{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2022-03-31", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2021-00713_2022-03-31.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=222240&W10_KEY=13823156&nTrefferzeile=3&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "553748894b2a851b32745ea09d626e9a"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" VB.2021.00713"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 31.03.2022  VB.2021.00713"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 31.03.2022  VB.2021.00713"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 31.03.2022  VB.2021.00713"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Entbindung vom Anwaltsgeheimnis | Entbindung vom Anwaltsgeheimnis f\u00fcr einen Zivilprozess. [Der Beschwerdef\u00fchrer ist Darlehensnehmer einer von seinem ehemaligen Anwalt kontrollierten AG und klagt auf Ung\u00fcltigerkl\u00e4rung der Darlehensvertr\u00e4ge. Die Aufsichtskommission entband den Anwalt vom Berufsgehemnis soweit \"erforderlich\" f\u00fcr den Informations- und Dokumentenaustausch mit den Parteien dieses Zivilprozesses] Der Anwalt hat ein schutzw\u00fcrdiges Interesse an einer Entbindung vom Berufsgeheimnis, damit er sich gegen den berufsrechtlichen Vorwurf, im Zusammenhang mit der Darlehensgew\u00e4hrung habe er die Berufsregeln verletzt, und die vom Beschwerdef\u00fchrer daraus abgeleiteten zivilrechtlichen Anspr\u00fcche zur Wehr setzen kann. Der Beschwerdef\u00fchrer hat kein schutzw\u00fcrdiges Interesse, dass sich sein ehemaliger Anwalt im Zivilverfahren \u00fcberhaupt nicht unter (teilweiser) Offenlegung diesbez\u00fcglich relevanter, berufsgeheimnisgesch\u00fctzter Tatsachen \u00e4ussern k\u00f6nnen soll, sondern nur an der Geheimhaltung von Tatsachen ohne Relevanz f\u00fcr den von ihm eingeleiteten Zivilprozess (E. 3.3). Ob der Anwalt allenfalls gegen die Berufsregeln verstossen hat und dass nicht er selbst, sondern die von ihm gehaltene AG Partei im Zivilprozess ist, bleibt f\u00fcr das Entbindungsverfahren ohne Relevanz (E. 3.4 und 3.5). Der Anwalt muss nicht alles offenlegen d\u00fcrfen, was er in seiner \u2013 offenbar mehrj\u00e4hrigen \u2013 anwaltlichen T\u00e4tigkeit f\u00fcr den Beschwerdef\u00fchrer erfahren hat, um seinen Standpunkt im Zivilprozess vertreten und substanziieren zu k\u00f6nnen. Sein schutzw\u00fcrdiges und \u00fcberwiegendes Interesse an der beantragten Entbindung bezieht sich nur auf f\u00fcr den Streitgegenstand im Zivilprozess bedeutsame geheimnisgesch\u00fctzte Tatsachen (E. 3.6). Die Aufsichtskommission umschrieb den Umfang der Entbindung vom Berufsgehemnis nicht mit gen\u00fcgender Bestimmtheit (E. 3.7) Teilweise Gutheissung im Sinn der Erw\u00e4gungen und Pr\u00e4zisierung des Umfangs der Entbindung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 22:33:35", "Checksum": "1e7118c5d4aa2d8531468084232872d8"}