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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
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VB.2021.00723
Verfügung
des Einzelrichters
vom 16. November 2021
Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,
Gerichtsschreiberin
Cornelia Moser.
In Sachen
A, vertreten
durch lic. iur. B,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Gemeinde
Meilen, vertreten durch den Gemeinderat,
dieser vertreten durch RA C,
2. Baudirektion
Kanton Zürich,
Beschwerdegegnerinnen,
betreffend kommunale
Nutzungsplanung,
hat sich ergeben:
I.
Mit
Beschluss der Gemeindeversammlung Meilen vom 17. September 2020 wurde die
kommunale Nutzungsplanung gesamtrevidiert. Die Baudirektion des Kantons Zürich
genehmigte die Revision am 14. Juni 2021. Die revidierte BZO regelt
insbesondere in Art. 28 die in den Wohnzonen geltenden Grundmasse wie die
Baumassenziffer, die Grundabstände, die Fassadenhöhe etc.
II.
A. A
gelangte gegen die revidierte BZO mit Rekurs vom 26. Juli 2021 an das
Baurekursgericht und beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolgen die
Aufhebung der Genehmigungsverfügung der Baudirektion und des
Festsetzungsbeschlusses der Gemeinde Meilen. Art. 28 BZO sei in dem Sinn
zu ergänzen, dass für die Fassadenhöhe und die Baumassenziffer für Neubauten
erhöhte Masse gelten, soweit das massgebliche Terrain nach der revidierten ABV
[Allgemeine Bauverordnung vom 22. Juni 1977] mehr als ein bestimmtes Mass
tiefer liege als der aktuelle, seit mehr als zehn Jahren bestehende
Bodenverlauf, und es sei zu prüfen, für welche weiteren Regelungsbereiche der
revidierten BZO, welche auf dem massgebenden Terrain nach § 5 ABV
basieren, eine Ergänzung oder Änderung im erwähnten Sinn zu treffen sei. Mit
Eingabe vom 9. September 2021 präzisierte A seine gestellten Anträge
dahingehend, dass lediglich Art. 28 Abs. 1 lit. a, e, und f
sowie Abs. 2 der revidierten BZO und die entsprechende Genehmigung der
Baudirektion aufzuheben seien.
B. Am 12. Oktober
2021 stellte A beim Baurekursgericht ein Gesuch um Sistierung des Verfahrens,
bis eine der Parteien die Fortsetzung verlange. Dieses Gesuch wies das
Baurekursgericht mit Präsidialverfügung vom 14. Oktober 2021 ab und
verkürzte die Rechtsmittelfrist gegen diese Verfügung auf fünf Tage.
III.
A. Dagegen
gelangte A mit Beschwerde vom 19. Oktober 2021 an das Verwaltungsgericht
und liess unter Kosten- und Entschädigungsfolgen die Aufhebung der
angefochtenen Verfügung beantragen. Sodann seien die Akten an das
Baurekursgericht zurückzuweisen und dieses einzuladen, das Verfahren wieder
aufzunehmen und dem Sistierungsgesuch zu entsprechen.
B. In
ihren Beschwerdeantworten beantragten sowohl die Baudirektion am 26. Oktober
2021 als auch die Gemeinde Meilen am 28. Oktober 2021 die Abweisung der
Beschwerde. Das Baurekursgericht beantragte mit Vernehmlassung vom 27. Oktober
2021 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde. Daraufhin nahm A am 3. November
2021 erneut Stellung.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Angefochten ist ein Zwischenentscheid des Baurekursgerichts,
mit welchem das Gesuch des Beschwerdeführers um Sistierung des Rekursverfahrens
abgewiesen wurde. Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in
Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde
zuständig. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unzulässig, weshalb
der Einzelrichter zum Entscheid berufen ist (§ 38b Abs. 1 lit. a
VRG).
2.
2.1 Die Anfechtbarkeit
von Zwischenentscheiden richtet sich gemäss § 41 Abs. 3 in Verbindung
mit § 19a Abs. 2 VRG sinngemäss nach den Art. 91–93 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG). Eine Beschwerde ist nach Art. 93
Abs. 1 BGG zulässig, wenn der Zwischenentscheid einen nicht
wiedergutzumachenden Nachteil bewirken könnte oder wenn die Gutheissung der
Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden
Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, ist grundsätzlich von Amtes wegen
abzuklären; soweit sie aber nicht ins Auge springen, sind sie zu substanziieren
(Martin Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014 [Kommentar VRG], § 19a N. 47 und N. 54). Da die
bundesrechtlichen Bestimmungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nach § 41
Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG nur sinngemäss gelten,
kann sich im kantonalen Verfahren unter Umständen auch ein Zwischenentscheid
als anfechtbar erweisen, welcher vor Bundesgericht nicht angefochten werden
könnte (VGr, 24. März 2020, VB.2018.00416, E. 1.3.4; VGr, 15. November
2018, VB.2018.00462, E. 2.1; VGr, 12. Mai 2016, VB.2015.00692, E. 1.3
mit Hinweisen; Bertschi, § 19a N. 8 ff.). Dabei spielen als
Eintretensgründe namentlich die Prozessökonomie oder die Verfahrensverkürzung
eine Rolle (vgl. Bertschi, § 19a N. 64). Allerdings genügt die blosse
Verteuerung und Verlängerung des Verfahrens in aller Regel nicht (VGr, 24. März
2020, VB.2018.00416, E. 1.3.5).
2.2 Im
vorliegenden Zusammenhang begründet der Beschwerdeführer die Anfechtbarkeit der
prozessualen Anordnung mit einem ihm angeblich dadurch entstehenden, nicht
wiedergutzumachenden Nachteil. Er macht geltend, einen Neubau auf seinem
Grundstück Kat.-Nr. 01 an der D-Strasse 02 in Meilen anzustreben,
wofür er bei der Beschwerdegegnerin 1 ein Baugesuch eingereicht habe. Die
bisher geltende Bestimmung über die Baumasse und Gebäudehöhe in der Bauordnung
der Beschwerdegegnerin 1 sei für die Überbaubarkeit des Grundstücks
vorteilhafter. Würde das neue Recht bereits während dem
Baubewilligungsverfahren in Kraft treten, müsste die Baubehörde das neue Recht
anwenden, was gewichtige Nachteile für ihn bedeuten würde. Dieser Nachteil
könnte mit der beantragten Sistierung verhindert werden.
2.3 Der vom
Beschwerdeführer geltend gemachte Nachteil, nämlich dass auf sein eingereichtes
Baugesuch das neue, für ihn nachteiligere Recht angewendet würde, würde sich
nur realisieren, wenn sein Rekurs abgewiesen würde und damit der neue Art. 28
BZO in Kraft treten würde. Würde sein Rekurs allerdings gutgeheissen, könnte Art. 28
BZO in der vorgesehenen Fassung nicht in Kraft treten, womit der vom Beschwerdeführer
geltend gemachte Nachteil nicht eintreten würde. Ein nicht wiedergutzumachender
Nachteil im Sinn von Art. 93 Abs. 1 BGG liegt rechtsprechungsgemäss
aber nur vor, wenn er nicht später mit einem günstigen Endurteil in der Sache
behoben werden könnte (BGr, 18. Juli 2013, 8C_1022/2012, E. 1.1; VGr,
20. Mai 2021, VB.2021.00078, E. 2.5.1). Dahingegen gründen die
beschwerdeführerischen Ausführungen des Nachteils auf der Ausgangslage, wie sie
sich nach einem ungünstigen Endurteil, d. h. einer Abweisung seines
Rechtsmittels gegen die revidierte BZO-Bestimmung, präsentieren würden. Damit
liegt kein nicht wiedergutzumachender Nachteil vor, welcher die Anfechtbarkeit
des Zwischenentscheids betreffend die Sistierung begründen würde.
2.4 Auch ist nicht ersichtlich, inwiefern die Gutheissung der
vorliegenden Beschwerde einen sofortigen Endentscheid herbeiführen und damit
einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges
Beweisverfahren einsparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG).
Dies wird vom Beschwerdeführer sodann auch nicht geltend gemacht. Damit ist auf
die Beschwerde in Ermangelung der Voraussetzungen für die Anfechtung des
infrage stehenden Zwischenentscheids nicht einzutreten. Die Beschwerde erweist
sich als offenkundig unzulässig.
3.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem unterliegenden
Beschwerdeführer aufzuerlegen und steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 65a
i.V.m. § 13 Abs. 1 und 2 VRG; § 17 Abs. 2 VRG). Mit Blick
auf die offensichtliche Unbegründetheit der gestellten Rechtsbegehren ist die
Beschwerdegegnerin 1 für ihre Umtriebe zu entschädigen (§ 17 Abs. 2
lit. b VRG).
4.
Zur Rechtsmittelbelehrung im nachstehenden
Beschlussdispositiv ist Folgendes zu erläutern: Da der angefochtene Entscheid
der Vorinstanz einen Zwischenentscheid darstellt, ist der vorliegende dazu
seinerseits ein solcher; das Bundesgericht lässt sich daher im Sinn des Art. 93
Abs. 1 BGG nur anrufen, wenn ein nicht wiedergutzumachender Nachteil
drohte oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid
herbeiführen könnte und so einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für
ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Bertschi, § 19a N. 31 f.
und 48; VGr, 10. September 2020, VB.2019.00855, E. 5).
Demgemäss verfügt der Einzelrichter:
1. Auf die
Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 265.-- Zustellkosten,
Fr. 1'265.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Der
Beschwerdeführer hat der Beschwerdegegnerin 1 eine Umtriebsentschädigung
von Fr. 500.- auszurichten, zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieser
Verfügung.
5. Gegen diese
Verfügung kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben
werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an …