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Geschäftsnummer: VB.2021.00714  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 12.01.2022
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung


Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung. [Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung wegen Sozialhilfeabhängigkeit. Die Beschwerdeführerin ist mit einem Schweizer verheiratet.] Die Beschwerdeführerin hat gemeinsam mit ihrem Ehemann seit 2016 über Fr. 343'926.- Fürsorgegelder bezogen. Eine nachhaltige Ablösung von der Sozialhilfe ist nicht ersichtlich, weshalb sie damit einen Widerrufsgrund erfüllt (E. 3.2). Die Sozialhilfeabhängigkeit der Beschwerdeführerin hat als selbstverschuldet zu gelten (E. 4.2). Die Höhe und die Dauer des Sozialhilfebezugs, das Verschulden der Beschwerdeführerin an der Sozialhilfeabhängigkeit der Eheleute sowie ihre mangelhafte Integration stellen ein legitimes öffentliches Interesse zur Beendigung ihres Aufenthalts dar. Das finanzielle öffentliche Interesse vermag das private Interesse am Verbleib beim Ehemann nicht aufzuwiegen (E. 4.3). Abweisung UP/URP wegen Aussichtslosigkeit. Abweisung der Beschwerde.
 
Stichworte:
ARBEITSINTEGRATIONSMASSNAHMEN
ARBEITSLOSIGKEIT
ERSTER ARBEITSMARKT
SCHWEIZER EHEMANN
SOZIALHILFEABHÄNGIGKEIT
THAILAND
VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT
VERSCHULDEN
ZWEITER ARBEITSMARKT
Rechtsnormen:
Zus. 42 Ziff. 3 AIG
Art. 51 Abs. 1 lit. b AIG
Art. 58a AIG
Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

VB.2021.00714

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 2. Kammer

 

 

 

vom 12. Januar 2022

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Ivana Devcic.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführerin,

 

gegen

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

Die 1976 geborene thailändische Staatsangehörige A reiste am 12. Oktober 2000 in die Schweiz ein und heiratete am 27. November 2000 den in der Schweiz niedergelassenen Landsmann B, worauf sie im Rahmen eines Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Ehemann erhielt.

Aus einer ausserehelichen Beziehung mit dem niederlassungsberechtigten Landsmann C ging 2002 der Sohn D, welcher ebenfalls im Besitz einer Niederlassungsbewilligung ist, hervor. Nachdem A die eheliche Gemeinschaft am 15. November 2002 aufgab und diese mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 21. Januar 2003 geschieden wurde, verweigerte das Migrationsamt A mit Verfügung vom 15. Mai 2003 die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und setzte ihr eine Frist zum Verlassen der Schweiz an.

In der Folge heiratete A am 21. Oktober 2003 den Kindsvater C und zog zu ihm in den Kanton E, worauf sie erneut eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Ehegatten erhielt. Mit Urteil des Tribunal régional des Montagnes et du Val-de-Ruz wurde am 17. Juni 2014 auch die zweite Ehe von A geschieden. Ihr Sohn D verblieb in der Obhut des Kindsvaters.

Daraufhin zog A zu einem nicht bekannten Zeitpunkt in den Kanton F, wo sie am 31. Juli 2014 ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung – bzw. Niederlassungsbewilligung stellte. Mit Verfügung vom 2. September 2015 wurde ihr Gesuch abgewiesen und ihr Frist zum Verlassen der Schweiz angesetzt.

Am 24. Februar 2016 heiratete A den aus Thailand stammenden Schweizer Bürger G, geb. 1989, und erhielt in der Folge eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Ehemann, zuletzt befristet bis 23. Februar 2021.

Mit Schreiben vom 27. Februar 2017 wies das Migrationsamt A darauf hin, dass bei einem fortlaufenden Bezug von Sozialhilfe der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung geprüft werde. Mit Verfügung vom 18. April 2018 wurde A aufgrund ihrer anhaltenden Sozialhilfeabhängigkeit ausländerrechtlich verwarnt. Mit Schreiben vom 14. Oktober 2019 wies das Migrationsamt sie erneut auf die Folgen eines weiteren Sozialhilfebezugs hin.

A wird seit dem 1. März 2016 im Umfang von Fr. 163'583.35 und ihr Ehemann seit 24. Februar 2016 in Höhe von Fr. 180'342.95 von der Sozialhilfe unterstützt. Die Unterstützung dauert weiterhin an (Stand 31. Oktober 2020: 343'926.30 ohne Krankenversicherungsprämien). Des Weiteren wies A gemäss dem Auszug des Betreibungsregisters des Betreibungsamtes Zürich 3 vom 11. Juni 2019 Verlustscheine im Betrag von Fr. 12'310.91 auf. 

Nachdem A am 22. Dezember 2020 das rechtliche Gehör aufgrund der beabsichtigten Nichtverlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung gewährt worden war, widerrief das Migrationsamt am 23. März 2021 ihre Aufenthaltsbewilligung, unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis zum 22. Juni 2021.

II.  

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am 20. September 2021 ab und setzte A zum Verlassen der Schweiz eine neue Frist bis am 20. Dezember 2021. 

III.  

Am 13. Oktober 2021 erhob A beim Verwaltungsgericht Beschwerde und beantragte sinngemäss, es sei der Entscheid der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion vom 20. September 2020 aufzuheben und die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Weiter sei ihr die aufschiebende Wirkung zu gewähren; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse. 

Eine A mit Präsidialverfügung vom 15. Oktober 2021 auferlegte Kaution wurde fristgerecht geleistet. Weiter wurde davon Vormerk genommen, dass sie über ein prozedurales Aufenthaltsrecht verfügt und im Umfang der bisherigen Bewilligung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt ist.

Mit Eingabe vom 29. November 2021 ersuchte A nachträglich um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um die Rückerstattung ihres bereits geleisteten Kostenvorschusses. Zur Darlegung ihrer wirtschaftlichen Situation reichte sie unter anderem eine Unterstützungsbestätigung des Sozialzentrums H sowie ihr Sozialhilfebudget vom November 2021 zu den Akten. 

Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess, verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 20 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

1.2 Da gemäss § 52 in Verbindung mit § 20a Abs. 2 VRG Noven grundsätzlich bis zur Urteilsberatung berücksichtigt werden können, sind die Beschwerdeergänzung vom 29. November 2021 und die nachgereichten Unterlagen trotz bereits abgelaufener Beschwerdefrist grundsätzlich zu berücksichtigen, soweit sie entscheiderhebliche neue Tatsachen enthalten.

2.  

Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern haben nach einem ununterbrochenen und ordnungsgemässen Aufenthalt von fünf Jahren Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung sofern die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind (Art. 42 Abs. 3 AIG).

Die seit mehr als fünf Jahren mit einem Schweizer verheiratete und sich ordnungsgemäss in der Schweiz aufhaltende Beschwerdeführerin hätte somit grundsätzlich einen Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung. Vorliegend steht zwar keine Niederlassungsbewilligung infrage, da einzig die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung beantragt wurde und die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung nicht Prozessgegenstand war. Falls ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf Niederlassungsbewilligung bestünde, was als Rechtsfrage von Amtes wegen zu berücksichtigen ist, könnte ihr die Aufenthaltsbewilligung als weniger gefestigtes Anwesenheitsrecht erst recht nicht verweigert werden (§ 7 Abs. 4 VRG; BGE 128 II 145 E. 1.1.4; VGr, 17. April 2019, VB.2018.00680, E. 2.1).

Der Anspruch erlischt, wenn Widerrufsgründe nach Art. 63 AIG vorliegen (Art. 42 AIG i. V. m. Art. 51 Abs. 1 lit. b AIG).

3.  

3.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. c des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, vormals Ausländergesetz bzw. AuG) kann die Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn die Ausländerin oder eine Person, für die sie zu sorgen hat, dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist. Praxisgemäss ist von einer dauerhaften und erheblichen Fürsorgeabhängigkeit bei einem Sozialhilfebezug von mehr als Fr. 80'000.- während mindestens zwei bis drei Jahren auszugehen (vgl. VGr, 12. Dezember 2017, VB.2017.00541, E. 2.1; vgl. auch die aktuellen Weisungen AIG des Staatssekretariats für Migration [SEM], Ziff. 8.3.2.4; BGE 123 II 529 E. 4; BGr, 18. Februar 2013, 2C_958/2011, E. 2.3). Die Erheblichkeit der Unterstützungsleistungen ist dabei grundsätzlich auf den von der gesamten Familie als Unterstützungseinheit bezogenen Betrag zu beziehen und nicht auf die betroffenen Einzelpersonen aufzuteilen (BGr, 3. Oktober 2011, 2C_345/2011, E. 2.2; Weisungen AIG, Ziff. 8.3.2.4). Zudem ist eine konkrete Gefahr der künftigen Sozialhilfeabhängigkeit erforderlich. Dazu ist die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht abzuwägen (Weisungen AIG, Ziff. 8.3.2.4; vgl. auch BGE 123 II 529 E. 4; BGr, 20. Juni 2013, 2C_1228/2012, E. 2.2; BGr, 18. Februar 2013, 2C_958/2011, E. 2.3).

3.2 Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann beziehen seit Ende Februar 2016 Sozialhilfe. Die bezogenen Leistungen summierten sich bereits im Februar 2018 auf Fr. 186'008.55. Trotz Verwarnung und der Androhung der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung vom 18. April 2018 bezogen die Eheleute auch weiterhin Fürsorgegelder, welche sich bis Oktober 2020 auf knapp Fr. 344'000.- beliefen, was gemäss der zitierten Praxis ohne Weiteres dem gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG erforderlichen Umfang und der Dauer entspricht. Den Akten lässt sich nicht entnehmen, dass sich die Situation zwischenzeitlich verbessert hätte. Vielmehr geht aus der nachgereichten Eingabe vom 29. November 2021 der Beschwerdeführerin hervor, dass sie nach wie vor von den sozialen Diensten unterstützt werde, sich zurzeit in einem Wohn- und Betreuungsprogramm befinde sowie mittellos sei, weshalb sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuche. Eine Loslösung von der Sozialhilfe erscheint nach dem Gesagten somit weiterhin nicht absehbar. Folglich ist von einem (fortbestehenden) dauerhaften und erheblichen Sozialhilfebezug im Sinn von Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG auszugehen, weshalb das Vorliegen des Widerrufsgrunds von Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG grundsätzlich bejaht werden kann.

4.  

4.1  

4.1.1 Das Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt jedoch nicht zwingend zum Bewilligungswiderruf. Nachfolgend zu prüfen bleibt, ob ein Widerruf auch verhältnismässig erscheint. Die Nichtverlängerung der Bewilligung rechtfertigt sich nur, wenn die im Einzelfall vorzunehmende Interessenabwägung die entsprechende Massnahme auch als verhältnismässig erscheinen lässt.

4.1.2 Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsabwägung zu berücksichtigen ist insbesondere, ob die ausländische Person ihre Sozialhilfeabhängigkeit oder die Sozialhilfeabhängigkeit der von ihr zu unterstützenden Personen verschuldet hat sowie die bisherige Verweildauer im Land (vgl. BGr, 20. Juni 2013, 2C_1228/2012, E. 2.2; BGr, 20. Juni 2013, 2C_1228/2012, E. 2.2). Eine unverschuldete Sozialhilfeabhängigkeit soll grundsätzlich nicht zu einem Widerruf bzw. zu einer Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung führen (BGr, 20. Juni 2013, 2C_1228/2012, E. 2.2; BGr, 10. Juni 2010, 2C_74/2010, E. 4.1; VGr, 4. Dezember 2019, VB.2019.00264, E. 2.3; VGr, 5. Dezember 2018, VB.2018.00638, E. 4.3; VGr, 21. August 2018, VB.2018.00211, E. 3.1). Zudem ist eine konkrete Gefahr der künftigen Sozialhilfeabhängigkeit erforderlich. Dazu ist die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht abzuwägen (vgl. die aktuellen Weisungen und Erläuterungen Ausländerbereich [Weisungen AIG] des Staatssekretariats für Migration [SEM], Ziff. 8.3.1.5 und Ziff. 8.3.2.4; BGr, 27. September 2019, 2C_458/2019, E. 3.2; BGr, 6. August 2015, 2C_1144/2014, E. 4.5.2). Von untergeordneter Bedeutung sind hingegen Suchbemühungen, welche erst unter dem Druck einer drohenden Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung erfolgt sind (vgl. BGE 110Ib E. 3b; BGr, 3. Oktober 2011, 2C_345/2011, E. 2.2 mit weiteren Hinweisen).

4.1.3 Gerade bei Migrantinnen und Migranten ist ein rascher Berufseinstieg essenziell, ist dieser doch für deren Integrationserfolg und die zukünftige Vermittelbarkeit auf dem Arbeitsmarkt von entscheidender Bedeutung (vgl. Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG und die frühere Regelung Art. 4 lit. d der Verordnung über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern vom 24. Oktober 2007 [aVIntA]; VGr, 24. Oktober 2018, VB.2018.00401, E. 3.4 [nicht rechtskräftig]). Dies gilt erst recht für schlecht ausgebildete Migranten oder Migranten mit keinerlei Ausbildung, deren Vermittelbarkeit auf dem hiesigen Arbeitsmarkt ohnehin erschwert ist.

4.1.4 Bildungsdefizite und fehlende Deutschkenntnisse vermögen eine mangelhafte Integration auf dem hiesigen Arbeitsmarkt in der Regel höchstens kurzfristig zu entschuldigen, da der Erwerb hinreichender Sprachkenntnisse, der Bildungserwerb und die Teilhabe am Wirtschaftsleben erwartet werden kann (vgl. Art. 58a Abs. 1 lit. c und d AIG sowie die frühere Regelung in Art. 4 lit. b und d aVIntA). Die betroffenen Ausländerinnen und Ausländer haben sich aktiv um die Teilnahme an entsprechenden Integrationsprogrammen zu bemühen und können nicht darauf vertrauen, durch die Migrationsbehörden hierzu aufgeboten zu werden.

4.1.5 Bei der Interessenabwägung ist unter anderem auch dem in Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 der Bundesverfassung (BV) geschützten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens Rechnung zu tragen. Auf das Recht auf Privatleben kann sich berufen, wer besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen zum ausserfamiliären bzw. ausserhäuslichen Bereich vorweisen kann (BGE 130 II 281 E. 3.2.1), wobei nach einer rund zehnjährigen Aufenthaltsdauer regelmässig von so engen sozialen Beziehungen in der Schweiz ausgegangen werden kann, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf, z. B. wenn die Integration trotz der langen Aufenthaltsdauer zu wünschen übriglässt (BGr, 20. Juli 2018, 2C_1035/2017, E. 5.1; vgl. auch BGE 144 I 266 E. 3.4 und 3.8 f. sowie BGr, 17. September 2018, 2C_441/2018, E. 1.3.1). Auf das in denselben Bestimmungen geschützte Recht auf Familienleben kann sich berufen, wer hier nahe Verwandte mit einem gefestigten Aufenthaltsrecht (Schweizer Bürgerrecht, Niederlassungsbewilligung, Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung) oder selbst ein solches Anwesenheitsrecht in der Schweiz hat, sofern die familiäre Beziehung tatsächlich gelebt wird und intakt ist (BGE 127 II 60 E. 1d/aa). Die EMRK verschafft praxisgemäss keinen Anspruch auf Einreise und Aufenthalt oder auf einen besonderen Aufenthaltstitel (vgl. BGE 138 I 246 E. 3.2.1; BGE 137 I 247 E. 4.1.1; BGE 130 II 281 E. 3.1). Dennoch kann es das in Art. 8 Ziff. 1 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens verletzen, wenn einer ausländischen Person, deren Familienangehörige sich hier aufhalten, die Anwesenheit untersagt und damit deren Zusammenleben vereitelt wird. Das entsprechende Recht ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser möglich bzw. zumutbar wäre, das Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 139 I 330 E. 2.1 S. 335 f.).

4.2  

4.2.1 Die ohne Ausbildung und in der Schweiz nie längerfristig auf dem ersten Arbeitsmarkt erwerbstätige Beschwerdeführerin entschuldigt ihre Sozialhilfeabhängigkeit mit gesundheitlichen Einschränkungen sowie ihren sprachbedingten schlechten Chancen auf dem hiesigen Arbeitsmarkt. Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, vermögen die geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden der Beschwerdeführerin die jahrelange Sozialhilfeabhängigkeit nicht zu entschuldigen. Zwar ist dem Beurteilungsschreiben I der Sozialen Dienste der Stadt Zürich vom 22. Oktober 2020 zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin aufgrund einer privat belastenden Situation psychisch schlecht fühle. Ein unabhängiges Gutachten, welches eine gesundheitliche Einschränkung in ihrer Arbeitsfähigkeit belegen würde, liegt hingegen nicht vor. Vorliegend kann jedoch offenbleiben, inwiefern die Beschwerdeführerin in ihrer Arbeitsfähigkeit tatsächlich eingeschränkt war bzw. ist. Auch wenn die Beschwerdeführerin geltend macht, nur 60 bis 70 % erwerbsfähig zu sein, erklärt sich damit nicht, weshalb sie sich nur unzureichend um eine (Teilzeit-) Anstellung gekümmert hat. Selbst nach Eintritt der geltend gemachten gesundheitlichen Probleme hätte die Beschwerdeführerin genügend Zeit gehabt, eine Arbeitsstelle in einem zumindest 60- bis 70%-Pensum zu finden oder eine entsprechende Ausbildung zu absolvieren bzw. ihre Deutschkenntnisse zu verbessern.

4.2.2 Die Beschwerdeführerin besuchte zwar Arbeitsintegrationsprogramme und erhielt gute Arbeitszeugnisse ausgestellt, was positiv zu werten ist. Ernsthafte und selbst initiierte Bewerbungsbemühungen für eine Anstellung auf dem ersten Arbeitsmarkt sind stattdessen kaum dokumentiert. Sodann kann dem Beurteilungsschreiben weiter entnommen werden, dass auch die Bewerbungsunterlagen der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer häufigen Absenzen nicht überarbeitet werden konnten, was wiederum auf mangelhaftes Engagement schliessen lässt. Mit der Vorinstanz ist sodann festzustellen, dass die Beschwerdeführerin ihre beiden letzten Anstellungen auf dem ersten Arbeitsmarkt selbstverschuldet verloren hat, zumal es nicht angeht, unentschuldigt der Arbeitsstelle fernzubleiben. So kann bei einem längeren Verhinderungsgrund wie einer Krankheit von jedem Arbeitnehmer erwartet werden, dem Arbeitgeber ein ärztliches Attest einzureichen, was von der Arbeitspflicht entbindet. Überdies kündigte die Beschwerdeführerin ihre am 23. April 2019 angetretene Stelle als … nach gerade mal knapp zweimonatiger Arbeitstätigkeit, ohne dass sie eine neue Anstellung in Aussicht hatte und nahm damit eine anhaltende Sozialhilfeabhängigkeit bewusst in Kauf. Die nunmehr angedeuteten Probleme bei der Arbeitssuche aufgrund der Covid-19-Pandemie erscheinen ebenfalls nicht glaubhaft, zumal ihre tatsächlichen Suchbemühungen kaum überprüfbar sind, reichte sie doch lediglich zwei Absageschreiben ins Recht, welche erfolglose Bewerbungen nachweisen könnten. Überdies stand es der Beschwerdeführerin offen, auch in weniger von der Pandemie betroffenen Branchen bzw. in den aufgrund der Pandemie sehr gefragten Branchen wie dem Pflegebereich nach Arbeit zu suchen.

4.2.3 Ausserdem hat sich die Beschwerdeführerin nur unzureichend um ihre sprachliche Integration bemüht und damit ihre Vermittelbarkeit auf dem hiesigen Arbeitsmarkt erschwert. So führte die Beschwerdeführerin in ihrem Schreiben ans Migrationsamt vom 11. März 2019 aus, dass es aufgrund ihrer nicht ausreichenden Deutschkenntnisse bei der Arbeit vermehrt zu Missverständnissen gekommen sei, weshalb ihr der Arbeitgeber noch während der Probezeit habe kündigen müssen. Obwohl sie im selben Schreiben angab, weiterhin einen Deutschkurs zu besuchen, um ihre Sprachkenntnisse zu erweitern, weist die Beschwerdeführerin gemäss dem Beurteilungsschreiben vom 22. Oktober 2020 des … mündliche Sprachkompetenzen auf dem Niveau A2 und schriftliche von nur A1 auf. Die Erlernung der deutschen Sprache wäre für eine erfolgreiche berufliche Integration jedoch essenziell. Ferner existieren für mittellose Ausländer kostengünstige und teilweise sogar kostenlose Angebote zum Spracherwerb. Zudem werden Integrationskosten regelmässig in den Budgets von Sozialhilfeempfängern berücksichtigt. Zumindest im Niedriglohnbereich, wie in der Reinigungsbranche, stehen bei genügender Eigeninitiative auch fremdsprachigen und schlecht ausgebildeten Ausländerinnen und Ausländern Erwerbsmöglichkeiten offen (VGr, 24. Oktober 2018, VB.2018.00401, E. 3.4). So konnte die Beschwerdeführerin bereits vom Juli 2019 bis Januar 2020 einer Anstellung in der Reinigungsbranche nachgehen, was darauf hindeutet, dass ihre Deutschkenntnisse sie zumindest in diesem Arbeitsumfeld nicht massgeblich benachteiligt haben und ihr eine dortige (Teilzeit-)Anstellung durchaus zugemutet werden kann. Sodann hätte sie auch von ihrem Schweizer Ehemann bei dem Verfassen von Bewerbungen unterstützt werden können. Dass sie aufgrund ihrer mangelnden Sprachkenntnisse auf dem Arbeitsmarkt kaum vermittelbar gewesen wäre, trifft somit offenkundig nicht zu. Wenngleich ihr aufgrund ihrer ungenügenden Deutschkenntnisse allenfalls nur Tätigkeiten im Niedriglohnbereich offenstanden, wäre gleichwohl zu erwarten gewesen, dass sie zur Reduzierung der Sozialhilfeabhängigkeit ihr diesbezügliches Arbeitspotenzial ausschöpft. Selbst die mehrfach ergangenen Verwarnungen vermochten die Beschwerdeführerin nicht zur gewünschten Verhaltensänderung zu bewegen.

Zudem ist auch nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführerin trotz jahrelanger Landesanwesenheit und (behaupteter) Besuche von Deutschkursen kaum Fortschritte im Spracherwerb machte. Ihre Integration ist zumindest in sprachlicher und wirtschaftlicher Hinsicht weit hinter üblichen Integrationserwartungen zurückgeblieben. Daraus folgend sind ihr die unzureichenden Bemühungen zum Spracherwerb und die daraus resultierende erschwerte Vermittelbarkeit auf dem hiesigen Arbeitsmarkt ohne Weiteres vorzuwerfen, zumal bei einer Aufenthaltsdauer von 22 Jahren üblicherweise weitaus bessere Deutschkenntnisse vorausgesetzt werden können.

4.2.4 Selbst eine baldige berufliche Wiedereingliederung ihres Ehemanns erscheint unwahrscheinlich, zumal dieser seit der Heirat mit der Beschwerdeführerin arbeitslos ist. Zwar begann er eine Ausbildung als …, brach diese jedoch kurz vor deren Ende ab. Seit dem 1. Mai 2021 nimmt er an einem Teillohn-Projekt auf dem zweiten Arbeitsmarkt teil, was positiv zu werten ist. Hinweise, wonach er sein Arbeitspotenzial und seine Steuerungsmöglichkeiten zur nachhaltigen Ablösung von der Sozialhilfe ausreichend ausgeschöpft hat, können aus den Akten nicht erschlossen werden und werden auch nicht substanziiert geltend gemacht.

4.2.5 Nach dem Gesagten hätte die Beschwerdeführerin ohne Weiteres die Möglichkeit gehabt, zumindest einer Teilzeiterwerbstätigkeit nachzugehen bzw. Kurse besuchen können, um ihre Arbeitsmarktfähigkeit zu steigern. Selbst unter dem Druck eines drohenden Bewilligungsentzugs blieb die Beschwerdeführerin unzureichend und erfolglos darum bemüht, ihr Arbeitspotenzial auszuschöpfen. Inwieweit auch ihr Ehemann schuldhaft keinem existenzsichernden Erwerb nachging, kann offenbleiben, da die Beschwerdeführerin unabhängig hiervon verpflichtet gewesen wäre, ihr eigenes Arbeitspotenzial voll auszuschöpfen. Im Licht dieser Umstände teilt das Gericht die Auffassung der Vorinstanz – auch unter Verweis auf deren Ausführungen – dass die Sozialhilfeabhängigkeit selbstverschuldet ist und ein erhebliches öffentliches Fernhalteinteresse begründet. Eine günstige Prognose hinsichtlich der Loslösung von der Sozialhilfe kann weder der Beschwerdeführerin noch ihrem Ehemann attestiert werden.

4.3  

4.3.1 Dem hieraus resultierenden öffentlichen Fernhalteinteresse sind die privaten Interessen der Beschwerdeführerin an einem weiteren Verbleib in der Schweiz gegenüberzustellen.

4.3.2 Mit der persönlichen Situation der Beschwerdeführerin und ihrer Familie hat sich die Vorinstanz bereits ausführlich auseinandergesetzt und die entgegenstehenden Interessen zutreffend abgewogen. Obwohl die Beschwerdeführerin seit 22 Jahren in der Schweiz lebt, ist ihre relativ lange hiesige Landesanwesenheit in mehrfacher Hinsicht zu relativieren: Aufgrund ihrer jahrelangen Sozialhilfeabhängigkeit und ihrer anhaltenden Erwerbslosigkeit hat sie sich hier in wirtschaftlicher Hinsicht nur unvollständig integriert und vermochte in den 22 Jahren der Landesanwesenheit nie längerfristig einer Arbeitstätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt nachzugehen. Auch in sozialer Hinsicht konnte sie sich nicht wirklich in die hiesigen Verhältnisse integrieren. Zwar gibt sie in ihrer Beschwerdeschrift an, sowohl Schweizer als auch thailändische Freunde zu haben. Die mangelhaften Deutschkenntnisse der Beschwerdeführerin lassen jedoch darauf schliessen, dass sich ihre hiesigen Kontakte überwiegend auf die thailändische Diaspora beschränkt haben, wäre doch ansonsten mit weitaus besseren Deutschkenntnissen zu rechnen (VGr, 20. März 2019, VB.2018.00783, E. 4.3.1). So war sie auch bei ihrer polizeilichen Einvernahme vom 26. Mai 2019 auf einen Übersetzer angewiesen. Dass sie während ihres hiesigen Aufenthalts nicht straffällig geworden ist, kann erwartet werden, ohne dass bereits deshalb ein Widerruf unverhältnismässig würde. Insoweit ist weder eine tiefgreifende Integration in die hiesigen Verhältnisse – trotz der langen Anwesenheitsdauer – noch eine besonders enge Beziehung zur Schweiz erkennbar, weshalb die Integrationsleistung insgesamt dennoch hinter den Erwartungen zurückbleibt und von einer gelungenen Integration und einer Verwurzelung in der Schweiz nicht die Rede sein kann.

4.3.3 Die Beschwerdeführerin ist sodann in Thailand aufgewachsen und zur Schule gegangen und hat dort ihre prägenden Jungendjahre verbracht. In Thailand leben heute noch ihr Vater, ihre Geschwister und ihr volljähriger Sohn sowie weitere Familienangehörige, zu welchen sie den Kontakt auch während ihrer hiesigen Anwesenheit aufrechterhalten hat. So gab sie anlässlich der Befragung durch die Polizei vom 26. Mai 2019 an, dass sie fast täglich mit ihrer Familie in Thailand telefoniere und sie einmal pro Jahr mit ihrem Mann und seinen Eltern besuchen gehe. Damit ist anzunehmen, dass sie zu Thailand nach wie vor noch Bezüge aufweist, an welche sie für ihre Reintegration in der Heimat anknüpfen kann. Trotz ihrer langen Landesanwesenheit ist die Beschwerdeführerin damit noch nicht derart in der Schweiz verwurzelt und ihrer Heimat entfremdet, als dass ihr eine Rückkehr nicht mehr zumutbar wäre. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sie mit den soziokulturellen Gegebenheiten ihrer Heimat weiterhin vertraut und ihr die dortige soziale und wirtschaftliche Integration durchaus zumutbar und möglich ist.

4.3.4 Die Wegweisung der Beschwerdeführerin würde zwar zur Trennung von ihrem volljährigen Sohn, welcher im Kanton E lebt, führen. Auf eine konventionsrechtlich geschützte Beziehung zu diesem kann sich die Beschwerdeführerin hingegen aufgrund des mangelnden anspruchsbegründenden Abhängigkeitsverhältnisses nicht berufen.

4.3.5 Was den Ehemann der Beschwerdeführerin anbelangt, so wäre auch dieser von der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung der Beschwerdeführerin betroffen. Der Ehemann ist zwar Schweizer Bürger, stammt aber wie die Beschwerdeführerin auch aus Thailand, wo er ebenfalls die Schule bis zu seinem zwölften Lebensjahr besucht hat und der thailändischen Sprache mächtig ist. Im Jahr 2008 war er zudem im … in Thailand tätig. Aus den Akten geht hervor, dass er in der Schweiz keine Ausbildung abgeschlossen hat und mindestens seit der Heirat mit der Beschwerdeführerin keine existenzsichernde Anstellung finden konnte, was zur Sozialhilfeabhängigkeit und teilweisen Verschuldung führte. Darüber hinaus hat er eine zwölfjährige Tochter in der Schweiz, welche in einer Pflegefamilie lebt und alle zwei Wochen zu seinen Eltern zu Besuch kommt. Anlässlich der Befragung durch die Polizei vom 27. Mai 2019 gab der Ehemann der Beschwerdeführerin an, dass er eine gute Beziehung zu seiner Tochter pflege und sie alle zwei Wochen sehen dürfe. Da er aber keine Zeit gehabt habe, habe er mit ihr lediglich kurz telefoniert. Ob er bei einer allfälligen Wegweisung der Beschwerdeführerin mit ihr nach Thailand reisen würde, könne er noch nicht sagen, weil er sich nicht entscheiden könne. Er würde bei seiner Familie bleiben, aber auch mit seiner Ehefrau versuchen wollen einen gemeinsamen Weg zu finden. Insgesamt erscheint es dem Ehemann der Beschwerdeführerin in Anbetracht der Güterabwägung durchaus zumutbar, mit der Beschwerdeführerin nach Thailand zurückzukehren.

4.3.6 Ein Eingriff in das Recht auf Privatleben erscheint durch den von der Beschwerdeführerin gesetzten Widerrufsgrund im Sinn von Art. 8 Abs. 2 EMRK und Art. 36 BV gerechtfertigt, sofern sie sich aufgrund ihrer ungenügenden Integration überhaupt auf dieses Grundrecht berufen kann. Da keine besonderen Gründe ein Zusammenleben der Eheleute erfordern und die finanziellen Interessen der Schweiz einen hinreichenden Grund für einen Eingriff in das konventionsrechtlich geschützte Recht auf Familienleben darstellen, ist es den Eheleuten auch zuzumuten, ihre Beziehung über die Distanz und wechselseitige Besuche zu pflegen. Letztlich kommt jedoch den Eheleuten die Wahl zu, ob der Ehemann der Beschwerdeführerin bei seiner Familie in der Schweiz bleibt oder ob er mit der Beschwerdeführerin nach Thailand zurückkehren will.

Zusammenfassend erscheint angesichts des überwiegenden öffentlichen Fernhalteinteresses die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung damit auch unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin verhältnismässig.

Das überwiegende öffentliche Fernhalteinteresse steht sodann auch der Erteilung einer Härtefallbewilligung im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG oder einer Bewilligungserteilung nach pflichtgemässen Ermessen im Sinn von Art. 96 AIG entgegen.

Vollzugshindernisse im Sinn von Art. 83 AIG sind weder ersichtlich noch werden solche substanziiert geltend gemacht.

Damit ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen.

5.  

5.1 Ausgangsgemäss sind der Beschwerdeführerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen und es ist ihr keine Umtriebsentschädigung zuzusprechen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a und § 17 Abs. 2 VRG).

5.2 Die Beschwerdeführerin ersucht um unentgeltliche Prozessführung. Nach § 16 Abs. 1 VRG ist Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen.

Im Sinn der obenstehenden Erwägungen erscheinen die Begehren der Beschwerdeführerin offensichtlich aussichtslos. Folglich ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren abzuweisen.

6.  

Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

2.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      70.--     Zustellkosten,
Fr. 2'070.--     Total der Kosten.

4.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

5.    Eine Umtriebsentschädigung wird nicht zugesprochen.

6.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.    Mitteilung an …