshonorare schulde. Die Klageschrift führt zur Begründung dieser Rechtsbegehren neben anderem aus, dass der Beschwerdegegner 1 im Zusammenhang mit der Darlehensgewährung gegen die anwaltlichen Berufspflichten verstossen habe, was zur Nichtigkeit der Darlehensverträge führe. Zulasten des Beschwerdeführers würden zudem unzulässigerweise Anwaltskosten als Unkosten für die Villa geltend gemacht, welche er nicht schulde. 3.2 Die Aufsichtskommission erwog, der Beschwerdegegner habe ein gewichtiges Interesse, im Zivilprozess seine vermögensrechtlichen Interessen als an der I AG alleinig wirtschaftlich Berechtigter zu wahren und sich in diesem Zusammenhang zu den Darlehensverträgen äussern zu dürfen. Da das Mandatsverhältnis jedenfalls tangiert sei, bedürfe es der entsprechenden Entbindung, damit der Beschwerdegegner 1 seine abweichende Auffassung darlegen und sich gegen die Vorwürfe verteidigen könne. 3.3 Sollte die Darstellung des Beschwerdeführers zutreffen, wonach der Beschwerdegegner 1 das Darlehen der I AG im Rahmen eines anwaltlichen Mandats vermittelt habe, unterstünden dessen diesbezüglichen Kenntnisse dem Berufsgeheimnis. Aus den im Zivilverfahren erhobenen Vorwürfen, im Zusammenhang mit der Darlehensgewährung seien die Berufsregeln verletzt worden, folgt ein privates Interesse des Beschwerdegegners 1 an einer Entbindung vom Berufsgeheimnis, damit er sich gegen diesen berufsrechtlichen Vorwurf und die vom Beschwerdeführer darauf gestützten zivilrechtlichen Ansprüche zur Wehr setzen kann. Dieses ist im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung zu gewichten (oben E. 2.3). Der Beschwerdeführer bringt vor, für ein Obsiegen der I AG im Zivilprozess genüge, wenn sie nachweisen könne, dass kein anwaltliches Mandat zur Vermittlung eines Darlehens existiert habe. Das Bestehen und der Inhalt von Mandatsbeziehungen stellen indessen geheimnisgeschützte Tatsachen dar (oben E. 2.1). Da unbestrittenermassen anwaltliche Mandate zwischen den Parteien bestanden, kann sich der Beschwerdegegner 1 nur unter teilweiser Offenlegung geheimnisgeschützter Tatsachen dazu äussern, ob ein solches die Vermittlung eines Darlehens umfasste. Mit Blick auf die möglichen finanziellen Auswirkungen des Zivilprozesses auf sein Privatvermögen hat der Beschwerdegegner 1 daran ein schutzwürdiges Interesse. Ein schutzwürdiges Interesse des Beschwerdeführers, dass sich der Beschwerdegegner 1 im Zivilverfahren überhaupt nicht unter (teilweiser) Offenlegung diesbezüglich relevanter, berufsgeheimnisgeschützter Tatsachen zum Vorwurf der Berufsregelverletzung äussern können soll, ist hingegen nicht erkennbar. Insbesondere soweit sich der Beschwerdeführer im Zivilprozess selber zu Gegenstand, Verlauf, Reichweite und Inhalt anwaltlicher Bemühungen des Beschwerdegegners 1 in seinem Auftrag äussert und daraus zivilrechtliche Konsequenzen abzuleiten sucht, sind keine schutzwürdigen Klienteninteressen ersichtlich, die einer Stellungnahme des Anwalts hierzu entgegenstünden. Das geltend gemachte Interesse des Klienten am Geheimnisschutz bezieht sich nur – aber immerhin – auf geheimnisgeschützte Tatsachen ohne Relevanz für den von ihm eingeleiteten Zivilprozess. 3.4 Ob der Beschwerdegegner 1 im Zusammenhang mit dem Streitgegenstand des Zivilprozesses gegen die Berufsregeln verstossen hat, bleibt für das Entbindungsverfahren ohne Relevanz: Weder folgen daraus zu gewichtende Interessen des Klienten am Geheimnisschutz, noch entfiele das berechtigte Interesse des Anwalts, sich gegen den Vorwurf der Verletzung von Berufsregeln zur Wehr setzen zu dürfen, wenn ein solcher tatsächlich erfolgt sein sollte. Disziplinarisches Fehlverhalten wäre in einem entsprechenden Verfahren von der Aufsichtsbehörde mit einer Disziplinarmassnahme nach Art. 17 BGFA zu ahnden. 3.5 Die Vorinstanz mass dem Umstand, dass nicht der Beschwerdegegner 1, sondern die I AG im Zivilprozess beklagte Partei ist, keine entscheidende Bedeutung zu. In der zu beurteilenden Konstellation ist dies nicht zu beanstanden, weil der Zivilprozess die zivilrechtlichen Konsequenzen vom Beschwerdeführer behaupteter Berufsregelverletzungen beschlägt. Dem Rechtsanwalt muss möglich sein, sich gegen den entsprechenden Vorwurf zur Wehr zu setzen, auch wenn dessen mögliche zivilrechtliche Folgen unmittelbar nicht bei ihm als natürlicher Person, sondern einer von ihm gehaltenen juristischen Person einträten. Im Übrigen könnte der Beschwerdeführer daraus allenfalls zu einem späteren Zeitpunkt auch zivilrechtliche Ansprüche gegen den Rechtsanwalt persönlich ableiten wollen. 3.6 Der Beschwerdegegner 1 stellt sich auf den Standpunkt, die Darlehensgewährung betreffe ausschliesslich eine nichtanwaltliche Geschäftsbeziehung, die von seiner anwaltlichen Tätigkeit für den Beschwerdeführer abzugrenzen sei (siehe auch Antrag auf Einstellung des Strafverfahrens). Allerdings bedarf er nicht einer umfassenden Entbindung vom Berufsgeheimnis hinsichtlich aller Tatsachen, die er in seiner – offenbar mehrjährigen – anwaltlichen Tätigkeit für den Beschwerdeführer erfahren hat, um diesen Standpunkt im Zivilprozess vertreten und substanziieren zu können. Ein schutzwürdiges und überwiegendes Interesse an der beantragten Entbindung kommt ihm nur hinsichtlich für den Streitgegenstand im Zivilprozess bedeutsamer geheimnisgeschützter Tatsachen zu. Die Entbindung muss mit Blick auf mögliche Vorbringen des Beschwerdeführers im Zivilprozess soweit reichen, dass sich der Beschwerdegegner 1 hinsichtlich allfällig vom Beschwerdeführer behaupteter Zusammenhänge seiner anwaltlichen Tätigkeit mit den im Zivilprozess streitgegenständlichen Darlehen und anwaltlichen Leistungen äussern darf. Zudem muss er geheimnisgeschützte Tatsachen offenlegen dürfen, die einen sachlichen Zusammenhang mit der Darlehensgewährung und deren Umständen aufweisen, andernfalls eine sinnvolle Entgegnung auf die beschwerdeführerische Klageschrift nicht möglich wäre. 3.7 Die Vorinstanz beschränkte die Entbindung nicht auf gewisse geheimnisgeschützte Tatsachen, sondern gewährte sie in sachlicher Hinsicht unbeschränkt ''soweit'' für den Austausch mit den Prozessparteien und dem Gericht im Verfahren 01 ''erforderlich''. Da die Entbindung den Umfang der Straflosigkeit für die Offenbarung anwaltlicher Berufsgeheimnisse nach Art. 321 Ziff. 2 StGB bestimmt, muss darin mit genügender Bestimmtheit umschrieben sein, welche Tatsachen gestützt darauf offengelegt werden dürfen. Der angefochtene Beschluss, wonach im für den Austausch mit den Prozessparteien erforderlichen Umfang geheimnisgeschützte Tatsachen offengelegt werden dürfen, bedarf in dieser Hinsicht einer Präzisierung. Entsprechend und nach dem Ausgeführten zur Reichweite des schutzwürdigen Interesses des Rechtsanwalts an der beantragten Entbindung ist in insoweiter teilweiser Gutheissung der Beschwerde eine präzisierende Umschreibung der zu gewährenden Entbindung vom Berufsgeheimnis im Sinne der Erwägungen vorzunehmen. 4. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten den privaten Parteien je hälftig aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1). Mangels überwiegenden Obsiegens einer dieser Parteien sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Demgemäss erkennt der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen. In Abänderung von Dispositivziffer 1 des Beschlusses der Aufsichtskommission vom 2. September 2021 wird die beantragte Entbindung vom Berufsgeheimnis nur insoweit erteilt, als die zu offenbarenden Tatsachen einen sachlichen Zusammenhang mit den im Zivilverfahren vor dem Kantonsgericht Zug mit Geschäfts-Nr. 01 im Streit liegenden Darlehen oder dort umstrittenen anwaltlichen Leistungen aufweisen oder die zu offenbarenden Tatsachen den Zusammenhang anwaltlicher Tätigkeiten des Beschwerdegegners 1 mit diesen Darlehen oder die Vorbringen des Beschwerdeführers im Zivilprozess betreffen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer und dem Beschwerdegegner 1 je zur Hälfte auferlegt. 4. Die dem Beschwerdeführer auferlegten Kosten werden aus dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss bezogen. Im Mehrbetrag wird der Kostenvorschuss nach Rechtskraft dieses Urteils rückerstattet. 5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 7. Mitteilung an … |