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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
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VB.2021.00724
Urteil
des Einzelrichters
vom 10. November 2021
Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,
Gerichtsschreiber
Cyrill Bienz.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Stadt
Zürich, vertreten durch das Sozialdepartement,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat sich ergeben:
I.
A. A wird
von den Sozialen Diensten der Stadt Zürich mit wirtschaftlicher Hilfe
unterstützt. Mit Entscheid der Stellenleitung vom 16. November 2020 wurde
er gestützt auf § 26 lit. a des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni
1981 (SHG) verpflichtet, den Sozialen Diensten Leistungen im Betrag von
Fr. 1'630.85 zurückzuerstatten.
B. Mit
Eingabe vom 24. November 2020 ersuchte A die Sozialbehörde der Stadt
Zürich um Neubeurteilung des Stellenleitungsentscheids vom 16. November
2020. Mit Schreiben vom 10. Dezember 2020 forderte die Sozialbehörde A
auf, innert einmaliger, nicht erstreckbarer Nachfrist bis 21. Dezember
2020 ein mit seiner Originalunterschrift versehenes Begehren einzureichen, oder
das bereits eingereichte Begehren mit seiner Originalunterschrift zu versehen
und der Sozialbehörde zu retournieren. Bei Säumnis würde auf das Gesuch nicht eingetreten.
Nachdem A dieser Aufforderung nicht nachgekommen war, trat die Sozialbehörde
mit Entscheid vom 4. März 2021 auf dessen Begehren um Neubeurteilung nicht
ein.
II.
A erhob daraufhin mit Eingabe vom 16. März 2021
Rekurs beim Bezirksrat Zürich und beantragte sinngemäss die Aufhebung des
Entscheids der Sozialbehörde vom 4. März 2021; es sei ihm eine Frist zur
Nachreichung seiner Unterschrift auf seinem Begehren vom 24. November 2020
einzuräumen. Mit Beschluss vom 14. Oktober 2021 wies der Bezirksrat den
Rekurs ab, ohne Kosten zu erheben.
III.
In der Folge gelangte A mit Beschwerde vom
19. Oktober 2021 an das Verwaltungsgericht. Dieses zog daraufhin mit
Präsidialverfügung vom 21. Oktober 2021 die Akten bei.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in
Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung
der vorliegenden Beschwerde zuständig. Angesichts des unter Fr. 20'000.-
liegenden Streitwerts und da kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt,
ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen (§ 38b Abs. 1 lit. c
und Abs. 2 VRG).
2.
2.1 Nach
§ 171 Abs. 1 Satz 1 des Gemeindegesetzes vom 20. April 2015
(GG) ist das Begehren um Neubeurteilung innert 30 Tagen seit Mitteilung oder
Veröffentlichung schriftlich zu stellen. Gemäss § 4 VRG gelten die Bestimmungen des zweiten Abschnitts des Verwaltungsrechtspflegegesetzes für das Verwaltungsverfahren vor den
Verwaltungsbehörden der Gemeinden, soweit nicht
abweichende Vorschriften bestehen. Was die Rechtzeitigkeit des Begehrens
um Neubeurteilung angeht, kommen deshalb – mangels Regelung im Gemeindegesetz –
die Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes zur Anwendung (Mischa
Morgenbesser/Lorenzo Marazzotta in:
Tobias Jaag/Markus
Rüssli/Vittorio Jenni [Hrsg.], GG – Kommentar zum Zürcher Gemeindegesetz, Zürich etc. 2017, § 171
N. 2 f.).
2.2 Gemäss
§ 71 VRG findet auf Zustellungen die Zivilprozessordnung vom
19. Dezember 2008 (ZPO) Anwendung. Nach Art. 138 Abs. 1 ZPO
erfolgt die Zustellung von Verfügungen und Entscheiden durch eingeschriebene Postsendung
oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung. Trifft der Postbote den
Adressaten der Zustellung nicht an, legt er ihm eine Abholungseinladung in den
Briefkasten. Holt dieser die Sendung in der Folge nicht innert einer Frist von
sieben Tagen auf der Post ab, gilt die Zustellung als am siebten Tag nach dem
erfolglosen Zustellungsversuch erfolgt. Die Zustellfiktion tritt indessen nur
dann ein, wenn kumulativ die folgenden zwei Voraussetzungen erfüllt sind:
Einerseits ist erforderlich, dass die Post eine Abholungseinladung im
Briefkasten des Adressaten hinterlegt hat. Andererseits ist nötig, dass der
Empfänger ernsthaft mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 138
Abs. 3 lit. a ZPO). Greift die Zustellfiktion, braucht es keinen zweiten
Zustellversuch (statt vieler VGr, 24. August 2020, VB.2020.00330,
E. 2.2.2; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014 [Kommentar VRG], § 10 N. 90 ff.; Julia Gschwend, in: Karl
Spühler/Luca Tenchio/Dominik Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar zur
Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A., Basel 2017, Art. 138
N. 18).
Das Vorliegen eines verfahrens- bzw. prozessrechtlichen
Verhältnisses bewirkt für die Verfahrensbeteiligten eine Empfangspflicht bzw.
eine Verpflichtung zur Entgegennahme; sie müssen während des hängigen
Verfahrens mit der Zustellung behördlicher Akten rechnen. Wer sich in einem
verfahrensrechtlichen Verhältnis befindet, hat die Pflicht, sich so zu
verhalten, dass Verfahrensakten zugestellt werden können, das heisst, die Post
regelmässig zu kontrollieren, den Behörden allfällige längere Ortsabwesenheiten
mitzuteilen, Adressänderungen von sich aus zu kommunizieren sowie allenfalls
einen Stellvertreter zu ernennen oder der Post einen Nachsendeauftrag zu
erteilen. Ferner sind solche Personen dazu verpflichtet, sich so zu
organisieren, dass sie eine von der Post zur Abholung gemeldete behördliche
Sendung innert sieben Tagen abholen oder dafür sorgen können, dass eine Drittperson
sie abholt. Die Empfangspflicht beginnt mit der Rechtshängigkeit des Verfahrens
und dauert fort, bis ein rechtskräftiger Entscheid vorliegt oder das Verfahren
abgeschrieben wird. Kommt eine Person ihrer Melde- bzw. Erreichbarkeitspflicht
nicht nach, so gelten die Regeln der Zustellfiktion (statt vieler VGr,
24. August 2020, VB.2020.00330, E. 2.2.3; Plüss, § 10
N. 86 f.).
Aufgrund des Verweises von
§ 71 VRG gilt Art. 138 ZPO unmittelbar nur für das
Beschwerdeverfahren. Nach der Rechtsprechung kommt die Zustellfiktion aber auch
im Verwaltungsverfahren zur Anwendung (statt vieler VGr, 13. April 2021,
VB.2020.00810, E. 2; Plüss, § 10 N. 90 und 96).
3.
3.1 Die
Vorinstanz erwog, der Beschwerdeführer habe sein Begehren um Neubeurteilung
nicht handschriftlich unterzeichnet, womit dieses an einem Formmangel gelitten
habe. Das Schreiben vom 10. Dezember 2020, womit die Beschwerdegegnerin
dem Beschwerdeführer eine Nachfrist zur Verbesserung angesetzt worden habe, sei
sowohl eingeschrieben als auch per B-Post versandt worden. Zu diesem Zeitpunkt
habe der Beschwerdeführer um das laufende Verfahren wissen und somit auch mit
einer Zustellung rechnen müssen. Die eingeschriebene Sendung habe er gemäss der
Sendungsverfolgung der Post trotz Abholungseinladung (vom 11. Dezember
2020) nicht abgeholt, weshalb sie an die Beschwerdegegnerin retourniert worden
sei. Dementsprechend komme die Zustellfiktion zur Anwendung und gelte das
Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 10. Dezember 2020 als am
18. Dezember 2020 zugestellt. Obwohl es möglicherweise zutreffe, dass der
Beschwerdeführer von diesem Schreiben nie Kenntnis genommen habe, könne er sich
nicht auf seine Unwissenheit berufen, zumal er das Einschreiben hätte
entgegennehmen oder sich zumindest nach dessen Absender und Inhalt hätte
erkundigen müssen. Es sei daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin
nach entsprechender Nachfristansetzung und Androhung des Nichteintretens bei
Säumnis auf das Begehren des Beschwerdeführers nicht eingetreten sei. Eine
Wiederherstellung der verpassten Frist gemäss § 12 Abs. 2 VRG käme
nur dann infrage, wenn dem Beschwerdeführer keine grobe Nachlässigkeit
vorgeworfen werden könnte. Dies sei vorliegend jedoch nicht der Fall, nachdem
die Voraussetzungen der Zustellfiktion erfüllt seien. Diese definierten das
Mass an Sorgfalt, welches von einer Partei in einem laufenden Verfahren
erwartet werden könne. Vorliegend müsse dem Beschwerdeführer daher eine grobe
Nachlässigkeit attestiert werden, welche eine Wiederherstellung der Frist
ausschliesse. Demzufolge sei der Rekurs abzuweisen.
3.2 Der
Beschwerdeführer bringt mit Beschwerde, die wortwörtlich seiner Rekursreplik
vom 14. April 2021 entspricht, nichts vor, was die zutreffenden, auf die
Akten gestützten Erwägungen der Vorinstanz infrage stellen würde. Auf diese
kann in Anwendung von § 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG
vollumfänglich verwiesen werden. Entgegen der – vermeintlichen – Ansicht des
Beschwerdeführers musste ihn die Beschwerdegegnerin zusätzlich zum per
Einschreiben und B-Post versandten Schreiben vom 10. Dezember 2020 nicht
auch noch per E-Mail und/oder telefonisch zur Verbesserung seines Begehrens um
Neubeurteilung auffordern. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet
und ist abzuweisen.
4.
Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten dem
Beschwerdeführer zu auferlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung hat er nicht beantragt und
stünde ihm mangels Obsiegens auch nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 570.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.
5. Mitteilung an …