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Geschäftsnummer: VB.2021.00720  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 10.02.2022
Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Anwaltsrecht
Betreff:

Verletzung von Berufsregeln


Selbständige anwaltliche Nebentätigkeit. Für die neben einer unselbständigen Tätigkeit in einem Anwaltsbüro von einer Privatadresse aus betreuten Mandate ist eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschliessen (E. 2). Solche Tätigkeit ist der Aufsichtskommission zu melden (E. 3). Ein Auftreten unter verschiedenen Adressen, ohne sicherzustellen, dass dadurch keine Missverständnisse auftreten, verstösst gegen die Pflicht zur sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung (E. 4). Die als Disziplinarsanktion ausgesprochene Busse von Fr. 1'000.- berücksichtigt die Grundsätze der Sanktionsbemessung und ist keine rechtsfehlerhafte Ermessensbetätigung (E. 5). Abweisung.
 
Stichworte:
ADRESSE
ANWALTS- UND NOTARIATSRECHT
ANWALTSREGISTER
AUFSICHTSKOMMISSION
BERUFSHAFTPFLICHTVERSICHERUNG
BERUFSREGELN
DISZIPLINARSANKTION
ERMESSEN
MELDEPFLICHT
NEBENERWERBSTÄTIGKEIT
RECHTSANWALT
SELBSTÄNDIGE ERWERBSTÄTIGKEIT
UNSELBSTÄNDIGE ERWERBSTÄTIGKEIT
VERSICHERUNGSPFLICHT
Rechtsnormen:
Art. 12 lit. a BGFA
Art. 12 lit. f BGFA
Art. 12 lit. j BGFA
Art. 17 Abs. I BGFA
§ 38 Abs. I VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

VB.2021.00720

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 3. Kammer

 

 

 

vom 10. Februar 2022

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Gerichtsschreiber Yannick Weber.

 

 

 

In Sachen

 

 

RA A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Verletzung von Berufsregeln,

hat sich ergeben:

I.  

A. Am 5. Februar 2020 erstattete Rechtsanwalt C bei der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte (fortan: Aufsichtskommission) eine Meldung betreffend Rechtsanwältin A. Rechtsanwältin A sei seit dem 11. Juli 2019 bei der Anwaltskanzlei E AG im Pensum von 40 % angestellt gewesen. Die E AG habe durch Zustellung einer Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts Zürich vom 31. Januar 2020 erfahren, dass Rechtsanwältin A neben ihrer Teilzeitbeschäftigung und ohne Kenntnis ihres Arbeitgebers eine beschuldigte Person in einem Strafverfahren vertrete. Mit Schreiben vom 4. Februar 2020 habe die E AG das Arbeitsverhältnis mit Rechtsanwältin A fristlos gekündigt. Nachdem die Aufsichtskommission Rechtsanwältin A zur Stellungnahme zu dieser Meldung aufgefordert hatte, äusserte sich diese am 2. März 2020.

B. Mit Beschluss vom 3. September 2020 eröffnete die Aufsichtskommission ein Verfahren wegen Verletzung von Berufsregeln und setzte Rechtsanwältin A Frist, zu den gegen sie erhobenen Vorwürfen Stellung zu nehmen, ihre aktuelle Geschäftsadresse mitzuteilen und einen Nachweis über den Abschluss einer neuen Berufshaftpflichtversicherung einzureichen. Rechtsanwältin A nahm dazu am 30. September 2020 Stellung und reichte am 30. Oktober 2020 weitere Unterlagen ein.

II.  

Die Aufsichtskommission auferlegte Rechtsanwältin A mit Beschluss vom 2. September 2021 wegen Verletzung der Berufsregeln im Sinne von Art. 12 lit. a, lit. f und lit. j des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (BGFA; SR 935.61) eine Busse von Fr. 1'000.- sowie die Verfahrenskosten.

III.  

Gegen diesen Beschluss der Aufsichtskommission vom 2. September 2021 erhob Rechtsanwältin A, vertreten durch Rechtsanwalt B, am 18. Oktober 2021 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte dessen Aufhebung, die Einstellung des Disziplinarverfahrens sowie eine Parteientschädigung. Die Aufsichtskommission verzichtete am 28. Oktober 2021 auf eine Stellungnahme.

Die Kammer erwägt:

1.  

Gemäss § 38 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 17. November 2003 (Anwaltsgesetz, AnwG; LS 215.1) kann gegen die in Anwendung des BGFA ergangenen Anordnungen der Aufsichtskommission nach Massgabe der §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben werden. Die Beschwerde ist von der Kammer zu behandeln (§ 38b Abs. 1 e contrario und § 38 Abs. 1 VRG; anstelle vieler VGr, 1. Juli 2021, VB.2020.00377, E. 1; vgl. Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 38b N. 11).

2.  

2.1 Anwältinnen und Anwälte sind nach Art. 12 lit. f BGFA verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung nach Massgabe der Art und des Umfangs der Risiken, die mit ihrer Tätigkeit verbunden sind, abzu­schliessen. Diese Vorschrift dient dem Schutz des rechtssuchenden Publikums und soll sicherstellen, dass Anwältinnen und Anwälte im Haftungsfall erfolgreich in Anspruch genommen werden können (Walter Fellmann in: Derselbe/Gaudenz G. Zindel [Hrsg.], Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. A., Zürich 2011 [Kommentar BGFA], Art. 12 N. 129c).

2.2 Die Aufsichtskommission erwog, die Beschwerdeführerin sei neben ihrer 40%-Anstellung bei der E AG von ihrer Privatadresse aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit als Rechtsanwältin nachgegangen, für die vom 11. Juli 2019 bis zum 24. Februar 2020 kein Versicherungsschutz bestanden habe. Die Beschwerdeführerin stellt eine solche Tätigkeit in Abrede. Alle als selbständige Anwältin bearbeiteten Mandate seien zu Beginn ihrer Anstellung bei der E AG materiell abgeschlossen gewesen, d.h. es seien nur allenfalls noch letztinstanzliche Entscheide an die Mandanten weiterzuleiten gewesen. Das Mandat D sei ihr überraschend vom Pikettdienst zugewiesen worden; sie habe dieses im Interesse des Mandanten nicht ablehnen können und umgehend reagieren müssen. Weil ihr Arbeitsverhältnis zu diesem Zeitpunkt bereits ordentlich gekündigt gewesen sei und sie sich ohnehin wieder als selbständige Rechtsanwältin habe organisieren müssen, habe sie das Mandat nicht als Mandat der E AG geführt.

2.3 Die Beschwerdeführerin war neben ihrem Teilzeitpensum nachweislich im Rahmen mindestens eines Mandats selbständig anwaltlich tätig, wobei sie gegenüber der Staatsanwaltschaft in einem Schreiben vom 31. Dezember 2019 mit ihrer Privatadresse als Strafverteidigerin auftrat. Ihre einzige Versicherungsdeckung lief dannzumal (seit dem 15. Juli 2019) über die E AG und umfasste unbestrittenermassen keine im selbständigen Nebenerwerb verfolgten anwaltlichen Tätigkeiten. Mit Wirkung per 30. Juni 2019 war die zuvor bestehende Berufshaftpflichtversicherung, welche die Tätigkeit der Beschwerdeführerin von ihrer Privatadresse aus abdeckte, aufgehoben worden. Die Beschwerdeführerin war demzufolge anwaltlich tätig, ohne dafür über eine Versicherungsdeckung zu verfügen. Damit verstiess sie gegen Art. 12 lit. f BGFA. Der (wohl) geringe Umfang der ohne Versicherungsdeckung ausgeübten Tätigkeit und die im Dezember 2019 bereits ausgesprochene ordentliche Kündigung ihrer Teilzeitstelle vermögen daran nichts zu ändern.

3.  

Gemäss Art. 12 lit. j BGFA teilen Anwältinnen und Anwälte der Aufsichtsbehörde jede Änderung der sie betreffenden Daten im Register mit. Damit das Anwaltsregister stets auf dem neusten Stand bleibt, besteht eine Mitteilungspflicht namentlich dann, wenn sich die Geschäftsadresse ändert (Fellmann, Kommentar BGFA, Art. 12 N. 174). Die Beschwerdeführerin unterliess es, der Aufsichtskommission ihre zweite Geschäftsadresse bzw. ihre selbständige Tätigkeit zu melden. Dass gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin nach telefonischer Auskunft der Aufsichtskommission für jede Anwältin nur eine Adresse im Anwaltsregister erfasst werden könne, ändert nichts an ihrer Verpflichtung, die Aufsichtskommission über die von ihrer Privatadresse aus praktizierte selbständige Nebentätigkeit zu informieren, zumal eine solche Meldung zur Beaufsichtigung ihrer im Kanton Zürich zusätzlich selbständig praktizierten Tätigkeit notwendig gewesen wäre. Die Beschwerdeführerin verstiess demzufolge gegen Art. 12 lit. j BGFA, indem sie ihre selbständige Tätigkeit der Aufsichtskommission nicht anzeigte. Entgegen der anderslautenden Behauptung in der Beschwerdeschrift liegt angesichts der Übernahme des Strafverteidigungsmandats D und dem bei den Akten liegenden Schreiben an die Staatsanwaltschaft I eine selbständige Anwaltstätigkeit vor, deren Aufnahme der Aufsicht hätte gemeldet werden müssen.

4.  

4.1 Anwältinnen und Anwälte haben ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft auszuüben (Art. 12 lit. a BGFA). Diese Verpflichtung hat für die gesamte Berufstätigkeit Geltung und erfasst neben der Beziehung zum eigenen Klienten sowohl die Kontakte mit der Gegenpartei als auch jene mit den Behörden (BGE 144 II 473 = Pra 108 [2019] Nr. 66, E. 4.1). Art. 12 lit. a BGFA dient als Auffangtatbestand und hat den Charakter einer Generalklausel (VGr, 30. September 2021, VB.2020.00534, E. 2.1). Zu den damit erfassten ungeschriebenen Berufsregeln gehören jene Pflichten, die dazu dienen, im Interesse des rechtsuchenden Publikums und des geordneten Ganges der Rechtspflege das Vertrauen in die Anwaltschaft zu gewährleisten (Walter Fellmann, Anwaltsrecht, 2. A., Bern 2017, Rz. 213).

4.2 Die Lehre ist sich uneins, ob gestützt auf Art. 12 lit. a BGFA die Pflicht besteht, eine Kanzlei zu führen, und dabei namentlich über eine ausreichende Infrastruktur zu verfügen und die Erreichbarkeit sicherzustellen (so Alexander Brunner/Matthias-Christoph Henn/Kathrin Kriesi, Anwaltsrecht, Zürich etc. 2015, S. 85 Rz. 4 f.). Der bejahenden Auffassung wird entgegengehalten, dass die Infrastruktur des Anwaltsbüros lediglich Teil der Rahmenbedingungen der Berufstätigkeit bilde, die Gegenstand der Voraussetzungen für den Registereintrag seien; immerhin könne eine ungenügende Infrastruktur im konkreten Einzelfall aber die Ursache für die Verletzung einer Berufsregel sein, zum Beispiel, wenn die Anwältin oder der Anwalt aufgrund ungenügender Erreichbarkeit oder Vertretung eine Frist versäume oder wenn ein Unbefugter aufgrund ungenügender räumlicher Trennung des Büros Kenntnis von vertraulichen Informationen erhalte (Kaspar Schiller, Schweizerisches Anwaltsrecht, Zürich etc. 2009, Rz. 1637 ff.; zum Ganzen VGr, 26. Juli 2021, VB.2021.00013, E. 4.1).

4.3 Die Aufsichtskommission erachtete das zeitgleiche Auftreten der Beschwerdeführerin unter zwei verschiedenen Adressen als Verstoss gegen Art. 12 lit. a BGFA und die daraus abgeleitete Pflicht zur Schaffung klarer Verhältnisse, weil sie damit eine unklare Situation mit Blick auf ihre Erreichbarkeit geschaffen habe. Diese habe letztlich dazu geführt, dass ihr das Zwangsmassnahmengericht eine fristauslösende Sendung an die Adresse der E AG zugestellt habe, obwohl sie dort nicht erreichbar gewesen sei. Die Beschwerdeführerin spricht im Zusammenhang mit der Zustellung des Zwangsmassnahmengerichts von einem Organisationsversagen der E AG, das nicht ihr angelastet werden dürfe. Dabei scheint sie unzutreffend davon auszugehen, dass die Sendung nicht entgegengenommen worden sei. Die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts war an die im Anwaltsregister erfassten Kontaktdaten der Beschwerdeführerin bei der E AG per Fax zugestellt worden und damit ihrer Arbeitgeberin zur Kenntnis gelangt. Zu Recht erblickte die Aufsichtskommission darin eine Verletzung der Berufsregeln: Die Beschwerdeführerin hätte bei der Übernahme von Mandaten als selbständige Anwältin neben ihrer Tätigkeit bei der E AG sicherstellen müssen, dass behördliche Kontaktaufnahmen betreffend ihre selbständig betreuten Mandate an sie persönlich und nicht an ihre Arbeitgeberin erfolgen. Ein Auftreten unter verschiedenen Adressen, ohne sicherzustellen, dass dadurch keine Missverständnisse auftreten, ist mit Art. 12 lit. a BGFA nicht vereinbar.

5.  

5.1 Art. 17 Abs. 1 BGFA sieht für Verletzungen der Berufspflichten verschiedene Disziplinarmassnahmen vor. Geordnet nach der Schwere und beginnend mit der mildesten sind dies die Verwarnung, der Verweis, die Busse bis zu Fr. 20'000.-, das befristete und das dauernde Berufsausübungsverbot. Die Disziplinierung des fehlbaren Anwalts bzw. der fehlbaren Anwältin hat sich grundsätzlich an den Umständen des Einzelfalls auszurichten. Bei der Wahl der Disziplinarmassnahme sind insbesondere die Schwere der Berufsregelverletzung, wobei auch die Anzahl der Verstösse oder eine fortgesetzte Begehung beachtlich sind, das Mass des Verschuldens sowie das berufliche bzw. disziplinarische Vorleben der betroffenen Person zu berücksichtigen. Eine Verwarnung findet bei leichtesten und einmaligen Pflichtverletzungen Anwendung; ein Verweis wird bei leichteren Verletzungen oder in Fällen ausgesprochen, die sich an der Grenze zu mittelschweren Fällen befinden, sowie bei einer wiederholten leichten Verletzung oder mehrfachen leichten Verstössen. Eine Busse liegt im "Mittelfeld" der disziplinarischen Sanktionen (VGr, 2. September 2021, VB.2019.00195, E. 5.1; 15. Februar 2018, VB.2017.00332, E. 3.1, mit Hinweis auf Tomas Poledna, Kommentar BGFA, Art. 17 N. 26 ff.).

5.2 Der Aufsichtskommission steht bei der Ausfällung der konkreten Sanktion grundsätzlich ein weites Ermessen zu, das sie freilich pflichtgemäss auszuüben hat (VGr, 2. September 2021, VB.2019.00195, E. 5.1). Das Verwaltungsgericht überprüft diese Ermessensausübung nicht frei, sondern lediglich auf Rechtsverletzungen (einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung) hin (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b VRG; Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 50 N. 25 ff.).

5.3 Die Beschwerdeführerin verstiess nach den vorstehenden Erwägungen 2–4 gegen Art. 12 lit. a, lit. f und lit. j BGFA. Die dafür ausgesprochene Busse von Fr. 1'000.- liegt im untersten Bereich des Bussenrahmens. Die Aufsichtskommission erwog hinsichtlich der Bemessung der Sanktion, dass die Beschwerdeführerin zwar in kurzer Zeit gegen drei Berufsregeln verstossen habe. Jedoch sei zu berücksichtigen, dass alle Widerhandlungen auf demselben Überlegungsfehler beruhten. Die Beschwerdeführerin scheine nicht realisiert zu haben, dass die Betreuung von Strafmandaten über ihre Privatadresse separat versichert und der Aufsichtskommission gemeldet werden müsse. Zudem wögen die einzelnen Verstösse für sich allein betrachtet noch nicht besonders schwer, die Beschwerdeführerin habe lediglich fahrlässig gehandelt und es bestünden keine Hinweise, dass Klientenansprüche durch einen Haftungsfall im relevanten Zeitraum konkret gefährdet worden sein könnten. Dass die Bemessung der Bussenhöhe angesichts ihrer finanziellen Verhältnisse unangemessen wäre (Poledna, Art. 17 N. 35), bringt die Beschwerdeführerin nicht vor. Nach den Grundsätzen der Sanktionsbemessung (hiervor E. 5.1) berücksichtigte die Aufsichtskommission zu Recht, dass die Beschwerdeführerin am 2. Februar 2017 mittels Verweises diszipliniert worden war, weil sie einer Gegenpartei ein nötigendes Schreiben zugestellt hatte. Ob die damalige Sanktionierung einen ''völlig anders gelagerten Vorfall'' betroffen habe, wie die Beschwerdeführerin vorbringt, ist dabei nicht von Bedeutung. Insgesamt ist in der ausführlich begründeten Sanktionsbemessung keine rechtsfehlerhafte Ermessensbetätigung zu erblicken.

6.  

Die Beschwerde erweist sich nach den vorstehenden Erwägungen als unbegründet und ist abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihr nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'200.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      70.--     Zustellkosten,
Fr. 2'270.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …