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Geschäftsnummer: VB.2021.00724  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 10.11.2021
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Fürsorgerecht
Betreff:

Sozialhilfe


Sozialhilfe. In Bezug auf die Rechtzeitigkeit des Begehrens um Neubeurteilung kommen die Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes zur Anwendung (E. 2.1). Das Schreiben der Beschwerdegegnerin, womit sie dem Beschwerdeführer eine Nachfrist zur Verbesserung seines Neubeurteilungsbegehrens ansetzte, gilt aufgrund der Zustellfiktion als zugestellt. Dass die Beschwerdegegnerin auf das Neubeurteilungsbegehren, nachdem der Beschwerdeführer dieses innert Nachfrist nicht verbessert hatte, androhungsgemäss nicht eintrat, ist nicht zu beanstanden (E. 3.1). Abweisung.
 
Stichworte:
FRISTWIEDERHERSTELLUNG
GROBE NACHLÄSSIGKEIT
NACHFRIST
NEUBEURTEILUNG
ORIGINALUNTERSCHRIFT
SÄUMNIS
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
ZUSTELLFIKTION
Rechtsnormen:
Art./§ 171 Abs. I GG
§ 4 VRG
§ 12 Abs. II VRG
§ 71 VRG
§ 138 Abs. I ZPO CH
§ 138 Abs. III lit. a ZPO CH
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

VB.2021.00724

 

 

 

Urteil

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 10. November 2021

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Stadt Zürich, vertreten durch das Sozialdepartement,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Sozialhilfe,

hat sich ergeben:

I.  

A. A wird von den Sozialen Diensten der Stadt Zürich mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Mit Entscheid der Stellenleitung vom 16. November 2020 wurde er gestützt auf § 26 lit. a des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) verpflichtet, den Sozialen Diensten Leistungen im Betrag von Fr. 1'630.85 zurückzuerstatten.

B. Mit Eingabe vom 24. November 2020 ersuchte A die Sozialbehörde der Stadt Zürich um Neubeurteilung des Stellenleitungsentscheids vom 16. November 2020. Mit Schreiben vom 10. Dezember 2020 forderte die Sozialbehörde A auf, innert einmaliger, nicht erstreckbarer Nachfrist bis 21. Dezember 2020 ein mit seiner Originalunterschrift versehenes Begehren einzureichen, oder das bereits eingereichte Begehren mit seiner Originalunterschrift zu versehen und der Sozialbehörde zu retournieren. Bei Säumnis würde auf das Gesuch nicht eingetreten. Nachdem A dieser Aufforderung nicht nachgekommen war, trat die Sozialbehörde mit Entscheid vom 4. März 2021 auf dessen Begehren um Neubeurteilung nicht ein.

II.  

A erhob daraufhin mit Eingabe vom 16. März 2021 Rekurs beim Bezirksrat Zürich und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Entscheids der Sozialbehörde vom 4. März 2021; es sei ihm eine Frist zur Nachreichung seiner Unterschrift auf seinem Begehren vom 24. November 2020 einzuräumen. Mit Beschluss vom 14. Oktober 2021 wies der Bezirksrat den Rekurs ab, ohne Kosten zu erheben.

III.  

In der Folge gelangte A mit Beschwerde vom 19. Oktober 2021 an das Verwaltungsgericht. Dieses zog daraufhin mit Präsidialverfügung vom 21. Oktober 2021 die Akten bei.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Angesichts des unter Fr. 20'000.- liegenden Streitwerts und da kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen (§ 38b Abs. 1 lit. c und Abs. 2 VRG).

2.  

2.1 Nach § 171 Abs. 1 Satz 1 des Gemeindegesetzes vom 20. April 2015 (GG) ist das Begehren um Neubeurteilung innert 30 Tagen seit Mitteilung oder Veröffentlichung schriftlich zu stellen. Gemäss § 4 VRG gelten die Bestimmungen des zweiten Abschnitts des Verwaltungsrechtspflegegesetzes für das Verwaltungsverfahren vor den Verwaltungsbehörden der Gemeinden, soweit nicht abweichende Vorschriften bestehen. Was die Rechtzeitigkeit des Begehrens um Neubeurteilung angeht, kommen deshalb – mangels Regelung im Gemeindegesetz – die Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes zur Anwendung (Mischa Morgenbesser/Lorenzo Marazzotta in: Tobias Jaag/Markus Rüssli/Vittorio Jenni [Hrsg.], GG – Kommentar zum Zürcher Gemeindegesetz, Zürich etc. 2017, § 171 N. 2 f.).

2.2 Gemäss § 71 VRG findet auf Zustellungen die Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO) Anwendung. Nach Art. 138 Abs. 1 ZPO erfolgt die Zustellung von Verfügungen und Entscheiden durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung. Trifft der Postbote den Adressaten der Zustellung nicht an, legt er ihm eine Abholungseinladung in den Briefkasten. Holt dieser die Sendung in der Folge nicht innert einer Frist von sieben Tagen auf der Post ab, gilt die Zustellung als am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch erfolgt. Die Zustellfiktion tritt indessen nur dann ein, wenn kumulativ die folgenden zwei Voraussetzungen erfüllt sind: Einerseits ist erforderlich, dass die Post eine Abholungseinladung im Briefkasten des Adressaten hinterlegt hat. Andererseits ist nötig, dass der Empfänger ernsthaft mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO). Greift die Zustellfiktion, braucht es keinen zweiten Zustellversuch (statt vieler VGr, 24. August 2020, VB.2020.00330, E. 2.2.2; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 10 N. 90 ff.; Julia Gschwend, in: Karl Spühler/Luca Tenchio/Dominik Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A., Basel 2017, Art. 138 N. 18).

Das Vorliegen eines verfahrens- bzw. prozessrechtlichen Verhältnisses bewirkt für die Verfahrensbeteiligten eine Empfangspflicht bzw. eine Verpflichtung zur Entgegennahme; sie müssen während des hängigen Verfahrens mit der Zustellung behördlicher Akten rechnen. Wer sich in einem verfahrensrechtlichen Verhältnis befindet, hat die Pflicht, sich so zu verhalten, dass Verfahrensakten zugestellt werden können, das heisst, die Post regelmässig zu kontrollieren, den Behörden allfällige längere Ortsabwesenheiten mitzuteilen, Adressänderungen von sich aus zu kommunizieren sowie allenfalls einen Stellvertreter zu ernennen oder der Post einen Nachsendeauftrag zu erteilen. Ferner sind solche Personen dazu verpflichtet, sich so zu organisieren, dass sie eine von der Post zur Abholung gemeldete behördliche Sendung innert sieben Tagen abholen oder dafür sorgen können, dass eine Drittperson sie abholt. Die Empfangspflicht beginnt mit der Rechtshängigkeit des Verfahrens und dauert fort, bis ein rechtskräftiger Entscheid vorliegt oder das Verfahren abgeschrieben wird. Kommt eine Person ihrer Melde- bzw. Erreichbarkeitspflicht nicht nach, so gelten die Regeln der Zustellfiktion (statt vieler VGr, 24. August 2020, VB.2020.00330, E. 2.2.3; Plüss, § 10 N. 86 f.).

Aufgrund des Verweises von § 71 VRG gilt Art. 138 ZPO unmittelbar nur für das Beschwerdeverfahren. Nach der Rechtsprechung kommt die Zustellfiktion aber auch im Verwaltungsverfahren zur Anwendung (statt vieler VGr, 13. April 2021, VB.2020.00810, E. 2; Plüss, § 10 N. 90 und 96).

3.  

3.1 Die Vorinstanz erwog, der Beschwerdeführer habe sein Begehren um Neubeurteilung nicht handschriftlich unterzeichnet, womit dieses an einem Formmangel gelitten habe. Das Schreiben vom 10. Dezember 2020, womit die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine Nachfrist zur Verbesserung angesetzt worden habe, sei sowohl eingeschrieben als auch per B-Post versandt worden. Zu diesem Zeitpunkt habe der Beschwerdeführer um das laufende Verfahren wissen und somit auch mit einer Zustellung rechnen müssen. Die eingeschriebene Sendung habe er gemäss der Sendungsverfolgung der Post trotz Abholungseinladung (vom 11. Dezember 2020) nicht abgeholt, weshalb sie an die Beschwerdegegnerin retourniert worden sei. Dementsprechend komme die Zustellfiktion zur Anwendung und gelte das Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 10. Dezember 2020 als am 18. Dezember 2020 zugestellt. Obwohl es möglicherweise zutreffe, dass der Beschwerdeführer von diesem Schreiben nie Kenntnis genommen habe, könne er sich nicht auf seine Unwissenheit berufen, zumal er das Einschreiben hätte entgegennehmen oder sich zumindest nach dessen Absender und Inhalt hätte erkundigen müssen. Es sei daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin nach entsprechender Nachfristansetzung und Androhung des Nichteintretens bei Säumnis auf das Begehren des Beschwerdeführers nicht eingetreten sei. Eine Wiederherstellung der verpassten Frist gemäss § 12 Abs. 2 VRG käme nur dann infrage, wenn dem Beschwerdeführer keine grobe Nachlässigkeit vorgeworfen werden könnte. Dies sei vorliegend jedoch nicht der Fall, nachdem die Voraussetzungen der Zustellfiktion erfüllt seien. Diese definierten das Mass an Sorgfalt, welches von einer Partei in einem laufenden Verfahren erwartet werden könne. Vorliegend müsse dem Beschwerdeführer daher eine grobe Nachlässigkeit attestiert werden, welche eine Wiederherstellung der Frist ausschliesse. Demzufolge sei der Rekurs abzuweisen.

3.2 Der Beschwerdeführer bringt mit Beschwerde, die wortwörtlich seiner Rekursreplik vom 14. April 2021 entspricht, nichts vor, was die zutreffenden, auf die Akten gestützten Erwägungen der Vorinstanz infrage stellen würde. Auf diese kann in Anwendung von § 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG vollumfänglich verwiesen werden. Entgegen der – vermeintlichen – Ansicht des Beschwerdeführers musste ihn die Beschwerdegegnerin zusätzlich zum per Einschreiben und B-Post versandten Schreiben vom 10. Dezember 2020 nicht auch noch per E-Mail und/oder telefonisch zur Verbesserung seines Begehrens um Neubeurteilung auffordern. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen.

4.  

Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer zu auferlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung hat er nicht beantragt und stünde ihm mangels Obsiegens auch nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      70.--     Zustellkosten,
Fr.    570.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

5.    Mitteilung an …