{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2022-06-09", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2021-00718_2022-06-09.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=222428&W10_KEY=13823152&nTrefferzeile=62&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "d53f58ec0c4d896f67bd6e01a244ea39"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" VB.2021.00718"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 09.06.2022  VB.2021.00718"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 09.06.2022  VB.2021.00718"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 09.06.2022  VB.2021.00718"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baubewilligung | Nachbarbeschwerde betreffend Neubauten im Perimeter eines \u00f6ffentlichen Gestaltungsplans, namentlich eine ausserhalb eines Baubereichs geplante Terrasse. Die Vorinstanz hat zu Unrecht den Rekurs der Beschwerdef\u00fchrerin als zufolge (teilweisen) R\u00fcckzugs gegenstandslos geworden teilweise abgeschrieben. Die Beschwerdef\u00fchrerin hatte nie erkl\u00e4rt, auf die \u00dcberpr\u00fcfung des angefochtenen gemeinder\u00e4tlichen Beschlusses zu verzichten. Vielmehr war sie offenkundig der Auffassung gewesen, der Gemeinderat habe ihre Begehren teilweise anerkannt. Die Angelegenheit ist insoweit zur materiellen Behandlung an die Vorinstanz zur\u00fcckzuweisen (E. 3). Eine \u00dcberschreitung der im massgeblichen Baubereich geltenden H\u00f6henbegrenzung ist aufgrund der eingereichten Pl\u00e4ne nicht auszumachen (E. 4). Die Beschwerdef\u00fchrerin r\u00fcgte insbesondere, die geplante, dem EFH vorgelagerte Terrasse im Erdgeschoss verletze die Grenzabstandsvorschriften gem\u00e4ss Gestaltungsplan. Die strittige, gr\u00f6sstenteils ausserhalb des Baubereichs liegende Terrasse ist - mit dem darunterliegenden Sitzplatz (im UG) - als Besonderes Geb\u00e4ude zu qualifizieren. Als solches ist sie zufolge Gestaltungsplanvorschriften ausserhalb des Baubereichs zul\u00e4ssig (E. 6.2). Das zugunsten der beschwerdef\u00fchrerischen Nachbarparzelle bestehende N\u00e4her- und Grenzbaurecht ist im Lichte der zum Zeitpunkt von dessen Vereinbarung bereits geltenden Gestaltungsplanvorschriften auszulegen. Es sollte nur f\u00fcr Hauptgeb\u00e4ude - und damit Geb\u00e4ude im Baubereich - gelten. Daher haben der ausserhalb des Baubereichs liegende Teil der Terrasse sowie der darunterliegenden Einwandung des Sitzplatzes den Grenzabstand gem\u00e4ss massgeblicher Gestaltungsplanvorschrift zum Nachbargrundst\u00fcck einzuhalten (E. 6.3). Die Angelegenheit ist zur Festsetzung einer entsprechenden Nebenbestimmung an den Beschwerdegegner zur\u00fcckzuweisen (E. 7). Teilweise Gutheissung (R\u00fcckweisung an die Vorinstanz zur materiellen Behandlung von Rekursantr\u00e4gen und Sprungr\u00fcckweisung an den Beschwerdegegner zurErg\u00e4nzung der Baubewilligung mit einer entsprechenden Nebenbestimmung)."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 22:35:46", "Checksum": "b996cf1597c042e2bcc57e1133669abc"}