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Geschäftsnummer: VB.2021.00723  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 16.11.2021
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:

Kommunale Nutzungsplanung


Kommunale Nutzungsplanung: Zwischenentscheid, mit welchem das Gesuch des Beschwerdeführers um Sistierung des Rekursverfahrens abgewiesen wurde. Dass auf das vom Beschwerdeführer eingereichte Baugesuch das neue, für ihn nachteiligere Recht angewendet würde, würde das Rekursverfahren betreffend die BZO-Bestimmung nicht sistiert werden, stellt keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil dar, welcher die Anfechtbarkeit des Zwischenentscheids betreffend die Sistierung begründen würde. Der Nachteil würde sich nämlich nur realisieren, wenn sein Rekurs abgewiesen würde, nicht aber, wenn dieser gutgeheissen würde. Die Beschwerde erweist sich als offenkundig unzulässig (E. 2). Nichteintreten.
 
Stichworte:
BAU- UND ZONENORDNUNG
NICHT WIEDERGUTZUMACHENDER NACHTEIL
OFFENSICHTLICH UNZULÄSSIG
RAHMENNUTZUNGSPLÄNE
SISTIERUNG
SISTIERUNGSGESUCH
SISTIERUNGSVERFÜGUNG
ZWISCHENENTSCHEID
Rechtsnormen:
Art. 93 Abs. I BGG
§ 17 Abs. II lit. b VRG
§ 19a Abs. II VRG
§ 38 Abs. I lit. a VRG
§ 41 Abs. III VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

VB.2021.00723

 

 

Verfügung

 

 

des Einzelrichters

 

 

vom 16. November 2021

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiberin Cornelia Moser.

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch lic. iur. B,

Beschwerdeführer,

 

gegen

 

1.    Gemeinde Meilen, vertreten durch den Gemeinderat,

dieser vertreten durch RA C,

 

2.    Baudirektion Kanton Zürich,

Beschwerdegegnerinnen,

 

 

betreffend kommunale Nutzungsplanung,

hat sich ergeben:

I.  

Mit Beschluss der Gemeindeversammlung Meilen vom 17. September 2020 wurde die kommunale Nutzungsplanung gesamtrevidiert. Die Baudirektion des Kantons Zürich genehmigte die Revision am 14. Juni 2021. Die revidierte BZO regelt insbesondere in Art. 28 die in den Wohnzonen geltenden Grundmasse wie die Baumassenziffer, die Grundabstände, die Fassadenhöhe etc.

II.  

A. A gelangte gegen die revidierte BZO mit Rekurs vom 26. Juli 2021 an das Baurekursgericht und beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolgen die Aufhebung der Genehmigungsverfügung der Baudirektion und des Festsetzungsbeschlusses der Gemeinde Meilen. Art. 28 BZO sei in dem Sinn zu ergänzen, dass für die Fassadenhöhe und die Baumassenziffer für Neubauten erhöhte Masse gelten, soweit das massgebliche Terrain nach der revidierten ABV [Allgemeine Bauverordnung vom 22. Juni 1977] mehr als ein bestimmtes Mass tiefer liege als der aktuelle, seit mehr als zehn Jahren bestehende Bodenverlauf, und es sei zu prüfen, für welche weiteren Regelungsbereiche der revidierten BZO, welche auf dem massgebenden Terrain nach § 5 ABV basieren, eine Ergänzung oder Änderung im erwähnten Sinn zu treffen sei. Mit Eingabe vom 9. September 2021 präzisierte A seine gestellten Anträge dahingehend, dass lediglich Art. 28 Abs. 1 lit. a, e, und f sowie Abs. 2 der revidierten BZO und die entsprechende Genehmigung der Baudirektion aufzuheben seien.

B. Am 12. Oktober 2021 stellte A beim Baurekursgericht ein Gesuch um Sistierung des Verfahrens, bis eine der Parteien die Fortsetzung verlange. Dieses Gesuch wies das Baurekursgericht mit Präsidialverfügung vom 14. Oktober 2021 ab und verkürzte die Rechtsmittelfrist gegen diese Verfügung auf fünf Tage.

III.  

A. Dagegen gelangte A mit Beschwerde vom 19. Oktober 2021 an das Verwaltungsgericht und liess unter Kosten- und Entschädigungsfolgen die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragen. Sodann seien die Akten an das Baurekursgericht zurückzuweisen und dieses einzuladen, das Verfahren wieder aufzunehmen und dem Sistierungsgesuch zu entsprechen.

B. In ihren Beschwerdeantworten beantragten sowohl die Baudirektion am 26. Oktober 2021 als auch die Gemeinde Meilen am 28. Oktober 2021 die Abweisung der Beschwerde. Das Baurekursgericht beantragte mit Vernehmlassung vom 27. Oktober 2021 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde. Daraufhin nahm A am 3. November 2021 erneut Stellung.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

Angefochten ist ein Zwischenentscheid des Baurekursgerichts, mit welchem das Gesuch des Beschwerdeführers um Sistierung des Rekursverfahrens abgewiesen wurde. Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde zuständig. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unzulässig, weshalb der Einzelrichter zum Entscheid berufen ist (§ 38b Abs. 1 lit. a VRG).

2.  

2.1 Die Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden richtet sich gemäss § 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG sinngemäss nach den Art. 91–93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG). Eine Beschwerde ist nach Art. 93 Abs. 1 BGG zulässig, wenn der Zwischenentscheid einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken könnte oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, ist grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären; soweit sie aber nicht ins Auge springen, sind sie zu substanziieren (Martin Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 19a N. 47 und N. 54). Da die bundesrechtlichen Bestimmungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nach § 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG nur sinngemäss gelten, kann sich im kantonalen Verfahren unter Umständen auch ein Zwischenentscheid als anfechtbar erweisen, welcher vor Bundesgericht nicht angefochten werden könnte (VGr, 24. März 2020, VB.2018.00416, E. 1.3.4; VGr, 15. November 2018, VB.2018.00462, E. 2.1; VGr, 12. Mai 2016, VB.2015.00692, E. 1.3 mit Hinweisen; Bertschi, § 19a N. 8 ff.). Dabei spielen als Eintretensgründe namentlich die Prozessökonomie oder die Verfahrensverkürzung eine Rolle (vgl. Bertschi, § 19a N. 64). Allerdings genügt die blosse Verteuerung und Verlängerung des Verfahrens in aller Regel nicht (VGr, 24. März 2020, VB.2018.00416, E. 1.3.5).

2.2 Im vorliegenden Zusammenhang begründet der Beschwerdeführer die Anfechtbarkeit der prozessualen Anordnung mit einem ihm angeblich dadurch entstehenden, nicht wiedergutzumachenden Nachteil. Er macht geltend, einen Neubau auf seinem Grundstück Kat.-Nr. 01 an der D-Strasse 02 in Meilen anzustreben, wofür er bei der Beschwerdegegnerin 1 ein Baugesuch eingereicht habe. Die bisher geltende Bestimmung über die Baumasse und Gebäudehöhe in der Bauordnung der Beschwerdegegnerin 1 sei für die Überbaubarkeit des Grundstücks vorteilhafter. Würde das neue Recht bereits während dem Baubewilligungsverfahren in Kraft treten, müsste die Baubehörde das neue Recht anwenden, was gewichtige Nachteile für ihn bedeuten würde. Dieser Nachteil könnte mit der beantragten Sistierung verhindert werden.

2.3 Der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Nachteil, nämlich dass auf sein eingereichtes Baugesuch das neue, für ihn nachteiligere Recht angewendet würde, würde sich nur realisieren, wenn sein Rekurs abgewiesen würde und damit der neue Art. 28 BZO in Kraft treten würde. Würde sein Rekurs allerdings gutgeheissen, könnte Art. 28 BZO in der vorgesehenen Fassung nicht in Kraft treten, womit der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Nachteil nicht eintreten würde. Ein nicht wiedergutzumachender Nachteil im Sinn von Art. 93 Abs. 1 BGG liegt rechtsprechungsgemäss aber nur vor, wenn er nicht später mit einem günstigen Endurteil in der Sache behoben werden könnte (BGr, 18. Juli 2013, 8C_1022/2012, E. 1.1; VGr, 20. Mai 2021, VB.2021.00078, E. 2.5.1). Dahingegen gründen die beschwerdeführerischen Ausführungen des Nachteils auf der Ausgangslage, wie sie sich nach einem ungünstigen Endurteil, d. h. einer Abweisung seines Rechtsmittels gegen die revidierte BZO-Bestimmung, präsentieren würden. Damit liegt kein nicht wiedergutzumachender Nachteil vor, welcher die Anfechtbarkeit des Zwischenentscheids betreffend die Sistierung begründen würde.

2.4 Auch ist nicht ersichtlich, inwiefern die Gutheissung der vorliegenden Beschwerde einen sofortigen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren einsparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Dies wird vom Beschwerdeführer sodann auch nicht geltend gemacht. Damit ist auf die Beschwerde in Ermangelung der Voraussetzungen für die Anfechtung des infrage stehenden Zwischenentscheids nicht einzutreten. Die Beschwerde erweist sich als offenkundig unzulässig.

3.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen und steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 65a i.V.m. § 13 Abs. 1 und 2 VRG; § 17 Abs. 2 VRG). Mit Blick auf die offensichtliche Unbegründetheit der gestellten Rechtsbegehren ist die Beschwerdegegnerin 1 für ihre Umtriebe zu entschädigen (§ 17 Abs. 2 lit. b VRG).

4.  

Zur Rechtsmittelbelehrung im nachstehenden Beschlussdispositiv ist Folgendes zu erläutern: Da der angefochtene Entscheid der Vorinstanz einen Zwischenentscheid darstellt, ist der vorliegende dazu seinerseits ein solcher; das Bundesgericht lässt sich daher im Sinn des Art. 93 Abs. 1 BGG nur anrufen, wenn ein nicht wiedergutzumachender Nachteil drohte oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen könnte und so einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Bertschi, § 19a N. 31 f. und 48; VGr, 10. September 2020, VB.2019.00855, E. 5).

Demgemäss verfügt der Einzelrichter:

 

1.    Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    265.--     Zustellkosten,
Fr. 1'265.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Der Beschwerdeführer hat der Beschwerdegegnerin 1 eine Umtriebsentschädigung von Fr. 500.- auszurichten, zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieser Verfügung.

5.    Gegen diese Verfügung kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …