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VB.2021.00726
Urteil
der 4. Kammer
vom 3. Februar 2022
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin Selina Sigerist.
In Sachen
A, vertreten durch RA B, Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegner,
betreffend Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben: I. A, eine 1962 geborene Staatsangehörige Russlands, reiste am 20. November 2017 in die Schweiz ein. Am 24. November 2017 heiratete sie den Schweizer Bürger C, geboren 1958. Das Migrationsamt des Kantons Zürich erteilte ihr daraufhin eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Ehegatten, zuletzt befristet bis am 26. Dezember 2020. Mit Schreiben vom 6. Mai 2020 teilte C dem Migrationsamt mit, dass die eheliche Gemeinschaft aufgelöst worden sei. Daraufhin forderte das Migrationsamt A und C je zur Beantwortung verschiedener Fragen betreffend die Trennung und zur Einreichung entsprechender Unterlagen auf. A ersuchte am 20. Oktober 2020 um Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung. Mit Schreiben vom 13. April 2021 teilte das Migrationsamt ihr mit, dass es beabsichtige, ihre Aufenthaltsbewilligung nicht zu verlängern, und gab ihr Gelegenheit, sich schriftlich dazu zu äussern. Am 21. Juni 2021 wies das Migrationsamt das Gesuch von A um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab und setzte ihr eine Frist bis am 21. September 2021 zum Verlassen der Schweiz. II. Gegen die Verfügung des Migrationsamts rekurrierte A am 22. Juli 2021 an die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich. Diese wies den Rekurs mit Entscheid vom 20. September 2021 ab (Dispositiv-Ziff. 1) und setzte eine neue Ausreisefrist bis am 22. Dezember 2021 (Dispositiv-Ziff. II). Gleichzeitig wies sie die Gesuche von A um Gewährung unentgeltlicher Prozessführung und Rechtsvertretung sowie um Zusprechung einer Parteientschädigung ab (Dispositiv-Ziff. III) und auferlegte ihr die Kosten des Rekursverfahrens (Dispositiv-Ziff. IV). III. A erhob am 21. Oktober 2021 Beschwerde gegen den Rekursentscheid und beantragte, unter Entschädigungsfolge sei die Verfügung des Migrationsamts betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung aufzuheben und dieses sei anzuweisen, ihre Aufenthaltsbewilligung zu verlängern, eventualiter sei die angesetzte Ausreisefrist bis zum 31. Mai 2022 zu verlängern bzw. subeventualiter sei die Sache zur rechtskonformen Abklärung des Sachverhalts sowie zur neuen Entscheidfindung an das Migrationsamt zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 27. Oktober 2021 ausdrücklich auf Vernehmlassung. Das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort, jedoch mit E-Mail vom 25. Januar 2022 weitere Unterlagen ein. Mit Eingabe vom 1. Februar 2022 reichte die Beschwerdeführerin ein Sprachzertifikat ein. Die Kammer erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. 2.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) haben ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern grundsätzlich Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft besteht der Anspruch des Ehegatten auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre gedauert hat und eine erfolgreiche Integration besteht (Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG). 2.2 Die Beschwerdeführerin und C haben am 24. November 2017 geheiratet. Im Eheschutzverfahren gaben die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann C übereinstimmend an, seit dem 13. Februar 2020 getrennt zu leben. Das Bezirksgericht D nahm im Eheschutzurteil vom 18. Mai 2020 davon Vormerk, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann seit dem 1. April 2020 getrennt leben. Folglich wurde die eheliche Gemeinschaft aufgelöst und dauerte insgesamt weniger als drei Jahre. Die Beschwerdeführerin kann daher weder aus Art. 42 Abs. 1 AIG noch aus Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG einen Aufenthaltsanspruch ableiten. 3. 3.1 Nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG hat eine ausländische Person nach Auflösung der ehelichen Gemeinschaft einen Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen. Eheliche Gewalt, sei sie physischer oder psychischer Natur, kann einen wichtigen persönlichen Grund im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG darstellen (Art. 50 Abs. 2 AIG). 3.2 Die ausländische Person trifft bei den Feststellungen des entsprechenden Sachverhalts eine weitreichende Mitwirkungspflicht (Art. 90 AIG). Sie muss die eheliche Gewalt in geeigneter Weise glaubhaft machen (Arztberichte oder psychiatrische Gutachten, Polizeirapporte, Berichte/Einschätzungen von Fachstellen, glaubhafte Zeugenaussagen von weiteren Angehörigen oder Nachbarn usw.). Allgemein gehaltene Behauptungen oder Hinweise auf punktuelle Spannungen genügen nicht (zum Ganzen BGE 138 II 229 E. 3.2.3; BGr, 11. März 2020, 2C_314/2019, E. 5.3). Es wird dabei nicht ein voller Beweis oder eine strafrechtliche Verurteilung verlangt (VGr, 27. Februar 2020, VB.2019.00538, E. 3.4; BGr, 23. August 2019, 2C_822/2018, E. 3.2.2 [mit Hinweisen]). Im Ausländerrecht sind die Anforderungen an den Nachweis häuslicher Gewalt tiefer als im Strafrecht. Während im strafrechtlichen Verfahren der Unschuldsvermutung Rechnung zu tragen ist, steht im ausländerrechtlichen Verfahren der Schutz des Opfers im Vordergrund, für dessen Inanspruchnahme keine allzu hohen Hürden errichtet werden sollen (VGr, 23. Oktober 2019, VB.2019.00232, E 2.5; BGr, 23. März 2018, 2C_460/2017, E. 3.5.6 [mit Hinweisen]). 3.3 Die Beschwerdeführerin macht geltend, ihr Ehemann habe ihr gegenüber häusliche Gewalt angewendet. Namentlich sei er am 10. Mai 2018, am 25. Juli 2018, am 3. Februar 2019 sowie am 11. Februar 2020 gewalttätig geworden. Zudem habe er psychische Gewalt ausgeübt. 3.4 Die Vorinstanz erachtet als erstellt, dass der Ehemann die Beschwerdeführerin am 11. Februar 2020 beschimpfte und Tätlichkeiten gegen sie verübte. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten gewalttätigen Ereignisse vom 10. Mai 2018 sowie vom 25. Juli 2018 stuft die Vorinstanz als nicht glaubhaft gemacht ein. Ob die Vorinstanz die Schilderungen der Beschwerdeführerin zum Vorfall vom 3. Februar 2019 für glaubhaft hält, ergibt sich nicht eindeutig aus dem Entscheid. 3.5 Mit Strafbefehl vom 11. Februar 2021 wurde der Ehemann der Beschwerdeführerin aufgrund des Vorfalls vom 11. Februar 2020 der Beschimpfung sowie der Tätlichkeiten schuldig gesprochen und mit einer Geldstrafe von 5 Tagessätzen sowie mit einer Busse belegt. Im Strafbefehl wird festgehalten, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin diese am 11. Februar 2020 als Schlange bezeichnet habe, ihr gegen die Schienbeine getreten und sie am Unterarm festgehalten habe. Dies habe bei der Beschwerdeführerin zu leichten Prellungen und Hämatomen sowie vorübergehenden Schmerzen geführt. Zumal der Strafbefehl in Rechtskraft erwachsen ist und die Feststellungen im Strafbefehl durch die entsprechenden Untersuchungen untermauert werden, ist auf diese abzustellen, obschon sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihr Ehemann den Strafbefehl beanstanden. 3.6 3.6.1 Bezüglich des Vorfalles vom 3. Februar 2019 führte die Beschwerdeführerin anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 25. Juni 2020 aus, dass es zwischen ihr und ihrem Ehemann zu so etwas wie einem Kampf gekommen sei. Ihr Ehemann habe ihr ihre Mobiltelefone aufgrund hoher Telefonrechnungen abnehmen wollen, woraufhin sie ihre Hände, in welchen sie die Mobiltelefone gehalten habe, hinter ihrem Rücken versteckt und sich hingelegt habe. Ihr Ehemann habe sich dann auf sie gesetzt und sie gewürgt. Sie habe ihn zum Glück wegstossen können. Im Anschluss an den Vorfall habe sie die Sanität gerufen, da sie nicht mehr habe atmen können. Bezüglich dieses Vorfalls reichte die Beschwerdeführerin die folgenden Dokumente zu den Akten: eine Rechnung der Ambulanz, ein Foto, welches ein Hämatom auf dem Unterarm zeigt und die Datumsangabe 5. Februar 2019 trägt, sowie ein Foto, welches ein Hämatom am Hals zeigt und die Datumsangabe 17. Februar 2019 trägt. Der Ehemann der Beschwerdeführerin bezeichnet deren Schilderungen bezüglich des Vorfalls vom 3. Februar 2019 als erlogen. 3.6.2 Der Vorfall vom 10. Mai 2018 wird von der Beschwerdeführerin lediglich in der Rekursschrift erwähnt, der genaue Ablauf ergibt sich nicht aus den Akten. Um zu belegen, dass es am 10. Mai 2018 zu Gewalttätigkeiten ihr gegenüber durch ihren Ehemann kam, reichte die Beschwerdeführerin ein Foto mit der Datumsangabe 10. Mai 2018 ein. Das Foto zeigt einen Unterarm mit einem Hämatom. Zudem reichte sie einen Screenshot eines Chat-Verlaufs von ihr und ihrem Ehemann ein. Darauf ist zu sehen, dass sie das Foto noch am gleichen Tag mit dem Kommentar "And thank you!!!" versehen ihrem Ehemann geschickt hat und dieser ihr daraufhin vorschlug, am nächsten Morgen zur Polizei zu gehen, damit sie ihn offiziell anzeigen könne; dann könnten sie beide einen Anwalt nehmen und das Gericht würde entscheiden. Ferner ergibt sich aus der Übersetzung der Notizen der Psychologin E, dass die Beschwerdeführerin dieser am 12. Juni 2018 berichtete, am 10. Mai 2018 von ihrem Ehemann geschlagen worden zu sein. 3.6.3 Ebenfalls in der Rekursschrift führt die Beschwerdeführerin aus, ihr Ehemann habe ihr gegenüber am 25. Juli 2018 in den Ferien auf Sizilien Gewalt angewendet. Um diesen Vorfall zu belegen, legte die Beschwerdeführerin dem Rekurs Screenshots des Chat-Verlaufs von ihr und ihrem Ehemann bei. Diese zeigen, dass sie ihrem Ehemann am 25. Juli 2018 verschiedene Fotos von Körperteilen mit teilweise relativ grossen Hämatomen schickte. Aus den Notizen der Psychologin E ergibt sich diesbezüglich, dass die Beschwerdeführerin ihr am 29. August 2019 erzählte, sie könne den Angriff durch ihren Ehemann, der sich während des Urlaubs auf Sizilien ereignet habe, nicht vergessen. 3.6.4 Gemäss der Übersetzung des Fazits des Psychiaters F bezüglich der Erstuntersuchung vom 30. August 2019 hat die Beschwerdeführerin auch ihm gegenüber von wiederholter häuslicher Gewalt durch ihren Ehemann berichtet. 3.6.5 Die Schilderungen der Beschwerdeführerin betreffend den Vorfall vom 10. Mai 2018 sowie den Vorfall vom 25. Juli 2018 fallen zwar äusserst unsubstanziiert aus, die Beschwerdeführerin konnte jedoch bezüglich beider Vorfälle Unterlagen einreichen, welche die von ihr geschilderte eheliche Gewalt untermauern. Dasselbe gilt für den Vorfall vom 3. Februar 2019. Damit hat sie die an den genannten Daten erlebte eheliche Gewalt in geeigneter Weise glaubhaft gemacht. Der Beschwerdegegner und die Vorinstanz unterliessen es, diesbezüglich weitere Sachverhaltsabklärungen zu unternehmen. 3.7 Zusammenfassend ist gestützt auf die Akten davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin am 10. Mai 2018, am 25. Juli 2018, am 3. Februar 2019 sowie am 11. Februar 2020 physische Gewalt seitens ihres Ehemanns erlebte. 4. 4.1 Es ist zu prüfen, ob diese Gewalttätigkeiten die Anforderungen an die eheliche Gewalt im Sinn von Art. 50 Abs. 2 AIG erfüllen. Nicht jede unglückliche, belastende und nicht den eigenen Vorstellungen entsprechende Entwicklung einer Beziehung rechtfertigt es, von einem nachehelichen Härtefall auszugehen. So genügt etwa eine einmalige Ohrfeige oder eine einmalige tätliche Auseinandersetzung, in deren Folge die betroffene Person in psychischem Ausnahmezustand und mit mehreren Kratzspuren im Gesicht einen Arzt aufsucht, nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht, wenn anschliessend eine Wiederannäherung der Eheleute stattfindet (BGr, 25. Januar 2011, 2C_690/2010, E. 3.2; BGE 138 II 229 E. 3.2.1). Eheliche Gewalt im Sinn von Art. 50 Abs. 2 AIG bedeutet vielmehr systematische Misshandlung mit dem Ziel, Macht und Kontrolle auszuüben, das heisst, die physische oder psychische Zwangsausübung und deren Auswirkungen müssen von einer gewissen Konstanz sein (zum Ganzen BGr, 28. Februar 2020, 2C_922/2019, E. 3.1, und 24. Januar 2020, 2C_215/2019, E. 4.1 [jeweils mit Hinweisen]; VGr, 15. August 2020, VB.2020.00250, E. 2.2.1). Die anhaltende erniedrigende Behandlung muss überdies derart schwer wiegen, dass von der betroffenen Person bei Berücksichtigung sämtlicher Umstände vernünftigerweise nicht erwartet werden kann, dass sie einzig aus bewilligungsrechtlichen Gründen die Ehe aufrechterhält und in einer ihre Menschenwürde und Persönlichkeit verneinenden Beziehung verharrt (BGE 138 II 229 E. 3.2.2; BGr, 11. März 2020, 2C_314/2019, E. 5.2 [mit Hinweis]; VGr, 15. August 2020, VB.2020.00250, E. 2.2.1). 4.2 Der Ehemann der Beschwerdeführerin wurde gegenüber dieser nicht nur einmal, sondern mehrfach gewalttätig. Es ist ferner davon auszugehen, dass die am 25. Juli 2018 ausgeübte Gewalt zu relativ grossen Hämatomen auf dem Körper der Beschwerdeführerin geführt hat und dass die Beschwerdeführerin am 3. Februar 2019 von ihrem Ehemann gewürgt worden ist. Die eheliche Gewalt war folglich von einer gewissen Konstanz bzw. Systematik und Intensität und vermag einen nachehelichen Härtefall im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Abs. 2 AIG zu begründen. 5. 5.1 Die Vorinstanz führt in ihrem Entscheid aus, der Verbleib in der Ehe sei für die Beschwerdeführerin wohl nicht unzumutbar gewesen, zumal es nicht die Beschwerdeführerin, sondern ihr Ehemann war, der am 9. August 2019 eine Scheidungsklage erhob. Zudem habe die Beschwerdeführerin nur drei Tage nach dem Vorfall vom 3. Februar 2019 in einer Nachricht an ihren Ehemann den Wunsch einer Wiederannäherung geäussert. 5.2 Für die Annahme eines nachehelichen Härtefalls aufgrund häuslicher Gewalt wird vorausgesetzt, dass ein hinreichend enger Zusammenhang zwischen der ehelichen Gewalt und der Trennung besteht. Fehlt es an einem solchen Zusammenhang, ist nicht davon auszugehen, dass sich das Opfer von häuslicher Gewalt in der für die Annahme des nachehelichen Härtefalls vorausgesetzten Dilemmasituation befand, zwischen dem unzumutbaren Verbleib in der Ehe und der Beendigung des Aufenthalts in der Schweiz entscheiden zu müssen (BGr, 8. April 2019, 2C_777/2018, E. 4.2). Wenn die Initiative für die Trennung nicht vom behaupteten Opfer kommt, sondern vom anderen Ehegatten, kann dies ein Indiz dafür sein, dass dem anspruchserhebenden ausländischen Ehegatten die Weiterführung der Ehe im Trennungszeitpunkt objektiv zumutbar gewesen wäre und in diesem Sinn nicht von ehelicher Gewalt auszugehen ist (vgl. BGr, 23. März 2021, 2C_1004/2020, E. 4.2.3). Auch in einer solchen Konstellation ist allerdings nicht von vornherein ausgeschlossen, dass das Opfer häuslicher Gewalt trotz der seit etlicher Zeit andauernden häuslichen Gewalt in der Ehe ausharrte, weil es befürchtete, sonst die Schweiz verlassen zu müssen. Dem Opfer in einer solchen Konstellation die Berufung auf einen nachehelichen Härtefall zu verweigern, wäre stossend. Deshalb kann jedenfalls nicht allein ausschlaggebend sein, von wem die Initiative zur Trennung ausging (BGr, 26. Februar 2020, 2C_922/2019, E. 3.3 [mit Hinweisen], und 8. April 2019, 2C_777/2018, E. 4.3). 5.3 Die Beschwerdeführerin reichte mit Eingabe vom 25. August 2021 übersetzte Behandlungsberichte der Psychologin E sowie des Psychiaters F zu den Akten. Diesen kann entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin aufgrund psychischer Probleme seit dem 12. Juni 2018 in psychologischer Behandlung ist und im Jahr 2019 sowie im Jahr 2021 jeweils für mehrere Tage in stationärer psychiatrischer Behandlung war. Aus den Behandlungsberichten wird deutlich, dass die Ehekonflikte und die erlebte häusliche Gewalt im Rahmen der psychologischen bzw. psychiatrischen Behandlung jeweils ein Thema waren. 5.4 Angesichts der wiederholt aufgetretenen ehelichen Gewalt, welche die Beschwerdeführerin mittels Belegen glaubhaft gemacht hat, sowie des Umstands, dass seitens der Beschwerdeführerin ab Mitte 2018 psychische Probleme auftraten, die unter anderem durch die eheliche Konfliktsituation ausgelöst wurden, kann die Fortführung der Ehe nicht als objektiv zumutbar qualifiziert werden. Dementsprechend kann offenbleiben, ob der Ehemann der Beschwerdeführerin gegenüber dieser auch psychische Gewalt ausgeübt hat. 6. 6.1 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin Opfer ehelicher Gewalt im Sinn von Art. 50 Abs. 2 AIG wurde und ihr daher aufgrund wichtiger persönlicher Gründe gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG ein Aufenthaltsanspruch zukommt. 6.2 Die Beschwerde ist gutzuheissen, und die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin ist zu verlängern. 7. 7.1 Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens dem unterliegenden Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG, teilweise in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG). Desgleichen hat dieser der Beschwerdeführerin für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren insgesamt eine Parteientschädigung von Fr. 3'500.- zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG). 7.2 Die Beschwerdeführerin ersucht wie bereits vor der Vorinstanz um Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege. Durch die Kostenbelastung des Beschwerdegegners werden die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren gegenstandslos. Gemäss § 16 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Den Nachweis der Mittellosigkeit hat grundsätzlich die gesuchstellende Person zu erbringen (Kaspar Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 38). Aus den Akten ergibt sich, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin dieser gemäss Eheschutzurteil vom 18. Mai 2020 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag in der Höhe von Fr. 7'000.- zu leisten hat. Zudem erzielt die Beschwerdeführerin ein Einkommen. Die Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin erscheint vor diesem Hintergrund unwahrscheinlich und wurde von der Beschwerdeführerin nicht hinreichend dargetan. Entsprechend ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung abzuweisen. 8. Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 e contrario und Ziff. 4 BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositiv-Ziff. I und II des vorinstanzlichen Entscheids vom 20. September 2021, Dispositiv-Ziff. III desselben Entscheids in Bezug auf die Verweigerung einer Parteientschädigung und die Verfügung des Beschwerdegegners vom 21. Juni 2021 werden aufgehoben. Der Beschwerdegegner wird angewiesen, die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin zu verlängern. In Abänderung von Dispositiv-Ziff. IV des vorinstanzlichen Entscheids vom 20. September 2021 werden die Kosten des Rekursverfahrens dem Beschwerdegegner auferlegt. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt. 4. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen, soweit es nicht als gegenstandslos geworden abgeschrieben wird. 5. Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren insgesamt eine Parteientschädigung von Fr. 3'500.- zu bezahlen. 6. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 7. Mitteilung an … |